← Deutschland

VG Wiesbaden 6. Kammer 6 K 1980/23.WI Urteil Abgabe sog. Reueerklärung zur Erlangung eines eritreischen Nationalpasses im Rahmen der Einbürgerung zumu

Abgabe sog. Reueerklärung zur Erlangung eines eritreischen Nationalpasses im Rahmen der Einbürgerung zumutbar Leitsatz Einer eritreischen Staatsangehörigen ist es im Rahmen der beantragten Einbürgerung zumutbar, bei der Botschaft des Heimatlandes eine sog. "Reuererklärung" abzugeben, um einen Nationalpass zu erhalten und damit auf der ersten Stufe des Stufenmodells ihre Identität nachzuweisen. Die Frage der Zumutbarkeit der Abgabe der Reueerklärung ist im Rahmen der Einbürgerung anders zu beurteilen als bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer oder bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die am TT.MM 2001 in D (Eritrea) geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Sie stellte mittels Formblattes, unterschrieben am TT.MM 2021, bei der unteren Einbürgerungsbehörde der Stadt E am TT.MM 2021 ihren Antrag auf Einbürgerung. Dem Antrag war unter anderem eine Kopie der Geburtsurkunde der Klägerin (ohne Foto) beigefügt. Der Antrag ging am TT.MM 2021 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom TT.MM 2022 forderte der Beklagte zur Bearbeitung des Einbürgerungsantrags weitere Unterlagen von der Klägerin an. Er wies die Klägerin außerdem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass sie zur Klärung ihrer Identität einen Nationalpass vorzulegen habe. Am TT.MM 2022 unterschrieb die Klägerin bei der unteren Einbürgerungsbehörde das Formblatt zur Verfassungstreue. Mit Schreiben vom TT.MM 2022 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie – sofern ihr die Beschaffung eines Nationalpasses unzumutbar sei – andere Identitätsdokumente vorzulegen habe. Mit Schreiben vom TT.MM 2022 legte die Klägerin dar, dass sie nicht bei der eritreischen Botschaft zur Passbeantragung vorsprechen könne. Sie und ihre Mutter hätten Eritrea illegal verlassen, ihr Vater sei ein hochrangiger Militär gewesen und dort vermutlich immer noch in Haft. Die Vorsprache bei der Botschaft könnte massive negative Konsequenzen für den Vater und auch die Mutter und die Klägerin nach sich ziehen. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Klägerin folgende Dokumente vor: ID-Card der Eltern der Klägerin (vermutlich ausgestellt von der Übergangsregierung Eritreas), Schulzeugnis der Klägerin aus Eritrea, Teilnahmebescheinigung des Vaters vom militärischen Nachrichtendienst Eritrea, Geburtsurkunde und Impfbuch der jüngeren Schwester aus Eritrea sowie einen gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss aus Eritrea. Sämtliche Dokumente wurden ohne deutsche Übersetzung vorgelegt. Mit Schreiben vom TT.MM 2023 hörte der Beklagte die Klägerin zu beabsichtigen Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags an. Er führte diesbezüglich aus, dass ihre Identität durch die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend geklärt sei. Die ID-Karten der Eltern seien wohl von der Übergangsregierung Eritreas ausgestellt. Ihnen komme nach Angaben des Auswärtigen Amtes kein Beweiswert zu, da sie nicht von einer offiziellen Stelle ausgestellt worden seien. Die vorgelegten Unterlagen könnten nur als Indiz, nicht aber als eindeutiger Beweis der Identität dienen. Es sei der Klägerin zumutbar, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen und einen Reisepass zu beantragen. Gegenteiliges habe sie bisher nicht ausreichend dargelegt. Die Klägerin legte in der Folge eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung mit Lichtbild, ausgestellt vom eritreischen Generalkonsulat, vom TT.MM 2023 vor. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass auch dieses Dokument nicht ausreichend zur Identitätsklärung sei. Die Bevollmächtigte der Klägerin führte mit Schriftsatz vom TT.MM 2023 erneut aus, dass der Klägerin die Beantragung eines Passes unzumutbar sei. Zum einen könne dies von ihr als anerkanntem Flüchtling grundsätzlich nicht verlangt werden, zum anderen sei es eritreischen Staatsangehörigen nicht zumutbar, die von den eritreischen Behörden verlangte Reueerklärung zu unterzeichnen und die Diasporasteuer zu zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im ausländerrechtlichen Kontext entschieden, dass die Abgabe der Reueerklärung keine zumutbare Mitwirkungshandlung sei. Für die Klägerin sei es persönlich unvorstellbar, dem eritreischen Staat gegenüber Reue für ihre Flucht einzuräumen und eine etwaige Bestrafung hierfür zu akzeptieren. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihr Vater im Jahr 2005 inhaftiert worden sei und die Familie seitdem nichts mehr von ihm gehört habe. Im Übrigen könnten Dokumente nur erlangt werden, wenn keine regierungskritischen Aktivitäten festgestellt werden könnten. Der Vater sei jedoch als Regimekritiker verhaftet worden und trage denselben Namen wie die Klägerin. Schließlich würde eine Passbeantragung durch die Klägerin auch ihren noch in Eritrea befindlichen Vater massiv gefährden. Die Vorlage ihrer Geburtsurkunde sei daher zum Nachweis der Identität ausreichend. Mit Bescheid vom TT.MM 2023, der Klägerin zugestellt am TT.MM 2023, lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag der Klägerin ab und stützte dies auf die ungeklärte Identität. Die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihr eine Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar sei. Mit den vorgelegten Dokumenten lasse sich die Identität nicht zweifelsfrei feststellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Die Klägerin hat am TT.MM 2023 Klage gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Beschaffung eines Nationalpasses sei ihr subjektiv unzumutbar, da die Abgabe der Reueerklärung nicht von ihr verlangt werden könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom TT.MM 2023 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmer er auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug und führt vertiefend aus, dass die Identität der Klägerin weiterhin nicht geklärt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe gerade noch einmal seine Rechtsprechung zum Stufenmodell hinsichtlich der Identitätsklärung bei Einbürgerungen nachgeschärt. Hiernach komme zum Nachweis der Identität auf der ersten Stufe ausschließlich ein Nationalpass in Betracht. Andere Dokumente wie eine ID-Karte fielen nun unter die zweite Stufe. Ein Übergang zur zweiten Stufe sei nur möglich, wenn die Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar sei. Beides sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die Klägerin sei ihrer Initiativ- und Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie versucht habe, über Verwandte im Heimatland ein entsprechendes Identitätsdokument zu beschaffen. Dass die Abgabe der Reueerklärung der Klägerin subjektiv unzumutbar sei, sei nicht dargetan. Hierdurch drohe weder der Klägerin noch dem in Eritrea befindlichen Vater eine Gefahr. Vielmehr sei es so, dass die Abgabe der Reueerklärung lediglich die Voraussetzung für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen sei, ohne dass hieran tatsächlich negative Folgen geknüpft seien. Soweit die Klägerin sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehe, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dieses nur die Frage der Unzumutbarkeit von Passbeschaffungsbemühungen im Rahmen der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 AufenthV betreffe. Dies sei auf den Fall der Einbürgerung nicht übertragbar. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Das Gericht hat am

  1. Mai 2026 mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Berichterstatterin konnte über das Verfahren entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom TT.MM 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hat, vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. I. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), da ihre Identität nicht geklärt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und historischen Verantwortung Deutschlands bekennt, er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme staatlicher Leistungen sichern kann und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland verfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Identität eines Einbürgerungsbewerbers als geklärt anzusehen, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist. Begründete Zweifel an der Identität bestehen, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
  3. Die Identität der Klägerin ist nicht bereits durch den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge festgestellt worden, da dieser lediglich hinsichtlich des zuerkannten Schutzstatus Bindungswirkung aufweist, nicht hingegen hinsichtlich der dort verwendeten Personalien (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 19). Dasselbe gilt für den von der Ausländerbehörde ausgestellten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), da von der Klärung der Identität dort gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzusehen ist und die enthaltenen Personalien nicht an der Tatbestandswirkung des Titels teilhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 20). Auch der der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ausgestellte Reiseausweis für Ausländer kann ihre Identität nicht klären, da dieser gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV den Zusatz enthält, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben der Klägerin beruhen (vgl. Blatt XX der Behördenakte).
  6. Die Identität der Klägerin ist auch nicht durch die Vorlage eines Nationalpasses geklärt, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der ersten Stufe des sog. Stufenmodells zur Identitätsklärung vorzulegen ist. Der Übergang auf die weiteren Stufen war ihr jedoch verwehrt, da ihr die Erlangung eines Nationalpasses weder objektiv unmöglich noch subjektiv unzumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung zur Frage der Identitätsklärung (BVerwG, Urteil vom
  7. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, juris Rn. 21 ff.) Folgendes ausgeführt: „aa. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Ein solcher Pass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde enthält die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist (BVerwG, Urteil vom
  8. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <212>; OVG Münster, Beschluss vom
  9. April 2025 - 19 A 335/24 - juris Rn. 9; siehe auch Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom
  10. Oktober 2009), wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers in lateinischer Schrift und arabischen Zahlen (vgl. Punkt 3 des Internationalen Standards ICAO Doc 9303, Teil III der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation <International Civil Aviation Organization - ICAO>, im Folgenden: ICAO Doc 9303, Teil III). Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt (Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom
  11. Oktober 2009). Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom
  12. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <212>; so auch BGH, Beschluss vom
  13. August 2021 - XII ZB 442/18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 19; Samel, in: Bergmann/ ​ Dienelt, Ausländerrecht,
  14. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 46; Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom
  15. Oktober 2009). Zudem enthält ein Pass gemäß ICAO Doc 9303, Teil II und III, weitere Sicherheitsmerkmale mit dem Ziel der Gewährleistung nicht nur der globalen Interoperabilität von Reisedokumenten, sondern auch der Erkennung von Fälschungen. Mit der Vorlage eines Passes wird daher dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen. Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er - insoweit ist die bisherige Senatsrechtsprechung zu präzisieren - seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente (vgl. BVerwG, Urteil vom
  16. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18), namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen. Ist er indessen auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments auf der (nunmehrigen) zweiten Stufe und ist ihm dessen Erlangung ebenfalls objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom
  17. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18). Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität auf der vierten Stufe sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden und Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen, nicht aber eine Versicherung an Eides statt (näher BVerwG, Urteil vom
  18. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19). Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  19. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19). Nur durch eine solche abgestufte, hier hinsichtlich der Vorlage amtlicher Identitätsdokumente präzisierte und fortentwickelte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom
  20. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19). […] Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom
  21. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 21)“ Gemessen hieran ist der Klägerin die Erlangung eines Nationalpasses nicht unmöglich oder unzumutbar. Der Einbürgerungsbewerber ist im Rahmen seiner Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit gehalten, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die erforderlichen Beweismittel beizubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  22. September 2020 - 1 C 36/19 -, juris Rn. 21). Daher hat sich der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich, wenn er nicht im Besitz eines Nationalpasses ist, um die Ausstellung eines solchen Passes zu bemühen. a. Dass der Klägerin die Erlangung eines eritreischen Nationalpasses objektiv unmöglich wäre, ist weder von ihr dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellen eritreische Auslandsvertretungen auf Antrag grundsätzlich bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Nachweis der Staatsangehörigkeit, Zahlung der sog. Aufbausteuer und Unterzeichnung der sog. Reueerklärung) problemlos Nationalpässe aus. Dies ist dem Beklagten aus den von ihm geführten Einbürgerungsverfahren betreffend eritreische Staatsangehörige bekannt und deckt sich auch mit den Erkenntnissen des Gerichts (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Eritrea, Verwaltungsgliederung und Dokumente, Stand 05/2024, S. 14 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea,
  23. Januar 2024, S. 49). b. Anders als die Klägerin vorträgt, ist ihr nach Auffassung der Berichterstatterin die Erlangung des Nationalpasses auch nicht subjektiv unzumutbar. aa. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und ihr deshalb die Vorsprache bei der eritreischen Auslandsvertretung per se unzumutbar wäre. Denn die Vorsprache, die ausschließlich aufgrund behördlicher Anweisung hin zum Zwecke der Passbeschaffung erfolgt, stellt gerade keine freiwillige Unterschutzstellung beim Verfolgerstaat im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 AsylG dar, weshalb hierauf auch nicht die Aberkennung des Schutzstatus gestützt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
  24. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, juris Rn. 32 f.). bb. Eine subjektive Unzumutbarkeit ergibt sich für die Klägerin auch nicht daraus, weil sie für die Beantragung eines Nationalpasses die sog. Reueerklärung unterzeichnen müsste. Hierbei handelt es sich um ein Passus in dem Formular „Immigration and Citizenship Services Request Form", in dem der Erklärende bedauert, seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und erklärt, eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren. Die Erklärung ist von eritreischen Staatsangehörigen zu unterzeichnen, die Eritrea illegal ohne Ableistung des Nationaldienstes verlassen haben und im dienstfähigen Alter sind. Die Unterzeichnung der Erklärung ist zwingende Voraussetzung für den Zugang zu konsularischen Dienstleistungen (vgl. BFA a.a.O.). Mit ihr wird letztlich die Loyalität gegenüber dem Staat Eritrea bekundet. Soweit die Klägerin sich für ihren Standpunkt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abgabe der Reueerklärung im Rahmen der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom
  25. Oktober 2022 - 1 C 9/21 -, juris), dürfte diese Rechtsprechung nach Auffassung der Berichterstatterin nicht auf die Frage der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Rahmen der Einbürgerung zu übertragen sein. i. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der keinen Pass besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Als zumutbar gilt dabei nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV insbesondere, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung eines Passes mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Außerdem zumutbar ist die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV. Bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit der Passerlangung ist eine Abwägung der Interessen des Ausländers unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes einerseits mit den staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates, andererseits vorzunehmen. Zugunsten des Ausländers ist insbesondere seine durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Nr. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
  26. September 1963 (Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK) geschützte Ausreisefreiheit zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reiseausweises verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates und die zu berücksichtigenden zwischenstaatlichen Belange ist der Ausländer grundsätzlich gehalten, sich bei den Behörden seines Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Solche Bemühungen sind nur ausnahmsweise entbehrlich. Die die Ausnahme begründenden Umstände muss der Einbürgerungsbewerber darlegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom
  27. Oktober 2022 - 1 C 9/21 -, juris, Rn. 10 f.). Bei der Frage, ob die Abgabe der sog. Reueerklärung zumutbar ist oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass die Erklärung nicht nur eine Bekundung des Bedauerns hinsichtlich des illegalen Verlassens Eritreas, sondern auch die Selbstbezichtigung hinsichtlich der dadurch nach eritreischem Recht begangenen Straftat enthält. Diese Selbstbezichtigung tangiert das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auch den Schutz vor dem Zwang zur Selbstbezichtigung enthält und verhindern soll, dass in einem deutschen Strafverfahren Aussagen verwendet werden, die aufgrund eines solchen Zwangs abgegeben wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  28. Februar 1997 - 1 BvR 2172/96 - BVerfGE 95, 220, 241). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedoch darüber hinaus und ist auch dann eröffnet, wenn zwar kein mit Beugemitteln durchsetzbarer oder strafrechtlich sanktionierter Zwang zur Selbstbelastung vorliegt, aber der Einzelne zur Erlangung einer staatlichen Leistung, auf die er grundsätzlich einen Anspruch hat, auf die Abgabe einer Selbstbezichtigung verwiesen wird. Zwar gibt es keinen mit staatlichen Beugemitteln durchsetzbaren Zwang zur Abgabe der Reueerklärung und der Ausländer macht sich durch den Nichtbesitz eines Passes auch nicht strafbar. Allerdings müsste er, wenn er die sog. Reueerklärung nicht abgeben möchte, bei Versagung eines Reiseausweises für Ausländer auf seine ihm durch Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU gewährte Reisefreiheit verzichten, was dem Zweck der Norm entgegenstünde. Bei der Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit nach § 5 Abs. 1 AufenthV ist daher zu gewährleisten, dass die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit keinen unverhältnismäßigen, in einem demokratischen Staat nicht notwendigen Einschränkungen unterworfen wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der abzuwägenden Rechtsgüter handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Abgabe der sog. Reueerklärung im Rahmen der Beschaffung eines Reiseausweises weder um eine nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV zumutbare Mitwirkungshandlung noch um eine „zumutbare staatsbürgerliche Pflicht“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV. Vom Herkunftsstaat geforderte Mitwirkungshandlungen, die in den Bestimmungen des deutschen Passrechts keine Entsprechung haben, sind dem Ausländer unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gegen seinen Willen nur zuzumuten, soweit sie mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar sind. Dies dürfte bei der sog. Reueerklärung nicht der Fall sein, da sie keine Entsprechung im deutschen Passrecht findet und im grundlegenden Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom
  29. Oktober 2022 - 1 C 9/21 -, juris, Rn. 20 ff.). ii. Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Berichterstatterin auf die Frage, ob einem Einbürgerungsbewerber zum Nachweis seiner Identität auf der ersten Stufe des Stufenmodells die Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist oder nicht, allerdings nicht uneingeschränkt übertragbar, da vorliegend andere Rechtsgüter miteinander abzuwägen sind. Im Kontext der Einbürgerung ist auf Seiten des Ausländers neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – jedenfalls im konkreten Fall der Klägerin – nicht mehr die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit zu berücksichtigen, denn die Klägerin verfügt bereits über einen Reiseausweis für Ausländer, für dessen Ausstellung sie gerade keine Reueerklärung abgeben musste. Auf Seiten des Beklagten ist hier, anders als bei der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer, nicht der Eingriff in Hoheitsrechte eines anderen Staates relevant, da diese durch die Einbürgerung nicht betroffen werden. Vielmehr ist auf Seiten des Beklagten das berechtigte Interesse an der zweifelsfreien Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen, welche bei der Ausstellung eines Reiseausweises gerade nicht vorausgesetzt wird. Durch die Ausstellung eines deutschen Passes kann der Einbürgerungsbewerber zukünftig seine Identität durch deutsche Ausweispapiere nachweisen. Der im Reiseausweis mögliche Zusatz „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“ ist bei der Einbürgerung gerade nicht möglich. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert bzw. eine weitere Staatsangehörigkeit verliehen. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran, zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom
  30. September 2011 - 5 C 27/10 -, juris Rn. 13). Im Rahmen der Einbürgerung ist insofern das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin mit dem Recht des Staates an zweifelsfreier Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers abzuwägen. Diese Abwägung fällt zulasten der Klägerin aus. Das Interesse des Staates an der zweifelsfreien Klärung der Identität der einzubürgernden Person zur Verhinderung der Schaffung falscher Identitäten überwiegt das Interesse der Klägerin, die sog. Reueerklärung nicht abzugeben. Dabei ist auf Seiten der Klägerin insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Unterzeichnung der sog. Reueerklärung zwar formal eine noch zu bestimmende Strafe für die illegale Ausreise akzeptiert und die Loyalität zu Eritrea erklärt wird; allerdings sind nach Erkenntnislage des Gerichts an die Abgabe der Erklärung faktisch keine Konsequenzen geknüpft. Vielmehr scheint es so, dass die Abgabe der Erklärung gerade vor der Verhängung einer Strafe schützt und letztlich nur für den Zugang zu konsularischen Dienstleistungen erforderlich ist. Tatsächliche Folgen sind an die Abgabe nicht geknüpft, weder für den Unterzeichner noch für etwaige noch in Eritrea verbliebene Angehörige des Unterzeichners (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Eritrea,
  31. Oktober 2024, S. 22). Bei der Frage, ob es sich bei der sog. Reueerklärung tatsächlich um eine Selbstbezichtigung im strafrechtlichen Sinne handelt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Erklärung weder im Rahmen eines Strafverfahrens abgegeben noch zum Gegenstand eines solchen Verfahrens wird. Auch wird in der Erklärung keine nach Ort, Zeit und Begehungsweise bestimmbare Tat genannt. Vielmehr ist der Umstand, dass der Unterzeichner der Erklärung illegal ausgereist ist, dem eritreischen Staat ohnehin bekannt und Konsequenzen könnten hieran auch ohne Abgabe der sog. Reueerklärung geknüpft werden. Letztlich ist davon auszugehen, dass die Abgabe der sog. Reueerklärung entgegen ihrem Wortlaut wohl zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Unterzeichners beiträgt (vgl. zum Ganzen HessVGH im asylrechtlichen Kontext, Urteil vom
  32. Oktober 2025, - 2 A 1578/25.A -, juris Rn. 56 ff. m. w. N.). Zwar ist bei der Abwägung auf Seiten der Klägerin einzustellen, dass sie erklärt hat, die Reueerklärung nicht abgeben zu wollen und dies insbesondere darauf beruht, dass ihr Vater vor mehr als zwanzig Jahren vom eritreischen Staat als Oppositioneller verhaftet worden und seitdem verschollen sei. Sie könne sich daher nicht vorstellen, dem eritreischen Staat gegenüber ihre Loyalität zu bekunden. Dieses Anliegen ist zwar subjektiv nachvollziehbar, führt vor dem oben Gesagten aufgrund der Tatsache, dass faktisch keine Konsequenzen an die Abgabe der Erklärung geknüpft sind und diese lediglich den Zugang zu konsularischen Dienstleistungen eröffnet, nicht dazu, dass zur zweifelsfreien Klärung der Identität auf die Vorlage eines Nationalpasses verzichtet werden könnte. Der Übergang auf die weiteren Stufen im Stufenmodell ist der Klägerin verwehrt.
  33. Auf die Frage, ob durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auf der zweiten oder dritten Stufe ihre Identität zweifelsfrei geklärt ist, insbesondere wie sich die unterschiedliche Führung der Nachnamen der Klägerin in den Dokumenten auswirkt, kommt es nicht mehr an. Ebenso wenig kommt es noch auf die Frage an, ob die Klägerin die weitern Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG, etwa die Lebensunterhaltssicherung, erfüllt. II. Die Klägerin ist auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG im Wege der Ermessenseinbürgerung einzubürgern, da auch diese die Klärung der Identität voraussetzt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. In der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abgabe der Reueerklärung zur Erlangung eines Reiseausweises für Ausländer auch auf die Frage der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Rahmen der Einbürgerung zu übertragen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000968

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.