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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19 SLa 93/24 Versäumnisurteil § 66 Abs. 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 238 Abs. 2 Satz 2 i.V.

Anmerkung Unzulässige Berufung wegen Versäumung der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, keine Wiedereinsetzung wegen fehlender wirksamer Vertretung im Berufungsverfahren Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main,

  1. November 2023, 13 Ca 4379/23, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. November 2023 – 13 Ca 4379/23 – wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen behaupteter geschlechtsbezogener Diskriminierung des Klägers im Hinblick auf eine Stellenanzeige beim Bewerberportal „Indeed“, die auf eine Stellenanzeige der Beklagten verwies. Wegen des vom Arbeitsgericht festgestellten unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der Anträge der Parteien und des streitigen Sachverhalts sowie der Einzelheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom
  3. November 2023 – 13 Ca 4379/23 – (Bl. 77 – 83 d. A.) und den gesamten weiteren erstinstanzlichen Akteninhalt verwiesen, §46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom
  4. November 2023 – 13 Ca 4379/23 – (Bl. 77 – 83 d.A. ArbG) die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am
  5. Januar 2024 zugestellt (PZU vom
  6. Januar 2024 = Bl. 84 d.A. ArbG). Der Kläger reichte mit Schreiben vom
  7. Januar 2024, der am
  8. Januar 2024 beim Hessischen Landesarbeitsgericht einging, (Bl. 1 – 67 des Beihefts PKH) einen „Prozesskostenhilfeantrag“ ein, dem der Entwurf einer Berufungsbegründung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  9. November 2024 – 13 Ca 4379/23 – beigefügt war. Am
  10. Februar 2024 erging mit Fristsetzung bis zum
  11. Februar 2024 dazu ein gerichtlicher Hinweis- und Auflagenbeschluss (Bl. 68 - 69 des Beihefts PKH). Auf den Antrag des Klägers vom
  12. Februar 2024 (Bl. 72 des Beihefts PKH) wurde ihm durch Beschluss vom gleichen Tag (Bl. 74 des Beihefts PKH) die Frist zur Erfüllung der vorgenannten Auflage bis zum
  13. Februar 2024 verlängert. Mit Beschluss vom
  14. März 2024 (Bl. 165 – 174 des Beihefts PKH) hat das Gericht den Antrag des Klägers vom
  15. Januar 2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers zurückgewiesen. Am
  16. April 2025 hat der Kläger, vertreten durch einen Prozessbevollmächtigten, Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main eingelegt und diese begründet sowie die Berufungsschrift mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden und den Antrag begründet (Bl. 50 – 72 d.eA.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit Schriftsatz vom
  17. März 2025 (Bl. 151 d.eA.) mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Mit gerichtlichem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 156 – 157 d.eA.) wurde der Kläger auf die Folgen der Mandatsniederlegung hingewiesen. Im Verhandlungstermin am
  18. November 2025 über den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung ist für den Kläger trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung vom
  19. September 2025 (Bl. 212 d.eA.), die seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten am
  20. September 2025 zugestellt worden ist (eEB Bl. 218 d.eA.), niemand erschienen. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten und Beklagten beantragte daraufhin, die Berufung zurückzuweisen und im Wege des Versäumnisurteils zu entscheiden. Bezüglich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze des Klägers und der Beklagten sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
  21. November 2025 verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  22. November 2023 – 13 Ca 4379/23 – hat keinen Erfolg. I. Die Berufung des Klägers war gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG eingelegt wurde. Ausweislich des bei der Akte befindlichen Zustellnachweises ist das erstinstanzliche Urteil dem Kläger am
  23. Januar 2024 zugestellt worden. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG versäumt. Er hätte gemäß § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 193 BGB gegen das ihm am
  24. Januar 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts innerhalb eines Monats - also bis zum Ablauf des
  25. Februar 2024, da der
  26. Februar 2024 ein Sonnabend war - Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht einlegen müssen. Die Berufungsschrift vom
  27. April 2024 ist jedoch erst am
  28. April 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Damit war die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt. II. Dem Kläger konnte auch nicht auf seinen Antrag vom
  29. April 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO gewährt werden, da der Kläger in der dazu anberaumten mündlichen Verhandlung am
  30. November 2025 säumig und damit auch nicht wirksam vertreten war. Vielmehr war sein Wiedereinsetzungsantrag auf Antrag der Beklagten durch (echtes) Versäumnisurteil zurückzuweisen.
  31. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Antrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann einer Partei auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Für das Verfahren gilt Vertretungszwang, sofern für die nachzuholende Prozesshandlung ein solcher besteht (BAG
  32. Juni 2015 – 2 AZR 58/14 – Rn. 42 mwN, BAGE 152, 34) .
  33. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom
  34. April 2024 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung setzt aber voraus, dass die Partei im Verfahren auf Wiedereinsetzung wirksam vertreten ist (BAG
  35. Juni 2015 – 2 AZR 58/14 – Rn. 43, BAGE 152, 34) . Das war hier nicht der Fall. Für den Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom
  36. November 2025 trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung kein Bevollmächtigter erschienen. Die Zustellung der Ladung erfolgte an den anwaltlichen Vertreter des Klägers, der gemäß § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für ihn bevollmächtigt waren, auch wenn sein Mandat bereits beendet war. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwaltszwang. In derartigen Verfahren erlischt die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts erst, wenn ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der Partei anzeigt. Dies ist hier nicht geschehen.
  37. Die unzureichende Vertretung führte dazu, dass eine Sachprüfung möglicher Wiedereinsetzungsgründe zu unterbleiben hatte. Hat eine Partei Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist beantragt und ist die Entscheidung hierüber der mündlichen Verhandlung vorbehalten worden, so ist das Gesuch ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, wenn der Antragsteller in dem fraglichen Termin säumig war. Das folgt aus § 238 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 330 ZPO und gilt auch bei gleichzeitiger - insoweit kontradiktorischer - Entscheidung über das Rechtsmittel (BAG
  38. Juni 2015 – 2 AZR 58/14 – Rn. 46 mwN, BAGE 152, 34;
  39. Juli 2010 - 10 AZR 781/08 - Rn. 5; BGH
  40. Januar 1969 - VI ZR 195/67 – NJW 1969, 845) . Gem. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor. Der Einspruch ist als Rechtsmittel gegen das echte Versäumnisurteil in Bezug auf die Zurückweisung der Wiedereinsetzung nicht gegeben. Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 238 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 330 ZPO zurückgewiesen, steht der antragstellenden Partei gemäß § 238 Abs. 2 ZPO der Einspruch nicht zu (BAG
  41. Juni 2015 – 2 AZR 58/14 – Rn. 48 mwN, BAGE 152, 34;
  42. Juli 2010 - 10 AZR 781/08 - Rn. 5; BGH
  43. Januar 1969 - VI ZR 195/67 - NJW 1969, 845) . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000942

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