lvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird . Zahlung von Zins und Kapital erfolgt im Fall der Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen der Anleiheschuldnerin oder ihrer Liquidation erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger. Die Teilschuldverschreibungen begründen keinen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Anleiheschuldnerin. (…)“ Gemäß § 5 Abs. 1 der Anleihebedingungen wird der Rückzahlungsanspruch des Anleihegläubigers Zug-um-Zug gegen Urkundenvorlage fällig (vgl. Bl. 60 eA LG). In der auf S. 94 des Verkaufsprospekts (auszugsweise vorgelegt als Anlage KSR 4 = Bl. 23 eA. LG) wiedergegebenen Patronatserklärung der C Group PLC vom
lvenzgründe benenne. Der Kläger hat behauptet, im Hinblick auf die außergerichtliche Interessenwahrnehmung seien ihm Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7.224,49 € (Gegenstandswert: 621.714,01 €; 1,5fache Geschäftsgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale und MwSt.) entstanden (Anlage KSR 7 = Bl. 24 eA LG). Er habe die anwaltliche Forderung ausgeglichen (Anlage KSR 9 = Bl. 111 eA LG). Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 610.000,00 € nebst Verzugszinsen, Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 7.224,49 € nebst Verzugszinsen sowie Zinsrückstände von 297,57 € sowie 535,62 € jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 S. 3 der Anleihebedingungen behauptet, sie verfüge aktuell wie auch bereits zum und seit dem jeweiligen Vertragsende am 12. Mai 2023, 18. Mai 2023 und 17. Juni 2023 nicht über hinreichende Liquidität zur Bedienung nachrangiger Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus den Namensschuldverschreibungen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, maßgeblich sei die Liquiditätslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Anleihebedingungen seien hinsichtlich des vereinbarten Rangrücktritts und der vorinsolvenzlichen Regelung in § 7 Abs. 1 wirksam vereinbart. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet, aus Transparenzgründen einen Rechtsbegriff wie „
lvenzeröffnungsgründe“ zu erläutern, oder über rechtliche Folgen der gesetzlichen Regelungen der
lvenzordnung zu informieren. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger die behaupteten vorgerichtlichen Anwaltskosten entstanden seien, dass dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Rechnung gestellt und von ihm ausgeglichen worden seien. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellung im Übrigen Bezug genommen wird, im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und die Klage lediglich hinsichtlich der auf die Zinsen entfallenden Verzugszinsen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, die er wirksam gekündigt habe. Der Fälligkeit stehe keine Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts entgegen. Die im Prospekt auf Seite 106 enthaltene Klausel sei nach § 3 SchVG unwirksam. Die Schuldverschreibung vermittele den Eindruck einer normalen Anleihe, die für durchschnittliche Anleger zugänglich sei. In der Zeichnungserklärung erfolge nur eine allgemeine Risikowarnung, die nur auf die Möglichkeit eines Totalausfalls verweise. In Kombination mit der Formulierung im Prospekt sei für einen durchschnittlichen Anleihezeichner nicht ersichtlich, dass hier mehr als das übliche
lvenzrisiko eingegangen werden solle. Eine Emittentin von Schuldverschreibungen müsse deutlich machen, dass die Emission gerade nicht der Generierung von Fremdkapital diene, wie bei Anleihen üblich. Bei der qualifizierten Rangrücktrittsklausel im Prospekt handele es sich zudem um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB, da bei Schuldverschreibungen zwar eine Nachrangvereinbarung, nicht aber ein qualifizierter Nachrang erwartet werden könne. Unabhängig davon hat das Landgericht die Forderungen als im Sommer 2023 fällig geworden angesehen. Es könne nicht erkennen, dass die Beklagte im Sommer 2023 nicht in der Lage gewesen sei, die Forderungen des Klägers zu begleichen. Eine
lvenzgefährdung im Sommer 2023 folge nicht aus dem Umstand, dass zu bestimmten Daten auf dem Konto der Beklagten lediglich geringe Beträge vorhanden gewesen seien. Auch aus der vorgelegten Bilanz für das Jahr 2023 könne das Gericht nicht entnehmen, dass die Beklagte durch Rückzahlung von 610.000,00 € in Zahlungsschwierigkeiten geraten wäre, da die Bilanzsumme sich auf 25 Mio. € belaufen habe. Ansonsten sei die Bilanz für die Liquiditätslage im Sommer 2023 nicht aussagekräftig. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte Ende 2023 überschuldet gewesen sei. Nach § 19 Abs. 2
liege eine Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decke, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten sei nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Bilanz weise zwar Unterdeckung von 4.000,00 € auf, vermerke jedoch auch die Patronatserklärungen vom 9. Juni 2011 und aus Mai 2017. Auch gegenwärtig sei nicht sicher, dass die Beklagte durch Zahlung an den Kläger in die Gefahr der
lvenz geraten würde. Die Beklagte habe nichts Konkretes vorgetragen. Im April 2024 solle das Umlaufvermögen die Summe der Verbindlichkeiten nach Vortrag der Beklagten überstiegen haben. Vorgerichtlichen Anwaltskosten hat das Landgericht als Verzugsschaden ersatzfähig angesehen nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Kammer sei aufgrund des in Kopie übermittelten Kontoauszugs überzeugt, dass der Kläger diesen Betrag an den Klägervertreter bereits gezahlt habe. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, sie habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht über hinreichende Liquidität zur Bedienung nachrangiger Rückzahlungsansprüche aus den Namensschuldverschreibungen des Klägers verfügt. Die Beklagte habe ausweislich ihres Jahresabschlusses zum
vorgetragen, sondern stets die Illiquidität eingewandt und damit auf „drohende Zahlungsunfähigkeit“ i.S.v. § 18
verwiesen. Die Beklagte verfüge auch über kein kurzfristig liquidierbares Umlaufvermögen. Zudem könne die Beklagte auch ihr ehemaliges Mutterunternehmen nicht mehr aus der Patronatserklärung in Anspruch nehmen, weil die C Group Ltd. sämtliche Patronate gegenüber der Beklagten aus wichtigem Grund gekündigt habe. Die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 der Anleihebedingungen sei wirksam. Nach § 3 SchVG bestehe für Schuldverschreibungen ein eigenständiger Transparenzmaßstab. Ein Rückgriff auf § 307 BGB sei systematisch ausgeschlossen, da § 3 SchVG als lex specialis eine abschließende Regelung enthalte. Die Formulierung des § 7 Absatz 1 Satz 3 der Anleihebedingungen sei dem Wortlaut nach klar und verständlich. Es werde für einen mit nachrangigen Anleihen vertrauten Anleger nichts verschleiert. Die Klausel sei auch nicht überraschend gemäß § 305c BGB. Das Landgericht missachte
fern den Regelungsgehalt des SchuldVG und stütze die vermeintliche Unwirksamkeit der Regelung auf die gerade nicht anwendbare Regelung des § 305c BGB. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen könne. Der Kläger habe schon nicht vorgetragen, dass der Rechtsanwalt zunächst nur den Auftrag zu einer außergerichtlichen Klärung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erhalten habe. Die Beklagte beantragt, das am
lvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre greift ein, wenn die hypothetische Rückzahlung der Anleihe einen
lvenzeröffnungsgrund schaffen würde. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass sie sich ausschließlich auf das Eintreten des
lvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18
berufe. Nach § 18 Abs. 2 S. 1
droht Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist eine Prognose vorzunehmen, bei der es auf die bestehenden Zahlungspflichten und auf die Fähigkeit des Schuldners zu ihrer Bedienung im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ankommt. In die Prognose ist die gesamte Finanzlage des Schuldners einzubeziehen. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die für die Dauer des Prognosezeitraums zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, die bereits fällig sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich fällig werden (Pape/Reichelt/Schultz/Voigt-Salus InsR/Reichelt, 3. Aufl. 2022, § 17. Rn. 24, beck-online). Die Voraussetzungen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sind erfüllt, wenn ausgehend von den bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei deren künftiger Fälligkeit im Rahmen der Prognose voraussichtlich eine Unfähigkeit zu deren Erfüllung vorliegt. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss wahrscheinlicher als ihre Vermeidung sein (Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018,
4, beck-online; vgl. BGH, Beschluss vom
HG, 13. Auflage 2022/2024/2025, § 18
, Rn. 19, juris; Buth/Hermanns Restrukturierung/Hermanns,
9, beck-online). Im Finanzstatus werden die dem Unternehmen zu einem Stichtag verfügbaren finanziellen Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Er bildet den Startpunkt des Finanzplans (MüKoInsO/Schüler, 5. Aufl. 2025,
31, beck-online), der für den Prognosezeitraum zu entwickeln ist. An der danach erforderlichen Darlegung der Voraussetzungen der drohenden Zahlungsunfähigkeit fehlt es. Die Beklagte hat lediglich die Jahresabschlüsse zum
lvenzeröffnungsgrundes (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung), der nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 S. 3 der Anleihebedingungen („
lvenzeröffnungsgrund“) ebenfalls durch die Zahlung nicht herbeigeführt werden darf, hat sich die Beklagte ausdrücklich nicht berufen. Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als Anleiheschuldnerin darlegungs- und beweisbelastet ist, dass ein
lvenzeröffnungsgrund durch die Zahlung herbeigeführt wird. Die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB ordnet an, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. § 271 Abs. 1 BGB enthält damit eine zur sofortigen Fälligkeit und Erfüllbarkeit führende Regel, die so lange anzuwenden ist, bis feststeht, dass - sieht man von Fällen einer gesetzlichen Bestimmung der Leistungszeit ab - ein bestimmter anderer Leistungszeitpunkt rechtsgeschäftlich bestimmt ist oder sich sonst aus den Umständen des Falls ergibt. Dementsprechend braucht der Gläubiger zur Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen. Es ist vielmehr Sache des Schuldners, der sich auf Fehlen der Fälligkeit beruft, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.