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AG Frankfurt Einzelrichter 33055 C 416/25 Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kanzlei A, vertreten durch die Partner, … zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Der Streitwert wird auf 476,16 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Erhöhung der Miete für eine Mietwohnung in Frankfurt am Main. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in der …-Str. .., 60388 Frankfurt am Main. Mit Schreiben vom 23.06.2025, bzgl. dessen Inhalts auf Bl. 4 ff. d.A. verwiesen wird, forderte die K GmbH den Beklagten auf, einer dort näher bezeichneten Mieterhöhung zuzustimmen. Die klageerhebenden Anwälte behaupten, die Klägerin sei Vermieterin und Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung. Sie behaupten im Übrigen, zur Führung des Rechtsstreits im Namen der Klägerin bevollmächtigt zu sein, was sich aus der schriftlichen Vollmacht vom 10.11.2025 ((Bl. 127 f. d.A. und 133 f. d.A.), vom 29.05.2024 (Bl. 81 d.A.) und vom 01.03.2024 (Bl. 82 ff. d.A.) ergebe. Die Kanzlei A hat mit Schriftsatz vom 13.11.2025, bzgl. dessen Inhalts auf Bl. 1 ff. d.A. verwiesen wird, Klage erhoben und verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Miete. Die klageerhebenden Rechtsanwälte beantragen, den Beklagten zu verurteilen, einer Anhebung der Grundmiete für die von ihm bei der Klägerin gemietete Wohnung im Hause ...Str. .., 60388 Frankfurt von zurzeit € 284,69 monatlich um € 39,68 monatlich auf € 324,37 monatlich ab dem 01.09.2025 zuzustimmen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Vollmacht der Klägervertreter nicht hinreichend nachgewiesen sei. Das Gericht hat die klageerhebenden Rechtsanwälte im Rahmen des Prozesses aufgefordert, ihre Bevollmächtigung nachzuweisen. Zuletzt hatten sie angekündigte, entsprechende Vollmachten im Original einzureichen und haben sodann nach Schluss der mündlichen Verhandlung die auf Bl. 125 ff. und Bl. 132 ff. d.A. ersichtlichen Schriftsätze nebst Urkunden im Original eingereicht. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unzulässig.
  5. Die klageerhebenden Rechtsanwälte haben auf die Vollmachtsrüge des Beklagten hin keine wirksame Prozessvollmacht vorgelegt. Die vorgelegten Vollmachten legen nicht dar, dass die Klägerin die Kanzlei A bevollmächtigt hat. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der behaupteten Vollmachtskette von der Klägerin über die B SE an die wiederum die klagenden Rechtsanwälte bevollmächtigenden Personen. a) Die einzig im Original vorgelegte Vollmacht vom 10.11.2025 (Bl. 127 f. d.A. und 133 f. d.A.) wurde von nicht identifizierbaren Personen unterzeichnet, die ihrer Unterschrift „i. A.“ voransetzten. Aus der Vollmacht ist nicht ersichtlich, wer die Vollmacht unterzeichnet hat und dass es sich insoweit um vertretungsberechtigte Personen gehandelt hat. Vielmehr ist wegen des Zusatzes „i. A.“ davon auszugehen, dass keine Vertretungsberechtigung vorhanden war. b) Auf die übrigen vorgelegten Vollmachten der Vollmachtskette (Bl. 81 ff. d.A.) kommt es inhaltlich damit nicht an, da sie ohnehin nicht im Original vorgelegt wurden.
  6. Der Entscheidung war daher zugrunde zu legen, dass die Klage unzulässig erhoben wurde, sie war daher entsprechend als unzulässig abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 89 Abs. 1 S. 3 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 41 Abs. 5 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000962

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