Keine Versetzung einer Lehrerin trotz belastender Pendelstrecke Leitsatz Ein Beamter kann die ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag verlangen; ein gebundener Versetzungsanspr
– Verwaltungsgerichtsordnung), hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Versetzungsfreigabe durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1
). Maßgeblich für die Versetzung eines Beamten ist § 26 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) . Nach § 26 Abs. 1 S. 1 HBG kann der Dienstherr seine Beamten auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen versetzen. Die Norm gilt gleichermaßen für Versetzungen im engeren Sinne wie für die vorausgehende Entscheidung über eine Versetzungsfreigabe. Ein gebundener Anspruch des Beamten auf Versetzung oder Versetzungsfreigabe scheidet durch die Ermessensregelung von vornherein aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2021 – 2 VR 3.21 – BeckRS 2021, 11352, Rn. 15). Der Beamte kann jedoch stets die ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Versetzungs- oder Freigabeantrages verlangen. In die Ermessensbetätigung sind dienstliche Gründe ebenso einzustellen wie persönliche Belange des Beamten. Das Ermessen des Dienstherrn verdichtet sich umso mehr in Richtung einer Stattgabe, je schwerer die von dem Beamten geltend gemachten Interessen wiegen. In Ausnahmefällen kann sich das Ermessen des Dienstherrn durch überragende Interessen des Beamten sogar „auf null“ reduzieren, das heißt, in Anbetracht der besonderen Umstände erschiene dann jedes andere Ergebnis als die Antragsstattgabe ermessenfehlerhaft und rechtswidrig. Denkbar wäre eine solche Ermessensreduktion auf null, wenn – bei Anlegung eines strengen Maßstabs – schwerwiegende persönliche Gründe für eine Versetzung streiten oder das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte die Versetzung zwingend macht (vgl. von Roetteken /Rothländer, HBG, Stand: Okt. 2024, § 26 Rn. 194a). Die Umstände, die insoweit in die Betrachtung mit einzubeziehen sind, müssen die Versetzung für den Dienstherrn geradezu unabweisbar erscheinen lassen (Schnellenbach/ Bodanowitz BeamtenR,
- Aufl. 2024, § 4 Rn. 12; vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- April 1994 – 2 A 12350/93 – NVwZ 1994, 1230). Die Beachtung privater, namentlich familiärer Belange des Beamten gebietet auch die Fürsorgepflicht aus § 45 S. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG (vgl. Reich , ZBR 2018, 118, 118 f.). Auf dem innegehabten Dienstposten drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beamten sind zu berücksichtigen, dem Beamten ist nach Möglichkeit ein Arbeitsumfeld zu bieten, in welchem er seine Arbeitskraft voll entfalten kann (BeckOK BeamtenR Bund/ Schollendorf ,
- Ed. 1.4.2020, BBG § 28 Rn. 19; dazu auch BeckOK BeamtenR Hessen/ Klingspor ,
- Ed. 1.2.2026, HBG § 26 Rn. 26.1). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn reicht jedoch niemals über dessen Beschäftigungskapazitäten hinaus. Es existiert kein Rechtssatz, nach welchem die Fürsorgepflicht stets zu einem Obsiegen der persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Belange des Beamten in der Abwägung gegenüber organisatorischen Interessen führen müsste. Dem Dienstherrn können daher insbesondere keinen umfassenden Umstrukturierungen des Geschäftsbereiches abverlangt werden, um einen Beamten um dessen subjektiv empfundene Belastung zu erleichtern (grundlegend dazu VG Kassel, Beschluss vom
- Dezember 2023 – 1 K 1933/21.KS –, juris Rn. 8 ). Gerade auch ein akuter Personalbedarf im betreffenden Geschäftsbereich ermöglicht dem Dienstherrn die ermessenfehlerfreie Ablehnung der Freigabe trotz eines nachvollziehbaren Versetzungsanliegens des Beamten, da der störungsfreie Dienstbetrieb in der Regel im überragenden öffentlichen Interesse steht (vgl. von Roetteken /Rothländer, aaO). Den entgegenstehenden Personalbedarf hat der Dienstherr im Streitfall zu substantiieren, etwa durch eine ausführliche textliche Darlegung der Stellensituation im Geschäftsbereich und der betreffenden Dienststelle, gegebenenfalls genügt auch eine tabellarische Aufstellung, aus welcher sich die Personaldecke ergibt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom
- Dezember 2023 – 1 K 1933/21.KS –, juris Rn. 10 ). Nach Maßgabe dessen ist die Ermessenentscheidung des Beklagten über den Freigabeantrag der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidungen des Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt überprüfen, und zwar dahingehend, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 S. 1
. Der Beklagte hat zunächst sein Ermessen erkannt und hinreichend betätigt. Dabei ist nur am Rande zu erwähnen, dass der Erstbescheid vom
- März 2025 keine Ermessenserwägungen enthielt. Auch im Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2025 fand sich lediglich ein kurzer Absatz mit Ermessenserwägungen. Der Beklagte konnte weitere tragende Ermessenserwägungen jedoch gem. § 114 S. 2
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachschieben und hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Bei Betrachtung der gesamten angestellten Erwägungen sind Ermessensfehler des Beklagten nicht zu erkennen. Der Beklagte hat ausschließlich solche Belange in seine Abwägung eingestellt, die dienstliche Abläufe und die Person der Klägerin betreffen. Ein Ermessensdefizit als besondere Ausprägung des Ermessensfehlegebrauches konnte das Gericht nicht ausmachen. Von einem Ermessensdefizit wird gesprochen, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung einstellt; hierzu gehört auch der Fall, dass die Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat (vgl. Bamberger in: Wysk, 4. Aufl. 2025,
§ 114Rn.
20). Ferner liegt ein Ermessensdefizit dann vor, wenn die Behörde zwar alle wesentlichen Gesichtspunkte ermittelt hat, diese aber falsch gewichtet (BeckOK
/ Decker , 75. Ed. 1.10.2025,
§ 114Rn.
21). Dies kann etwa gegeben sein, wenn die Behörde sachfremde Gesichtspunkte eingestellt, wesentliche Gesichtspunkte übersehen wurden oder ein Belang in zu beanstandender Weise zurückgestellt oder überbetont wurde, d. h. die Konfrontation der Belange nicht vertretbar gelöst wurde (NK-
/ Wolff / Humberg , 6. Aufl. 2025,
§ 114Rn.
162a). Anlass zu Nachforschungen vom Amts wegen hatte das Vorbringen der Klägerin gegeben, ihr sei bereits im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst im Schulamtsbezirk H. und C. mündlich in Aussicht gestellt worden, sie könne bei nächster Gelegenheit mit der Freigabe zur Versetzung in den Schulamtsbezirk ihres Wohnortes rechnen. Eine solche Zusage hätte mitunter zur Selbstbindung des Beklagten bei der späteren Ermessenausübung führen können (vgl. NK-
/ Wolff / Humberg , 6. Aufl. 2025,
§ 114Rn.
152). Dass eine solche Äußerung gegenüber der Klägerin getätigt wurde, konnte das Gericht indes nicht zu voller Überzeugung feststellen (vgl. § 173 S. 1
i. V. m. § 286 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Die dazu aufgrund des Beweisbeschlusses vom
- Februar 2026 vernommene M. konnte sich an den Einstellungsvorgang der Klägerin nicht mehr erinnern, ihre Aussage erwies sich daher als unergiebig. Die Folgen der Nichtbeweisbarkeit einer gegebenenfalls selbstbindenden Zusage treffen die insofern materiell beweisbelastete Klägerin. Der versetzungswillige Beamte hat die etwaig fehlenden Ermessenserwägungen vorzutragen und trägt die materielle Beweislast für die zugrundeliegenden Tatsachen (vgl. Schnellenbach/ Bodanowitz BeamtenR,
- Aufl. 2024, § 4 Rn. 45). Auch im Übrigen ist kein Abwägungsdefizit in den Ermessenserwägungen des Beklagten zu erkennen. Trotz der nachvollziehbaren und von dem Gericht gewürdigten persönlichen Umstände der Klägerin durfte der Beklagte dienstlichen Belangen im Ergebnis den Vorzug gewähren. Seine Ermessensoptionen hatten sich gerade nicht auf null reduziert. Maßgeblich ins Gewicht fällt dabei der von dem Beklagten angeführte Personalbedarf im Schulamtsbezirk H. und C., speziell auch an der G.. Dass jede ausgebildete Förderschullehrkraft in Anbetracht steigender Zahlen besonders förderbedürftiger Schüler benötigt wird und sich die Stellenlage nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten insbesondere an der Dienststelle der Klägerin trotz zeitweilig leichter Entspannung nicht stabilisiert hat, trägt das Ergebnis der Abwägung bereits isoliert betrachtet. Ebenso berechtigt ist der Anspruch des Beklagten, seinen Lehrbetrieb möglichst mit voll ausgebildeten, verbeamteten Förderschullehrkräften zu organisieren. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen des Gerichts genüge getan, indem er mit den schulfachlichen Stellungnahmen vom
- Oktober 2025 und
- Dezember 2025 die Stellensituation an der G. und im gesamten Bezirk unter Nennung konkreter Zahlen als angespannt gekennzeichnet hat. Ob die zu befürchtende Unruhe in der Schülerschaft nach einem erneuten Klassenlehrerwechsel ebenfalls als taugliches Abwägungskriterium herangezogen werden konnte, mag daher dahinstehen. Wie oben dargestellt, überwiegt die konkret drohende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes jedenfalls in aller Regel die persönlichen Belange des Beamten, da die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen im überragenden Allgemeininteresse steht. Gründe in der Person der Klägerin, die dieses Interesse ausnahmsweise überwiegen könnten, erkennt das Gericht nicht. Nimmt der Beamte seinen privaten Wohnsitz fern vom Dienstort, hat er damit einhergehenden gesteigerten Zeit- und Kraftaufwand für Pendelfahrten sowie letztlich auch spürbare Beeinträchtigungen der Lebensqualität grundsätzlich hinzunehmen. Der Beamte ist den Interessen seines Dienstherrn – und damit der Allgemeinheit – im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses in besonderer Weise verpflichtet. Dies schließt auch Richtungsentscheidungen im Privatleben mit ein und stellt sich insofern als umfassendes Korrelat der zahlreichen Beamtenprivilegien im Hinblick auf eine sichere Beschäftigung, auskömmliche Besoldung und zuverlässige Versorgung dar. Verfassungsrechtlich sind die gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten von Beamten und Dienstherren in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verbürgt, sie beschreiben den hergebrachten Kern der Prinzipien des Berufsbeamtentums und legen beiden Teilen weitreichende Einstandspflichten füreinander auf. Dass die Klägerin unter den gegenwärtigen Umständen ihrer Dienstverrichtung leidet, verkennt das Gericht nicht. Namentlich die Verkehrssituation auf der K. zwischen S. und H. – die regelmäßig ohne weiteres zur Verdoppelung angegebener Fahrzeiten führt – ist gerichtsbekannt. Da sich jedoch nicht feststellen ließ, dass der Beklagte ihr Zusagen hinsichtlich ihrer örtlichen Verwendung gemacht hätte, liegt ihre Wohnsitznahme in ihrer eigenen Sphäre und zwingt den Beklagten nicht zu Zugeständnissen entgegen seiner personalplanerischen Absichten, nicht einmal zum Einbezug des Umstandes der Wegstecke in seine Ermessenerwägungen. Es sind seit der Einstellung der Klägerin auch nicht weitere schwerwiegende Umstände in ihrer Person hinzugetreten – wie etwa ernsthafte Krankheit, Schwangerschaft und Kindeserziehung oder die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger –, die der Beklagte bei ihrem Wunsch des wohnortnäheren Einsatzes hätte berücksichtigen müssen. Gerade weil solche Umstände bei der Klägerin nicht vorliegen, erweist sich die Härte, die sie nun bis auf weiteres zu tragen hat, auch nicht als schlechterdings unzumutbar. Es bleibt der Klägerin derweil unbenommen, Anfang 2027 auch den fünften Antrag auf Versetzungsfreigabe zu stellen und im Falle abschlägiger Bescheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, ob ein Abweichen von der bisherigen Verwaltungspraxis in ihrem Fall gerechtfertigt sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1
. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2
i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und Ziff. 10.4 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom
- Februar
- Für Versetzungsbegehren ist stets der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000920