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SG Gießen 5. Kammer S 5 KR 556/20 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 5. März 2025, L 1 KR 261/22, Beschluss nachgehend BSG Kassel, 8. Januar 2026, B 12 KR 5/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor 1. Die Kla

§ 240Abs.

1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 gehen von diesem im Gesetz geregelten und von der Rechtsprechung ausgefüllten Begriffen aus. Nach § 2 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten ab dem 01.01.2009 grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R). Die Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2012 wurden rechtmäßig festgesetzt, soweit die Bescheide nicht durch das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Gießen aufgehoben wurden. Die Kammer verweist insoweit auf das rechtskräftige Urteil vom 14.06.2018 (Az.: S 5 KR 139/17). Soweit der Kläger vorträgt, die Bescheide seien nichtig, kann dies nicht überzeugen. Ein Grund für die Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere leiden die Bescheide unter keinem schwerwiegenden Fehler. Doch auch ab dem 01.06.2012 bis zum 31.10.2019 wurden die Beiträge rechtmäßig festgesetzt. Ab dem 01.06.2012 war der Kläger als Rentner bei der Beklagten pflichtversichert. Nebenberuflich übte er weiterhin die Tätigkeit als Rechtsanwalt aus. Die Beitragsbemessung für Rentner richtet sich nach § 237 SGB V. Danach werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1), der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) und das Arbeitseinkommen.

§ 237Satz 2 SGB V gelten der § 226 Abs.

2 und die §§ 228, 229 und 231 entsprechend.

§ 226Abs.

2 sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (Versorgungsbezüge) und Nr. 4 (Arbeitseinkommen) zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV übersteigt. Zunächst wurde über die Beitragsfestsetzung in dem Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.12.2016 rechtskräftig entschieden (Az.: S 5 KR 139/17). Auch hier ergeben sich keine Hinweise auf eine Nichtigkeit der Bescheide. Ab dem 01.01.2017 wurden die Beiträge in den Bescheiden vom 22.12.2016, 28.12.2017 und 09.01.2019 vorläufig auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2014 festgesetzt. Das monatliche Einkommen belief sich auf 796,17 Euro, dies übersteigt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße der Jahre 2017 bis 2019 (2017: 148,75 Euro; 2018: 152,25 Euro; 2019: 155,75 Euro). Die Beiträge wurden nach den geltenden Kranken- und Pflegeversicherungssätzen der Jahre 2017 bis 2019 festgesetzt und sind in der Höhe nicht zu beanstanden (KV: 16,1 %; PV: 2,55 % bzw. 3,05 %). Soweit der Kläger vorträgt, dass seine Einnahmen niedriger gewesen seien, führt dies zunächst zu keinem anderen Ergebnis. Eine Beitragsfestsetzung auf Grundlage dieser vagen Äußerung ist nicht möglich. Der Kläger muss diese niedrigeren Einnahmen nachweisen durch Vorlage der Einkommenssteuerbescheide der konkreten Jahre. Da die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2017 bis 2019 erst vorläufig festgesetzt hat, wäre bei Nachweis niedrigerer Einnahmen eine endgültige Festsetzung möglich. Obwohl dem Kläger die Einkommensteuerbescheide vorliegen – wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – hat er diese trotz Aufforderung durch die Beklagte und das Gericht nicht vorgelegt. Die Festsetzung unter Zugrundlegung niedrigerer Einnahmen war der Beklagte daher bisher nicht möglich. Die angegriffenen Mahnbescheide vom 24.01.2017, 20.02.2017, 13.04.2017, 22.08.2017, 19.09.2017, 02.11.2017, 21.11.2017, 02.01.2018, 05.02.2018, 27.02.2018, 27.03.2018, 04.05.2018, 04.05.2019, 24.05.2019, 27.06.2019 und 09.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Mahngebühren ist § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Danach wird für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG eine Mahngebühr erhoben. Diese beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrags, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Beklagte hat sich bei der Festsetzung der Mahngebühr an den gesetzlichen Rahmen gehalten. Zudem befand sich der Kläger mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten rückständigen Betrags zu zahlen. Auch hier hat sich die Beklagte an den gesetzlichen Rahmen gehalten und für jeden rückständigen Monat 1 % Säumniszuschlag erhoben. Auch der Ruhensbescheid vom 09.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für das Ruhen des Leistungsanspruchs ist § 16 Abs. 3a SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind (Satz 2). Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden (Satz 3). Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden (Satz 4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Bescheids mit mehr als zwei Monaten Beiträgen in Rückstand. Zudem wurde er von der Beklagten mehrfach gemahnt. Hinweise für eine Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch ergeben sich vorliegend nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ausgangs des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000953

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