1 DSGVO für Datenscraping Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel,
namens und ihres Geschlechts. Diese Angaben sowie die dem jeweiligen Nutzer durch die Beklagte zugewiesene Nutzer-ID waren auf den Profilseiten der Nutzerkontos entsprechend der Voreinstellung der Beklagten stets für jedermann (auch außerhalb von Plattform1) öffentlich einsehbar, nicht aber eine vom Nutzer hinterlegte Telefonnummer. Neben den immer einsehbaren Pflichtangaben konnten die Nutzer in ihrem Profil weitere Daten zu ihrer Person angeben und in dem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen darüber entscheiden, welche anderen Gruppen von Nutzern („Freunde“, [auch] „Freunde von Freunden“, „öffentlich“) auf diese Daten zugreifen konnten. Die Beklagte stellte hierfür Privatsphäre-Einstellungen zur Verfügung, mit denen die Nutzer bestimmen konnten, inwieweit sie Informationen, die sie zur Verfügung stellten, öffentlich einsehbar machten (
folgend: Zielgruppenauswahl). Über Funktion und Bedeutung dieser Privatsphäre-Einstellungen informierte die Beklagte die Nutzer im sog. Hilfebereich des Nutzerkontos. Bei den Suchbarkeitseinstellungen ihres Profils, mit denen unter anderem festgelegt werden konnte, wer den Nutzer anhand der hinterlegten Telefonnummer finden konnte, hatte die Klagepartei es bei der Standardvoreinstellung „alle“ belassen. Diesen Kreis hätte sie stattdessen auf „Freunde“, „Freunde von Freunden“ und (ab Mai 2019) „nur ich“ begrenzen können. War die Suchbarkeitseinstellung eines Nutzers - wie bei der Klagepartei - im Hinblick auf die Telefonnummer auf „alle“ gestellt, ermöglichte es die von der Beklagten implementierte sog. Kontakt-Import-Funktion (im Folgenden auch Kontaktimporttool) bis September 2019 jedem Plattform1-Nutzer, das Profil mithilfe der hinterlegten Telefonnummer zu finden. Dies war selbst dann möglich, wenn die Telefonnummer im Nutzerprofil entsprechend der Voreinstellung der Beklagten nicht öffentlich einsehbar war. Im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 suchten unbekannte Dritte über das Kontaktimporttool mit automatisiert erstellten Ziffernfolgen
Nutzerkonten, denen entsprechende Telefonnummern zugeordnet waren. Im Fall der Übereinstimmung griffen sie öffentlich einsehbare Profidaten der Nutzer ab (sog. Scraping) und verknüpften diese mit der jeweiligen Telefonnummer. Die gesammelten Datensätze von ca. 533 Millionen Nutzern wurden im April 2021 frei im Internet (Darknet) zum Download bereitgestellt. Davon betroffen waren auch personenbezogene Daten der Klagepartei, jedenfalls ihre Mobilfunknummer ([…]055) verknüpft mit ihrem vollen Namen, ihrer Nutzer-ID ([…]312) und ihrem Geschlecht. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (LGU 9 f., EA LG 1342 f.). Von einer weitergehenden Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen und einer weiteren Darstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Das Landgericht hat die Klage
informatorischer Anhörung der Klagepartei abgewiesen (vgl. EA LG 1334 ff.). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klagepartei ihre Anträge teilweise weiter, wobei sie die Klageanträge zu 2 und 3 (Alt. 2), wie unten näher dargelegt, ergänzt hat (vgl. die Berufungsanträge zu 2 und 3). Die Klagepartei beantragt, das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30.01.2025, Az. 10 O 2105/23, wird wie folgt abgeändert:
2 ZPO).
DSGVO die Zahlung von 200 Euro immateriellem Schadensersatz nebst Prozesszinsen verlangen.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. BGH, Urt. v 11.02.2025 - VI ZR 365/22, juris Rn. 12 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt. Nicht
zuweisen hat sie ein Verschulden des Verantwortlichen. Art. 82 DSGVO sieht eine Haftung für vermutetes Verschulden vor; die Exkulpation obliegt
N). Die Beklagte hat bei der Verarbeitung der Daten im zeitlichen Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (
Veröffentlichung der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2024 (VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910) geäußert und diese mit Nichtwissen bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vortrag der Klagepartei nicht ohne jeden Anhaltspunkt ins Blaue hinein erfolgt. Er beruht auf außergerichtlichen Angaben, insbesondere der Beklagten (vgl. z.B. Anlage B10, EA LG 444 ff.; siehe insofern etwa BGH, Urt. v. 13.07.2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 22 mwN). Ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) ist hier nicht zulässig. Der Scraping-Vorfall fällt allein in die Sphäre der Beklagten. Die Klagepartei steht außerhalb des Geschehensablaufs. Sie besitzt keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen und keine Aufklärungsmöglichkeit. Dafür, dass ihre Daten bereits vor dem 25.05.2018 „gescrapt“ worden wären, besteht kein Anhaltspunkt. b) Im Streitfall hat die Beklagte die Daten der Klagepartei jedenfalls deshalb nicht datenschutzkonform verarbeitet und damit gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen, weil sie
deren Inkrafttreten am 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) im Zeitraum des streitgegenständlichen Scrapings gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) verstoßen (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 948 Rn. 87; Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 21) und personenbezogene Daten der Klagepartei ohne wirksame Einwilligung bereitgestellt hat.
1 Buchst. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Diese Vorgabe wird (u.a.) durch die Vorgaben zur datenschutzfreundlichen Voreinstellung in Art. 25 DSGVO konkretisiert.
2 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden. Damit beinhaltet Art. 25 Abs. 2 Satz 3 DSGVO die ausdrückliche Verpflichtung zu Voreinstellungen, die verhindern, dass die Daten ohne Weiteres, also ohne bewusste persönliche Änderung der Voreinstellung, der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 88). Die Regelung des Art. 25 Abs. 2 DSGVO hat dabei gerade die Voreinstellungen von sozialen Netzwerken im Blick. Sie soll verhindern, dass Nutzer durch Voreinstellungen, die eine über die erforderliche Verarbeitung hinausgehende extensive Datennutzung vorsehen, dazu verleitet werden, ihre Datenschutzrechte abzuwählen, ohne dies zu realisieren (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 89 mwN). Diesen Anforderungen wurde das Vorgehen der Beklagten im Zeitraum des Scraping-Vorfalls nicht gerecht (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 90 mwN). Die standardmäßige Voreinstellung ihres Netzwerks für die Suchbarkeit eines Nutzerprofils über die Telefonnummer sah vor, dass „alle“ anderen Plattform1-Nutzer eine entsprechende Rufnummernsuche durchführen konnten. Gleichzeitig wurde über die Suchbarkeit der Rufnummer die Zugänglichkeit zu weiteren Profildaten eröffnet. Für diese weiteren Profildaten (etwa Name und Geschlecht) nahm die Beklagte ebenfalls Voreinstellungen vor, die teilweise zur Sichtbarkeit der Profildaten führten. Diese Voreinstellungen machten sich die Scraper zunutze, indem sie über die Verknüpfung der Rufnummer (jedenfalls) „öffentliche“ personenbezogene Daten des Nutzerprofils abgriffen. Eine Einschränkung der Suchbarkeit konnte nur durch aktive Veränderung der Suchbarkeitseinstellungen durch den Nutzer selbst herbeigeführt werden. Datenschutzfreundlichere Einstellungsoptionen - insbesondere die erst 2019 eingeführte Suchbarkeitsoption „nur ich“ - wurden nur als Opt out-Lösungen angeboten, obwohl die Nutzbarkeit des sozialen Netzwerks als solche hiervon nicht abhing, da eine Suche auch über die Eingabe des Namens möglich gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 90). Diese gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 25 Abs. 2 DSGVO verstoßenden Voreinstellungen waren weder erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO) noch von einer wirksamen Einwilligung der Klagepartei gedeckt (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO) (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 91). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte die Klagepartei im Zuge des Registrierungsverfahrens transparent, d.h. in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache (Art. 7 Abs. 2, Erwgr. 42 DSGVO), um Einwilligung ersucht, die Klagepartei ihre Einwilligungserklärung auf dieser Grundlage in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben hätte (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), und dass die Einwilligungserklärung freiwillig erfolgt wäre (Art. 7 Abs. 4, Erwgr. 42, 43 DSGVO). Gegen eine freiwillige Einwilligung spricht auch, dass die Beklagte auf dem Markt für soziale Netzwerke eine beherrschende Stellung innehat (vgl. insgesamt BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 44 mwN). Der Umstand, dass sich eine wirksame Einwilligung der Klagepartei in die datenschutzwidrige Verarbeitung ihrer Daten nicht feststellen lässt, geht zu Lasten der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. c) Durch die Datenschutzverstöße der Beklagten hat die Klagepartei einen Kontrollverlust erlitten, der als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO zu werten ist. Schon der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten stellt einen immateriellen Schaden dar, ohne dass der
weis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erforderlich ist (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 04.10.2024 - C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137 - Agentsia po vpisvaniyata; Urteil vom 04.09.2025 - C-655/23, juris Rn. 60 - Quirin Privatbank; BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 30 f. mwN; Urt. v 11.02.2025 - VI ZR 365/22, juris Rn. 14 f.; siehe auch Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 12 f.). Allerdings muss die betroffene Person
weisen, dass sie einen solchen in einem bloßen Kontrollverlust bestehenden Schaden erlitten hat (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 31 mwN), der bei einem unbefugten Zugriff Dritter (Hacker) spätestens mit der missbräuchlichen Verwendung der Daten durch ihre Veröffentlichung (im Darknet) eintritt (vgl. BGH, Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 24, 34). Der Kontrollverlust der Klagepartei über personenbezogene Daten steht vorliegend aufgrund des Parteivortrags, insbesondere des von der Klagpartei in Bezug genommenen sog. Leak-Datensatzes (vgl. LGU 5, EA LG 133), siehe auch bereits S. 9 der Klageschrift) und der Auskunft der Beklagten vom 30.08.2023 (Anlage K2 S. 4 [EA 39 ff.] = B16), für ihren Vor- und
namen, ihr Geschlecht, ihre Mobilfunknummer und ihre Nutzer-ID fest (§ 286 Abs. 1 ZPO). Daher ist gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass bei dem Scraping-Vorfall mithilfe des Kontaktimporttools die Mobilfunknummer der Klagepartei ermittelt und mit ihrem Vor- und
namen, Geschlecht und ihrer Nutzer-ID verknüpft wurde. Die zusammengeführten Daten wurden im sog. Darknet veröffentlicht, ohne dass sich feststellen ließe, dass die Klagepartei wirksam in eine damit verbundene Verarbeitung (Bereitstellung) ihrer personenbezogenen Daten durch die Beklagte eingewilligt hätte. Ob die Klagepartei ihre Telefonnummer vorher schon bestimmten Empfängern mitgeteilt hatte, kann dahingestellt bleiben. Der durch das Scraping und die dauerhafte Preisgabe der mit ihrem Namen verknüpften Telefonnummer im Internet (v.a. Darknet) einhergehende Kontrollverlust unterscheidet sich wesentlich von den Risiken, die mit einer bewussten und zielgerichteten Weitergabe der Telefonnummer an bestimmte Empfänger verbunden sind. Das Risiko, auch Dritte könnten Daten der Klagepartei nicht datenschutzkonform verarbeiten, steht - solange es sich nicht vor dem Eintritt des Scraping-Vorfalls verwirklicht hatte - der Annahme eines Kontrollverlusts nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 42). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, personenbezogene Daten der Klagepartei ließen sich über eine einfache Google-Suche im Internet einsehen (vgl. S. 30 der Berufungserwiderung, EA 163). Abgesehen davon, dass dies für die streitgegenständlichen Mobilfunknummer nicht ersichtlich ist, ist eine derartige Veröffentlichung personenbezogener Daten (u.a. des Vor- und
namens der Klagepartei auf Internetseiten zu dem von ihr betriebenen Sport) ebenfalls nicht mit dem gänzlich unkontrollierten Abfließen und Zugänglichmachen des Namens der Klagepartei verknüpft mit ihrer Telefonnummer in illegalen, frei zugänglichen Internetkanälen in einer Sammlung mit einer Vielzahl weiterer entsprechender Datensätze vergleichbar. Das Risiko eines Datenmissbrauchs ist insoweit deutlich erhöht, auch besteht für die Klagepartei keine Möglichkeit, den durch das Scraping gewonnenen Datensatz wie-der aus dem Internet zu entfernen. Für das Vorliegen eines Schadens kommt es auch nicht darauf an, ob die hier betroffenen Daten der Klagepartei anderweitig gehackt worden sind (was nicht dargetan und auch nicht erkennbar ist). Denn mit jedem rechtswidrigen Abgriff der Daten wird der Kontrollverlust intensiviert und die Gefahr eines Missbrauchs (durch denselben oder einen anderen Personenkreis) erhöht. Der Umstand, dass dieselben Daten schon einmal gehackt wurden, kann deshalb von vornherein nur bei der Bemessung der Schadenshöhe eine Rolle spielen (vgl. BGH, Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 35). d) Durch die Datenschutzverstöße der Beklagten hat die Klagepartei über den eingetretenen Kontrollverlust hinaus - als Teil des
DSGVO zu kompensierendem Schaden -
Einschätzung des Senats die begründete Befürchtung, es könne zu einer (weiteren) missbräuchlichen Verwendung ihrer im Darknet veröffentlichen Daten, etwa durch Spam-Anrufe und -
richten, kommen (siehe insofern z.B. BGH, Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 24, 32 f., 37; EuGH, Urt. v. 04.10.2024 - C-200/23, juris Rn. 146 - Agentsia po vpisvaniyata), und damit korrespondierende psychische Beeinträchtigungen (negative Gefühle in Form von Sorgen und Ärger) erlitten (vgl. insofern BGH, Urt. v 11.11.2025 - VI ZR 396/24, juris Rn. 37 mwN).
nationalem Recht. Zwar ist in Deutschland für Umstände, die zur haftungsbegründenden Kausalität gehören, § 286 ZPO maßgeblich. Soweit es um die haftungsausfüllende Kausalität geht, ist aber die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO anwendbar (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 93 mwN). Diese gilt dann nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob überhaupt ein (weiterer) Schaden entstanden ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v 12.07.2016 - KZR 25/14, NJW 2016, 3527 Rn. 42 mwN - Lottoblock II; GRUR 2024, 1910 Rn. 84). Bei deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung eines Rechtsguts voraussetzen, gehört die primäre Rechtsgutverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität und die Ursächlichkeit der Verletzungshandlung für alle weiteren (Folge-)Schäden einschließlich der fehlerbedingten Verschlimmerung von Vorschäden zur haftungsausfüllenden Kausalität (BGH, Urt. v. 12.02.2008 - VI ZR 221/06, NJW 2008, 1381 Rn. 9). Entsteht ein Schadensersatzanspruch dagegen unabhängig von der Verletzung eines Rechtsguts, ist bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen (BGH, NJW 2016, 3527 Rn. 42 mwN - Lottoblock II). Vorliegend kann dahinstehen, ob Schadensersatzansprüche
Eine solche ist hier jedenfalls eingetreten. Die Beklagte hat das Recht der Klagepartei auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 GrCH, vgl. Art. 1 Abs. 2 DSGVO) bzw. auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), und damit ihr allgemeinen Persönlichkeitsrecht als ein sonstiges absolut geschütztes Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, verletzt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 48). Mit dem festgestellten Kontrollverlust über die abgeflossenen und im Darknet veröffentlichten personenbezogenen Daten ist auch bereits ein immaterieller Schaden eingetreten (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 31). Daher stellen sich die weiteren, die immaterielle Schadensersatzverpflichtung erhöhenden psychischen Beeinträchtigungen als weitere Schadenspositionen dar, für deren Zubilligung das Beweismaß des § 287 ZPO und damit zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. insofern BGH, NJW 2008, 1381 Rn. 9 mwN).
richten (Mails) mit Werbung und betrügerischem Inhalt). Ihre Telefonnummer wurde verknüpft mit ihrem Vor- und
namen und Geschlecht in einer Sammlung mit entsprechenden Daten anderer Plattform1-Nutzer im Darknet veröffentlicht. Das Risiko einer missbräuchlichen, insbesondere betrügerischen, Nutzung dieser Daten liegt insofern besonders nahe, zumal für die Klagepartei keine Möglichkeit besteht, ihre Daten aus dem Darknet und etwaigen weiteren „dunklen Kanälen“ zu entfernen und zu verhindern, dass diese „in die falschen Hände“ geraten. Insoweit liegt es auch nahe, dass die Klagepartei seit Kenntnis von dem Scraping-Vorfall mit verstärktem Misstrauen auf
richten und Anrufe reagiert.
einen Anfangsbeweis voraus. Danach darf die beweispflichtige Partei nur dann
ZPO förmlich vernommen werden, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sei es auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Lebenserfahrung (BGH, Urt. v. 24.04.1991 - IV ZR 172/90, juris Rn. 20). Die gewisse, hier überwiegende, Wahrscheinlichkeit genügt im Rahmen des § 287 ZPO aber bereits zur Überzeugungsbildung von dem (weiteren) Schadenseintritt. Sie erübrigt damit die Parteivernehmung. (b) Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über den auch hier streitgegenständlichen Scraping-Vorfall bei der Beklagten „gegebenenfalls“ eine persönliche Anhörung der Klagepartei für notwendig erachtet hat, hat das Landgericht diese vorgenommen. Sie bestätigt die Würdigung des Senats (vgl. EA LG 1179 ff.). Anlass, an den Angaben der Klagepartei oder an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln, bestehen nicht. Es ist auch keine erneute oder weitergehende Anhörung geboten. Die Parteianhörung ist im Gegensatz zur Parteivernehmung kein Beweismittel (BGH, Urt. v. 16.10.1987 - V ZR 170/86, NJW-RR 1988, 394, 395 mwN [juris Rn. 11]). Dem Tatrichter ist es selbst im Anwendungsbereich des § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann, und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH, Urt. v. 27.09.2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12). Diese Grundsätze gelten insbesondere für den
weis innerer Tatsachen wie beispielsweise von Entscheidungskonflikten (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2022 - VI ZR 310/21, juris Rn. 10). Insofern wird das Gericht - auch im Rahmen des
1 Satz 2 ZPO eingeräumten weiten Ermessens über das Ob und den Umfang einer Beweisaufnahme - die Klagepartei nicht anhören müssen, wenn es den Anspruch für überwiegend wahrscheinlich hält. Denn § 287 ZPO soll dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den
weis seines Schadens erleichtern (BGH, Beschl. v. 15.12.2020 - XI ZB 24/16, juris Rn. 75). cc) Darüber hinaus kann
ZPO zu Gunsten der Klagepartei davon ausgegangen werden, dass sie - wie in ihrer Anhörung angegeben - seit dem Scraping-Vorfall vermehrt Spam-Anrufe und -
richten erhalten hat (nicht aber Mails, da ihre E-Mail-Adresse
dem substantiierten Vortrag der Beklagten, dem die Klagepartei nicht entgegengetreten ist, nicht von dem Scraping-Vorfall betroffen ist, § 138 Abs. 3 ZPO) und sich hierüber geärgert haben mag (dazu, dass die mit der begründeten Befürchtung einer missbräuchlichen Datenverwendung verbundenen negativen Gefühle auch Ärger sein können, vgl. z.B. BGH, Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 37 mwN). Dadurch erhöht sich der ihr zustehende Schadensersatzbetrag im Streitfall nicht. dd) Weitergehende psychische Beeinträchtigungen sind nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Hätte die Klagepartei tiefgreifendere Beeinträchtigungen davongetragen, müsste sie sich
insofern z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v 02.07.2024 - 6 U 41/24 , WRP 2025, 90 Rn. 20 [juris Rn. 31]). Dann hätte sie die schweren Beeinträchtigungen maßgeblich mitverursacht, indem sie ihre im Darknet veröffentlichte Telefonnummer nicht zeitnah geändert hat, um sich von den erheblichen Folgen zu befreien (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). e) Der Senat schätzt den immateriellen Schaden der Klagepartei der Höhe
auf insgesamt 200 Euro (§ 287 ZPO). aa) Der Senat hält als notwendigen Ausgleich für den eingetretenen Kontrollverlust als solchen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 100 Euro für angemessen (siehe auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 100, der keine Bedenken gegen eine Entschädigung in dieser Größenordnung hat). Die vom Scraping betroffenen personenbezogenen Daten der Klagepartei gehören nicht zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 42, 99). Zwar waren bzw. sind die kombinierten Daten der Klagpartei einschließlich ihrer Telefonnummer einem unbegrenzten Empfängerkreis über einen längeren Zeitraum im Internet zugänglich (/gewesen). Allerdings hätte die Klagepartei die Kontrolle über ihre Daten mit verhältnismäßig geringem Aufwand wiedererlangen können, indem sie ihre Rufnummer wechselt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 99). Es ist nicht ersichtlich, dass Dritte allein mit ihrem Vor- und
namen und Geschlecht (sowie ihrer Plattform1-ID) ohne ihre Mobilfunknummer (vergleichbar) Missbrauch betreiben könnten. bb) Die vom Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) angenommene begründete Befürchtung der Klagepartei eines Missbrauchs ihrer im Darknet veröffentlichten Daten und damit verbundene negative Gefühle (Sorgen und Ärger), vertiefen den immateriellen Schaden insoweit (vgl. z.B. BGH, Urt. v 11.11.2025 - VI ZR 396/24, juris Rn. 27), als sie über die mindestens geforderten 100 Euro hinaus einen Gesamtschadensersatzbetrag von 200 Euro rechtfertigen. Ein höherer Schadensersatz kommt vorliegend nicht in Betracht. Die auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld soll den konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleichen. Sie hat keine Abschreckungs- oder Straffunktion (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 96 mwN). Daher dürfen etwa die Schwere des Verstoßes des Verantwortlichen gegen die Datenschutzgrundverordnung und der Umstand, dass dieser gegebenenfalls mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH; GRUR 2024, 1910 Rn. 96 mwN). Für einen höher zu bewertenden immateriellen Schaden besteht im Streitfall keine Grundlage. Zwar darf die Entschädigung nicht hinter dem vollständigen Ausgleich des Schadens zurückbleiben, sie darf aber auch nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausginge. Ist der Schaden - wie hier - (eher) gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN). Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auslegt, dass ein durch die Verletzung personenbezogener Daten verursachter Schaden „seiner Natur
“ nicht weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung ist (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN). Der Gerichtshof geht insoweit lediglich davon aus, die grundsätzliche Annahme, eine Körperverletzung wiege „von Natur aus“ schwerer als ein immaterieller Schaden, könnte den Grundsatz eines vollständigen und wirksamen Schadensersatzes für erlittene Schäden in Frage stellen; in Bezug auf die Höhe des Schadens könne daher nicht generell davon ausgegangen werden, der Schaden sei seiner Natur
weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung (vgl. z.B. EuGH, Urt. v 20.06.2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 38 f. - Scalable Capital; Urt. v 04.10.2024 - C-507/23, GRUR-RS 2024, 26255 Rn. 151). Dies schließt nicht aus, dass der immaterielle Schaden im Einzelfall weniger schwer wiegt als eine (leichte) Körperverletzung.
ihrem Profil gesucht werden konnte, wenn die Nummer dort entsprechend der Voreinstellung der Beklagten nicht sichtbar war. cc) Für die
1 Satz 1 BGB analog erforderliche Wiederholungsgefahr spricht vorliegend aufgrund der begangenen Pflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 1724 Rn. 26 mwN - Bewerbungsprozess). Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch widerlegt, dass die Beklagte die Voreinstellungen und das Kontaktimporttool geändert haben mag. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berührt die Wiederholungsgefahr nur, wenn sie jede Wahrscheinlichkeit für das unzulässige Verhalten des Verletzers beseitigt (vgl. z.B. BGH, Urt. v 04.07.2019 - I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Rn. 19 mwN - IVD-Gütesiegel; Urt. v 05.03.2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 67 - Internet-Radiorecorder). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte könnte jederzeit zu den ursprünglichen Einstellungen zurückkehren. b) Daneben sprechen gute Gründe dafür, dass der Klagepartei auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Rücksichtnahmepflicht zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.2024 - I ZR 12/23, GRUR 2024, 948 Rn. 13 ff. mwN - Tierkrankenwagen). aa)
2 BGB kann ein Schuldverhältnis einen Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Der zwischen der Klagepartei und der Beklagten durch die Registrierung der Klagepartei in dem sozialen Netzwerk der Beklagten zustande gekommene Nutzungsvertrag stellt ein solches Schuldverhältnis dar. Wesentlicher Gegenstand dieses Nutzungsvertrages war die Einstellung von persönlichen Daten der Klagepartei im sozialen Netzwerk der Beklagten. Die für die Registrierung erforderliche die Angabe des Vor- und
namens und des Geschlechts der Nutzer sowie die Nutzer-lD waren dabei stets öffentlich einsehbar. Der Schutz personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung ist ein Interesse des Einzelnen, bei dessen Verletzung ein in „seiner Natur“ nicht weniger schwerwiegender Schaden als bei einer Körperverletzung entstehen kann (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN). Erhebt, verarbeitet und speichert ein Vertragspartner personenbezogene Daten des anderen Vertragspartners zum Zwecke der Vertragserfüllung (hier Betrieb und Nutzung eines sozialen Netzwerkes), trifft ihn zum Schutz dieses Rechtsguts aus § 241 Abs. 2 BGB die Verpflichtung, bei der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung die zwingenden Vorgaben der DSGVO einzuhalten. Wie die Bieter und Bewerber in Vergabeverfahren ein von § 241 Abs. 2 BGB geschütztes Interesse an einer vergaberechtskonformen Ausschreibung haben (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 - Az. X ZR 143/10, WM 2012, 228 Rn. 11 f. - Rettungsdienstleistungen II; Urt. v. 05.06.2012 - Az. X ZR 161/11, WM 2013, 1140 Rn. 8 - Fachpersonalklausel), haben die Inhaber personenbezogener Daten ein von § 241 Abs. 2 BGB geschütztes Interesse an einer gesetzeskonformen Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Aus diesem von § 241 Abs. 2 BGB geschützten Interesse folgt im Fall der Verletzung der hierauf ausgerichteten - nicht ausdrücklich vereinbarten und gesetzlich nicht ausdrücklich normierten - Rücksichtnahmepflichten ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, GRUR 2024, 948 Rn.15 mwN - Tierkrankenwagen). Dies gilt jedenfalls, solange das Nutzungsverhältnis besteht (siehe dagegen z.B. BGH, Urt v. 11.09.2008 - I ZR 74/06, juris Rn. 16 f. - bundesligakarten.de; Urt. v 05.06.2012 - X ZR 161/11, juris Rn. 14 ff. - Fachpersonalklausel, zum fehlenden Anspruch auf Unterlassung der Verletzung künftiger, noch nicht geschlossener Verträge). Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 280, 249 BGB nur für die Dauer der Verletzungshandlung würde dem Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) nicht hinreichend gerecht (siehe auch BGH, Urt. v. 08.11.2022 - II ZR 91/21, GmbHR 2023, 334 Rn. 64).
weise, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein möge - erlitten habe, ohne dass der Begriff des „immateriellen Schadens“ den
weis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordere (vgl. EuGH, Urteil vom 04.09.2025 - C-655/23, juris Rn. 60 - Quirin Privatbank). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000969
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