Verleitung zum Vertragsbruch Leitsatz Zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Verleitung zum Vertragsbruch Verfahrensgang vorgehend BGH Karlsruhe, 10. April 2025, V ZR 30/24, Beschluss Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juni 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin nicht Miteigentümerin der folgenden Grundstücke ist, welche eingetragen sind im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1 v.d.H. für Stadt2, Blatt ..., Bestandsverzeichnis, laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1, 1.480 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 1.629 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 548 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 992 m². Die Klägerin wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass hinsichtlich der Grundstücke gemäß Widerklageantrag zu 1, nämlich Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1 v.d.H. für Stadt2, Blatt ..., Bestandsverzeichnis, laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1, 1.480 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 1.629 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 548 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 992 m²; die Klägerin als Miteigentümerin zu ½ gelöscht und an ihrer Stelle Herr Vorname1 X, geboren am XX.XX.1964, wohnhaft Straße2, Stadt3, eingetragen wird. Es wird festgestellt, dass Herr X und der Beklagte hinsichtlich der im Widerklageantrag zu 1) genannten Grundstücke, nämlich Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1 v.d.H. für Stadt2, Blatt ..., Bestandsverzeichnis, laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1, 1.480 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 1.629 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 548 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 992 m²; Miteigentümer zu ½ sind. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils vollstreckten Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ausgleichsansprüche aus einer Miteigentümergemeinschaft geltend. Der Beklagte ist mit seinem Geschäftspartner X hälftiger Miteigentümer an der Immobilie Straße1 und 1a in Stadt2. Der Beklagte hatte zuvor die Immobilie zu Alleineigentum für einen Kaufpreis in Höhe von 3.100.000,00 DM erworben. Den Kaufpreis finanzierte der Beklagte durch einen Kredit, der durch eine Grundschuld auf der Immobilie besichert wurde. Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2002 (Anlage B13) übertrug der Beklagte seinem Geschäftspartner X hälftiges Miteigentum an der Immobilie. X übernahm die eingetragene Grundschuld über den Betrag in Höhe von 3.500.000,00 DM nebst zugrunde liegendem Darlehen mit Zinsen und Nebenleistungen als Gesamtschuldner neben dem Beklagten. Im Jahr 2003 und 2006 nahmen der Beklagte und X weitere Darlehen über insgesamt 1.280.000,00 € auf, um die Immobilie zu sanieren, und sicherten sie durch Grundschulden. Im März 2013 erfolgte eine Umfinanzierung der Darlehen durch zwei Darlehen der Bank1, die der Beklagte im Außenverhältnis zur Bank1 allein aufnahm. Der Beklagte und X bedienten die Zins- und Tilgungsraten aus den Darlehen aufgrund einvernehmlicher Abrede aus den erzielten Mieten. Mit Notarvertrag vom 18. Oktober 2013 (Anlage B1) verkaufte X der Klägerin seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie. Die Klägerin verpflichtete sich, X von seinem hälftigen Anteil an den Verbindlichkeiten freizustellen. Sie wurde am 4. Januar 2014 als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2014 baute der Beklagte das Penthouse der Immobilie aus. Die entstandenen Büroräume vermieteten der Beklagte und X an die Q AG, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist. Mit notarieller Urkunde des Notars A vom 4. Februar 2015 bestätigten die Klägerin und X, dass die in dem Vertrag vom 18.10.2013 von der Klägerin übernommene Haftung für Verbindlichkeiten Xs gegenüber dem Beklagten ausgeglichen und erledigt sei, weil die Klägerin und X anstelle der Haftungsübernahme vereinbart hätten, dass die Klägerin an X einen Geldbetrag zahle, der zumindest der Höhe der zu übernehmenden Verbindlichkeiten entspreche und dieser Betrag bereits gezahlt sei (Anlage B31). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung des ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Erlöses aus der Immobilie. Sie ist der Ansicht, dass sie sich an den Zins- und Tilgungsraten nicht beteiligen müsse und daher eine Verrechnung mit ihrem Erlösanteil aus den Mieteinnahmen nicht möglich sei, weil die zwischen dem Kläger und X getroffene Abrede für sie nicht verbindlich sei. Daneben besteht Streit über die Berechtigung, Erforderlichkeit und Angemessenheit weiterer, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Immobilie stehenden Aufwendungen, die der Beklagte auf die Mieteinnahmen anrechnen will. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, hauptsächlich mit dem Ziel festzustellen, dass die Klägerin nicht Miteigentümerin der Immobilie Stadt2 geworden sei. Dem liegt unter anderem die Ansicht des Beklagten zugrunde, dass die Übertragung des Eigentums an die Klägerin unwirksam sei, weil es sich um ein sittenwidriges Geschäft gehandelt habe. Wegen der desaströsen finanziellen Lage Xs im Zeitraum 2013 bis 2015 - hierzu legt der Beklagte die Auskunft der Creditreform vom 11.5.2015 über mehrmalige Nichtabgabe der Vermögensauskunft und Haftanordnungen vor (Anlage B2) - habe es die Klägerin darauf angelegt, die hinsichtlich der Verwendung der Mieteinnahmen zwischen dem Beklagten und X getroffenen Abreden zum Nachteil des Beklagten auszuhebeln und Xs letzten freien Vermögenswert, den Miteigentumsanteil, an sich zu bringen. Der Beklagte bezweifelt daneben, dass die Klägerin an X eine Gegenleistung erbracht habe; die von der Klägerin angeführten darlehensweisen Zahlungen seien tatsächlich nicht geflossen. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass mit der Übertragung des Miteigentumsanteils auf sie und mit der Vereinbarung vom 4.2.2015 eine Schädigung des Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Klägerin habe X aus freundschaftlicher Verbundenheit seit 2012 mehrfach Darlehen gegeben. Mitte 2013 habe X sich an die Klägerin gewendet, weil er erhöhten Finanzbedarf für getätigte und gewünschte Investitionen habe und für sein Restaurant in Stadt1 Verbindlichkeiten von 200.000 Euro abgelöst werden müssten. Für das Darlehen von insgesamt 650.000 Euro habe X eine Sicherungshypothek/Grundschuld auf seinem Miteigentumsanteil angeboten. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen. Im August 2013 habe sich X erneut an die Klägerin gewandt und um weitere Geldmittel gebeten, da er bei verschiedenen Projekten weiteren Finanzbedarf habe. Wegen dieser weiteren Darlehen habe X die Übertragung des Miteigentumsanteils vorgeschlagen; dieser könne, wenn er - voraussichtlich mittelfristig - wieder über Geld verfüge, auf ihn zurückübertragen werden. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen; entsprechend sei es zu der Protokollierung der Übertragung im Oktober 2013 gekommen. Danach sei es auf Veranlassung Xs zu weiteren Geldzahlungen der Klägerin gekommen. In der Folgezeit habe sich abgezeichnet, dass die Rückzahlung der Darlehen insgesamt als unsicher anzusehen gewesen sei, was X auch eingeräumt habe. Deshalb habe X vorgeschlagen, die erfolgten Zahlungen als abschließenden Kaufpreis anzusehen. Dementsprechend sei die notarielle Vereinbarung vom 4.2.2015 erfolgt. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin nur das Ziel verfolgt habe, ihre Zahlungen abzusichern. Eine Schädigungsabsicht habe nicht bestanden. Die Person des Beklagten, die Absprachen zwischen ihm und X und die Auswirkungen der Übertragung für den Beklagten hätten in den Gesprächen keine Rolle gespielt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe für das Jahr 2014 gemäß § 743 Abs. 1 BGB einen Anspruch in Höhe von 21.948,05 Euro auf Auszahlung des Reinertrags der Bruchteilsgemeinschaft für die Immobilie Stadt2. Hinsichtlich geltend gemachter Ansprüche für das Jahr 2013 sei die Klage unbegründet. Weil die Klägerin erst am 4. Januar 2014 als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei, sei die Gemeinschaft nach Bruchteilen erst zu diesem Zeitpunkt zustande gekommen. Insbesondere müsse sich der Beklagte Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Veräußerer X über den Zeitpunkt des Besitz- und Lastenübergangs nicht entgegenhalten lassen, weil er als Dritter nach § 873 Abs. 2 BGB an entsprechende Vereinbarungen im notariellen Vertrag zwischen X und der Klägerin nicht gebunden sei. Nach Eintragung der Klägerin am 4. Januar 2014 als Miteigentümerin sei eine Miteigentümergemeinschaft zwischen den Parteien am Grundstück Stadt2 begründet worden. Der Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin im Grundbuch stehe nicht eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Notarvertrages vom 18. Oktober 2013 zwischen X und der Klägerin wegen eines Verstoßes nach § 3 Nr. 7 Beurkundungsgesetz entgegen. Es sei schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht zu erkennen, dass der notarielle Vertrag nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Zunächst sei ein Fall des § 138 Abs. 2 BGB nicht vorgetragen. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, der Vertrag sei nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wegen kollusiven Zusammenwirkens der Vertragsparteien zur Benachteiligung des Beklagten, um Verpflichtungen Xs gegenüber dem Beklagten zu vereiteln oder zu brechen, sei eine Sittenwidrigkeit des Geschäfts nicht festzustellen. X habe über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen können. Dies ergebe sich aus der fehlenden Zweckvereinbarung der bloßen Eigentümergemeinschaft zwischen X und dem Beklagten. Hätten der Beklagte und X Regelungen zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks oder beschränkende Vereinbarungen zur Aufhebung der Gemeinschaft gewollt, hätten sie diese gemäß §§ 746, 749 Abs. 2 BGB treffen und im Grundbuch zur Verbindlichkeit für den Rechtsnachfolger nach § 1010 BGB eintragen lassen können. Im Nachhinein könne nicht über den Umweg des § 138 BGB das freie Verfügungsrecht Xs als Teilhaber nach § 747 Abs. 1 Satz 1 BGB umgangen werden. Auch im Zusammenhang mit der im Vertrag erwähnten Verpflichtung Xs gegenüber dem Beklagten im Innenverhältnis wegen Zurückführung der Darlehensbeträge und Zinsen gemäß §§ 426 ff. BGB ergebe sich keine Sittenwidrigkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils. Der diesbezügliche Anspruch des Beklagten gegen X werde von dem Vertrag nicht berührt. Auch nach der weiteren notariellen Bestätigungsvereinbarung vom 4. Februar 2015 bestehe der Anspruch des Beklagten gegenüber X weiter. Auch die schlechte Vermögenslage Xs führe nicht zu der Annahme einer Sittenwidrigkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils. Die schlechte Vermögenslage sei nach dem eigenen Vortrag des Beklagten unabhängig von dem Grundstücksgeschäft zwischen der Klägerin und X eingetreten. Auch etwaige Darlehen der Klägerin an X seien insoweit ohne Belang. Als darlegungs- und beweisbelastete Partei sei es Sache des Beklagten, detailliert und substantiiert die Umstände darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass es Darlehen der Klägerin an X nicht gegeben habe, die zur Begründung des Abschlusses der Übertragungsvereinbarung und der späteren Bestätigungsvereinbarung zwischen X und der Klägerin nach Behauptung der Klägerin geführt haben sollen. Der Beklagte stelle lediglich Vermutungen an. Allein die Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin am 4. Januar 2014 habe noch nicht einen Anspruch der Klägerin auf einen ihrem Anteil entsprechenden Bruchteil der Früchte in der Weise begründet, dass ihr ein entsprechender Auszahlungsbetrag als Reinertrag an der Bruchteilsgemeinschaft zugestanden habe, weil unbestritten zwischen X und dem Beklagten die Regelung bestanden habe, dass die Miteinnahmen zur Tilgung der Darlehensbeträge und zur Modernisierung und zum Ausbau des Objekts genutzt werden sollten. Ab Zugang des Schreibens der Klägerin vom 28. Oktober 2014, der am 1. November 2014 erfolgt sein dürfte, sei gegenüber dem Beklagten ein Verlangen auf Teilhabe in Form eines Anspruchs auf anteilige Auszahlung des Reinertrags an der Bruchteilsgemeinschaft entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht worden. Damit bestünden entsprechende Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung des Reinertrags für das Jahr 2014 nach § 743 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ab dem 1. November 2014, was 1/6 des im Jahr 2014 erzielten Reinertrags entspreche. Auf Grundlage des von der Klägerin bezifferten anteiligen Nettoerlöses für das Jahr 2014 in Höhe von 131.688,27 Euro ergebe sich der zuerkannte Betrag von 21.948,05 Euro anteilig für zwei Monate. Außer den von der Klägerin akzeptierten Abzügen für Werbungskosten und Vorsteuerbeträgen auf die nicht von der Klägerin anerkannten Kosten seien keine weiteren Beträge in Abzug zu bringen. Die Klage sei allerdings unbegründet, soweit die Klägerin Ansprüche auf unterhalb der ortsüblichen Miete liegende Vereinbarungen mit der Q AG bezüglich der Penthouse-Etage stütze. Zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses sei die Klägerin noch nicht Miteigentümerin gewesen, und sie habe ihr Verlangen nach § 743 BGB noch nicht angezeigt. Der Beklagte sei zu dieser Zeit also bevollmächtigter Verwalter gewesen. Er habe auch Schwierigkeiten im Zusammenhang einer Vermietung der Penthouse-Etage eingehend geschildert. Vor diesem Hintergrund sei es im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses nachzuvollziehen, die Möglichkeit einer Vermietung auch unterhalb der ortsüblichen Miete wahrzunehmen, als die Räume weiter leer stehen zu lassen. Die Widerklage sei unbegründet. Eine Nichtigkeit des notariellen Übertragungsvertrages sei nicht festzustellen. Es sei auch kein Rechtsgrund dafür gegeben, die Klägerin als Miteigentümerin an den eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten zu beteiligen oder ihre Zustimmung zu einer Beteiligung zu verlangen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er weiterhin geltend macht, dass die Klägerin nicht Miteigentümerin geworden sei. Klageerweiternd verfolgt der Beklagte in diesem Zusammenhang einen Grundbuchberichtigungsanspruch. Ferner wendet er sich im Einzelnen gegen die von dem Landgericht der Berechnung des Erlösanteils der Klägerin zugrunde gelegten Annahmen, soweit sie ihm nachteilig sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin keine Teilhaberin im Sinne von § 743 Abs. 1 BGB geworden, da der Grundstücksübertragungsvertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig sei. In dem Urteil werde übersehen, das bereits der Tatbestand des Wuchers vorliege, da X für die Übertragung des Miteigentumsanteils keinen hinreichenden Gegenwert erhalten habe. Im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit sei eine spätere Änderung der Kaufpreisvereinbarung für beide Verträge relevant, so dass als vereinbarte Gegenleistung (Kaufpreis) der Verzicht auf angebliche Darlehensrückzahlungsforderungen der Klägerin anzusehen sei. Indes habe es die behaupteten Zahlungen, die nach dem Vortrag der Klägerin ganz überwiegend in Höhe von 1,1 Mio. Euro in bar geflossen sein sollen, nicht gegeben, und keinesfalls in der von der Klägerin behaupteten Höhe. Dem erstinstanzlichen Vortrag sei zu entnehmen, dass ein früheres Darlehen bereits zurückgezahlt gewesen sei, dass der damals überschuldete X im Zusammenhang mit dem Grundstücksübertragungsvertrag unter Druck gesetzt und ihm lediglich ein Darlehen in Höhe von 200.000,00 Euro in Aussicht gestellt worden sei, was er aber letztlich nicht erhalten habe. Der Wert der angeblichen Gegenleistung liege daher deutlich unterhalb von 50% des Miteigentumsanteils, was ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung begründe, was auch dann gelte, wenn X zwar Darlehen erhalten hätte, aber in einem Umfang unterhalb von 50% des Miteigentumswertes. Der Klägerin sei die dramatische Vermögenslage Xs bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrags bekannt gewesen. Unter anderem deshalb habe X, so die Klägerin, Darlehen in Höhe von ca. 1,2 Mio., davon 1,1 Mio. in bar, von der Klägerin erhalten, was bestritten bleibe. Unstreitig hätten die Klägerin, die angeblich in Rumänien und/oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Unternehmen betreibe, und/oder ihr Ehemann die streitgegenständliche Immobilie vor dem Erwerb keiner intensiveren Besichtigung unterzogen. Der Klägerin seien bei Vertragsschluss die im Grundbuch eingetragenen Belastungen bekannt gewesen, wozu auch die Sicherungsabtretung zu Gunsten der Bank1 gehöre. Trotz Belehrung des Notars, dass X mit dieser besonderen Gestaltung des Grundstückskaufvertrages eine ungesicherte Vorleistung vornehme und sein Eigentum verliere, hätten X und die Klägerin die vorzeitige Auflassung gewollt. Auch eine in solchen Fällen absolut übliche Absicherung der Rechte des Veräußerers X habe nicht vereinbart werden sollen. Entsprechend der Urkunde sei unstreitig, dass die Klägerin die Verpflichtung Xs, wonach er im Verhältnis zu dem Beklagten wie ein Gesamtschuldner für die Darlehen hafte, vor Vertragsschluss gekannt habe. Unstreitig sei auch, dass durch die Übertragung auf die Klägerin der Miteigentumsanteil dem Zugriff der Gläubiger Xs entzogen worden sei, was die Klägerin als Vorteil preise. Der beurkundende Notar C, der vor Errichtung der notariellen Urkunde zur Grundstücksübertragung für X und dessen Unternehmen umfassend als Steuerberater und auch als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, sei der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin gewesen. Er habe folglich die finanzielle Situation Xs genau gekannt. Er habe daher auch gewusst, dass die Darlehensverbindlichkeiten stets von der Grundstücksgemeinschaft bezahlt worden seien. Ihm sei daher auch klar gewesen, dass es die zwischen X und dem Beklagten bestehende Vereinbarung zur Verwendung der Mieten für die Darlehensverbindlichkeiten gegeben habe. Ein Hinweis darauf, dass X verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, dass die Klägerin in die zwischen X und dem Beklagten bestehenden Vereinbarungen über die Verwendung der Mieten eintrete, sei vor oder während der Beurkundung trotz Kenntnis des Sachverhalts nicht erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass C bereits zuvor als anwaltlicher Vertreter der Klägerin tätig geworden sei. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Formulierung der streitgegenständlichen Vereinbarung, die im Fall ihrer Wirksamkeit eine Benachteiligung des Beklagten begründe, ohne Hilfe Cs erfolgt sei. C habe jedenfalls aufgrund seiner Vorbefasstheit und seiner Kenntnis des Sachverhaltes die Beurkundung ablehnen müssen. Zu vermuten sei, dass C auch gewusst habe, dass eine bloße Pfändung von etwaigen Erlösansprüchen, die X als Miteigentümer der Grundstücksgemeinschaft zugestanden hätten, nicht geholfen hätte. Im Falle einer Pfändung hätte der Beklagte die mit X getroffene Vereinbarung über die Verwendung der Mieten der Klägerin entgegenhalten können. § 1010 BGB, auf den sich die Klägerin hier berufe, gelte für diesen Fall nicht. Die Übertragung des Grundstücksanteils sei daher die einzige Möglichkeit gewesen, um diese Vereinbarung über die Verwendung der Mieten auszuhebeln. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Grundstücksvertrag mit dem Ziel geschlossen worden sei, den Gläubigern Xs, insbesondere auch dem Beklagten, den Zugriff auf den Miteigentumsanteil zu entziehen und gleichzeitig die Vereinbarung, dass die Grundstücksgemeinschaft die Darlehensverbindlichkeiten zahle, auszuhebeln. Zugleich habe wohl schon damals die Absicht bestanden, die Freistellung ins Leere laufen zu lassen, falls eine Inanspruchnahme Xs durch den Beklagten drohe. Die Umstände belegten, dass in Wirklichkeit keine oder allenfalls geringere Darlehen an X gewährt worden seien. Es sei unstreitig, dass die Klägerin die Zahlungsverpflichtungen Xs gegenüber dem Beklagten gekannt habe. Es sei zu befürchten, dass mit den notariellen Verträgen auch die Vermeidung von Steuerzahlungen verfolgt worden sei. Der Beklagte habe den Vortrag der Klägerin bestritten. Es habe also weder Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen X noch Zahlungen der Klägerin an diesen und damit auch keine Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils gegeben. Hilfsweise seien Rückzahlungsansprüche der Klägerin oder wohl eher ihres Ehemannes wesentlich geringer. Es fehle an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu angeblichen Zahlungen beziehungsweise Darlehen. Zudem sei davon auszugehen, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann die angeblichen Darlehen beziehungsweise Zahlungen an X geleistet habe. Die Klägerin dürfte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu den gemäß Anlage B39 angeblich erfolgten Zahlungen der Klägerin (als „V2“ bezeichnet) nicht genügt haben, so dass der Vortrag des Beklagten zu den nicht erfolgten Zahlungen sowie zu den fehlenden Rückzahlungssprüchen und dem fehlenden Sicherungszweck als zugestanden gelte. Der Vortrag der Klägerin sei unklar und widersprüchlich. Dem entspreche, dass sich in dem Grundstückskaufvertrag vom 18. Oktober 2013 zu einer etwaigen Sicherungsfunktion für etwaige Darlehen kein Wort finde und erst Recht keine Darlehens- und Sicherungsabreden entgegen der üblichen notariellen Praxis. Es bleibe daher bestritten, dass X bei der Klägerin und/oder ihrem Ehemann Schulden in der behaupteten Höhe gehabt haben solle, ebenso, dass die Klägerin und/oder ihr Ehemann überhaupt Zahlungen an X leisteten. Die Ausreichung von ca. 28 Darlehen in beträchtlicher Höhe durch die Klägerin und/oder ihrem Ehemann begründe den Tatbestand eines erlaubnispflichtigen Kreditgeschäfts. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin beziehungsweise ihr Ehemann für die Darlehen durchaus Zinsen verlangten. Es sei davon auszugehen, dass dem Notar C und der Klägerin die „Überschuldung“ Xs bekannt gewesen sei, ebenso seine Absicht, sich in das Ausland abzusetzen. Die Grundstücksgemeinschaft habe im Jahr 2014 einen Verlust in Höhe von 127.462,98 Euro erwirtschaftet. Die Vereinbarung vom 4. Februar 2015 sei darauf ausgerichtet gewesen, die im Übertragungsvertrag vom 18. Oktober 2013 vereinbarte Freistellungsverpflichtung auszuhebeln. Nach Auskunft Xs sei es unwahr, dass er von der Klägerin eine Zahlung in „Höhe der zu übernehmenden Verbindlichkeiten“ erhalten habe. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass auch die Freistellungsvereinbarung aus anderen Gründen, aber ohne eine finanzielle Gegenleistung, aufgehoben worden sei. Mit Vereinbarung vom 7. April 2017 habe sich der Beklagte von X sämtliche, X gegen die Klägerin aufgrund des Kaufvertrags vom 18. Oktober 2013 zustehenden Freistellungsansprüche abtreten lassen. Die Sittenwidrigkeit des Vertrags ergebe sich entgegen dem landgerichtlichen Urteil aus dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten. Denn daraus gehe hervor, dass X in einer finanziellen Zwangslage gewesen sei und dass die Klägerin dies ausgenutzt habe. Eine ausdrückliche Behauptung sei nicht erforderlich gewesen. Soweit das Urteil dem Beklagten vorwerfe, der Beklagte habe im Zusammenhang mit den angeblichen Darlehen der Klägerin beziehungsweise ihres Ehemannes nur einfach bestritten, negiere das Urteil, dass es in der Regel ausreiche, wenn die Partei eine Tatsachenbehauptung einfach bestreite. Unstreitig sei der Beklagte bei den angeblichen Darlehensvereinbarungen und Darlehenszahlungen nicht dabei gewesen. Das Landgericht übersehe, dass nicht der Beklagte, sondern die Klägerin „detailliert und substantiiert die Umstände“ habe darlegen müssen, dass es entgegen des Bestreitens des Beklagten die behaupteten Darlehen gegeben habe. Das Landgericht verkenne die Darlegungsanforderungen bei negativen Tatsachen. Da die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden sei, hätte das Landgericht den Vortrag des Beklagten als zugestanden behandeln und einen entsprechenden Hinweis zu seiner gegenüber dem Hinweisbeschluss veränderten Rechtsauffassung geben müssen. Ebenso fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe nur Vermutungen geäußert. Der Beklagte habe mehrfach ausdrücklich behauptet, die angeblichen Darlehen habe es nicht gegeben. Verfahrensfehlerhaft sei kein Hinweis zum angeblich fehlenden beziehungsweise unzureichenden Vortrag des Beklagten zur Zwangslage Xs sowie der Darlegung der Nichtexistenz von Zahlungen erfolgt, obwohl für das Landgericht ersichtlich gewesen sei, dass der Beklagte von der Erfüllung seiner Darlegungspflicht ausgegangen sei. Übersehen habe das Landgericht, dass der Beklagte auch für seinen Vortrag zur Nichtexistenz der Zahlungen X als Zeugen angeboten habe. Selbst wenn der Beklagte nur Vermutungen geäußert hätte, wäre dies hinreichend gewesen. Ein Hinweis sei angesichts des vorangegangenen Hinweises des Landgerichts erforderlich gewesen. Dort sei das Landgericht noch von einer hinreichenden Substantiierung des Beklagtenvortrages ausgegangen. Andernfalls hätte es nicht von einer sekundären Darlegungslast der Klägerin sprechen können. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Grundstücksvertrag auch wegen Wuchers sittenwidrig. Zwischen dem Wert des Miteigentumsanteils, der über den angeblich gezahlten 1,24 Mio. Euro liege und den der Beklagte unter Vorlage eines Bewertungsgutachtens (Bl. 1024 d.A. mit Anlage 33) auf 3.010.500 Euro beziffert, und der Gegenleistung bestehe ein grobes Missverhältnis. Es bedürfe einer Gesamtbetrachtung der beiden von der Klägerin mit X geschlossenen Verträge. Die Parteien hätten nachträglich den Kaufpreis geändert. Die im ersten Vertrag gewährte Gegenleistung, die interne Freistellung, werde im zweiten Vertrag aufgehoben. Die einzig verbleibende Gegenleistung für die Grundstücksübertragung sei ausweislich der Vereinbarung Anlage B31 damit die Zahlung eines Geldbetrages durch die Klägerin. Der Beklagte habe prozessual hinreichend vorgetragen, dass es zu keinen Zahlungen der Klägerin gekommen sei. Da die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei, sei dieser Vortrag als unstreitig zu behandeln. Davon ausgehend habe es überhaupt keine Gegenleistung gegeben, so dass ein besonders grobes Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB vorliege. Selbst wenn das Landgericht den Vortrag des Beklagten nicht als unstrittig angesehen hätte, hätte das Landgericht zumindest Beweis über den streitigen Sachverhalt erheben müssen. Hätte das Landgericht X vernommen, hätte dieser bestätigt, keine Zahlungen erhalten zu haben. Folge wären Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Grundstücksvertrages, so dass der Verfahrensfehler auch entscheidungserheblich gewesen sei. Sollte sich herausstellen, dass X doch Geld erhalten habe, aber beispielsweise nur in Höhe von 40% des Grundstückwertes, wäre allein deshalb Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB zu bejahen. Gleiches gelte, wenn etwaige Rückzahlungsansprüche bereits teilweise getilgt gewesen seien oder es Gegenansprüche Xs gegeben habe. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten liege eine Zwangslage Xs vor. Ausgehend davon, dass es keine Gegenleistung gegeben habe, sondern die Übertragung des Miteigentumsanteils zum Beispiel nur deshalb erfolgt sei, weil man X ein Darlehen in Aussicht gestellt oder ihn unter Druck gesetzt habe, wäre ein besonders grobes Missverhältnis und damit ein Ausnutzen im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB gegeben. Gleiches gelte, wenn es Darlehen gegeben hätte, aber nur in einem geringeren Umfang, nämlich unter der 50%-Grenze. Der Klägerin sei klar gewesen, dass X keine werthaltige Gegenleistung erhalten habe. Unstreitig sei der Klägerin die fatale finanzielle Situation Xs bewusst gewesen. Wie die Klägerin selbst vortrage, sei es ihr bei den Verträgen mit X gerade darum gegangen, diese Situation auszunutzen, um einen Gegenwert für ihre angeblichen, nicht existenten, nicht durchsetzbaren Forderungen zu erhalten. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin sei es wohl so gewesen, dass die angebliche Hingabe weiterer Gelder von der Grundstücksübertragung abhängig gemacht worden sei. Damit habe die Klägerin die finanzielle Not Xs bereits nach ihrem eigenen Vortrag vorsätzlich ausgenutzt. Wenn es die Darlehensverträge gegeben habe und diese wegen Wuchers nichtig seien, würde bereits dies die Nichtigkeit der beiden streitgegenständlichen Verträge der Klägerin begründen. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass etwaige Darlehen mit erheblichen Zinszahlungen verbunden gewesen seien. Nach Mitteilung Xs sei es um Zinsen in Höhe von 10% monatlich gegangen. Dementsprechend wäre die Übertragung des Miteigentumsanteils durch X, die nach dem Vortrag der Klägerin zur Erfüllung von Wucher-Darlehensrückzahlungsforderungen erfolgt sei, als Erfüllungsleistung des Bewucherten nichtig. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei auch Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB gegeben. Das Landgericht verkenne, dass es um eine sittenwidrige Gläubigergefährdung beziehungsweise Gläubigerbenachteiligung durch Aushöhlung der Haftungsmasse gehe. Bestehe Sittenwidrigkeit, könne diese durch die Eintragungsmöglichkeit gemäß § 1010 BGB nicht geheilt werden. Umgekehrt verhindere die unterlassene Eintragung nach § 1010 BGB die Nichtigkeit gemäß § 138 BGB nicht. Verfehlt sei auch die Feststellung des Landgerichts, über den Umweg des § 138 BGB könne das Verfügungsrecht Xs nicht umgangen werden. Das Landgericht verkenne hier, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 BGB zur Nichtigkeit führe und auch keinen Umweg darstelle. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit sei gerade der Zweck des § 138 BGB. Unverständlich sei der Hinweis des Landgerichts, dass der Anspruch des Beklagten gemäß § 426 BGB fortbestehe, weil dieser durch den Grundstückskaufvertrag nicht berührt werde. Hier verkürze das Landgericht die Argumentation des Beklagten. Entscheidend sei vielmehr, dass dieser Anspruch durch das Vorgehen der Klägerin und Xs wirtschaftlich wertlos geworden sei, weil der überschuldete X den einzigen ihm verbliebenen, werthaltigen Miteigentumsanteil an die Klägerin übertragen habe, wobei dem die Absicht zugrunde gelegen habe, die rechtlich gegebenen Ansprüche des Beklagten ins Leere laufen zu lassen. Ebenso liege es, wenn das Landgericht meine, die schlechte Vermögenslage sei unerheblich, da diese unabhängig von dem Grundstücksgeschäft eingetreten sei. Fehlerhaft seien auch die Ausführungen zu dem angeblich unzureichenden Vortrag des Beklagten zu den angeblichen Darlehen der Klägerin beziehungsweise ihres Ehemannes, die X von diesen erhalten haben solle. Selbst wenn es die Darlehen und darauf beruhende Rückzahlungsansprüche gegeben habe, würde dies am Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nichts ändern, wobei etwaige Rückzahlungsansprüche erst recht für Sittenwidrigkeit sprächen. Die Klägerin räume selbst ein, dass die Geltendmachung solcher Ansprüche problematisch sei. Die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Klägerin sei sittenwidrig. Die Klägerin und X hätten sich unlauterer Mittel bedient, wodurch die Ansprüche anderer Gläubiger vereitelt sowie die Haftungsmasse (Vermögen Xs) ausgehöhlt worden seien. Zugleich seien erworbene Rechte des Beklagten als Dritten durch die Verwaltungsvereinbarung über die Mieten rechtlich beziehungsweise wirtschaftlich (Anspruch gemäß § 426 BGB) vernichtet worden, was der Sinn der Sache gewesen sei. Die Grundstücksverträge seien für den Beklagten nachteilig. Da X und der Beklagte vereinbart hätten, dass die Mieteinnahmen für die Begleichung der Darlehensverbindlichkeiten zu verwenden seien, hätten die Darlehenskosten nicht allein von dem Beklagten, sondern von der Grundstücksgemeinschaft getragen werden müssen. Ausgehend von der Ansicht der Klägerin und des Landgerichts sei das durch diese Vereinbarung begründete Recht des Beklagten durch den Grundstücksvertrag nicht nur gefährdet, sondern vereitelt worden. Die Klägerin sei, wie sie selbst vortrage, trotz ihrer Stellung als Rechtsnachfolgerin an die Vereinbarung, dass die Mieten zur Bezahlung der Darlehensverbindlichkeiten verwendet würden, als neue Miteigentümerin nicht gebunden. Das schuldrechtliche Recht des Beklagten sei damit, so die Klägerin, erloschen. Würde unterstellt, dass die Klägerin tatsächlich nicht an die Vereinbarung zwischen X und dem Beklagten gebunden sei, hätten es die Vertragsparteien im Fall einer wirksamen Grundstücksübertragung erreicht, dass der Beklagte durch eine rechtswidrige Handlung seinen Anspruch gegenüber der Grundstücksgemeinschaft auf Übernahme der Darlehenskosten verloren hätte. X hätte die ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden Pflichten grob verletzt. Er habe dafür sorgen müssen, dass der Rechtsnachfolger in die Vereinbarung eintrete beziehungsweise zustimme, dass die Mieten weiter zur Bezahlung der Darlehensverbindlichkeiten verwendet würden. Ausweislich des Grundstückvertrages und des Vortrages der Klägerin sei dies nicht erfolgt trotz entsprechender Kenntnis der Vertragsparteien und des beurkundenden Notars. Dabei sei den Vertragsparteien bewusst gewesen, dass der Beklagte einer Aufhebung der Vereinbarung nicht zugestimmt hätte, so dass die Übertragung des Miteigentumsanteils Xs an die Klägerin ohne gleichzeitige Verpflichtung der Sonderrechtsnachfolgerin der einzige Weg gewesen sei, die Vereinbarung auszuhebeln. Die Klägerin habe sich also unlauterer Mittel bedient, um etwaige eigene Rechte durchzusetzen. Unstreitig habe die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung zur Verwendung der Mieten für die Zahlung der Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 164.000 Euro p.a. zu einer geringeren Gewinnaussicht bei der Grundstücksgemeinschaft geführt. Der unter Missachtung der X gegenüber dem Beklagten obliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen erfolgte Abschluss des Grundstücksvertrags sei dabei der einzige Weg gewesen, diese höhere Gewinnchance zu realisieren. Auch deshalb hätten X und die Klägerin die gegenüber dem Beklagten bestehenden Verpflichtungen sehenden Auges außer Kraft gesetzt, um eigene, ihnen nicht zustehende Vorteile zu erreichen. Der Ausgleichsanspruch des Beklagten nach § 426 BGB und weitere Ansprüche Dritter seien durch den Grundstücksvertrag ebenfalls zielgerichtet wirtschaftlich entwertet worden. Mit dem Grundstücksvertrag seien gezielt Teile des pfändbaren Vermögen Xs auf die Klägerin übertragen worden, um sie dem Zugriff anderer Gläubiger, insbesondere des Beklagten zu entziehen. Unstreitig handele es sich bei dem Miteigentumsanteil um den einzigen Vermögenswert Xs. Daran ändere auch die Freistellungsverpflichtung nichts. Sie sei von Anfang an wertlos gewesen. X und die Klägerin hätten die Tatsache, dass es um ein bloßes Freistellungsversprechen gegangen sei, das zudem keine Bindungswirkung gegenüber dem Beklagten entfalte, ausgenutzt und die Vereinbarung aufgehoben. Spätestens dadurch hätten sie dem streitgegenständlichen Vertrag das Gepräge von Sittenwidrigkeit gegeben. Es sei insoweit von Bedeutung, dass durch den zweiten Vertrag die Freistellungsvereinbarung außer Kraft gesetzt worden sei und dadurch der schuldrechtlich vereinbarte Anspruch des Beklagten gemäß § 426 BGB endgültig wirtschaftlich wertlos würde. Unstreitig sei der Klägerin die desolate Vermögenslage Xs bekannt gewesen. Sie habe auch gewusst, dass es mehrere Gläubiger gegeben und X dem Beklagten einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 426 BGB eingeräumt habe, der zuletzt nur noch deshalb werthaltig gewesen sei, weil X Inhaber des Miteigentumsanteils, seines letzten Vermögenswertes, gewesen sei. Ob und inwieweit die Klägerin das Interesse verfolgt habe, mit dem Grundstücksvertrag eigene Ansprüche zu sichern, würde an der Sittenwidrigkeit nichts ändern, allenfalls ihr rücksichtsloses Vorgehen unterstreichen. Die Vertragsparteien hätten durch ihr Tun zugleich die Vermögensmasse zu Lasten der Gläubiger ausgehöhlt. Zudem sei Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts gegeben. Es bedürfe keiner subjektiven Sittenwidrigkeit. Die objektive Sittenwidrigkeit sei hinreichend. Die Vertragsparteien hätten den Sachverhalt gekannt. Es komme daher nicht darauf an, dass auch der Notar umfassende Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe. Beide Verträge seien mit Blick auf die Sittenwidrigkeit zusammen zu betrachten. Die Klägerin und Anwalt C seien gerade im Zeitpunkt, als es durch den zweiten Vertrag zur nachträglichen Änderung der Kaufpreisregelung gekommen sei, vollumfänglich über den gesamten Sachverhalt informiert gewesen, d.h., sowohl über die Vereinbarung über die Verwendung der Mieten zur Bezahlung der Darlehensverbindlichkeiten als auch des Anspruchs gemäß § 426 BGB. Es sei der Klägerin auch gerade darum gegangen, dem Beklagten jede Möglichkeit zu entziehen, seine Ansprüche zu realisieren. Wegen der Sittenwidrigkeit des Grundstücksvertrags sei die Klägerin keine Teilhaberin und habe deshalb keinen Herausgabeanspruch gemäß §§ 743, 667 BGB. Wegen der weiteren Einwendungen des Beklagten, die sich gegen die Berechnung des in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Zahlungsanspruchs und die hierbei auf die Mieteinnahmen zu verrechnenden Positionen richten, verweist der Senat auf die Berufungsbegründung des Beklagten. Das Vorbringen der Klägerin auf den Hinweis des Senats vom 11.5.2023 hat der Beklagte bestritten. Insbesondere habe X die Restaurants Y Straße4 und Y Stadt1 zwischen 2013 und 2015 nicht mehr geführt und habe hieraus Gelder zu freier Verfügung nicht erwirtschaften können. Zu dem Restaurant Y Straße5 trägt der Beklagte vor, es habe dem ehemaligen Investmentbanker D gehört. Er bestreitet, dass X in der hier fraglichen Zeit zwischen 2013 und 2015 hieraus Gelder zur freien Verfügung habe erwirtschaften können. Das Restaurant Y Steak & Pasta habe nicht X, sondern Herr D 2020 eröffnet. Es werde von der Tochter Xs geführt. Der Beklagte bestreitet, dass X in der Zeit zwischen 2013 und 2015 das Restaurant geführt und daraus Gelder zur freien Verfügung habe erwirtschaften können, zumal es erst 2020 eröffnet worden sei. Zu dem E-restaurant im Hotel1 trägt der Beklagte vor, es sei erst 2022 eröffnet worden und werde von Herrn D betrieben. Kurze Zeit habe die Tochter Xs das Restaurant geführt, dann aber verlassen. Das Restaurant Y Stadt4 habe X in der Zeit von 2013 bis 2015 keine finanziellen Einkünfte erbracht, die nicht zur Tilgung von Schulden genutzt worden wären. Das Restaurant sei nicht erfolgreich gewesen, was dazu geführt habe, dass er bei der Klägerin und ihrem Ehemann Wucherdarlehen habe aufnehmen müssen. Der Beklagte bestreitet, dass X zwischen 2013 und 2015 dieses Restaurant geführt und Gelder hieraus zu freier Verfügung habe erwirtschaften können. X habe es schuldenbedingt auf den Ehemann der Klägerin übertragen. Auch aus dem Restaurant F an der Piazza G habe X in der Zeit zwischen 2013 und 2015 keine Gelder zu freier Verfügung erwirtschaften können. Das Restaurant habe nach ca. einem halben Jahr wieder aufgegeben werden müssen, weil es zur Piazza G hin über keine Türen und Fenster verfügt habe und nur durch einen Nebeneingang in einer Seitenstraße erreichbar gewesen sei. Auch sei untersagt worden, auf der Piazza Stühle aufzustellen mit der Folge, dass Kunden ausgeblieben seien. Die beiden Eigentumswohnungen Xs in Stadt4 habe X wegen seiner Schulden bei dem Ehemann der Klägerin bereits auf diesen beziehungsweise die Klägerin übereignet gehabt. Hinsichtlich seiner Berechtigung, klageerweiternd in der Berufungsinstanz den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend zu machen, beruft sich der Beklagte auf eine ihm erteilte Ermächtigung Xs (Anlage B35, Bl. 1145 Rs., Bl. 1155). Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 14.6. 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-04 O 79/16, in vollem Umfang abzuweisen, unter Abänderung des am 14.6.2021 verkündetem Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-04 O 79/16, 1. festzustellen, dass die Klägerin nicht Miteigentümerin der folgenden Grundstücke ist, welche eingetragen sind im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1 v.d.H. für Stadt2, Blatt ..., Bestandsverzeichnis, laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1, 1.480 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 1.629 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 548 m²; laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 992 m²; (diese Grundstücke im Folgenden auch gemeinsam „Immobilie Stadt2“); 2. hilfsweise dazu, wenn und soweit das Gericht ein Miteigentum der Klägerin an der im Widerklageantrag zu 1 bezeichneten Immobile Stadt2 bejahen und daher den Widerklageantrag zu 1 für unbegründet halten sollte, festzustellen, dass
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.