(2)Zu beiden Verfahrensgegenständen enthält der angefochtene Beschluss eine diese erledigende Entscheidung. Zwar hat das Amtsgericht mit seiner umfassenden Antragszurückweisung nicht beachtet, dass die Durchführung eines singulären Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs als Wertausgleich bei Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG ein von Amts wegen zu betreibendes Verfahren ist. Denn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen Versorgungsausgleichsverfahren gehören (Umkehrschluss aus § 112 FamFG), gilt der Grundsatz, dass alle Verfahren Amtsverfahren sind, es sei denn, das formelle oder materielle Recht sehen ein Antragserfordernis vor (vgl. Sternal/Sternal, § 23 FamFG Rn. 8; Prütting/Helms/Fritzsche, Vorbemerkungen zu §§ 23-24 FamFG Rn. 1). Letzteres ist aber nur wegen des Ausgleichs nach der Scheidung (§ 223 FamFG) bzw. bei Abänderungsverfahren (§ 51 Abs. 1 und 3 VersAusglG, § 225 Abs. 2 FamFG) gegeben. Im Verfahren nach §§ 9 ff. VersAusglG stellen Anträge bloße Anregungen dar; derjenige, der die Anregung gibt, wird damit nicht zum „Antragsteller“ im Rechtssinne und erlangt nicht die Verfahrensstellung eines Antragstellers i.S.d. § 7 Abs. 1 FamFG (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. Dezember 2012 - 4 UF 209/12, JAmt 2013, 226; kritisch: Dutta/Jacoby/Schwab/Jacoby, § 23 FamFG Rn. 7). Daraus folgt weiter, dass die Beendigung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens durch eine bloße Antragszurückweisung in der Regel verfehlt ist, denn das Gericht hat eine den Verfahrensgegenstand erledigende Sachentscheidung zu treffen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. Juli 2015 - 5 UF 135/15 , FamRZ 2016, 482; KG, Beschluss vom 3. März 2014 - 12 W 145/13, FGPrax 2014, 171; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. März 2013 - 4 UF 261/12 , FamRZ 2013, 1994). Dieser Fehler steht aber der Annahme einer Endentscheidung des Amtsgerichts, auch soweit die Ehefrau einen Versorgungsausgleich in Gestalt des Wertausgleichs bei der Scheidung erstrebt, nicht entgegen. Denn aus den Gründen seines Beschlusses wird hinreichend deutlich, dass das Amtsgericht auch insoweit eine den Verfahrensgegenstand instanzabschließend erledigende Entscheidung mit dem - vom Senat klarzustellenden - Inhalt getroffen hat, dass einer Sachentscheidung in beiden Fällen ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Hierzu korrespondiert, dass das Amtsgericht zuvor durch die Vornahme von Ermittlungen (§ 26 FamFG), insbesondere auch die persönliche Anhörung der und Erörterung mit den Beteiligten (vgl. § 221 Abs. 1 FamFG), ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen eingeleitet hatte.
- b)Offenbleiben kann, ob die Ehefrau hinsichtlich beider Verfahrensgegenstände beschwerdebefugt ist. Dies ist nur in Bezug auf den zurückgewiesenen Hilfsantrag (bb), nicht aber bezüglich der angefochtenen Entscheidung über die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (
- cc)unzweifelhaft zu bejahen.
- aa)Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - II ZB 13/23, BeckRS 2024, 7841 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18/22, ZIP 2023, 1744 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16, BeckRS 2018, 32048 Rn. 28 mwN). Dies schränkt § 59 Abs. 2 FamFG für Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen in echten Antragsverfahren nach § 23 Abs. 1 FamFG auf den Kreis der Antragsteller ein. Wird allerdings ein Antrag vom erstinstanzlichen Gericht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, so eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 Rn. 14 mwN).
- bb)Danach folgt die Beschwerdeberechtigung hinsichtlich des Hilfsantrags auf Abänderung nach § 51 FamFG bereits aus dem Umstand der Antragszurückweisung selbst, weil das Amtsgericht diesen auf seine (angebliche) Unzulässigkeit gestützt hat.
- cc)Demgegenüber erscheint die Beschwerdebefugnis in dem amtswegig eingeleiteten und ebenfalls ohne Sachentscheidung, d.h. auf Zulässigkeitsebene durch Verfahrensbeschluss beendeten Verfahrens betreffend den Wertausgleich bei Scheidung zweifelhaft. Der hierfür maßgebliche Sachverhalt, nämlich der Wortlaut des Urteils vom 25. März 1998 sowie der Akteninhalt des Scheidungsverfahrens, sind unstreitig. Soweit sich aus diesem Sachverhalt - wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen (s.u.) - nicht ergibt, dass eine erneute Sachprüfung einschließlich der Frage, ob der Versorgungsausgleich wirksam durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde, überhaupt zulässig ist, könnte es bereits an der schlüssigen Darlegung des von der Ehefrau beanspruchten Rechts auf eine sachliche Prüfung des Gerichts und Anordnung der Teilhabe an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften fehlen. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil vorliegend zwischen der Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und der Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Entscheidung in der gegenständlichen Nicht-Streitsache Unterschiede bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 244/22, NZFam 2025, 120 Rn. 6 mwN). Denn selbst die Beschwerdezurückweisung ändert nichts am Charakter der angefochtenen Entscheidung als nicht der materiellen Rechtskraft zugängliche „Prozessentscheidung“. 3. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, sowohl hinsichtlich des Wertausgleichs bei Scheidung (
- a)als auch des Abänderungsantrags von der Unzulässigkeit des eingeleiteten Verfahrens auszugehen (b), erweist sich, ebenso wie die getroffene Kostenentscheidung (c), als zutreffend.
- a)Eine erneuten Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich durch Wertausgleich bei Scheidung steht das Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft entgegen.
- aa)Eine Regelung über die materielle Rechtskraft enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar nicht. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass Entscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der materiellen Rechtskraft mit der Folge der analogen Anwendung der §§ 322, 325 ZPO jedenfalls dann fähig sind, wenn eine dem zivilprozessualen Streitverfahren vergleichbare Interessenlage besteht. Eine solche liegt bei echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor, weil auch hier der Ausgleich widerstreitender Interessen im Ergebnis einer verbindlichen Klärung durch das Gericht bedarf. Hierbei handelt es sich um Verfahren, in denen verbindlich über subjektive Rechte entschieden wird. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand disponieren können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - III ZB 33/24, BeckRS 2025, 3871 Rn. 13 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24, BeckRS 2025, 7456 Rn. 14). Dies trifft auf Verfahren zum Versorgungsausgleich als echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich zu (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 140/22, NJW-RR 2024, 420 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03, FamRZ 2007, 536; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00, FamRZ 2002, 1553 mwN; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 15 UF 196/10, FamRZ 2011, 1086). Als Folge steht die materielle Rechtskraft nach formell rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens in bestimmten gegenständlichen, zeitlichen und subjektiven Grenzen einer unmittelbaren oder mittelbaren Zweitentscheidung entgegen; sie schließt ein weiteres Verfahren mit identischem Verfahrensgegenstand oder dessen kontradiktorisches Gegenteil aus. In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung des Gerichts über den Streit- beziehungsweise den Verfahrensgegenstand. Dieser wird - auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - u.a. durch den Lebenssachverhalt (den Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem sich die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Gegenstand der Rechtskraft beschränkt sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes. Der Inhalt des Urteils - oder hier des rechtskraftfähigen Beschlusses - und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel, die aber häufig - wie insbesondere bei abweisenden Entscheidungen - nicht erkennen lässt, worüber entschieden worden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen. Ob die rechtskräftige Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und materiell-rechtlich richtig ist, spielt indes keine Rolle. Unterscheidet sich der in dem neuen Verfahren maßgebliche Sachverhalt hingegen seinem Wesen nach von dem des vorangegangenen, steht diesem die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn das verfolgte Ziel äußerlich unverändert geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - III ZB 33/24, BeckRS 2025, 3871 Rn. 15 mwN).
- bb)Das Scheidungsurteil vom 25. März 1998 enthält eine rechtskräftige Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich.
(3)Die vom Amtsgericht zu Lasten der Ehefrau getroffene Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit nach § 81 FamFG. Da es sich vorliegend um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, in dem ausschließlich vermögensrechtliche Interessen betroffen sind, hält der Senat es für angemessen, der Ehefrau das Risiko der erfolglosen Anregung und Antragstellung aufzuerlegen. Gründe, die es rechtfertigen, den Ehemann zumindest die Kosten seiner eigenen Interessenvertretung tragen zu lassen, sind hier nicht erkennbar.
- Für das Beschwerdeverfahren beruht die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Ehefrau auf § 84 FamFG. Gründe, hiervon zu ihren Gunsten abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 41, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Sie entspricht grundsätzlich derjenigen des Amtsgerichts, berücksichtigt aber, dass mit der Durchführung des Wertausgleichs bei Scheidung und der Abänderung einer vorhandenen Versorgungsausgleichsentscheidung zwei gesonderte Verfahrensgegenstände vorliegen.
- Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG besteht nicht. Ungeachtet im Ergebnis unterschiedlicher obergerichtlicher Beurteilung von Einzelfällen sind die für die Entscheidung relevanten Maßstäbe höchstrichterlich geklärt, an denen der Senat zudem seine Entscheidung ausgerichtet hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000930