. Maßgeblich ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende tatsächliche Wille der Parteien unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Das gilt auch für die hier streitige Abgrenzung eines Dienstvertrages von einem Werkvertrag. Vereinbarungen, die die Entwicklung einer Software bzw. App betreffen, können grundsätzlich sowohl als Dienst- als auch als Werkvertrag ausgestaltet sein (s. dazu OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19.12.2024 – 10 U 201/22 = MMR 2025, 907). Auch hier ist der Wille der Parteien maßgeblich. Gemäß § 611 Abs. 1
wird durch den Dienstvertrag derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein, Abs.
Erfolg vereinbart, den die Klägerin schulden würde. Nach der vertraglichen Vereinbarung schuldete die Klägerin Programmierarbeiten, die mit der Auflistung der Rollen bzw. der jeweiligen Fachkräfte beschrieben wird. Dabei handelt es sich um Dienste. Die vertragliche Vereinbarung vom 09.03.2022 definiert den angestrebten Erfolg der Entwicklung einer App in Form eines MLP (Minimal Loveable Product) nicht als durch die Klägerin geschuldeten Erfolg. Vielmehr handelt es sich nach der Auslegung um ein Ziel des Beklagten als Auftraggeber, bei dem die Klägerin bestimmte Programmierarbeiten schuldet. Vorliegend wurde als wesentliche Pflicht der Klägerin als Auftragnehmerin in Ziff. 1.1 vereinbart, dass sie bestimmte Fachkräfte („Rollen“) zu einem bestimmten Tagessatz (zu acht Stunden pro Tag) stellt, die die jeweiligen Programmier- und Koordinationsarbeiten entsprechend ihrer Rollen vornehmen. Ein angestrebter Erfolg dieser Tätigkeiten wird für die Klägerin nicht definiert. Das Ziel der Erstellung einer App in Form eines MLP wurde in der Zusammenfassung des Vertrags als Ziel des Beklagten als Auftraggeber definiert. Denn dort heißt es, der Beklagte „plant mit seinem Projekt ‚(Name)‘ die Entwicklung einer digitalen Lösung für den Golfsport“ und Ziel dieses Projekts ist danach „die Entwicklung eines MLP“ (Bl. 20 d. A.). Das heißt, diese Zielformulierung betrifft ihrem Wortlaut nach das Ziel des Beklagten als Auftraggebers, nicht das Tätigkeitsziel der Klägerin als Auftragnehmerin. Die Bestimmung, dass das Ziel des Projekts die „ Entwicklung eines MLP (Minimal Loveable Product) [ist], um das Startup (Name) zu befähigen eine Anwendung im iOS App Store zu platzieren mit der durch Downloads und Nutzeranmeldungen nachgewiesen werden kann, dass das Geschäftsmodell funktioniert bzw. die Zielgruppe in signifikant hoher Anzahl der App beitritt “, steht unter der Prämisse, dass der Beklagte dieses Projekt plant, wie es in dem Satz davor in der Zusammenfassung formuliert ist (Bl. 20 d. A.). Verbleibt die Verantwortung der Umsetzung des Erfolgs im Wesentlichen bei dem Auftraggeber, spricht das für einen Dienstvertrag (vgl. BeckOGK/Lutzenberger, 1.7.2025,
354, 724). Hier vereinbarten die Parteien, unter Ziff. 3.1, dass die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts bei dem Beklagten verbleibt. Auch formulieren die Parteien, in der Zusammenfassung des Vertrags, dass es der Beklagte ist, der die Entwicklung der App plant. Die Klägerin soll nach der Vereinbarung „unterstützend in seinem Projekt“ tätig werden (Bl. 20 d. A.). Soweit der Vertrag sich auf die „Erstellung einer mobilen App samt Backend“ bezieht, erfasst sie auch einen Verantwortungsbereich des Beklagten als Auftraggeber. Auch nach Ziff. 1.2 des Vertrags sollte die Klägerin ihre Aufgaben „nach fachlicher Maßgabe des und in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber“ erbringen (Bl. 21 d. A.). Insofern sollte der Beklagte nach dem Willen der Parteien sich während der Arbeiten mit der Klägerin abstimmen können. Auch erläutert die Vereinbarung die von der Klägerin zu erbringende Leistungen stets als „Dienste“. Ebenfalls ist die vertragliche Vereinbarung überschrieben mit dem Wort „Dienstvertrag“. Die Wahl dieser Begrifflichkeit ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass es dem Willen der Parteien entsprach einen entsprechenden Dienstvertrag zu schließen. Diese „Dienste“ sollten in Tagessätzen vergütet werden. Dies spricht dafür, dass eine Vergütung wird insofern an die aufgebrachte Arbeitszeit geknüpft wird und nicht an einen bestimmten Erfolg. Die Vergütung nach Zeitabschnitten ist charakteristisch für einen Dienstvertrag, vgl. § 614
. Bei Dienstverträgen gibt es grundsätzlich einen irgendwie bestimmten oder vom Dienstberechtigten oder -verpflichteten zu bestimmenden Zeitraum, währenddessen die Dienste erbracht werden müssen. Das heißt, den Dienstvertrag kennzeichnet, dass der Dienstverpflichtete seine Dienste dem Dienstberechtigten für eine Zeit zur Disposition stellt (s. Staudinger/Latzel
127 m. w. N.). Hier sollte die Klägerin „ab dem 15.03.2021“ tätig werden. Sie sollte nach den jeweiligen Rollen (z. B. Senior iOS Entwickler oder Software Architekt) zugewiesenen Tagessätzen vergütet werden (Bl. 21 d. A.). Der Auslegung des Vertrags als Dienstvertrag steht nicht entgegen, dass die Parteien nach Vertragsschluss im April 2022 einen Projektumfang von 140 Projekttagen erstrebten. Dies reicht für die Annahme einer (Werk-)Erfolgsvereinbarung bei der Gesamtschau des vertraglich vereinbarten Inhalts und seiner Begleitumstände nicht aus. Zunächst kann ein Vertragsende mit Zeitablauf auch im Rahmen eines Dienstvertrags vereinbart werden, vgl. § 620 Abs. 1
. Es handelt sich hier um Absichtserklärungen, die keinen Eingang in den Vertrag vom 09.03.2022 gefunden haben und nicht als Erfolg definiert wurden. Dieser Auslegung steht zudem nicht Vortrag des Beklagten entgegen es sei vorvertraglich besprochen worden, das Ziel sei, das Projekt mit einem Budget von ca. 120.000,00 € - 140.000,00 € zu realisieren. Zunächst heißt es unter 5. 4 des Vertrags vom 09.03.2021, dass dieser Vertrag „an die Stelle aller im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlung zu diesem Vertragsgegenstand abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Willenserklärungen der Parteien“ tritt. Hätten die Parteien zuvor über ein Gesamtbudget gesprochen, hätte die Klägerin vor diesem Hintergrund gemäß §§ 133, 157
darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte dies in die Vereinbarung vom 09.03.2022 aufnehmen will. Dies ist nicht geschehen. Dass die Vereinbarung vom 09.03.2022 keine Befristung enthält, steht weder der Auslegung noch der Wirksamkeit des Vertragsschlusses entgegen, denn nicht zu den essentialia gehört die Frage, ob das Dauerschuldverhältnis befristet, bedingt oder ohne eine vorgesehene Beendigung abgeschlossen wird. Gemäß § 620 Abs. 1 endigt das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Ist eine Dauer weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, besteht es unbefristet und kann gem. § 620 Abs. 2 ordentlich nach den §§ 621–623 gekündigt werden (BeckOGK/Maties, 1.10.2025,
83). Auf der Grundlage dieses Dienstvertrags konnte die jeweiligen Klägerin Koordinations- und Programmierarbeiten der jeweiligen Fachkräfte in Rechnung stellen. bb. Es ist anzunehmen, dass die Klägerin die vertraglich geschuldeten und abgerechneten Leistungen auch erbracht hat. Dafür dürfte vorliegend der Beklagte aufgrund einer Beweislastumkehr beweisbelastet sein. Insofern ist kein Beweisangebot erfolgt. Darauf hat das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 13.10.2025 hingewiesen.
15, 18). Enthalten ist darin auch ein einfaches Anerkenntnis. Dies ist eine Erklärung mit dem Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern. Eine solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertende Bestätigungserklärung kann im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und dabei ein Indiz darstellen, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (OLG Koblenz Urt. v. 16.2.2018 – 3 U 423/17, BeckRS 2018, 35774; BGH, Urteil vom 11. November 2008 – VIII ZR 265/07 –, Rn. 9 bei juris; Grüneberg/Sprau § 781 Rn. 6; a. A. etwa BeckOGK/Albers, 15.10.2024,
73). Nach Auslegung der Vereinbarung vom 21.01.2023 sollten hier die in der Vereinbarung beschriebenen Rechnungen und die darin abgerechneten Leistungen der Ungewissheit entzogen und endgültig festgelegt werden. Es sollte mit den Erklärungen die „offenen Forderungen“ als bestehende Schuld aus dem Vertrag vom 09.03.2022 des Beklagten gegenüber der Klägerin bestätigt werden. Die Vereinbarung vom 21.01.2023 enthält einen Bezug auf konkrete Rechnungen unter der Angabe von Rechnungsnummern und ist damit auch hinreichend bestimmt. Mit dem in der Zahlungsvereinbarung ausgedrückten Willen des Beklagten die Leistung der Klägerin als ordnungsgemäß anzuerkennen, steht in Einklang, dass der Beklagte Erfüllungsbereitschaft signalisierte indem er vier Mal die vereinbarte Rate in Höhe von 4.500,00 € zahlte. Erst eine Forderung durch Unterschrift zu bestätigen sowie der damit vereinbarten Ratenzahlung nachzukommen und dann die Leistungserbringung zu bestreiten, ist widersprüchlich. Der Einwand des Beklagten, nur die Klägerin könne sich die tatsächlichen Informationen über die geleisteten Stunden und Tage verschaffen, weshalb sie eine Darlegungslast träfe, greift hier nicht. Denn der Beklagte selbst hat mit der Anlage B4 („Projektaufschreibung […] Selektion der Aufwände für Rechnung …“) Aufwandsbeschreibungen vorgelegt. Diese enthält den Namen des jeweiligen Mitarbeiters der Klägerin, das Datum und die Uhrzeit, in der gearbeitet wurde. Inhaltlich wird die jeweilige Tätigkeit unter „Bemerkungen“ mit einem Stichwort beschrieben. Insoweit hatte der Beklagte die Möglichkeit sich diese Informationen zu verschaffen.
gegeben, weil die Klägerin die Beklagte nicht bedroht hat. Das Inaussichtstellen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche stellt keine widerrechtliche Drohung dar, dies gilt auch vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. dd. Der Einwand, dass die vereinbarte Höhe der Raten den Nettoverdienst übersteigt, begründet keine die Nichtigkeit auslösende Sittenwidrigkeit der Zahlungsvereinbarung gemäß § 138
. Sittenwidrigkeit ergibt sich grundsätzlich erst aus dem Zusammenwirken mehrerer negativer Faktoren (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025,
44). Ein anerkanntes normatives Kriterium ist das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (siehe dazu statt vieler BeckOGK/Jakl, 1.1.2026,
161). Die Zahlungsvereinbarung knüpft hier an die von der Klägerin in Rechnung gestellte Leistungen auf der Grundlage des Vertrags vom 09.03.2022 an. Durch den konkreten Bezug auf die Rechnungen dazu, kann die Zahlungsvereinbarung als deklaratorisches Anerkenntnis hier nicht isoliert betrachtet werden. Der vereinbarte Zahlungsablauf zulasten des Beklagten steht damit den Leistungen der Klägerin gegenüber, die diese auf der Grundlage dieses Vertrags im Rahmen der Softwareentwicklung vorgenommen hat. Ein Missverhältnis ist insofern nicht ersichtlich. Eine von der Beklagtenseite eingewandte finanzielle Überforderung kann in solchen Fällen zur Sittenwidrigkeit führen, wenn es an einem Austauschverhältnis fehlt und daher weder das objektive Kriterium des auffälligen Missverhältnisses noch die weiteren Kriterien des § 138 Abs. 2
herangezogen werden können (s. etwa BeckOGK/Jakl, 1.1.2026,
28). Hier besteht zwischen den Parteien ein Austauschverhältnis, weil die Zahlungsvereinbarung vom 23.01.2023 Forderungen aus dem Vertrag aufgreifen, der die Pflicht der Klägerin zur Dienstleistung einerseits und die Pflicht des Beklagten zur Vergütung andererseits enthält. Diese Pflichten stehen in einem Austauschverhältnis gegenüber. Auch ohne die Zahlungsvereinbarung bestünde ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Vergütung aus dem Vertrag vom 09.03.2022. Die Vereinbarung über den Zahlungsablauf überfordert den Beklagten insoweit nicht zusätzlich in finanzieller Weise. b. Der Anspruch der Klägerin ist nicht im Wege der durch den Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung des Beklagten ist mangels gegenseitig bestehender Forderungen unwirksam. aa. Es besteht mangels Pflichtverletzung kein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von 66.823,04 € aus § 280 Abs. 1
herbeigeführt werden.
, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere besteht ein Rechtsgrund in Form des Vertrags vom 09.03.2022. Dieser wurde wirksam geschlossen, s.o. c. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 2
. Der Beklagte ist hinsichtlich 53.326,22 € seit dem 13.07.2022, hinsichtlich 43.030,30 € seit dem 29.08.2022, hinsichtlich 33.907,50 € seit dem 01.12.2022 und in Bezug auf 4.324,70 € seit dem 24.01.2023 im Verzug. 4. Die Widerklage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch Herausgabe einer Dokumentation der Arbeitsergebnisse gemäß B. § 5 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.