und Ziffer 7.1 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen der Beklagten für das „Bank1 Online-Banking“ (Anlage B 1) dazu verpflichtet gewesen, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um personalisierte Authentifizierungsinstrumente vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dagegen habe verstoßen und habe die Straftat mit ermöglicht. Allein der Umstand, dass die Zahlungen, aus dem Ausland verfügt worden seien, worauf der Kläger verweist, führt zu keiner Pflicht zur Nichtausführung der Buchungen durch die Beklagte. Gemäß § 675o Abs. 2
sei die Beklagte dazu verpflichtet, die streitgegenständlichen Zahlungen vorzunehmen, nachdem die entsprechenden Aufträge jeweils mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung autorisiert worden waren. Auch ein Auslandsbezug bei solchen Zahlungen sei nicht ungewöhnlich im Massenzahlungsverkehr. Die Beklagte habe keine Pflicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei eine Bank nach alledem nicht dazu verpflichtet, jeden Zahlungsvorgang, mit dem sie beauftragt werde, mit dem bisherigen Zahlungsverhalten ihres jeweiligen Kunden abzugleichen und einen Zahlungsauftrag dann nicht auszuführen, wenn der neue Zahlungsauftrag vom bisherigen Zahlungsverhalten dieses Kunden abweiche. Angesichts dessen, was die Beklagte im Rahmen der Transaktionsüberwachung auszuwerten habe und auch ausgewertet habe, sei den streitgegenständlichen Zahlungen nach alledem jedenfalls nicht Einhalt zu gebieten. Bis heute habe der Kläger dazu auch nichts weiter vorgebracht, als dass die Zahlungen „aus dem Ausland“ erfolgt seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug auf den Schriftsatz vom 06.01.2026 (Bl. 29 ff. eA) genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 5.434,00 EUR aus § 675u Satz 2
verneint. 1. Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist der Zahlungsdienstleister gemäß § 675u Satz 2
verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. a) Ein Zahlungsvorgang ist nach § 675j Abs. 1 Satz 1
gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Fehlt es an einer Autorisierung durch den Zahler (hier: den Kläger), so steht dem Zahlungsdienstleister kein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675c Satz 1, 670
und dementsprechend kein Erstattungsanspruch nach § 675u Satz 1
zu; vielmehr hat er dem Zahler den Zahlbetrag gemäß § 675u Satz 2
unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Die Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang kann entweder als Einwilligung oder als Genehmigung erteilt werden, wobei die Art und Weise der Zustimmung zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren ist. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann, § 675j Abs. 1 Sätze 2 bis 4
(BGH, Urteil vom 05.03.2024 - XI ZR 107/22, juris Rn. 31, 34). Nach h.M. handelt es sich bei der Zustimmung um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. MüKoHGB/Linardatos, 5. Aufl., K, Rn. 58; Grüneberg/Grüneberg,
, 84. Aufl., § 675j Rn. 3, m.w.N.; BeckOK
/Schmalenbach, 73. Ed., § 675j Rn. 2; Staudinger/Omlor
KoBGB/Jungmann, 9. Aufl.,
16; Zahrte, BKR 2016, 315, 316). b) Ist - wie im Streitfall - die Autorisierung ausgeführter Zahlungsvorgänge streitig, hat der beklagte Zahlungsdienstleister nach § 675w Satz 1
nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Bereits in der hinsichtlich Satz 1 wortlautidentischen Vorgängerregelung § 675w
a.F. kam nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler trägt, wenn diese streitig ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2024 - XI ZR 107/22, juris Rn. 37 m.w.N.; Grüneberg/Grüneberg,
, 84. Aufl., § 675u Rn. 8). Das aus dem Rechtsgedanken des § 675w
folgende weite Verständnis der Beweislastverteilung ist sachgerecht und gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift sowohl für Ansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler (§ 675u Satz 1
) als auch für solche des Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister, § 675u Satz 2
(BGH, Urteil vom 05.03.2024 - XI ZR 107/22, juris Rn. 40 f.). Mit dem Begriff der Autorisierung ist die Zustimmung des Zahlers zum Zahlungsvorgang gemäß § 675j Abs. 1
gemeint. Unter Authentifizierung ist demgegenüber die technische und formalisierte Überprüfung der Identitätsbehauptung des Zahlers zu verstehen (MüKoHGB/Linardatos, 5. Aufl., K, Rn. 239). Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Dabei steht die Ausgestaltung des Authentifizierungsverfahrens im Organisationsermessen des Zahlungsdienstleisters (OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2022 - 8 U 760/22, BKR 2023, 626, 628; Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1218/13, juris Rn. 52 m.w.N.; Urteil vom 06.04.2023 - 8 U 578/22, juris Rn. 52; MüKoBGB/Zetzsche,
, 9. Aufl., § 675w Rn. 9; Erman/Graf von Westphalen,
, 17. Aufl., § 675w Rn. 5; BeckOK
, Hau/Poseck/Schmalenbach, 73. Edition, § 675w Rn. 10; vgl. § 55 Abs. 5 ZAG i.V.m. Art. 2 Abs. 2, Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 zur Vorhaltung auch das Authentifizierungsverfahren betreffender Transaktionsüberwachungsmechanismen). aa) Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegen, dass eine Authentifizierung, d.h. eine technische und formalisierte Überprüfung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich personalisierter Sicherungsinstrumente durch die Beklagte, erfolgt ist und die Einrichtung der virtuellen Kreditkarte, die Freigabe des Google Pay-Zahlungsverfahrens und die streitgegenständlichen so vorgenommenen Zahlungen ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (§ 675w Satz 1
). So hat die Beklagte bereits in erster Instanz die entsprechenden Protokolle (Anlagen B 2 und B 5) vorgelegt und damit aufgezeigt, dass die streitgegenständlichen Vorgänge unter Verwendung der Zugangsdaten des Klägers zum Online-Banking vorgenommen wurden, und über das BestSign-Verfahren freigegeben worden waren.Sie hat erstinstanzlich dargetan, dass die beiden (Freigabe-) Signaturen, deren Zugang die Beklagte protokolliert hat, nur dergestalt erzeugt worden sein können, dass die verschlüsselten Freigabeaufforderungen, die Bestellung einer virtuellen Debitkarte und sodann auch die Aktivierung des „Google Pay-Bezahlverfahrens“ mit dieser Karte zu autorisieren, die die Beklagte mittels TLS über das Internet versandt hatte, zunächst vom Gerät des Klägers mit dem Entschlüsselungsschlüssel des von ihm genutzten BestSign-Verfahrens mit der Kennung „…“ entschlüsselt und anschließend, als der Kläger (jeweils) die Freigabe erteilt hat, mit dem Verschlüsselungsschlüssel dieses BestSign-Verfahrens erzeugt und sodann an die Beklagte zurückgesandt wurden. Diese Signaturen hat die Beklagte sodann empfangen und protokolliert (Anlagen B 2 und B 5).Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass das BestSign-Verfahren durch ein weiteres Verifikationserfordernis abgesichert ist. Eine Freigabe kann nur erfolgen, wenn der jeweilige Nutzer sie ihrerseits zuvor mit der Eingabe seines persönlichen BestSign-Freigabe-Passwortes oder mit der Verwendung seines Fingerabdrucks oder per Face-ID freigegeben hat. Indem die Beklagte auf diese Weise die Sicherheitsfunktionen des jeweiligen mobilen Endgeräts nutzt, auf dem die BestSign-App installiert ist, mit der das jeweilige BestSign-Verfahren genutzt wird, stellt sie sicher, dass nur der jeweilige Nutzer selbst Freigaben erteilen kann. Dies hat der sachverständige Zeuge X im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt, in dem er erklärte, dass „[d]as kann nur derjenige machen [könne], der dieses BestSign-Verfahren für sich eingerichtet hat“. Dem ist der Kläger nicht erheblich entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, wie die streitgegenständlichen Freigaben mittels des von ihm genutzten BestSign-Verfahrens mit der Kennung „…“, die die Beklagte protokolliert hat, anderweitig erfolgt sein können. Mit diesem „Google Pay-Bezahlverfahren“, dessen Nutzung der Kläger freigegeben hatte, sind sodann die streitgegenständlichen Zahlungen bewirkt worden, wobei die Beklagte jeweils eine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat. bb) Aus diesen insgesamt vorgelegten Transaktionsprotokollen bzw. der Vorgangsdokumentation, kann entnommen werden, dass die zur Umsetzung der betrügerischen Taten erforderlichen Schritte unter den dem Kläger zugeordneten Identifikationsmerkmalen, wie seiner Legitimations-ID und Benutzerkennung, angestoßen worden sind. Soweit der Kläger bemängelt, dass der Beklagten anhand der jeweils verwendeten Kommunikations-, d.h. IP-Adresse, hätte auffallen müssen, dass es sich nicht um „diejenige“ bzw. „die sonst übliche“ des Klägers handele, übersieht er, dass es sich bei einer IP-Adresse nicht um ein zur Kundenauthentifizierung geeignetes Merkmal handelt, da diese keine belastbaren Rückschlüsse auf die Person des Nutzers zulässt. Insofern hat das Landgericht es auch nicht fehlerhaft unterlassen, entsprechende Protokolle bei der Beklagten anzufordern, wie es die Berufung rügt. Insoweit ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, das Bezahlverhalten ihres Kunden zu beobachten und auszuwerten, um atypisches Verhalten aufzudecken. Eine solche Pflicht der Beklagten besteht nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Warn- und Schutzpflichten nur in engen Grenzen bestehen, die durch die Rechtsnatur eines formalisierten, weitgehend automatisierten Massenverkehrs begründet ist (vgl. bereits BGH NJW-RR 2004, 1637; NJW 2008, 2245; Grüneberg/Grüneberg,
, 85. Aufl., § 675f, Rn. 8 unter Hinweis auf BGH NJW 2012, 2571 Rn. 21 ff.). Daher ist die Bank im Regelfall nicht zu einer materiellen Prüfung eines Zahlungsauftrags verpflichtet und kann sich auf eine formale Prüfung anhand der Ausführungsbedingungen beschränken. Es bestehen nur dann Warnpflichten, wenn ein Rechtsverstoß aufgrund massiver Verdachtsmomente evident wäre (vgl. OLG München BeckRS 2019, 17375 Rn. 8; LG Düsseldorf BeckRS 2019, 2443 Rn. 21; LG Wuppertal BeckRS 2019, 35514 Rn. 25 ff.; LG Berlin BeckRS 2019, 12147 Rn. 29; LG Bremen Beck RS 2020, 34769 Rn. 33; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 29326 Rn. 3). Entsprechend kann nur bei einem der Bank sich aufdrängenden Verdacht einer Straftat oder einem Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. Grüneberg/Grüneberg,
, 85. Aufl., § 675f, Rn. 8) sowie bei einem für sie erkennbaren unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch des Kontoinhabers (BGH WM 2010, 1393) zu einer Warnung verpflichtet sein (BeckOGK/Foerster, 1.1.2026,
52). Insbesondere kann eine solche Warnpflicht nicht einzig mit dem sogenannten „Anschlagen des Warnsystems“ der Beklagten begründet werden, denn dies würde die Betrachtung der Umstände des Einzelfalles vernachlässigen, und insbesondere die Frage, welche Umstände zum „Ausschlagen des Warnsystems“ überhaupt geführt haben ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2024, 23 U 8/23 , juris). Allein dass vorliegend ein Auslandsbezug und mehrere Abbuchungen vorlagen, begründen nicht bereits ein solch massives Verdachtsmoment für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kartennutzung. Im globalen Wirtschaftsleben sind weder hohe Überweisungsbeträge noch Zahlungen mit Auslandsbezug per se missbrauchsverdächtig ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2024, 23 U 8/23 , juris). cc) In der Gesamtschau belegen die hier vorgelegten und beklagtenseitig ausführlich erläuterten Unterlagen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und die Zahlungsvorgänge ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurden (vgl. § 675w Satz 1
). Die Beklagte hat die Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der personalisierten Sicherheitsmerkmale überprüft und konnte den Kläger anhand der verwendeten Legitimations-ID und Benutzerkennung sowie der unter Nutzung des für seinen Vertrag registrierten Endgeräts mit dem hiermit gekoppelten BestSign-Verfahren als Zahlungsdienstnutzer identifizieren. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, das zur Identifikation hinterlegte Gerät nicht selbst in Besitz gehabt zu haben. dd) Mit dieser Authentifizierung nach § 675w Satz 1
stehen allerdings lediglich die Grund- bzw. Mindestvoraussetzungen für die Anwendung eines Anscheinsbeweises für eine ordnungsgemäße Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Kläger fest (OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2022 - 8 U 760/22, BKR 2023, 626, 628; vgl. Schnauder/Beesch, jurisPR-BKR 4/2019 Anm. 4, juris, S. 5, m.w.N.). Kann der Zahlungsdienstleister - wie hier - einen in technischer Hinsicht störungsfreien Zahlungsvorgang nachweisen, so spricht für die Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer eine gewisse, aber nicht unwiderlegliche Vermutung, die jedoch nach § 675w Satz 3
„allein nicht notwendigerweise“ zum Nachweis der Autorisierung ausreicht. § 675w Satz 3
erfordert vielmehr die Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls im Rahmen richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, juris Rn. 24) ist eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises beim Online-Banking nicht von vornherein ausgeschlossen. § 675w Satz 3
begrenzt aber den Beweiswert einer schlichten Dokumentation des technischen Authentifizierungsvorgangs, um den Zahlungsdienstnutzer, der weder den Authentifizierungsvorgang technisch gestalten noch dessen korrekte Funktion im Einzelfall überblicken kann, nicht über § 675v Abs. 1
hinaus mit den Risiken eines Missbrauchs technischer Authentifizierungsinstrumente zu belasten. Deshalb dürfen die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Zahlungsdiensterecht beim Einsatz technischer Authentifizierungsinstrumente nicht so gehandhabt werden, dass sie bei Vorliegen der in § 675w Satz 3
genannten technischen Merkmale aus praktischer Sicht einer Beweislastumkehr gleichkommen (BGH, a.a.O., Rn. 26, m.w.N.). Aus diesem Grund erachtet der Bundesgerichtshof für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises allein die korrekte Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nicht als ausreichend. Zudem bedarf die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend der Behauptung und gegebenenfalls des Nachweises technischer Fehler des dokumentierten Authentifizierungsverfahrens (BGH, a.a.O., Rn. 27). Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist das Erreichen eines technischen Schutzniveaus, bei dem auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des konkret eingesetzten Sicherungsverfahrens und dessen Beachtung im konkreten Einzelfall feststehen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27 ff., 28, 32). An dieser Rechtslage hat die Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) nichts geändert (Omlor, BKR 2019, 105, 110; Linardatos, NJW 2017, 2145, 2150; Hofmann, BKR 2018, 62, 68 f.; Beesch, jurisPR-BKR 11/2019 Anm. 1). Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn Tatsachen dargelegt und ggf. zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts bewiesen werden, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen. Der Zahlungsdienstnutzer muss also zur Erschütterung des Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument beweisen, sondern nur solche Umstände, die gegen die Autorisierung durch ihn und für ein missbräuchliches Eingreifen eines Dritten sprechen. Diese Anforderungen kann der Zahler auch dadurch erfüllen, dass er außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Indizien, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen, substantiiert darlegt und bei Bestreiten nachweist (BGH, Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, juris Rn. 48).
entgegensteht. 2. Aufgrund der fehlenden Erschütterung des Anscheinsbeweises ist vorliegend überdies prozessual festzustellen, dass selbst wenn man von einem Zahlungsanspruch nach § 675u S. 2
mangels Autorisierung der streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge ausgehen wollen würde, die Beklagte einem solchen Anspruch jedenfalls einen Anspruch in gleicher Höhe gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2
im Wege der dolo-agit-Einrede nach § 242
entgegenhalten kann. Nach den obigen Darlegungen und der Anwendung des Anscheinsbeweises hat der Kläger grob fahrlässig i.S.d. § 675v Abs. 3 Nr. 2
seine Pflichten verletzt, indem er die Bestellung einer virtuellen Kreditkarte sowie die Aktivierung eines Google Pay-Bezahlverfahrens jeweils mit seinem BestSign-Verfahren freigegeben hat. Den entsprechenden Nachweis dafür hat die Beklagte nach den obigen Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, erbracht, den der Kläger nicht erschüttern konnte. Insbesondere kann nicht angenommen werden, wie oben dargelegt, dass die Daten des Klägers bei der Beklagten abgeflossen sind und so Dritten zum Missbrauch zur Verfügung standen, was in ihren Pflichtenkreis fallen würde und den Kläger insoweit entlasten würde. Vielmehr ist - wie von der Beklagten bereits erstinstanzlich ausführlich vorgetragen - und aufgrund des zugrunde zu legenden, nicht erschütterten Anscheinsbeweises vorliegend prozessual anzunehmen, dass die unberechtigten Dritten durch sog. „Phishing“ an die Daten des Klägers gelangt waren und er selbst - als alleiniger Inhaber der entsprechenden Zugangsdaten - die Freigabe - grob fahrlässig - für die streitgegenständlichen Vorgänge im BestSign Verfahren erteilt hat. Damit ist es zum vorliegenden Missbrauch durch grob fahrlässige Pflichtverletzungen, nämlich die fehlende hinreichende Prüfung von übermittelten Zahlungsinformationen vor Freigabeerteilung und die Preisgabe persönlicher Authentifizierungsdaten, seitens des Klägers gekommen, was einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ausschließt. 3. Mangels Hauptanspruch des Klägers besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 286, 288
. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil, weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Sie beruht auf der gefestigten Rechtsprechung des BGH und steht im Einklang mit weiterer Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach dem bezifferten Berufungsantrag in der Hauptforderung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000931
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