Beschleunigungsgebot im Umgangsverfahren Leitsatz
- Die Dauer eines Umgangsverfahrens von mehr als zwei Jahren lässt vermuten, dass dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.
- In die Gesamtabwägung sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer neben der Art des Verfahrens, dem Alter der Kinder sowie der Gefahr einer faktischen Präjudizierung auch die Belastungen der Beteiligten durch das familiengerichtliche Verfahren einzubeziehen.
- Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs vermag die Notwendigkeit der Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots im Hauptsacheverfahren nicht zu beseitigen. Verfahrensgang vorgehend AG Langen,
- Juli 2025, 69 F 11/24 UG, Beschluss Tenor Es wird festgestellt, dass die bisherige Verfahrensbehandlung des Amtsgerichts nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht. Gründe I. Die weiteren Beteiligten zu
- und
- streiten über den Umgang des Vaters mit ihren beiden gemeinsamen Kindern, die inzwischen 12 bzw. 9 Jahre alt sind. Das vorliegende Umgangsverfahren ist seit dem Jahre 2024 anhängig. Es fand zunächst begleiteter Umgang des Vaters mit beiden Kindern statt. Am
- Juni 2024 erließ das Amtsgericht einen Beweisbeschluss und holte das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen zu Fragen des Umgangs ein. Das Gutachten wurde unter dem
- Februar 2025 erstattet und den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt. Hiervon machten die Beteiligten ausführlich Gebrauch. Insbesondere hatte die Mutter umfangreichen Erörterungsbedarf. Am
- Mai 2025 verfügte das Amtsgericht die Ladung auf einem Termin am
- Juni
- Zu diesem wurden die Eltern sowie die Sachverständige geladen. Auch sollten an diesem Termin die Kinder persönlich angehört werden. Die Sachverständige teilte am
- Juni 2025 ihre Verhinderung mit. Am
- Juni 2025 erfolgte sodann die Terminsverlegung. Der Termin zur Kindesanhörung fand am
- Juni 2025 statt. Am
- Juli 2025 wurde der Termin mit den weiteren Beteiligten sowie der Sachverständigen durchgeführt. Im Termin eröffnet das Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB sowie ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum Umgang. Unter dem
- Juli 2025 erließ das Amtsgericht unter dem Aktenzeichen des Hauptsachverfahrens eine einstweilige Anordnung, mit welcher der Umgang des Vaters (unbegleitet) in der Weise geregelt wird, dass alle zwei Wochen in der ungeraden Kalenderwoche ein Wochenendumgang mit Übernachtung und darüber hinaus jeweils ein Nachmittagsumgang in der geraden Kalenderwoche stattfindet. Auch enthält der Eilbeschluss eine Ferienregelung. In der Folge äußerten sich die Beteiligten zu einer einvernehmlichen Lösung des Umgangskonflikts. Mit Schreiben vom
- November 2025 wies das Gericht darauf hin, dass der Sachverständigen noch die aufgeworfenen Fragen gegebenenfalls vorzulegen seien und die Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens erwogen werde. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. In der Folge reichten die Beteiligten Schriftsätze ein, die durch das Gericht jeweils an die übrigen Beteiligten weitergeleitet wurden. Mit Schreiben vom
- Juni 2026 erhob die Mutter eine Beschleunigungsrüge. Das Amtsgericht vermerkte unter dem
- Juni 2026, dass eine einstweilige Anordnung zum Umgang erlassen sei und verfügte die Vorlage sämtlicher Akten betreffend die Familie. Nachdem eine Verfahrensförderung nicht ersichtlich war, erhob die Mutter sodann unter dem
- Juli 2026 eine Beschleunigungsbeschwerde beim Oberlandesgericht. Dem Senat wurde die mit Verfügung vom
- Juli 2026 angeforderte Akte am
- Juli 2026 übermittelt. II. Die Beschleunigungsbeschwerde der Mutter ist gemäß § 155c Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn das Amtsgericht hat innerhalb der in § 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG gesetzlich festgelegten Frist von einem Monat keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen. Sie ist begründet.
- Nach § 155 c Abs. 3 Satz 3 FamFG hat das Beschwerdegericht auf die Beschleunigungsbeschwerde hin festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Gebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht, wonach Kindschaftssachen, die den Aufenthalt, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der bisherigen Verfahrensdauer ist eine Gesamtabwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der subjektiven, personenbezogenen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Schwierigkeit, Bedeutung und Art des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Verfahrensführung durch das Gericht (vgl. nur Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG,
- Aufl., § 155c Rn. 17). Dabei prägen und begrenzen zum einen das Kindeswohl sowie zum anderen die rechtstaatlichen Verfahrensgarantien den Beschleunigungsgrundsatz des § 155 FamFG. Es ist jedoch einzubeziehen, dass das Vorrang- und Beschleunigungsgebot zum einen der Gefahr faktischer Präjudizierung vorbeugen soll, denn insbesondere in Umgangsverfahren führt die unterlassene familiengerichtliche Regelung dazu, dass ein Umgang häufig faktisch nicht stattfindet. Zum anderen sind aber auch die Belastungen der Beteiligten durch das familiengerichtliche Verfahren einzubeziehen, die sich letztlich auch auf die Kinder übertragen. Überdies konterkariert auch das Verfahren betreffend den Umgang das natürliche Grundbedürfnis des Kindes nach dauernden stabilen und gesicherten inneren und äußeren Verhältnissen, da die kontinuierliche Regelung letztlich in der Schwebe gehalten wird (vgl. dazu nur MüKo/Heilmann, FamFG,
- Aufl., § 155 Rn. 3ff.).
- Bei einer Gesamtabwägung, insbesondere des Verfahrensgegenstands, des Alters der beiden Kinder, der bisherigen Verfahrensdauer, dem Ausmaß der Gefahr einer faktischen Präjudizierung sowie dem Umfang von Unsicherheiten und Belastungen für die Verfahrensbeteiligten war festzustellen, dass die bisherige Verfahrensgestaltung den Anforderungen des Beschleunigungsgebots nicht genügt. Sowohl nach Gegenstand sowie Art des Verfahrens, bedarf das vorliegend vom Familiengericht betriebene Verfahren einer beschleunigten Durchführung. Denn die Beteiligten sind hochkonflikthaft und streiten über den Umgang des Vaters mit den Kindern in einer Weise, die das Amtsgericht sogar erwogen hat, bereits vor einem Jahr ein familiengerichtliches Kinderschutzverfahren einzuleiten. Seither sind weder kinderschutzrechtliche Maßnahmen getroffen worden noch hat das Amtsgericht förmlich festgesellt, dass solche nicht geboten sind, obwohl auch jenes Verfahren nach § 155 Abs. 1 FamFG dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterfällt. Der Senat kann nicht erkennen, dass der Angelegenheit - nicht zuletzt mittels angemessener organisatorischer Maßnahmen - ausreichende Priorität eingeräumt würde. Die Dauer eines Umgangsverfahrens in erster Instanz von mehr als zwei Jahren spricht per se schon dafür, dass dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen worden ist. Im vorliegenden Fall offenbart sich dies auch in der Verfahrensführung des Amtsgerichts. So ist es bereits nicht nachzuvollziehen, dass das Amtsgericht nach Eingang des Sachverständigengutachtens im Februar 2025 nicht unmittelbar einen Termin zur persönlichen Anhörung der Eltern und Erörterung anberaumt hat. Dass letztlich ein Termin erst für Ende Juni 2025 anberaumt wurde, trägt dem Verfahrensgegenstand nicht in der gebotenen Weise Rechnung. Es kommt noch hinzu, dass nach der persönlichen Anhörung der Kinder und dem Termin mit den weiteren Beteiligten, der letztlich am
- Juli 2025 stattgefunden hat, nachhaltige und verfahrensfördernde Maßnahmen des Amtsgerichts in der Hauptsache nicht erkennbar geworden sind. Auch der Hinweis vom
- November 2025, durch welchen letztlich rechtliches Gehör zu Fragen gewährt wurde, die längst Gegenstand des Verfahrens waren, muss letztlich als dilatorisch bezeichnet werden. Es kommt im Übrigen erschwerend hinzu, dass seitdem ebenfalls keine effektiv das Verfahren fördernden Maßnahmen erfolgt sind, obwohl seit der Erstattung des Gutachtens eineinhalb Jahre und auch seit der Anhörung der Kinder bereits über ein Jahr vergangen ist. Letztlich verlangt auch die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom
- Juli 2025 nicht nach einer anderen Betrachtung. Zwar wird die genannte Gefahr der faktischen Präjudizierung dadurch nahezu in Gänze beseitigt. Dies gilt jedoch nicht für die Belastungen der Kinder und der weiteren Beteiligten durch das Verfahren und seine unangemessene Dauer. Denn es ist nicht nur einzubeziehen, dass diese Regelung auf Grund seines Eilcharakters nur eine vorläufige ist. Es kommt noch hinzu, dass den Beteiligten dadurch faktisch ein Rechtsmittel genommen wird. Denn obwohl die Eilentscheidung eine umfassende Regelung des Umgangs enthält, wurde den Beteiligten mit Blick auf § 57 FamFG bereits seit einem Jahr die Möglichkeit genommen, hiergegen Rechtsmittel einzulegen und diese Regelung einer Entscheidung der höheren Instanz zuzuführen.
- Nach alledem dürfte mit Blick auf die künftige Verfahrensführung jedenfalls dann von einer angemessenen Beachtung von § 155 Abs. 1 FamFG auszugehen sein, wenn das Amtsgericht einen zeitnahen Termin zur erneuten persönlichen Anhörung der Kinder anberaumt, da diese mit Blick auf den Zeitablauf zu wiederholen ist. Eine einvernehmliche Lösung - auch mithilfe eines lösungsorientierten Gutachtens - dürfte offensichtlich nicht Erfolg versprechend sein. Unbeschadet dessen dürfte mit Blick auf den Zeitablauf, auch seit Erstellung des Gutachtens bzw. dem Abschluss der diesem zugrunde liegenden Explorationen zu prüfen sein, ob und inwieweit die Ausführungen der Sachverständigen noch zu verwerten sind. Gegebenenfalls müsste auch eine weitere Erörterung hierzu sowie die Einholung eines ergänzenden Gutachtens vor diesem Hintergrund und mit Blick auf § 155 Abs. 1 FamFG sorgfältig begründet werden, zumal der zu erwartende Erkenntnisgewinn einerseits und die Nachteile einer weiteren Verfahrensverzögerung andererseits nicht zuletzt aufgrund der bisherigen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens abzuwägen wären. Nach alledem läge es dann auch ohne weitere Einbeziehung der Sachverständigen nahe, von einer hinreichenden Grundlage für eine am Kindeswohl orientierten Entscheidung auszugehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000964
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