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OLG Frankfurt Senat für Baulandsachen 100 U 1/24 Beschluss Zur Funktionslosigkeit eines alten Bebauungsplans § 45 BauGB

Zur Funktionslosigkeit eines alten Bebauungsplans Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel,

  1. Dezember 2023, 15 O 1665/21, Urteil Tenor Die Berufung der Antragstellerin gegen das am
  2. Dezember 2023 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Antragstellerin und Berufungsführerin (im Folgenden: Antragstellerin) wendet sich gegen den Umlegungsbeschluss des Hessischen Landesamts1 (im Folgenden: Antragsgegner) vom
  3. September 2020, mit dem dieses für das Verfahrensgebiet „Straße1“, Gemarkung Ortsteil1, die Umlegung nach §§ 45-79 BauGB für die noch landwirtschaftlich genutzten Flächen und deren angrenzende Grundstücke innerhalb des Bebauungsplans angeordnet hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Ortsteil1, Flur …, Flurstück …. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „Straße1“ im Ortsteil
  4. Dieser Bebauungsplan wurde erstmalig am
  5. Dezember 1979 von der Gemeindevertretung der Gemeinde1 als Satzung beschlossen und trat mit der Bekanntmachung am
  6. Mai 1980 in Kraft. Durch Beschluss vom
  7. Februar 2000 wurde er in Nr. 9 der textlichen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachgauben und einer Erhöhung des Kniestocks sowie veränderter Dachneigung geändert. Die
  8. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... trat mit der Bekanntmachung am
  9. Juni 2000 in Kraft. Unter dem
  10. Oktober 2020 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluss ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Juli 2021 zurückwies. Die Antragstellerin stellte mit bei der Antragsgegnerin am
  12. August 2021 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Landgericht Kassel, Kammer für Baulandsachen, hat mit am
  13. Dezember 2023 verkündetem Urteil den Antrag der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am
  14. Dezember 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit am
  15. Januar 2024 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz legte sie Berufung ein, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  16. März 2024 mit Schriftsatz vom
  17. März 2024 begründete. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Bebauungsplan Nr. ... „Straße1“ im Ortsteil1 sowohl in der Fassung vom
  18. Mai 1980 als auch durch die
  19. Änderung im Juni 2000 keine Rechtswirkung mehr entfalte, da er mindestens 21 Jahre lang nicht vollzogen worden sei. Dieser Bebauungsplan sei hinsichtlich seiner einzelnen Festsetzungen funktionslos geworden oder sei nach den Grundsätzen der Verwirkung als unwirksam zu erachten. Zur Begründung bezieht sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  20. Oktober 2003 (Aktenzeichen.: 4 B 85/03, juris Rdnr. 8), in dem das Gericht ausgeführt habe, dass eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein könne, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen würden und diese Tatsachen so offensichtlich seien, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdiene. Dies sei auch hier der Fall. Allein aufgrund des Alters des Bebauungsplans, dessen Festsetzungen mit Ausnahme der Nr. 9 (die mit der
  21. Änderung geändert wurde) bis zur Baulandumlegung 41 Jahre alt gewesen seien, hätte kein verständiger Bürger damit gerechnet, dass dieser Bebauungsplan jemals noch vollzogen würde. Die Umlegung könne deshalb nicht auf Festsetzungen gestützt werden, die nahezu allesamt 41 Jahre alt sein. Hieran ändere auch die Regelung des § 47 Abs. 2 BauGB nichts, welchen das erstinstanzliche Gericht zur Begründung herangezogen habe, denn dieser beziehe sich allein auf eine Gültigkeit der Baulandumlegung für den Fall, dass ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt sei. Darüber hinaus stelle sich bei einem solch alten Bebauungsplan die Frage, ob das Umlegungsverfahren das richtige Verfahren sei. Die Gemeinde hätte über 41 Jahre lang Zeit gehabt, den Grunderwerb für die Grundstücke zu tätigen. Dementsprechend hätte auch eine städtebauliche Neuordnung bzw. eine sukzessive Vollziehung des Bebauungsplans erfolgen können. Aufgrund der langen Wirkungszeit des Bebauungsplanes hätte es mildere Mittel gegeben, um den entsprechenden Grunderwerb zu tätigen und die entsprechenden städtebaulichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Kassel vom
  22. Dezember 2023, Az. 15 O 1665/21, zu ändern und den Umlegungsbeschluss der Antragsgegnerin vom
  23. September 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  24. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kassel zurückzuverweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan wirksam sei und in der Fassung seiner
  25. Änderung vom
  26. Juni 2000 fortgelte. Inzidenter anzunehmen, dieser sei funktionslos geworden, scheide bereits aufgrund seiner rechtskräftigen
  27. Änderung aus. Auch seien die von der Antragstellerin zur Begründung vorgetragenen Entscheidungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Sachverhalte anders gelagert seien. Im Übrigen werde auf die zutreffende Feststellung des Landgerichts hingewiesen, dass hinsichtlich eines einzelnen Grundstücks gegen den Umlegungsbeschluss nur eingewandt werden könne, die Umlegungsstelle habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie gerade dieses Grundstück in das Umlegungsverfahren einbezogen habe. Gründe, die dies rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom
  28. November 2023 zu Recht entschieden, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Seiner Entscheidung hat das Landgericht zutreffend die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Umlegungsbeschlusses vom
  29. September 2020 zugrunde gelegt. Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die von der Antragstellerin behauptete Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. ... „Straße1“ zu begründen. Eine Funktionslosigkeit ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos werden, wenn und soweit - erstens - die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und - zweitens - die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. (vgl. nur: BVerwG, Urteile vom
  30. April 1977 - 4 C 39.75 -, juris Rdnr. 35; vom
  31. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, juris Rdnr. 19; und vom
  32. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, juris Rdnr. 16). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (BVerwG, Beschluss vom
  33. Oktober 2003 - 4 B 85/03 -, juris Rdnr. 8). Hinzutreten muss als zweite Voraussetzung eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels. Diese strengen Anforderungen liegen nur äußerst selten vor (vgl. Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg -EZKB-, BauGB, Stand: August 2024, § 10 Rdnr. 408, m.w.N.). Hier fehlt es bereits an einer massiven und offenkundigen Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet, die der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans „Straße1“ objektiv entgegenstehen. Eine derartige Veränderung ist nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich bei den in das Umlegungsgebiet einbezogenen Flächen - mit Ausnahme des Flurstücks … der Antragstellerin und der Flurstücke … und … - um landwirtschaftlich genutzte Flächen, deren Nutzung entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „Straße1“ geändert und der neuen Nutzung als Bauland zugeführt werden sollen und können. Das Umlegungsgebiet wiederum stimmt zwar nicht mit dem Plangebiet überein, umfasst nach einem Vergleich der Bestandskarte (Blatt 269 der Gerichtsakte) mit dem Plangebiet (Blatt 268 der Gerichtsakte) aber einen großen Teil des Plangebietes. Dass das Plangebiet im Übrigen entgegen der Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut wurde oder dessen Festsetzungen nicht verwirklicht wurden, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Erst recht ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan im Umlegungsgebiet seine städtebauliche Ordnungsfunktion nicht mehr erfüllen könnte. Die Antragstellerin stützt ihr Vorbringen alleine auf die fehlende Realisierung der Planung seit dem erstmaligen Inkrafttreten des Bebauungsplans am
  34. Mai
  35. Abgesehen davon, dass sich aus einem Vergleich der Bestandskarte (Blatt 269 der Gerichtsakte) mit dem Plangebiet (Blatt 268 der Gerichtsakte) durchaus eine zwischenzeitliche Bebauung im Plangebiet ergibt, genügt eine mangelnde Realisierung für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit jedoch nicht (vgl. Külpmann in: EZBK, a.a.O., § 10 Rdnr. 416 m.w.N.). Inwieweit nach den Grundsätzen der Verwirkung eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans eintreten könnte, wie die Antragstellerin andeutet, ist nicht nachvollziehbar. Die Grundsätze der Verwirkung wurden aus der Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) für die Fälle entwickelt, in denen mit der Geltendmachung eines Rechts nicht mehr gerechnet werden kann. Weder mit einem Bebauungsplan noch mit einem Umlegungsbeschluss werden jedoch Rechte eines Einzelnen begründet oder geltend gemacht, die der Verwirkung unterliegen können. Vielmehr dient die Umlegung der Umsetzung eines Bebauungsplans, also einer Satzung. Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, dass bei den Grundstückseigentümern im Plangebiet ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet worden ist, dass der Bebauungsplan nicht verwirklicht wird. Der bloße Zeitablauf genügt hierfür nicht. Zudem zeigt die Planänderung im Jahr 2000, dass die Gemeinde an dem Plan weiter festhalten und die bauliche Ausnutzung der Grundstücke sogar verbessern wollte. Ferner greift das Argument der Antragstellerin nicht durch, das Landgericht habe sein Urteil zu Unrecht auf § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB gestützt. Insofern missversteht die Antragstellerin das erstinstanzliche Urteil, denn das Landgericht ist ausdrücklich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans ausgegangen. Der Senat folgt dieser Auffassung, so dass die mögliche Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf Fälle wie den vorliegenden dahingestellt bleiben kann. Schließlich kann die Antragstellerin nicht damit durchdringen, dass die Gemeinde aufgrund der langen Wirkungszeit des Bebauungsplans mildere Mittel als die Umlegung gehabt hätte, um den notwendigen Grunderwerb zu tätigen und die entsprechenden städtebaulichen Maßnahmen zur Umsetzung des Plans zu ergreifen. Einen Anspruch der Grundstückseigentümer auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Gemeinde bzw. Umlegungsstelle über die Durchführung einer Umlegung hat der Gesetzgeber bewusst nicht in das Gesetz aufgenommen (Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 46 Rdnr. 8). Für die Umlegung gelten - ebenso wie für die Enteignung - gleichwohl die Verfassungsgrundsätze des geringst möglichen Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Schrödter, BauGB,
  36. Auflage 2019, § 46 Rdnr. 12). Das hat zur Folge, dass eine den Eigentümer stärker belastende Maßnahme rechtswidrig ist, wenn ein ihn weniger berührender Eingriff ohne größere Schwierigkeiten die notwendige Neuordnung des Bodens im Umlegungsgebiet ermöglicht. Die Gemeinde (Umlegungsstelle), die eine Umlegung durchführt, muss von mehreren zur Wahl stehenden Mitteln dasjenige benutzen, das das Grundeigentum und die sonstigen durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte der Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt (Burmeister/Neureither in: EZKB, BauGB, Stand August 2024, § 46 Rdnr. 30). Die Umlegung wäre demnach dann nicht erforderlich, wenn die Grundstückseigentümer im Umlegungsgebiet nachweisbar auf freiwilliger Basis bereit und in der Lage wären, eine dem Bebauungsplan entsprechende Erschließung herbeizuführen. (OLG Nürnberg, Urteil vom
  37. Juli 2001 - 44 U 3207/00 -, juris Rdnr. 45 f.; Burmeister/Neureither in: EZKB a.a.O., § 46 Rdnr. 31). Als weniger belastendes Mittel kommt auch die vereinfachte Umlegung (§§ 80 BauGB ff.) in Betracht. Sie ist in solchen Fällen anwendbar, in denen nicht in stärkerem Maße in vorhandene Strukturen und Bestände eingegriffen werden muss, so dass die Neuordnung der Grundstücke verhältnismäßig geringe Schwierigkeiten bereitet (Burmeister/Neureither in: EZKB a.a.O., § 46 Rdnr. 36 m.w.N.). Es ist jedoch weder ersichtlich, noch wurde von der Antragstellerin konkret vorgetragen, dass die Grundstückseigentümer im Umlegungsgebiet auf freiwilliger Basis bereit und in der Lage gewesen wären, eine dem Bebauungsplan entsprechende Erschließung herbeizuführen. Gerade die Antragstellerin war nicht bereit, den erforderlichen Flächenanteil ihres Grundstücks für die Erschließungsstraße des Neubaugebietes freiwillig zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass als milderes Mittel die vereinfachte Umlegung in Betracht gekommen wäre. Wie sich aus dem Vergleich zwischen Bebauungsplan und Bestandskarte ergibt, erfordert die Umsetzung des Bebauungsplans vielmehr eine grundsätzliche Neuordnung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils (Seite 9, 10 des Urteilsumdrucks) Bezug und macht sich diese zu eigen. Da das landgerichtliche Urteil nach den obigen Ausführungen rechtsfehlerfrei ergangen ist, kann die Berufung weder mit dem Haupt-, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000966

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