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OLG Frankfurt 19. Zivilsenat 19 U 17/25 Urteil Zur Widerrufsbelehrung von Eheleuten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Maklervertrages § 656a BGB

Zur Widerrufsbelehrung von Eheleuten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Maklervertrages Leitsatz 1. Der Erwerb eines Baugrundstückes fällt nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 656a, 656c BGB.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 11.03.2016). Die Regelung in Art.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.07.2017) legt die Informationspflichten des Unternehmers fest, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu Artikel

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nr.

1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB zu informieren. Der Unternehmer kann nach Art.

§ 1Abs.

2 Satz 2 EGBGB diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zu Artikel

§ 1

Absatz 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Nach Art.

§ 4Abs.

1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art.

§ 1

EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer die Informationen dem Verbraucher in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen (Art.

§ 4Abs.

3 Satz 1 EGBGB). Die Widerrufsfrist war vorliegend zum 24.05.2022 nach Aushändigung der Information über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts angelaufen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 169/19 -, juris) und daher zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 02.05.2023 abgelaufen. aa. Die Beklagte hat, wovon das Landgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen ausgegangen ist, nicht die Musterwiderrufsbelehrung (gemäß Anlage 1 zu Artikel

§ 1

Absatz 2 Satz 2 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 11.03.2016), sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet. Dies kann der Senat ebenso durch Vergleich der im Urteil zitierten, bei der Akte befindlichen und von der Beklagten genutzten Widerrufsbelehrung und dem gesetzlichen Muster erkennen, da die Beklagte an mehreren Stellen einen eigenen Text verwendet hat. Die Beklagte kann sich daher nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. bb. Dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung bei der ersten Überschrift die Formulierung „Widerrufsrecht für Verbraucher“ und in der Zeile darunter statt „diesen Vertrag“ „den Maklervertrag“ benutzt hat, bei der Angabe des Widerrufsempfängers ihre Telefonnummer nicht angegeben hat und bei den Folgen des Widerrufs den Textteil „einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben)“ wegfallen hat lassen, führt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entgegen der Angriffe der Berufung nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom

  1. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, juris), der sich der Senat anschließt, wirkt sich eine unvollständige oder fehlerhafte Information nämlich überhaupt nur dann auf den Lauf der Widerrufsfrist aus, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (BGH, Urteil vom
  2. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, juris Rn. 22 m. w. N.). Ungeachtet etwaiger Unvollständigkeiten oder Fehler beginnt die Widerrufsfrist somit immer dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre, was der Beurteilung allein der nationalen Gerichte obliegt (BGH, Urteil vom
  3. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, juris Rn. 22 m. w. N.). Nach diesen Maßgaben haben weder die Änderungen zu Widerrufsrecht für Verbraucher, von Vertrag in Maklervertrag und die Auslassung des Textes zu - hier nicht relevanten - Lieferkosten noch die fehlende Telefonnummer oder die von der Berufung noch gerügten, ausgelassenen Streichungen im Musterwiderrufsformular, das vielmehr vorliegend dem Muster der Anlage 2 zu Artikel

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.09.2013 entsprach und daher Musterschutz für sich beanspruchen kann, dem Beginn der Widerrufsfrist entgegengestanden (BGH, Urteil vom

  1. Februar 2025 - XI ZR 320/22 -, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom
  2. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, juris; BGH, Beschluss vom
  3. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 -, juris). Sie waren weder einzeln noch gesamt geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Maklervertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, noch auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und haben den Klägern nicht die Möglichkeit genommen, ihre Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei vollständiger Erteilung der Information im Maklervertrag auszuüben (BGH, Urteil vom
  4. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, juris Rn. 24 ff. mwN). Die Beklagte hat in der Widerrufsbelehrung zudem ihre Postanschrift und ihre E-Mailadresse mitgeteilt. Die zusätzliche Angabe der Telefonnummer der Klägerin war somit von Gesetzes wegen nicht erforderlich, zumal diese ohne Weiteres auf ihrer Internet-Seite zugänglich war (vgl. ausführlich, auch zum Vorliegen eines „acte clair“, BGH, Beschluss vom
  5. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 5 ff., juris; ebenso BGH, Beschluss vom
  6. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 -, juris). Darüber hinaus stünde, selbst wenn man von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Nichtangabe der Telefonnummer ausginge, diese fehlende Angabe dem Anlaufen der Widerrufsfrist unter den gegebenen Umständen, soweit die Formulierung der Widerrufsbelehrung im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen, wie hier, entspricht, nicht entgegen (vgl. ausführlich, auch zum Vorliegen eines „acte clair“, BGH, Beschluss vom
  7. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 16 ff., juris). cc. Auch der von der Berufung noch gerügte und unterhalb des Muster-Widerrufsformulars vorhandene „Hinweis auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Dieser Hinweis war nämlich zum einen schon nicht Teil der Widerrufsbelehrung, sondern räumlich und getrennt unter dem Musterwiderrufsformular abgedruckt. Zum anderen entsprach der Hinweis der Wiedergabe des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB in der damals gültigen Fassung vom 11.03.2016, wonach das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann erlosch, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hatte und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hatte, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hatte und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hatte, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verlor. Nichts anderes brachte der Hinweis gesetzeskonform zum Ausdruck. Eine Auswirkung auf die zutreffenden Angaben der zuvor im Text erteilten Widerrufsbelehrung erfolgte damit nicht und auch eine Erklärung des Verbrauchers hierzu wurde damit gerade nicht fingiert, sondern in die Befugnis des Verbrauchers gestellt, wie er hier agieren möchte, was dem Gesetzeszweck entsprach. dd. Das somit auf Klägerseite bestehende Widerrufsrecht war somit bei Ausübung des Widerrufs am 02.05.2023 nach Ablauf der am 24.05.2022 angelaufenen 14-tägigen Widerrufsfrist erloschen, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB aF. d. Dabei ist auch und im Ergebnis mit dem angefochtenen Urteil sowie entgegen der Angriffe der Berufung hiergegen kein Belehrungsmangel in Hinblick auf die Person der Klägerin zu erkennen gewesen, der dieser und abweichend vom Kläger eine (verlängerte) Widerrufsmöglichkeit eröffnet und unter Beachtung von § 139 BGB evtl. zum einheitlichen Widerruf des gesamten Vertrages geführt hätte. Der Maklervertrag mit der Klägerin wurde zwar, wie ausgeführt, ebenso unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, weshalb der Klägerin ein eigenständiges Widerrufsrecht zustand, über das sie zu belehren war. Denn schließen mehrere Verbraucher gemeinsam einen Vertrag ab, ist jeder von ihnen gesondert über sein Widerrufsrecht zu informieren. Richtig ist dabei die Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, dass im Zeitpunkt des Kontakts des Klägers mit der Beklagten über das Immobilienportal die Beklagte nur an das E-Mail-Postfach des Klägers die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular übersandt hat, dies aber auch nur derart konnte, weil zu dieser Zeit nur der Kläger gegenüber der Beklagten agierte (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom
  8. Februar 2023 - I-18 U 125/22 -, juris Rn. 67). Im Ergebnis bleibt aber auch die Beurteilung der Kammer im angefochtenen Urteil zutreffend, dass sich die Klägerin die übersandten Unterlagen hier als eigene zurechnen lassen muss. Der Kläger hat mit der E-Mail-Adresse (…)@(…) die Fernkommunikation zur Beklagten aufgenommen und eröffnet. Nach dort wurde in der Folge auch die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular versandt (vgl. Anlage K 1 - Bl. 29 d. LG-EA). An dieselbe E-Mail-Adresse erfolgte weiterer Schriftverkehr der Beklagten (Anlage K4 - Bl. 50 d. LG-EA), bevor die Beklagte nach den weiteren Verhandlungen der Parteien mit der E-Mail vom 24.05.2022 - 17:31 Uhr die Kaufabsichtserklärung (Anlage K5, Bl. 54 d. LG-EA) nach dort übersandte (Anlage K 6 - Bl. 55 d. LG-EA). Der Kläger ergänzte, wie er im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Senat mitteilte, die Anlage K5 (Bl. 54 d. LG-EA) in Ziffer 3, zur Ziffer 4 und zu sämtlichen Angaben zu den Käufern, bevor beide Kläger unterhalb dieser Ergänzungen jeweils persönlich unterzeichneten. Mit E-Mail vom 25.05.2022 - 08:16 Uhr übersandte der Kläger über den account (…)@(…) die Anlage K 5 sodann an die Beklagte zurück (vgl. Anlage K 6 - Bl. 55 d. LG-EA). Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen begründet dabei per se keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Frage, wie viele Widerrufsbelehrungen auszuhändigen sind, betrifft nicht den Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern ist dem Verfassen der Widerrufsbelehrung zeitlich nachgelagert. Die Aushändigung einer zweifachen Widerrufsbelehrung war zudem hier nicht erforderlich, indes muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher aber nach Art.

§ 1Abs.

2 EGBGB in Textform zugehen (vgl. dazu auch Grüneberg-Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, EGBGB

§§ 1, 2 Rn. 8 mw

N). Wenn jedoch zwei Verbraucher einen Vertrag abschließen, die wie hier in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. März 2017 - XI ZR 282/16 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom
  2. Oktober 2015 - I-31 U 56/15 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  3. Januar 2016 - 23 U 42/15 -, juris). Dieser Auffassung schließt sich der Senat und bezogen auf den konkreten Fall an. Das Ziel der Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbelehrung hat. Dies war hier aber bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet. Die verheirateten und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger haben die Kommunikation mit der Beklagten zum einen und zunächst nur durch den Kläger über E-Mail und Telefon veranlasst und zum anderen sodann eine Kaufabsichtserklärung abgegeben, in welcher sie der Beklagten für die Kommunikation mit beiden Klägerin eine E-Mail-Adresse mitteilten, die mit derselben Adresse identisch war, mit der die Beklagte bislang sämtlichen Verkehr mit der Klägerseite geführt hatte, nämlich der account (…)@(…). Die Beklagte konnte und durfte daher bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen, dass beide Kläger uneingeschränkten Zugriff auf diesen account hatten, jedenfalls sämtliche Zugänge von E-Mails in diesem account sich insgesamt zurechnen lassen wollten. Denn beide Kläger hatten der Beklagten am 24.05.2022 nochmals und nur diese E-Mail-Adresse für beide Käufer und Kläger übermittelt. An diese E-Mail-Adresse war aber zuvor und unstreitig die Widerrufsbelehrung nebst Musterwiderrufsformular von der Beklagten übersandt worden, sodass diese auf Grund der eigenen Erklärung der Kläger dem Kläger und der Klägerin zur Verfügung gestanden hat. Dabei verkennt der Senat nicht, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass aus Ziffer 2 der Kaufabsichtserklärung vom 24.05.2022 insoweit nichts für die Beklagte hergeleitet werden dürfte. Es kann auch im Ergebnis offenbleiben, ob diese Ziffer als AGB-Klausel und/oder wegen Verstoßes gegen § 361 BGB unwirksam wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  4. Mai 2014 - III ZR 368/13 -, juris; BGH, Urteil vom
  5. März 2019 - I ZR 134/18 -, BGHZ 221, 266-277). Jedenfalls die Angabe einer einheitlichen E-Mail-Adresse beider Eheleute durch diese selbst - wie vorliegend -, die nach der Adressangabe zudem in häuslicher Gemeinschaft lebten, die zudem dieselbe und die einzige E-Mail-Adresse war, mit welcher die bisherige Kommunikation geführt und insbesondere wohin die Widerrufsbelehrung nebst Musterwiderrufsformular zuvor übersandt worden waren, konnte von der Beklagten nur derart verstanden werden, dass auch die Klägerin für diesen account verantwortlich sein will und insbesondere die Belehrung als hier für sich zugegangen anerkennt. Es wäre in dieser konkreten Situation auch für die Beklagte eine bloße Förmelei gewesen, erneut nach dort nochmals eine Widerrufsbelehrung nebst Musterwiderrufsformular zu übersenden. e. Die Kläger wären hilfsweise und entgegen der Meinung der Berufung nach Würdigung des Senats auch wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) daran gehindert, sich in dieser besonderen, dem Einzelfall geschuldeten Konstellation auf ein Widerrufsrecht durch eine vermeintlich nicht an die Peron der Klägerin übermittelte Widerrufsbelehrung zu berufen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Es setzt der Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte. Dagegen berechtigt § 242 BGB nicht zu einer reinen Billigkeitsjustiz. Gründe der Rechtssicherheit verbieten es vielmehr, Vorschriften des zwingenden Rechts unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch dort anzutasten, wo besondere gesetzliche Regelungen den Interessenkonflikten bereits Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom
  6. Februar 2025 - VII ZR 133/24 -, juris mwN). Soll einem Verbraucher wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts verwehrt werden, müssen die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ferner sicherstellen, dass die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGH, a.a.O. mwN). Hiervon ausgehend kommt ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, in Betracht (vgl. BGH, a.a.O. mwN). Dies wäre aber vorliegend zu besorgen, weil die Kläger mit der Angabe derselben E-Mail Adresse für beide Kläger, mithin auch die Klägerin, an die die Widerrufsbelehrung nebst Musterwiderrufsformular übersandt wurde, der Beklagten - wie ausgeführt - unstreitig und bewusst vermittelt hatten, dass diese Adresse beiden Eheleuten zuzurechnen sei, sodass nunmehr eine Angabe im Prozess, die E-Mail-Adresse gehöre allein dem Kläger und damit habe die Klägerin niemals Zugriff auf die dortigen Daten und mithin keine Widerrufsbelehrung erlangt, einer bewussten Täuschung der Beklagten gleichkäme, die nämlich mangels Kenntnis anderer E-Mail-Daten der Klägerin überhaupt nicht anders gegenüber dieser im Zeitpunkt des stets über das Internet und den E-Mail-Verkehr erfolgten Vertragsschlusses hätte reagieren können und müssen und nunmehr mit Verweis auf die ihr von Gesetzes wegen zufallende Beweislast einen weiteren Nachweis des expliziten Zugangs bei der Klägerin über diese Angaben hinaus praktisch niemals mehr erbringen könnte, insbesondere da ihr eine solche Nachweisnotwendigkeit auch nicht bei Vertragsschluss auf Klägerseite erkennbar war.
  7. Entgegen der Angriffe der Berufung hat die Kammer zudem auch von Rechts wegen beanstandungsfrei den Maklervertrag der Parteien nicht wegen Verstoßes gegen § 656c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB für unwirksam erachtet, sodass die Kläger auch daraus keinen Rückzahlungsanspruch der Maklerprovision gegen die Beklagte herleiten können. Auf die ausführliche Begründung der Kammer hierzu im angefochtenen Urteil nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen insoweit Bezug. Ergänzend ist anzumerken: Es ist überwiegend anerkannt und auch im Gesetzgebungsverfahren derart erkannt worden, dass Kaufverträge über Grundstücke, die, wie hier im konkreten Fall vorliegend, erst zur Wohnbebauung vorgesehen sind, nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Normen der §§ 656a ff. BGB erfasst werden (vgl. Fischer in: Erman BGB, Kommentar,
  8. Auflage, 9/2023, Vorbemerkung vor § 656a, Rn. 10 mwN; Staudinger/Arnold

(2021)BGB § 656a Rn. 6; Würdinger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 656a BGB (Stand: 26.03.2025) Rn. 3). Dem schließt sich der Senat ebenso an. Nichts anderes hat nach Auffassung des Senates und entgegen der Meinung der Berufung auch der Bundesgerichtshof bislang entschieden. Dieser hat im Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24 -, BGHZ 243, 170-180 und Rn. 12 ff. unter anderem ausgeführt: Die Vorschriften der §§ 656a, 656c und 656d BGB sehen keine Legaldefinition des Begriffs des Einfamilienhauses vor. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Regelungen ist für die Einordnung entscheidend, dass der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber für den Makler erkennbar vorrangig Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient.
  1. aa)Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist unter einem Einfamilienhaus im Sinne des § 656c Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ein Gebäude zu verstehen, das in erster Linie dazu bestimmt ist, Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, BT-Drucks. 19/15827, S. 18). In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, die in § 656c BGB getroffene Regelung diene dazu, natürliche Personen beim Kauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern davor zu schützen, dass Maklerkosten unter Ausnutzung ihrer aufgrund der Marktsituation geschwächten Verhandlungsposition in unbilliger Weise auf sie abgewälzt werden (vgl. BT-Drucks. 19/15827, S. 13 f.). Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass von einer vergleichbaren Zwangslage nicht auszugehen sei, wenn eine Gewerbeimmobilie oder ein an eine Vielzahl von Parteien vermietetes Wohnhaus Gegenstand des Kaufvertrags ist (vgl. BT-Drucks. 19/15827, S. 18).
  2. bb)Über die Frage, wie der Wohnzweck des zu erwerbenden Objekts im Rahmen der §§ 656a ff. BGB festzustellen ist, besteht in Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit.
(1)Teile von Rechtsprechung und Literatur halten unter Hinweis auf das Erfordernis der Rechtssicherheit für maßgeblich, ob eine Nutzung des Gesamtobjekts durch die Mitglieder eines einzelnen Haushalts nach der Beschaffenheit des Gebäudes unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung objektiv angelegt ist (OLG Hamm, Urteil vom
  1. März 2024 - I-18 U 80/23, juris Rn. 26; OLG Schleswig, SchlHA 2024, 193 [juris Rn. 31]; LG Frankfurt am Main, Urteil vom
  2. März 2023 - 15 O 26/22, BeckRS 2023, 14795; LG Wuppertal, Grundeigentum 2024, 401 [juris Rn. 39]; BeckOGK.BGB/Meier, Stand
  3. Januar 2025, § 656a Rn. 12; Wistokat, NZM 2021, 905, 907). Subjektive Ziele sollen allenfalls von Bedeutung sein, wenn sie den Maklervertrag konkretisieren, indem etwa ein Suchauftrag auf das Ziel der Vermittlung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gerichtet ist (BeckOGK.BGB/Meier aaO § 656a Rn. 13).
(2)Nach anderer Auffassung ist die Einordnung als Einfamilienhaus nach dem konkreten Erwerbszweck des Maklerkunden vorzunehmen. Schon dem Gesetzeswortlaut sei zu entnehmen, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken angestrebt werden müsse (Staudinger/Arnold, BGB [2021], § 656a Rn. 4). Jedenfalls werde so dem verbraucherschützenden Zweck der Regelung Rechnung getragen (LG Kiel, RNotZ 2024, 31 [juris Rn. 37]; Erman/D. Fischer, BGB,
  1. Aufl., Vorbem. vor § 656a Rn. 8 bis 8.3; MünchKomm.BGB/Althammer,
  2. Aufl., § 656a Rn. 8; jurisPK.BGB/Würdinger, Stand
  3. Mai 2024, § 656a Rn. 5; D. Fischer, NJW 2020, 3553 Rn. 6; ders., NJW 2024, 3270 Rn. 10; Schmidt, NZM 2021, 289, 292; vgl. auch BeckOK.BGB/Kneller,
  4. Edition [Stand
  5. November 2024], § 656a Rn. 3). cc) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahingehend, dass für die Einordnung als Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB der für den Makler erkennbare Erwerbszweck maßgeblich ist. Um ein Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich mithin, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Mit dem Abstellen auf den Erwerbszweck wird der mit der Neuregelung beabsichtigte Verbraucherschutz (vgl. dazu BT-Drucks. 19/15827, S. 11 f.; BGHZ 240, 144 [juris Rn. 27]) effektiv durchgesetzt. Nach diesem Schutzzweck kommt nicht dem vom Veräußerer bisher verfolgten Nutzungszweck, sondern dem Wohnzweck des Erwerbers entscheidende Bedeutung zu. Dies trifft etwa auf eine Doppelhaushälfte zu, die der Beherbergung der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen bestimmt ist (vgl. BGHZ 240, 144 [juris Rn. 19]), kann aber auch den Erwerb eines Mehrfamilienhauses zur Nutzung als Einfamilienhaus erfassen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
  6. September 2024 - 24 U 32/24, juris; D. Fischer, ZAP 2023, 69, 71 mwN). Dem Postulat der Rechtssicherheit wird durch das Erfordernis, dass der Wohnzweck für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar sein muss, hinreichend Rechnung getragen. Der Wohnzweck wird sich in erster Linie aus den objektiven Gegebenheiten, insbesondere der Beschaffenheit der Immobilie ergeben. Sofern dies nicht der Fall ist, ist es Sache des Erwerbers, den Wohnzweck dem Makler bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar zu machen und dies im Prozess darzulegen und zu beweisen. Ist der vom Erwerber verfolgte Wohnzweck bei Abschluss des Maklervertrags für den Makler erkennbar, wird der für beide Kaufvertragsparteien handelnde Makler zugleich in die Lage versetzt, zur Einhaltung der Erfordernisse des § 656c BGB gegebenenfalls den mit der Verkäuferseite abgeschlossenen Maklervertrag hinsichtlich der Provisionshöhe anzupassen (vgl. Erman/D. Fischer aaO Vorbem. vor § 656a Rn. 8.1; D. Fischer, NJW 2020, 3553 Rn. 21 Damit hat aber auch der Bundesgerichtshof nach Auffassung des Senates deutlich gemacht, dass der Begriff des Einfamilienhauses auf ein bestehendes Objekt anzuwenden bleibt und allenfalls bei Bauträgerverträgen kraft deren Besonderheiten ebenso Anwendung finden kann, die Norm sonst aber nicht auf unbebaute Grundstücke angewendet werden kann. Nach alledem folgt auch aus § 656c BGB im konkreten Fall kein Rückzahlungsanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten.
  7. Da anderweitige Anspruchsgrundlagen auf Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Maklerprovision gegenüber der Beklagten von der Kammer beanstandungsfrei verneint worden sind, auch sonst nicht ersichtlich sind und von den Klägern anderweitige Tatsachen für einen späteren Wegfall der Provisionspflicht nicht dargelegt wurden oder sonst festgestellt sind, ist somit der Klage durch die Kammer im Ergebnis von Rechts wegen beanstandungsfrei ein Erfolg versagt worden. In der Folge hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 GKG, § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000932

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