gehend Hessisches Landessozialgericht,
eigene Angaben seit 1996 unter seinem Namen eine Managementberatung, ohne hierfür eine Gesellschaft gegründet zu haben. Hierfür erhielt er im Zeitraum Juni 2016 bis November 2016 einen Gründungszuschuss
dem Recht der Arbeitsförderung. Er unterhielt eine Webseite mit der Domäne "xyz.de", auf welche er sich zudem eine E-Mail-Adresse eingerichtet hatte. Arbeitnehmer hatte er zu keinem Zeitpunkt. Der Beigeladene zu 1) war ab
pflichtgemäßem Ermessen und in Absprache mit dem Auftraggeber bzw. dem Ansprechpartner des Kunden erbringe. Der vom Auftragnehmer eingesetzte Mitarbeiter (gemeint: der Beigeladene zu 1)) unterliege bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten weder örtlichen noch inhaltlichen Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer sei durch den Auftraggeber nicht arbeitszeitgebunden. Die Arbeitszeiten sowie der erforderliche Arbeitsaufwand würden durch die Anforderungen des Kunden im Rahmen der Tätigkeit in den Projekten, insbesondere F., definiert. Der Auftragnehmer verpflichte sich jedoch, die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw. des Kunden, vor allem DB Standards und Richtlinien und die DB Project Governance zu beachten und den Auftraggeber rechtzeitig von allen Änderungen Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer benenne für die Ausführung der Leistungen den Beigeladenen zu 1). Der Auftragnehmer erhalte für die gesamten vertraglichen Leistungen einen Tagessatz von 700,- € netto bei acht Stunden Arbeitszeit. Alle Reisekosten zum Standort der M. Bank seien damit abgeglichen.
verpflichtete sich der Auftragnehmer, dafür Sorge zu tragen, dass der von ihm eingesetzte Mitarbeiter die in den vorstehenden Absätzen genannten Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen. Der Arbeitnehmer sei verpflichtet, sich jedweder Nutzung und Nennung der Arbeitsergebnisse aus dem Vertragsgegenstand zu eigenen Zwecken zu enthalten. Der Vertrag ende
Abnahme des Vertragsgegenstandes, bei nicht erfolgter Abnahme jeweils um einen weiteren Monat verlängert, soweit er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Vertragsablauf gekündigt worden sei. Die "Projektverträge" "G." und "FCP 2016" für Tätigkeiten ab
pflichtgemäßem Ermessen und in Absprache mit dem Auftraggeber, die H. Standards und Richtlinien und Project Governance seien zu beachten. Das Budget der Vertragsverlängerung wurde
Von den Zusatzleistungen sollten 25 Prozent zu Gunsten der Klägerin und 75 Prozent an den Beigeladenen zu 1) gezahlt werden. Ausgehend von der beauftragten Pauschale von ca. 99.000,- € für den Zeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019, folglich sieben Monate, ergebe sich ein monatlicher Betrag an den Beigeladenen zu 1) i.H.v. 9.192,86 €. Abschlagszahlungen sollten mit einem Sicherheitseinbehalt von fünf Prozent erfolgen. Hintergrund dieser "Projektverträge" bildete zum einen ein "Werkvertrag" geschlossen zwischen der Klägerin sowie dem Ingenieurbüro P. D. GmbH mit Sitz in B-Stadt vom
den einzelnen Daten, den einzelnen Projekten, sowie ab August 2016 unter Angabe des Tätigkeitsortes (HO/FFM/HA/EXT/BN) jeweils beifügte. Es wurden durchgehend ganze Stunden / Tage aufgeführt. Auf den Rechnungen waren ab August 2016 die auf zwei Dezimalstellen angegebenen Tage pro Projekt, die sich daraus ergebenden Nettosummen sowie eine Gesamtsumme inkl. 19 Prozent Mehrwertsteuer aufgeführt, zuvor lediglich eine Gesamtsumme. Teilweise wurden die Rechnungssummen wegen "Reduzierung wegen vermiedenen Anfahrten" oder "Reduzierung Mehrleistungen (Blaues Netz) / (Verladetüren) / (ABI/P.)" gemindert, zudem wurde der Rechnungsposten "Administration BUILD" / S." ohne Entgelt aufgeführt. Teilweise gewährte der Beigeladene zu 1) einen "Sonderrabatt". In der Rechnung für Dezember 2018 vom
träge zu beantragen. Es bestehe keine Verpflichtung, Tätigkeitszeiten festzuhalten. Bei längerer Verhinderung habe der Beigeladene zu 1) die Verpflichtung, den Auftraggeber frühzeitig in Kenntnis zu setzen, damit der Auftrag anderweitig vergeben werde oder unter Umständen die Zustimmung zur Weitergabe an eine Vertretung erfolgen. Der Beigeladene zu 1) fertige ausschließlich Berichte für den Kunden, nicht für die Klägerin. Regelmäßige Besprechungen fänden nicht statt. Eine Zusammenarbeit finde grundsätzlich nur statt, wenn für ein Projekt verschiedene Spezialisten benötigt würden. Der Beigeladene zu 1) nutze seine eigenen Arbeitsmittel (Laptop, Software, etc.), zudem sein Fahrzeug. Bei Abschluss der Projektarbeit erfolge die Übergabe und Kontrolle durch die Klägerin. Bei Fragen, Fehlern oder Lücken müsse der Beigeladene zu 1)
arbeiten. Der Beigeladene zu 1) gab an, dass er für drei weitere Auftraggeber tätig gewesen sei. Für die Klägerin habe er Projektmanagement und Fachberatung erbracht. Die Beklagte forderte von der Klägerin die Verträge mit dem Endkunden. Diese verwies darauf, dass aus Vertraulichkeit diese nicht vorgelegt werden könnten. Mit Bescheid vom 20. Juni 2019 stellte die Beklagte daraufhin das Verwaltungsverfahren ein. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich. Die Klägerin führte darauf hinaus, dass mit den Kunden, für die der Beigeladene tätig sei, Rahmenverträge mit der Klägerin bestünden. Es würden Angebote durch die Klägerin mit Bezug auf den Rahmenvertrag erstellt, die,
Verhandlung, vom Kunden beauftragt würden. Man habe Rücksprache mit dem Kunden genommen. Der habe die Rahmenverträge als streng vertraulich eingestuft, weswegen sie nicht übermittelt werden dürften. Die Angebote könne man zukommen lassen, allerdings keine Informationen zu den Projekten. Sie legte die Honorarangebote, Verträge mit dem Ingenieursbüro sowie verschiedene Annahmen der M. Bank und einen Werkvertrag sowie die Übernahmeverträge mit dem Ingenieurbüro vor. Mit Schreiben vom 8. August 2019 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1) jeweils dahingehend an, dass beabsichtigt sei, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung festzustellen. In der Kranken- und Pflegeversicherung sei die Feststellung von Versicherungsfreiheit beabsichtigt. Die Klägerin trat dem entgegen. Es sei selbst verständlich, dass der Beigeladene zu 1) beim Kunden im Namen der Klägerin auftrete. Dass er ein eigenständiges Unternehmen betreibe, sei den Kunden in den meisten Fällen bekannt. Üblicherweise würden bei den Auftragsverhandlungen mit dem Kunden mehrere Personen als Team benannt. Erst
Beauftragung werde dann die hauptverantwortliche Person bestimmt. Die Aufgaben seien aber auch in Zeiten der Teamarbeit so strukturiert, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit alleine ausüben und dem Kunden gegenüber Ergebnisse habe liefern müssen. Gegenüber dem Kunden werde im Angebot in Abhängigkeit vom Projektumfang immer ein Projektteam genannt, da dieser die entsprechenden Ansprechpartner kennen müsse. Arbeitszeiten und Arbeitsaufwand habe der Beigeladene zu 1) allein bestimmen können, relevant sei nur das Ergebnis gewesen. Der aktuelle Auftrag werde auch nicht
Tagessätzen abgerechnet. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Projektorganisation der Klägerin, sondern des Kunden eingegliedert gewesen. Der Beigeladene zu 1) führte aus, dass er aktuell sieben weitere Auftraggeber habe. Das Auftragsvolumen für die Klägerin habe einen Anteil von 41,7 Prozent. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 stellte die Beklagte Versicherungspflicht seit 1. April 2016 aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung fest. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen sei. Der Einsatz eigener Mitarbeiter sei nicht erlaubt. Bei dem Kunden werde im Namen der Klägerin aufgetreten. Die Tätigkeit werde innerhalb eines Projektteams ausgeübt. Der Beigeladene zu 1) unterstehe einem Projektleiter und er habe kein konkretes Werk abzuliefern. Die Arbeitszeiten und der Arbeitsaufwand würden durch den Kunden der Klägerin definiert. Es seien die fachlichen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Die Arbeitskraft werde bei einer täglichen Arbeitszeit erfolgsunabhängig mit 700,- € pauschal vergütet. Es bestehe kein unternehmerisches Risiko. In regelmäßigen Abständen müsse der Beigeladene zu 1) die Projektleitung informieren. Zudem sei der Beigeladene zu 1) in die Projektorganisation eingegliedert. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie legte einen Flyer des Beigeladenen zu 1) ein Foto eines Fahrzeugs vor, auf welchem für den Beigeladenen zu 1) geworben wurde. Sie trug ergänzend vor, dass aktuell ein Projektvolumen vereinbart sei, keine Tagessätze. Auch habe der Beigeladene zu 1) verschiedene Angebote abgelehnt. Der Beigeladene zu 1) erhob Widerspruch. Er sei für eine Vielzahl von anderen Auftraggebern tätig gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Vertragsgegenstand der Tätigkeit sei die Erbringung von Planungsleistungen in verschiedenen Projekten im Geschäftsfeld des Unternehmens der Klägerin. Es sei eine Vereinbarung getroffen und praktiziert worden, die zur Folge hätte, dass der Beigeladene zu 1) nicht im wesentlichen frei die Tätigkeit gestalten und die Arbeitszeit bestimmen könne. Die Projektverträge hätten keine Bezeichnung konkreter Termine oder Werke enthalten. Er sei lediglich allgemein als geschuldete Arbeitsleistung die Übernahme operativer Aufgaben vereinbart worden. In Bezug auf die Arbeitsleistung seien laufende Präzisierungen möglich und nötig gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei Teil eines Projektes gewesen. Es seien bei der Tätigkeit die Vorgaben zu beachten gewesen, die der Kunde der Klägerin bei der Erteilung des Auftrags gemacht habe. Der Beigeladene zu 1) habe fremdbestimmte Tätigkeiten als dienendes Glied einer Betriebsorganisation persönlich verrichtet und habe nicht im Mittelpunkt seines eigenen Betriebes gestanden. Ein eigenes Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich. Die Vergütung sei
Tagen bemessen gewesen. Hiergegen hat die Klägerin am
dem Recht der Arbeitsförderung bis
1, 55, 56 SGG angreift. Die zulässige Klage ist unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) während der Tätigkeit im Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2022 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung unterlag bzw. eine selbständige Tätigkeit vorlag. Der Bescheid vom Bescheid vom
F können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund. Diese entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Diese Entscheidung darf sich nicht darauf beschränken "eine abhängige Beschäftigung dem Grunde
" oder nur einzelne Elemente eines Versicherungstatbestandes zu prüfen (BSG Urt. v. 11.3.2009 – B 12 R 11/07 R). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zu betrachten ist und ob für die Beschäftigung Versicherungspflicht unterliegt bzw. ob ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit einschlägig ist. Demgegenüber ermöglicht der ab
F) und die Entscheidung des Gerichts (Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
F) auseinanderfallen, wenn als maßgebliche Rechtslage diejenige gelten würde, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gilt. Darüber hinaus entspricht es nicht dem gesetzgeberischen Willen, jegliche noch offenen Verfahren gegen Entscheidungen der Beklagten im Rahmen des § 7a Abs. 1 SGB IV nunmehr aufzuheben und mit einem neuen Beurteilungsinhalt sowie Verfahren neu aufzunehmen (ausführlich hierzu LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 13.12.2022 – L 3 BA 53/18 m.w.N.). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 25 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)).
1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen
dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R; Urt. v. 29.08.2012 – B 12 R 25/10 R m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart
immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nicht grundsätzlich zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur
" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage (BSG Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R).
diesen Grundsätzen hat das Gericht die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom
Vertragsschluss einseitig definiert wurden. Diesen Vorgaben konnte sich der Beigeladene zu 1)
den vertraglichen Bestimmungen nicht verweigern, geschweige denn, hierüber selbst bestimmen. Für eine abhängige Beschäftigung spricht zudem, dass bei grundsätzlicher Tagespauschalabrechnung dennoch eine für einen Arbeitsvertrag typische Tätigkeitszeit von acht Zeitstunden zugrunde gelegt wurde. Auch die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit weisen überwiegend Merkmale einer abhängigen Beschäftigung auf, die zudem im Einklang mit dem Vertrag stehen. Die aufgrund der jeweils fehlenden Aufgabenbeschreibungen erforderliche Konkretisierung erfolgte ausweislich der Angaben des Beigeladenen zu 1) während der Tätigkeit. Erst
Vertragsschluss und vor Ort beim Endkunden wurde ihm mitgeteilt, worin seine Aufgabe konkret bestand. Diese Aufgaben bestanden sodann je
"Projekt" parallel oder zeitlich versetzt in der Untersuchung unterschiedlicher Aspekte des Umbaus der Sicherheitseinrichtungen der beiden Banken als Endkunden. Ausweislich seines ausführlichen Vortrags in der mündlichen Verhandlung beschäftigte er sich mit jeglichen Aufgaben, die in einer Hardware-Sicherheitsarchitektur einer Bank anfallen können, u.a. mit dem organisatorischen Umbau einer Sicherheitsleitzentrale inklusive Festsetzung der damit einhergehenden Personalplanung und Prozesse, mit der Sicherung der Selbstbedienungs-Geldautomaten, mit der möglichen Zusammenführung der Sicherheitssysteme der Filialen und mit der Vereinheitlichung der Videorekordierung. Diese Vorgaben der Endkunden sind als Weisungen der Klägerin zu werten und ihr zuzurechnen, da diese vertraglich den Beigeladenen zu 1) verpflichtete, diesen Folge zu leisten und sie sodann über deren Inhalt zu informieren. Der Beigeladene zu 1) war darüber hinaus mit wenigen Ausnahmen in einem Stundenumfang tätig, der eine Vollzeittätigkeit deutlich überstieg. Ausweislich der Rechnungen und der beigefügten Stundenaufstellungen war er mindestens 150 Stunden pro Monat lediglich für diese beiden Endkunden im Auftrag der Klägerin tätig. Hierbei ergeben sich ausweislich der Aufstellungen für das Gericht auch eine einem Arbeitsvertrag nicht unübliche Abrechnung
vollen Stunden. Einer selbständigen Tätigkeit entsprechend wäre eine mindestens viertelstündliche Abrechnungspraxis. Die Stundenaufstellungen zeigen zudem, dass der Beigeladene zu 1) rein tatsächlich täglich so gut wie keine zeitlichen Lücken hatte, in denen er tatsächlich für andere Auftraggeber außer der Klägerin hätte tätig sein können. Entsprechend des Vertrags war die Zeiteinteilung, die Verteilung des Arbeitsanfalls, der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Tätigkeit, durch die Vorgaben des Endkunden definiert. Diese Abhängigkeit der Arbeitszeiten ergibt sich darüber hinaus dahingehend, dass der Beigeladene zu 1) für die "Projekte" nicht allein zuständig war, sondern in jedem Projekt mit mindestens einem Mitarbeiter des Endkunden in einem Team zusammenarbeitete. Bei Ausübung der Tätigkeit war der Beigeladene zu 1) in die Organisationsstruktur der Klägerin eingegliedert. Die Klägerin ließ den Beigeladenen zu 1) in der Betriebsstätte des Endkunden seine Tätigkeit verrichten. Es entspricht einer im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben üblichen Praxis, dass ein Unternehmer, hier der Endkunde, nicht alle für ein bestimmtes Arbeitsergebnis erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt, sondern Teilleistungen im Wege von Dienst- oder Werkverträgen an Dritte überträgt. Diese Dienst- oder Werkunternehmer und deren Erfüllungsgehilfen sind nicht schon deswegen in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, weil die von ihnen geschuldete Leistung im Rahmen der Organisation des betrieblichen Arbeitsprozesses eingeplant ist. Dies gilt im Einzelfall sogar dann, wenn innerbetriebliche Daueraufgaben zum Leistungsgegenstand erhoben werden, selbst wenn es sich dabei nicht um Hilfs- und periphere Dienste handelt, sondern um solche, mit denen der eigentliche Betriebszweck teilweise verwirklicht wird (vgl. LSG Sachsen v. 18.12.2018 – L 9 KR 34/13). Für die Eingliederung bei der Klägerin spricht zudem, dass der Beigeladene zu 1) ausweislich der vorliegenden Angebote der Klägerin bzw. des Ingenieursbüros, deren Pflichten die Klägerin sodann gegenüber den Endkunden übernahm, als Teil eines Teams bei der Klägerin aufgeführt wurde. Das Gericht wertet es auch als Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die die Vertragsgestaltungen zwischen den Endkunden, dem Ingenieursbüro, der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht deckungsgleich waren. Denn nicht jeder "Projektvertrag" zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) hat ausweislich der, im Gerichtsverfahren, schlussendlich vorgelegten Unterlagen ein vertragliches Pendant zwischen der Klägerin und dem Ingenieursbüro bzw. zwischen der Klägerin und den Endkunden. Ein weiteres Indiz für die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin ist zudem, dass auch hinsichtlich der Vertragsgestaltung zwischen dem Ingenieursbüro und der Klägerin Übernahmeverträge geschlossen wurden, die Klägerin mithin die Rechte und Pflichte gegenüber den Endkunden übernahm, gegenüber dem Beigeladenen zu 1) gerade nicht diese Vertragskonstruktion, sondern eine Tätigkeitspflicht gegenüber der Klägerin und nicht dem Endkunden festgelegt wurde. Die Klägerin fungierte zudem nicht als reine Personalvermittlerin, die einen Vertragsschluss zwischen dem Endkunden und dem Beigeladenen zu 1) herbeiführte, sondern war durch die Vertragsgestaltung im Dreiecksverhältnis unter Einbezug des Ingenieurbüros zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem jeweiligen Endkunden diejenige, bei der der Beigeladene zu 1) als betrieblich eingegliedert anzusehen ist. Sie partizipierte laufend durch die Vergütung seitens des Endkunden an der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), den sie wiederum, nicht der Endkunde, vergütete. Der Beigeladene zu 1) erbrachte die Leistung zudem höchstpersönlich, eine Vertretung durch eine andere Person war weder vertraglich vorgesehen, noch tatsächlich dem Beigeladenen zu 1) möglich. Die Möglichkeit, Arbeiten laufend durch eigenes Personal (also nicht höchstpersönlich) erledigen lassen zu können, ist grundsätzlich ein Anhaltspunkt für eine selbstständige Tätigkeit. Mit der Einstellung von Personal sind unabhängig von der Auftragslage, laufende Ausgaben und wirtschaftliche Verpflichtungen verbunden, die das Risiko in sich bergen, Kapital mit dem Risiko eines Verlustes einzusetzen und damit letztendlich ein Unternehmerrisiko darstellen. Davon zu unterscheiden ist die bloß formale vertragliche Berechtigung, die Arbeiten auch durch andere durchführen zu lassen, wenn von dieser tatsächlich nie Gebrauch gemacht wird und die persönliche Leistungserbringung die Regel ist (BSG v. 19.8.2003 – B 2 U 38/02). Der Beigeladene zu 1) war ausweislich des Vertragswerks der Klägerin mit dem Endkunden dazu verpflichtet, den Beigeladenen zu 1) für das "Projekt" zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls für eine abhängige Tätigkeit spricht die Abrechnung. Diese erfolgte monatsweise in einer Gesamtsumme, nicht mittels getrennter Rechnungen anhand der einzelnen Projekte. Diese führte er grundsätzlich auf seinen Rechnungen auf, gewährte jedoch auf die monatlichen Gesamtsummen sodann auch insgesamt Rabatte, ohne dass erkennbar war, für welche Projekte Abschläge wegen weggefallener Anfahrten oder sonstiger Merkmale gewährt worden waren. Kein zwingend für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Kriterium bildet allein die Tatsache, dass die gezahlte Stundenvergütung i.H.v. 87,50 € in den Projekten der M.n Bank / i.H.v. 75,- € in Projekten für die H. als "hoch" einzuschätzen seien. Die zwischen den Parteien vereinbarte Honorarhöhe ist lediglich eines von mehreren bei der umfassenden Beurteilung heranzuziehenden Indizien (vgl. BSG v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R). Bei dessen Würdigung ist insbesondere zugrunde zu legen, dass sie Ausdruck des Parteiwillens ist. Hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht des Indizes umso geringer, je weniger eindeutig die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die potentielle Bedeutung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. BAG v. 9.6.2010 – 5 AZR 332/09; BSG v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R). Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann. Ebenso führt eine überlegene Verhandlungsposition von Auftragnehmern schon aus Gleichbehandlungsgründen für sich genommen nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher Eigenvorsorge aus den Pflichtversicherungssystemen entlassen wären. Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln kann. Wenn die Versicherungspflicht solchen Wandlungen folgen würde, wäre die Gefahr einer negativen Risikoauslese gegeben (vgl. BSG v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R m.w.N.). Der Beigeladene zu 1) trug darüber hinaus kein eigenes wirtschaftliches Risiko in einem Maße, das diese Eingebundenheit überwiegen und damit für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital auch unter Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der Mittel ungewiss ist (BSG Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07). Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (vgl. BSG Urt. v. 7.6.2019 – B 12 KR 8/18 R). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG Urt. v. 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R; Urt. v. 8.11.2015 – B 12 KR 16/13; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.12.2012 – L 4 R 761/11). Das Unternehmensrisiko beschreibt das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu bekommen. Ein solches unternehmerisches Risiko ist in dem Vorhalten,
dem Vortrag des Beigeladenen zu 1), von drei separaten Räumen in seinem Wohnhaus anzuerkennen, jedoch nicht darüber hinaus. Diesbezüglich wurde die vorliegende Tätigkeit jedoch nicht in diesen Räumen, sondern weit überwiegend vor Ort bei den beiden Endkunden ausgeübt. Ein wirtschaftliches Risiko ergibt sich nicht aus dem genutzten privaten Wohnmobil, dass zum Zweck der Werbung mit dem Firmenlogo des Beigeladenen zu 1) zusätzlich beklebt war. Denn dieses wurde nicht für die Selbständigkeit angeschafft, sondern nur anlässlich der Selbständigkeit verwendet. Aus der Vergütung ergibt sich kein unternehmerisches Risiko. Der Beigeladene zu 1) erhielt eine Stundenvergütung für geleistete Zeiten, ohne dass es darauf ankam, welche Leistungen er in den Zeiträumen erbracht hat. Zudem erhielt er jegliche Arbeitsmittel für die Tätigkeit, bei der Tätigkeit bei dem Endkunden vor Ort hatte er einen eigenen Arbeitsplatz ohne hierfür ein Entgelt zahlen zu müssen. Dass der Beigeladene zu 1) sich für das jeweilige Budget verantwortlich fühlte, ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Denn wirtschaftlich war er hiervon nicht abhängig, sondern konnte für geleistete Tätigkeit den vereinbarten Stundensatz verlangen. Vielmehr spricht dies, ebenso wie die Reduzierungen auf den Rechnungen, die keine Entsprechung im Vertragsverhältnis fanden, ebenfalls dafür, dass der Beigeladene zu 1) umfänglich die finanziellen Interessen der Klägerin gegenüber dem Endkunden beachtete und nicht seine eigenen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Umstellung der Vergütung auf Pauschalbeträge. Denn diese gingen rechnerisch offensichtlich von der erforderlichen Tätigkeitszeit des Beigeladenen zu 1) von 735 Stunden bei einem Stundensatz von 87,50 € aus. Er erhielt für den siebenmonatigen Auftrag 64.350,- €, 65 % des Volumens i.H.v. 99.0000,- €. Der Beigeladene zu 1) hat selbst ausgeführt, dass die Projekte vertraglich auf der Grundlage seiner Vorprognosen aufgesetzt worden seien, mithin das Risiko einer Verringerung des Stundensatzes bzw. ein Tätigkeitsaufwand außerhalb des Budgets ausgeschlossen war. Für eine selbständige Tätigkeit spricht grundsätzlich der Auftritt des Beigeladenen zu 1) am Markt durch seine eigene Website sowie den Werbeaufdruck auf dem Wohnmobil. Dieses Indiz ist jedoch als gering einzustufen und tritt gegenüber den wesentlichen Indizien der Eingliederung und Weisungsabhängigkeit, wie sie oben dargestellt worden sind, zurück. Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R; LSG NRW v. 20.7.2011 – L 8 R 534/10). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Das danach gegebene Beschäftigungsverhältnis bestand zudem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), nicht zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Endkunden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist nicht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungesett (i.d.F. v. 28.4.2011; AÜG aF) zu fingieren. Danach gilt bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen. Bei der offenen illegalen Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, ohne dass die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG aF hierfür erforderliche Überlassungserlaubnis vorhanden ist. Verdeckte illegale Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn Arbeitnehmer insbesondere auf Grund von Scheinwerk- oder Scheindienstverträgen in Fremdbetrieben eingesetzt werden. Rechtlich kommt in beiden Fallgruppen grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen (Entleiher) zustande (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 5.11.2021 – L 26 BA 6/20 m.w.N.).
der klarstellenden Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG (i.d.F. v. 21.2.2017, BGBl. I S. 258) werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Eine Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass es sich bei der zur Arbeitsleistung an einen Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG (a.F.) handelt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 5.11.2021 – L 26 BA 6/20 m.w.N.). Ein Werkvertrag fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 AÜG aF, weil sein Leistungsgegenstand ein anderer ist als derjenige der Arbeitnehmerüberlassung. Während der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf die entgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung bei einem Dritten gerichtet ist, kann Gegenstand eines Werkvertrages gemäß § 631 Abs. 2 BGB sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (vgl. BSG v. 11.2.1988– 7 RAr 5/86). Im Falle eines Dienst- oder Werkvertrages organisiert der zur Dienstleistung Verpflichtete oder Werkunternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen
eigenen betrieblichen Vorstellungen. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag liegt vor, wenn der Verpflichtete dem Dritten nur die Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, wobei dieser die Arbeitskräfte
seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb einsetzt und seine Betriebszwecke mit den überlassenen Arbeitnehmern wie mit eigenen Arbeitnehmern verfolgt. Bei Dienst- oder Werkverträgen dagegen kann der zur Werk- oder Dienstleistung Verpflichtete sich anderer Personen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dies sind Arbeitnehmer, die Arbeitsleistungen in einem fremden Betrieb
Weisungen des Unternehmers – des Dienstverpflichteten oder Werkunternehmers – und nicht
Weisungen des Leiters des fremden Betriebes erbringen (vgl. BSG v. 27.1.1980 – 8b/12 RAr 9/79). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die im Hinblick auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status zu beurteilende Person vertragliche Beziehung zu einer juristischen Person unterhält, ihre Tätigkeit jedoch in der Betriebsstätte (bzw. allgemein im Rahmen des Produktionsprozesses) einer anderen natürlichen oder juristischen Person ausübt, können zur Bestimmung des maßgeblichen "Arbeitgebers" ergänzend zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Kriterien wie Weisungsrecht, Betriebseingliederung, Organisationsgewalt, Vergütung, Gewährleistung und Haftung entsprechend herangezogen werden. Indizien für eine Eingliederung in den Betrieb des Entleihers/Arbeitgebers sind die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Beschäftigungsunternehmens, Miterfüllung unmittelbarer Betriebszwecke, Übernahme von vormals von Betriebsangehörigen ausgeführten Arbeiten sowie Stellung von Material, Gerätschaften und Arbeitskleidung durch das Beschäftigungsunternehmen. Die Organisationsgewalt übt der Entleiher/Arbeitgeber aus, wenn er einen eigenen Anspruch auf die Arbeitsleistung gegen einzelne, namentlich genannte (Leih-)Arbeitnehmer hat und über den Einsatz des Personals disponieren kann, er also über die Anzahl der (Leih-) Arbeitnehmer, die er in seinem Betrieb einsetzt, sowie deren Arbeitsschichten sowie Urlaubs- oder sonstiger Freizeiten bestimmt. Indiz für ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis zwischen Entleiher/Arbeitgeber und (Leih-)Arbeitnehmer ist eine Vergütung durch den Entleiher/Arbeitgeber
Zeiteinheiten (einschließlich zusätzlicher Vergütungen für Mängelbeseitigungen) sowie eine Pflicht zur Zahlung der (Überlassungs-) Vergütung unabhängig davon, ob er den (Leih-)Arbeitnehmer einsetzt oder nicht). Bei der (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung treffen den Entleiher/Arbeitgeber die Gewährleistungspflichten, wenn seine (Leih-)Arbeitnehmer die Arbeit schlecht ausführen (der Verleiher haftet nur für die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung eines den vertraglich festgelegten Anforderungen entsprechenden geeigneten Arbeitnehmers). Auch bei der Abgrenzung von (illegaler) Arbeitnehmerüberlassung zum Werkvertrag erfolgt die Zuordnung auf Grund abschließender, wertender Gesamtbetrachtung unter allen vorstehend genannten Gesichtspunkten (vgl. LSG Sachsen v. 18.12.2018 – L 9 KR 34/13 m.w.N.). In Abwägung aller für und gegen eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung sprechenden Anhaltspunkte sieht das Gericht die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben an. Dies ergibt sich zunächst aus der vertraglichen Beziehung zwischen dem Endkunden und der Klägerin, wonach die Klägerin vertraglich zur Aufgabenerfüllung verpflichtet war. Nur dieser gegenüber hatte der Endkunde ein Recht, die vertraglich geschuldete Leistung gegenüber einzufordern. Vereinbart war nicht ein Zuverfügungstellen des Beigeladenen zu 1) als Person, sondern dieser wurde als Mitglied eines Teams für die Tätigkeit benannt. Eine eigenständige Forderung der Dienstleistung gegenüber dem Beigeladenen zu 1) stand dem Endkunden ausweislich der vertraglichen Beziehungen nicht zu. Der Beigeladene zu 1) war zudem vertraglich verpflichtet, der Klägerin gegenüber mitzuteilen, falls es zu Weisungen kommen sollte. Die Klägerin konnte sich im Verhältnis zu den Endkunden Erfüllungsgehilfen bedienen. Ein Ausschluss einer solchen Inanspruchnahme ergibt sich gerade nicht aus den Verträgen / Honoraren mit den Endkunden. Die Klägerin haftete gegenüber dem Endkunden ausweislich des geschlossenen Dienstvertrags für Schlechtleistungen, was im Fall der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung nicht gegeben ist. Denn in deren Rahmen ergeht sich die Pflicht des Entleihers im Zurverfügungstellen einer bestimmten Arbeitskraft, ohne dass deren Schlechtleistung zu einer Haftung des Entleihers führt. Demgegenüber treten die Anhaltspunkte für eine Arbeitnehmerüberlassung zurück. Diese bestehen insbesondere darin, dass der Beigeladene zu 1) mit den Arbeitnehmern der Endkunden teilweise in einem Team zusammenarbeitete, eine Emailadresse auf der Domäne der Endkundin inklusive Signatur "Projektleiter" besaß und teilweise die Unterlagen lediglich auf dem Server der Endkunden zu lagern waren, sowie, dass die Endkunden jeweils die Tätigkeitszeiten und den Tätigkeitsinhalt
ihren Bedarfen bestimmten. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung
SGB VI oder in der Arbeitslosenversicherung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 SGG, sodass eine gerichtskostenpflichtige Streitsache vorliegt. Von einer Kostentragung der Klägerin hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sieht das Gericht aus Billigkeitsgründen
GO, da diese mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war, vgl. § 155 Abs. 3 S. 1 VwGO. Das zulässige Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 143 ff. SGG. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (vgl. LSG Hessen v. 06.09.2019 – L 1 BA 21/19 B ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000936
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