der Pro-Forma Rechnung der Beklagten vom 12/03/2025, Rechnung-Nr. ..., von der Klägerin gezahlten Kaufpreis in Höhe von 49.508,20 € nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 17/03/2025; 2. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten
der Honorarnote Nr. ... der X AG, Straße1, Stadt1, vom 12/08/2025 von 1.804,10 € nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20/08/2025. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.462,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den
der Pro-Forma Rechnung der Beklagten vom 12.03.2025, Rechnung-Nr. ..., von der Klägerin gezahlten Kaufpreis in Höhe von 49.508,20 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2025 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten
der Honorarnote Nr. ... der X AG, Straße1, Stadt1, vom 12.08.2025 von 1.804,10 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2025 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrags abgewiesen. Die Widerklage hat das Landgericht vollständig abgewiesen. Das am 26.01.2026 verkündete Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 28.01.2026 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18.02.2026, beim Oberlandesgericht noch am selben Tag eingegangen, hat sie gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beklagten hat die stellvertretende Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 30.03.2026 (Bl. 20/21 d.A.) die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 30.04.2026 verlängert. Ausweislich des Prüfvermerks vom 01.05.2026 (Bl. 33 d.A.) ist die auf den 30.04.2026 datierte Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht am 01.05.2026 um 0.02 Uhr eingegangen. Mit Verfügung vom 05.05.2026 (Bl. 42 d.A.) hat der Senatsvorsitzende die Parteien auf die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung hingewiesen. In der Folgezeit hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.06.2026 (Bl. 80 ff. d.A.) beantragt, ihr wegen der verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung vom 30.04.2026 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluss vom 22.06.2026 hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung des Antrags und wegen der Gründe der Zurückweisung wird auf den Beschluss (Bl. 103 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 08.07.2026 (Bl. 119 d.A.) hat die Beklagte erklärt, sie wolle gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist im Beschluss vom 22.06.2026 sofortige Beschwerde einlegen. Die Einlegung erfolge fristwahrend, eine Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Eine Beschwerdebegründung ist bislang nicht zur Akte gelangt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.01.2026, Az.: 2-18 O 133/25, abzuändern und 1. die Klage abzuweisen, 2. die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin € 5.462,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.07.2026 gegen die Zurückweisung des Antrags der Beklagten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Hier soll eine zweitinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts angefochten werden. 2. Die Berufung ist unzulässig, so dass sie nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist. Zwar ist innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO die Berufungsschrift eingegangen. Es fehlt aber an einer fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung. Diese war weder in der Berufungsschrift enthalten noch ist sie fristgerecht nachgereicht worden.
2 ZPO beträgt die Frist zur Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt.
3 ZPO ist die Berufungsbegründung, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Aufgrund der antragsgemäßen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 30.03.2026 (Bl. 20/21 d.A.) hätte die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht bis zum 30.04.2026 eingereicht werden müssen. Ausweislich des Prüfvermerks vom 01.05.2026 (Bl. 33 d.A.) ist die auf den 30.04.2026 datierte Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht aber erst am 01.05.2026 um 0:02 Uhr eingegangen. Nachdem der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 22.06.2026 zurückgewiesen hatte, ist nunmehr
1 S. 2 ZPO die Verwerfung der Berufung auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (Bl. 350 d.A.). Die Werte von Klage und Widerklage sind auch dort schon zu Recht addiert worden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000967
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