Auskunftsanspruch eines Erben gegen die Banken hinsichtlich der bestehenden Kontoverbindungen des Erblassers Leitsatz Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches im Rahmen einer Stufenklage Orien
abzuweisen. I. Der Antrag zu 1 ist unbegründet. 1. Dabei hat das Gericht bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags zu 1 als Antrag auf der ersten Stufe einer Stufenklage, sowie in Bezug auf die hinreichende Bestimmtheit. a. Es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der angestrengten Stufenklage. Die Stufenklage steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 8). Dienen die herausverlangten Informationen im konkreten Prozess nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsanspruchs, sondern dazu, herauszufinden, ob ein Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht, ist die Stufenklage unzulässig (vgl. BGH, NJW 2000, 1645). Die Stufenklage ist eine Ausnahme vom Erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2
(vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020,
§ 254Rn.
1) und daher – zum Schutz der Beklagten – eng auszulegen. Sie soll dem Kläger, der einen noch nicht bezifferbaren Anspruch geltend machen will, helfen, indem sie insbesondere die verjährungshemmende Wirkung der Klage über den noch unbezifferten Anspruch insgesamt herbeiführt (BGH, Urteil vom 08.02.1995, NJW-RR 1995, 770). Hieran wird jedoch zugleich deutlich, wann die Stufenklage an ihre Grenzen stößt. Sie soll dem Kläger gerade nicht ermöglichen, zulasten des Beklagten Verjährungshemmung bezüglich einer unbestimmten Zahl an möglichen Streitgegenständen herbeizuführen oder gar die Entscheidung, welche Ansprüche überhaupt im Verfahren geltend gemacht werden sollen, auf einen Zeitpunkt nach Klageeinreichung zu verlagern. Letzteres würde nicht zuletzt auch das Kostenrisiko in Teilen unbillig auf den Beklagten abwälzen. Daraus folgt, dass für die Zulässigkeit der Stufenklage der begehrte Anspruch mindestens so weit konkretisiert sein muss, dass eine der materiellen Rechtskraft (vgl. § 322
) fähige Entscheidung über den Anspruch dem Grunde nach zulässig wäre (wenngleich eine Entscheidung hierüber in der Auskunftsstufe noch nicht notwendigerweise getroffen wird). Denn nur dann ist ausreichend bestimmt, welche Ansprüche in verjährungshemmender Wirkung rechtshängig geworden sind. An diesen Anforderungen ist vor dem Hintergrund zu zweifeln, dass der Kläger auf der letzten Stufe explizit einen Schadensersatzanspruch geltend machen will. Mit der Auskunft begehrt der Kläger allerdings nicht lediglich Informationen über die Höhe eines Schadensersatzanspruches, sondern erhofft sich durch die Auskunftserteilung einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt erst konkret darlegen zu können. Dabei gehört zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches mehr als nur die Höhe eines etwaigen Schadens, nämlich darüber hinaus insbesondere auch ein (insb. in zeitlicher Hinsicht zu konkretisierendes) schadensersatzbegründendes Handeln bzw. eine Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung oder sonstige schädigende Handlung legt der Kläger bisher jedoch nicht konkret dar. Er bringt insoweit lediglich abstrakte Vermutungen über den von Banken praktizierten Umgang mit „anonymen Konten“ vor, ohne darzulegen, wann und in Bezug auf welche Konten die Beklagte hier eine (pflichtwidrige) Umbuchung vorgenommen haben soll. Zuletzt hat der Kläger darüber hinaus eine beauskunftete Barauszahlung an den Erblasser in Zweifel gezogen, woraus sich wiederum eine andere/weitere Pflichtverletzung ergeben könnte. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger einen (weiteren) Schadensersatzanspruch aus der behaupteten unterbliebenen Übermittlung von Kontoauszügen herleiten will. Es ist danach nicht ersichtlich, auf welchen Lebenssachverhalt der Kläger etwaige – nur der Höhe nach noch unbestimmten – Schadensersatzansprüche alternativ oder kumulativ stützen will. Das Gericht legt jedoch das wahre Klagebegehren des Klägers, wie es vernünftigerweise verstanden werden musste (vgl. BGH, NJW 1988, 128), dahingehend aus, dass mit der Leistungsstufe trotz der rechtlichen Bewertung "Schadensersatz" die Auszahlung eines etwa noch vorhandenen Guthabens bzw. die Wertstellung/Herausgabe noch gehaltener Wertpapiere begehrt wird, diese Ansprüche zumindest als Minus im Antrag enthalten sind (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 7. Mai 2025 – I-31 U 10/24 –, Rn. 72, juris). Nach dieser Auslegung ist die Stufenklage deshalb zulässig, weil sich solche Ansprüche unmittelbar aus dem zugrundeliegenden, (den Klägervortrag unterstellt) noch bestehenden Rechtsverhältnis des Erblassers mit der Beklagten ergeben und somit keiner weiteren Konkretisierung in Bezug auf das Klageziel bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 – III ZR 109/02 –, Rn. 13, juris). Daran änderte auch die (den Klägervortrag wiederum unterstellt) von der Beklagten vorgenommene interne Umbuchung der Konten des Erblassers zu Eigenkapital nichts. Denn eine Umbilanzierung trifft über den rechtlichen Bestand von Forderungen keine Aussage. Damit folgte ein etwaiger Auszahlungs-/Herausgabeanspruch auch nach einer Umbuchung weiterhin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, sodass die genaue Darlegung, wann und wie eine Umbuchung stattfand, insoweit entbehrlich ist. b. Schließlich begegnet der Auskunftsantrag auch Zweifeln in Bezug auf die Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2
. Denn der Antrag zu 1 lässt nicht eindeutig erkennen, in welchem Umfang der Kläger Auskunft begehrt. Dem Antrag des Klägers fehlt es bereits an jeglicher Eingrenzung, welche Unterlagen und Informationen für welchen Zeitraum er von der Beklagten begehrt. Grundsätzlich müssen im Auskunftsantrag die Belege, die vorgelegt werden sollen, bezeichnet sein; jedenfalls muss sich aus dem Antrag ergeben, auf welchen Zeitraum sich die Belege beziehen, wenn die Konkretisierung durch die Begründung erfolgt (Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025,
§ 254Rn.
22 m.w.N.). Dabei ist zu sehen, dass der Auskunftsanspruch, der dem Inhaber von Bankkonten gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut zusteht, nicht nur, aber eben auch, Kontoauszüge und sonstige periodisch erstellten Unterlagen umfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2001 – XI ZR 183/00 –, Rn. 12, juris). Es wird wohl nicht im Interesse des Klägers sein, sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung der Bankkonten des Erblassers zu erhalten. Der Vortrag des Klägers enthält keine eindeutige Klarstellung dahingehend, ob er sämtliche Zahlungsbewegungen in der gesamten Zeit der Kontenführung beauskunftet haben möchte, oder ob ihm etwa eine Information über die Höhe der Kontoguthaben bzw. die gehaltenen Wertpapiere zu einem gewissen Stichtag ausreicht. Jedoch legt das Gericht den Klageantrag auch insoweit wohlwollend in Bezug auf das begehrte Rechtsschutzziel dahingehend aus, dass der Kläger jedenfalls den aktuellen oder zumindest letzten Bestand etwaiger Konten beauskunftet haben will. Auch hat er durch das Anbringend diverser Prozessanträge (etwa im Termin vom 02.02.2023, Bl. 260 ff. der Akte) deutlich gemacht, dass es ihm vor allem auf die Kontobewegungen der letzten Jahre vor dem Tod des Erblassers ankommt.
- Der Antrag zu 1 ist aber unbegründet, denn die klägerischen Ansprüche sind, soweit sie überhaupt hinreichend substantiiert dargelegt sind (dazu a.), jedenfalls erfüllt (dazu b.), sodass es auf die Frage der Verjährung schon nicht mehr ankommt (dazu c.). a. Soweit der Kläger über die im Klageantrag zu 1 explizit aufgeführten Konten Auskunft über weitere Konten (vgl. die Formulierung „sämtlichen Konten“, „insbesondere“) begehrt, hat er jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass weitere Konten existier(t)en. Rechtliche Grundlage für den begehrten Auskunftsanspruch ist § 666 BGB i.V. mit § 675 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber eines Kontos gegen das kontoführende Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom
- Januar 2001 – XI ZR 183/00 –, Rn. 12). Ein Erbe kann zudem erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die erteilten Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (OLG Hamm, Urteil vom
- Mai 2025 – I-31 U 10/24 –, Rn. 80, juris m.w.N.). Darlegungs- und Beweisbelastet für Art und Umfang der Auskunftspflicht ist der Kontoinhaber (MüKoBGB/F. Schäfer,
- Aufl. 2023, BGB § 666 Rn. 50). Dieser Darlegungslast ist der Kläger insoweit nicht nachgekommen, als er über die explizit erwähnten Konto-/Depotverbindungen und das Schließfach hinaus keine weiteren konkreten Angaben zu weiteren Konten/Depots gemacht hat. Auch konkrete Anhaltspunkte, dass noch weitere Konten existieren bzw. existierten, fehlen. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, weitere Konten habe es zu keiner Zeit gegeben. Anhaltspunkte und Beweisangebote für den Umstand, dass es weitere Konten gab, bringt der Kläger nicht vor. b. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 1 konkret aufgeführten Konten, dem Depot und dem Bankschließfach ist der Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, weil die Beklagte diesen spätestens mit Ihren Angaben im Rahmen des Prozesses und den eingebrachten – unbestritten gebliebenen – Anlagen erfüllt hat. Der Umfang der aus § 666 BGB i.V. mit § 675 Abs. 1 BGB folgenden Auskunftspflicht richtet sich danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH, Urteil vom
- Dezember 2011 – III ZR 71/11 –, BGHZ 192, 1-8, Rn. 20). Es geht darum, dem Kontoinhaber bzw. dessen Erben die fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um sich die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Der Anspruch ist daher abhängig von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt (BGH, Urteil vom
- April 2022 – III ZR 268/20 –, Rn. 16, juris). Erfüllt ist der Auskunftsanspruch dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft gem. § 260 Abs. 2 BGB führen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. So kann auch eine Erklärung, die den Besitz von Gegenständen verneint, eine Auskunft bilden, wenn der Wille des Erklärenden dahin geht, durch sie zum Ausdruck zu bringen, dass Gegenstände nicht vorhanden oder Handlungen nicht erfolgt sind, die der Aufklärungspflicht unterliegen oder wenigstens unterliegen könnten, das heißt, wenn die verneinende Erklärung zur Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage geschieht (BGH, GRUR 2021, 110 Rn. 43 m.w.N.). Für die Erfüllung genügt nach alledem die formale Vollständigkeit der Information in der erforderlichen Form (MüKoBGB/F. Schäfer,
- Aufl. 2023, BGB § 666 Rn. 50). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Auskunftsanspruch (in dem geschuldeten Umfang, den das Gericht in Auslegung des Klageantrags unter I.1.b. ermittelt hat) erfüllt. Die Beklagte hat im Verlauf des Verfahrens umfangreiche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Guthabenbestand der Konten zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Auflösung und der Verbleib des Guthabens ergeben soll. Der Kläger hat insoweit etwa in Bezug auf das Unterkonto 01 selbst zugestanden, dass dieses auf sein Betreiben hin geschlossen wurde und er sich das Guthaben ausbezahlen habe lassen. Auch in Bezug auf das (zuletzt unstreitig) bereits vor dem Tod des Erblassers geleerte und geschlossene Bankschließfach hat die Beklagte die Vertragsdaten, die Höhe der zuletzt geschuldeten Miete und den Zeitpunkt der Kündigung unter Vorlage entsprechender Unterlagen mitgeteilt. An welchen weitergehenden Informationen der Kläger ein berechtigtes Interesse haben kann, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Über den Inhalt eines Bankschließfaches kann die Beklagte naturgemäß keine Auskunft geben. Auch wenn nicht ersichtlich ist, dass der Auskunftsanspruch so weit reicht, hat die Beklagte unter Vorlage von Besucherkarten in Teilen auch mitgeteilt, wer zu welchem Zeitpunkt das Schließfach aufsuchte. Schließlich hat die Beklagte auch in Bezug auf das (einzig konkret dargetane) Depot des Erblassers vollständig Auskunft erteilt. Insoweit hat sie Jahresdepotauszüge zweier aufeinanderfolgender Jahre vorgelegt, sowie zuletzt auch unter Vorlage einer Quittung aufgezeigt, wohin der Erlös aus den Wertpapieren hingeflossen sein soll. Unerheblich ist insoweit der Einwand des Klägers, die Quittung könne nicht den Beweis erbringen, dass der Erlösbetrag an den Erblasser ausbezahlt worden sei (wobei es sich insoweit um eine Rechtsfrage handeln dürfte, sodass den von Klägerseite hierfür angebotenen Beweisen schon deshalb nicht nachzugehen ist). Denn das im Rahmen eines Auskunftsanspruchs Geschuldete ist nicht an prozessualen Beweisanforderungen zu messen. Geschuldet ist nach den dargelegten Maßstäben die Bereitstellung von Information, damit sich der Auskunftsberechtigte die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung verschaffen kann. Nicht geschuldet ist demnach eine irgendwie geartete Beweisführung in Anlehnung an prozessrechtliche Anforderungen. Ob die bereitgestellten Informationen zur Beweisführung geeignet sind, mag im Rahmen der Leistungsstufe relevant werden. Die Erfüllung des materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs berührt diese Frage nicht. Diese Auskünfte erfolgten auch in dem erkennbaren Willen der Beklagten, dem Auskunftsbegehren des Klägers nachzukommen und vollumfänglich Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat mehrfach deutlich gemacht, dass sie weitere Informationen trotz umfassender Suche nicht erteilen könne, weil trotz Nachforschungen keine weiteren Unterlagen mehr auffindbar seien. Hiernach hat die Beklagte zumindest konkludent die Erklärung abgegeben, dass ihre bisher erteilten Auskünfte vollständig seien. Zwar ist zutreffend, dass allein ein Berufen auf den Ablauf von Aufbewahrungspflichten (insb. gemäß § 257 HGB) ein auskunftspflichtiges Kreditinstitut nicht berechtigt, sein Wissen auskunftsberechtigten Kunden vorzuenthalten (BGH, Urteil vom
- Januar 2001 – XI ZR 183/00 –, Rn. 25, juris). Nach den dargelegten Grundsätzen gilt jedoch dann etwas anderes, wenn das Kreditinstitut deutlich macht, dass das Wissen tatsächlich nicht mehr vorhanden ist. c. Auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt, dürften die Auskunftsansprüche des Klägers ohnehin – jedenfalls in Teilen – verjährt sein. Die Auskunftsansprüche des § 666 BGB verjähren nach der regelmäßigen Frist von § 195 BGB in drei Jahren. Umstritten ist dabei der Fristbeginn der Verjährungsfrist bei noch nicht beendeten Vertragsverhältnissen (BeckOGK/Riesenhuber, 1.6.2025, BGB § 666 Rn. 58, m.w.N.). Einigkeit besteht jedoch insoweit, als die Verjährungsfrist jedenfalls mit Beendigung des Vertragsverhältnisses beginnt (vgl. MüKoBGB/F. Schäfer,
- Aufl. 2023, BGB § 666 Rn. 48). Nach diesen Grundsätzen dürften jedenfalls in Bezug auf das unstreitig beendete Unterkonto 01 und das aufgelöste Bankschließfach Verjährung eingetreten sein, denn der Kläger machte sein Auskunftsbegehren klageweise erst im Jahre 2020 geltend. Hemmungstatbestände sind insoweit nicht ersichtlich. Soweit der Kläger allgemein dazu vorgetragen hat, dass er schon zuvor versucht habe, Auskünfte zu erhalten, bleibt der Vortrag unsubstantiiert, sodass hieraus allein eine Hemmung, etwa gemäß § 203 BGB, nicht festgestellt werden kann. II. Über den Klageantrag zu 2 hat das Gericht noch nicht entschieden, weil es in der Disposition des Klägers liegt, ob er diese Stufe überhaupt aufruft, oder direkt in die Bezifferung des Leistungsantrags übergeht (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard,
- Aufl. 2025,
§ 254Rn.
10). III. Eine Entscheidung über den Bestand der Ansprüche der Leistungsstufe konnte das Gericht ebenso wenig bereits in der Auskunftsstufe durch Schlussurteil treffen (für diese Möglichkeit vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020,
§ 254Rn.
20; OLG Hamm, Urteil vom 7. Mai 2025 – I-31 U 10/24 –, Rn. 178, juris m.w.N.), weil sich der Auskunftsanspruch nicht aufgrund von Überlegungen als unbegründet erweist, die auch etwaigen Hauptansprüchen die Grundlage entziehen. Das Gericht sieht die Auskunftsstufe deshalb als unbegründet an, weil etwaige Auskunftsansprüche jedenfalls erfüllt sind. Damit ist über das Schicksal etwaiger Leistungsansprüche noch keine Aussage getroffen worden. Eine Entscheidung über den Grund etwaiger (nach der Auslegung des Gerichts) vom Klageantrag zu 3 mit umfasster Ansprüche auf Auszahlung noch vorhandenen Guthabens bzw. Wertstellung/Herausgabe gehaltener Wertpapiere aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten ist noch nicht möglich. Dies gilt auch für die Frage der Verjährung, weil eine solche wie ausgeführt nur dann in Betracht kommen dürfte, soweit das Vertragsverhältnis beendet worden ist. Es ist jedoch bis zuletzt streitig geblieben, ob sämtliche Konten und Depots des Erblassers tatsächlich bereits vor dessen Tod aufgelöst wurden (vgl. I.2.c.). Dem Kläger bleibt insoweit unbenommen, trotz Abweisung der Auskunftsstufe seine Hauptansprüche im Nachgang zu beziffern und hierfür geeignete Beweise anzubieten (vgl. OLG Hamm Urt. v. 28.6.2024 – 20 U 209/23, BeckRS 2024, 30477 Rn. 26; BeckOK
/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025,
§ 254Rn.
18). IV. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.07.2025 weiter zur Sache vorgetragen hat, waren die darin enthaltenen Ausführungen gemäß § 296a S. 1
nicht zu berücksichtigen. Eine (erneute) Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 296a S. 2, 156 Abs. 1
war nicht angezeigt, weil der Schriftsatz sich ohnehin nur in Wiederholungen bereits Vorgetragenem erschöpft und an der Entscheidung des Gerichts nichts ändert. V. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht zu treffen, da das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000940