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AG Frankfurt Einzelrichter 33057 C 432/24 Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Rechtsanwälte A zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Beklagte ist Mieter der im Antrag genannten Wohnung. Vermieterin laut Mietvertrag ist die Klägerin. Mit Schreiben vom 20.06.2024 richtete die K GmbH „im Namen und für Rechnung für D GmbH“ an den Beklagten ein Mieterhöhungsverlangen, der vorprozessuale Zugang ist streitig. Seitens der K GmbH erfolge ein Erinnerungsschreiben mit Datum 01.08.
  4. Mit E-Mail vom 05.08.2024, deren Zugang streitig ist, teilte der Beklagte mit, kein Schreiben vom 20.06.2024 erhalten zu haben und rügte die fehlende Vollmacht der K GmbH. Eine Zustimmung zur Mieterhöhung wurde nicht erteilt. Der Beklagte rügt die Bevollmächtigung der Klägervertreter im vorliegenden Rechtsstreit. Im Termin zur mündlichen Verhandlung berief sich die Terminsvertreterin auf eine Untervollmacht, erteilt von den hauptbevollmächtigten Rechtsanwälten. Die Rechtsanwälte A legten eine Untervollmacht zugunsten der Unterbevollmächtigten Rechtsanwältin vom 16.01.2025 vor und eine Vollmacht vom 28.01.2025 zugunsten der K GmbH u.a. für die Erstellung von Mieterhöhungsverlangen gegenüber dem Beklagten, unterzeichnet von F (Bl. 93 d. A.), und eine Prozessvollmacht zugunsten der RAe. Dr. H, vom 11.11.2024 von zwei nicht näher benannten Personen i. A. unterzeichnet (Bl. 128 f. d. A.). Die Klägervertreter behauptet, zur Führung des Rechtsstreits bevollmächtigt zu sein, was sich aus der schriftlichen Vollmacht vom 11.11.2024 (Bl. 128 der Akte) ergebe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihm bei der Klägerin gemietete Wohnung im Hause … Str. 1, 60388 Frankfurt am Main von zurzeit € 283,01 monatlich um € 42,45 monatlich auf € 325,46 monatlich ab dem 01.09.2024 zuzustimmen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Vollmacht der klageeinreichenden Rechtsanwälte sei nicht ausreichend dargelegt, ebensowenig die Vollmacht der K GmbH zur Erstellung von Mieterhöhungsverlangen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Die klageerhebenden Rechtsanwälte haben auf die Vollmachtsrüge des Beklagten hin eine nicht wirksame Prozessvollmacht vorgelegt. Die vorgelegte Vollmacht vom 11.11.2024 wurde von nicht identifizierbaren Personen unterzeichnet, die ihrer Unterschrift i. A. voransetzten. Aus der Vollmacht ist daher nicht ersichtlich, wer die Vollmacht unterzeichnet hat und dass es sich insoweit um vertretungsberechtigte Personen gehandelt hat, vielmehr ist wegen des Zusatzes „i. A.“ davon auszugehen, dass keine Vertretungsberechtigung vorhanden war. Ein Hinweis hierauf mit erneuter Möglichkeit der Vorlage einer wirksamen Vollmacht gem. § 89 Abs. 1 S. 2 ZPO hatte nicht zu erfolgen, da der Klägerin und ihren Bevollmächtigten aus eigener Sachkenntnis und auch aus vorangegangenen Verfahren (u.a. 33 C 2154/18

(57), 33 C 975/21
(57), 33 C 2609/19
(57)) bereits bekannt ist, dass wirksame Vollmachten nur von Vertretungsberechtigten erteilt werden können, was entsprechend erkennbar sein muss oder darzulegen und nachzuweisen ist. Der Entscheidung war daher zugrunde zu legen, dass die Klage unzulässig erhoben wurde, sie war daher entsprechend als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 89 Abs. 1 S. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000963

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