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OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 63/25 Urteil Immaterieller Schadenersatz nach § 82 Abs. 1 DSGVO für Datenscraping Art 82 DSGVO

Obsah (10)§ 82§ 529Art. 82Art. 5Art. 25§ 448§ 287§ 254§ 1004§ 241

Immaterieller Schadenersatz

§ 82Abs.

1 DSGVO für Datenscraping Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel,

  1. Januar 2025, 10 O 2105/23, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das am 30.01.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel (10 O 2105/23) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 200 Euro nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2024 zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen hat,die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff im Zeitraum ab dem 25.05.2018 bis September 2019 auf das Datenarchiv der Beklagten entstehen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die Telefonnummer der Klagepartei auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Plattform1-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klagepartei 83 % und die Beklagte 17 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klagepartei 29 % und die Beklagte 71 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.030,12 Euro festgesetzt (Gebührenstufe bis 3.000 Euro). Gründe I. Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Datenschutzverstößen geltend. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Plattform
  6. Die Klagepartei unterhielt dort ein Nutzerkonto. Sie stellte bei Plattform1 persönliche Daten ein. Hierzu gehörten die zur Registrierung erforderlichen Angaben ihres Vor- und

namens und ihres Geschlechts. Diese Angaben sowie die dem jeweiligen Nutzer durch die Beklagte zugewiesene Nutzer-ID waren auf den Profilseiten der Nutzerkontos entsprechend der Voreinstellung der Beklagten stets für jedermann (auch außerhalb von Plattform1) öffentlich einsehbar, nicht aber eine vom Nutzer hinterlegte Telefonnummer. Neben den immer einsehbaren Pflichtangaben konnten die Nutzer in ihrem Profil weitere Daten zu ihrer Person angeben und in dem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen darüber entscheiden, welche anderen Gruppen von Nutzern („Freunde“, [auch] „Freunde von Freunden“, „öffentlich“) auf diese Daten zugreifen konnten. Die Beklagte stellte hierfür Privatsphäre-Einstellungen zur Verfügung, mit denen die Nutzer bestimmen konnten, inwieweit sie Informationen, die sie zur Verfügung stellten, öffentlich einsehbar machten (

folgend: Zielgruppenauswahl). Über Funktion und Bedeutung dieser Privatsphäre-Einstellungen informierte die Beklagte die Nutzer im sog. Hilfebereich des Nutzerkontos. Bei den Suchbarkeitseinstellungen ihres Profils, mit denen unter anderem festgelegt werden konnte, wer den Nutzer anhand der hinterlegten Telefonnummer finden konnte, hatte die Klagepartei es bei der Standardvoreinstellung „alle“ belassen. Diesen Kreis hätte sie stattdessen auf „Freunde“, „Freunde von Freunden“ und (ab Mai 2019) „nur ich“ begrenzen können. War die Suchbarkeitseinstellung eines Nutzers - wie bei der Klagepartei - im Hinblick auf die Telefonnummer auf „alle“ gestellt, ermöglichte es die von der Beklagten implementierte sog. Kontakt-Import-Funktion (im Folgenden auch Kontaktimporttool) bis September 2019 jedem Plattform1-Nutzer, das Profil mithilfe der hinterlegten Telefonnummer zu finden. Dies war selbst dann möglich, wenn die Telefonnummer im Nutzerprofil entsprechend der Voreinstellung der Beklagten nicht öffentlich einsehbar war. Im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 suchten unbekannte Dritte über das Kontaktimporttool mit automatisiert erstellten Ziffernfolgen

Nutzerkonten, denen entsprechende Telefonnummern zugeordnet waren. Im Fall der Übereinstimmung griffen sie öffentlich einsehbare Profidaten der Nutzer ab (sog. Scraping) und verknüpften diese mit der jeweiligen Telefonnummer. Die gesammelten Datensätze von ca. 533 Millionen Nutzern wurden im April 2021 frei im Internet (Darknet) zum Download bereitgestellt. Davon betroffen waren auch personenbezogene Daten der Klagepartei, jedenfalls ihre Mobilfunknummer ([…]055) verknüpft mit ihrem vollen Namen, ihrer Nutzer-ID ([…]312) und ihrem Geschlecht. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (LGU 9 f., EA LG 1342 f.). Von einer weitergehenden Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen und einer weiteren Darstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Das Landgericht hat die Klage

informatorischer Anhörung der Klagepartei abgewiesen (vgl. EA LG 1334 ff.). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klagepartei ihre Anträge teilweise weiter, wobei sie die Klageanträge zu 2 und 3 (Alt. 2), wie unten näher dargelegt, ergänzt hat (vgl. die Berufungsanträge zu 2 und 3). Die Klagepartei beantragt, das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30.01.2025, Az. 10 O 2105/23, wird wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 100 Euro aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen [hat],die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff im Zeitraum ab dem 25.05.2018 bis September 2019 auf das Datenarchiv der Beklagten entstehen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die Telefonnummer der Klagepartei auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Plattform1-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 800,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung der Klagepartei hat nur teilweise Erfolg. A. Die Berufungsanträge sind zulässig.
  5. Der Berufungsantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klagepartei begehrt unter Berücksichtigung ihres schriftsätzlichen Vortrags immateriellen Schadensersatz für die durch den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall erlittenen Beeinträchtigen.
  6. Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung (Berufungsantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse. Soweit die Klagepartei diesen Antrag gegenüber dem Klageantrag zu 2 (stillschweigend) auf künftige immaterielle Schäden erweitert hat, ist die damit verbundenen Klageänderung sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Der erweiterte Feststellungsantrag kann auch auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin

§ 529ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr.

2 ZPO).

  1. Entsprechendes gilt, soweit die Klagepartei den Berufungsantrag zu 3 über den insoweit erstinstanzlich gestellten Unterlassungsantrag hinaus um die Wendung „und, im Falle der Nutzung der Plattform1-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert“ (wird) ergänzt hat. B. Allerdings ist die noch rechtshängige Klage nur teilweise begründet.
  2. Die Klagepartei kann von der Beklagten auf Grundlage des Berufungsantrags zu 1

Art. 82

DSGVO die Zahlung von 200 Euro immateriellem Schadensersatz nebst Prozesszinsen verlangen.

der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. BGH, Urt. v 11.02.2025 - VI ZR 365/22, juris Rn. 12 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt. Nicht

zuweisen hat sie ein Verschulden des Verantwortlichen. Art. 82 DSGVO sieht eine Haftung für vermutetes Verschulden vor; die Exkulpation obliegt

Art. 82Abs. 3 DSGVO dem Verantwortlichen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 21 mw

N). Die Beklagte hat bei der Verarbeitung der Daten im zeitlichen Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (

  1. a)gegen die Bestimmungen der DSGVO verstoßen, (
  2. b)woraus der Klagepartei kausal ein (einheitlicher) immaterieller Schaden in Gestalt eines Kontrollverlustes (
  3. c)und von Beeinträchtigungen, die über die mit dem eingetretenen Kontrollverlust unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten hinausgehen (d), erwachsen sind, so dass der allein für den Kontrollverlust gerechtfertigte Schadensersatz von 100 Euro angemessen zu erhöhen ist (e).
  4. a)Der streitgegenständliche Scraping-Vorfall fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung. Das streitgegenständliche Scraping-Ereignis fand im Jahr 2019, jedenfalls aber nicht vor dem 25.05.2018, statt (siehe insofern z.B. BGH, Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 11 mwN). Die Klagepartei hat erstinstanzlich behauptet, der sie betreffende Scraping-Vorfall habe sich im Jahr 2019 ereignet (vgl. z.B. den Klageantrag zu 2; S. 9, 14 der Klageschrift). Dem ist die Beklagte zunächst nicht erkennbar entgegengetreten. Sie hat nur pauschal darauf verwiesen, „relevanter Zeitraum“ des Datenscrapings sei „Januar 2018 bis September 2019“ (vgl. S. 18 f. der Klageerwiderung, EA LG 120 f.). Zweifel an der der zeitlichen Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung hat sie erst

Veröffentlichung der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2024 (VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910) geäußert und diese mit Nichtwissen bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vortrag der Klagepartei nicht ohne jeden Anhaltspunkt ins Blaue hinein erfolgt. Er beruht auf außergerichtlichen Angaben, insbesondere der Beklagten (vgl. z.B. Anlage B10, EA LG 444 ff.; siehe insofern etwa BGH, Urt. v. 13.07.2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 22 mwN). Ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) ist hier nicht zulässig. Der Scraping-Vorfall fällt allein in die Sphäre der Beklagten. Die Klagepartei steht außerhalb des Geschehensablaufs. Sie besitzt keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen und keine Aufklärungsmöglichkeit. Dafür, dass ihre Daten bereits vor dem 25.05.2018 „gescrapt“ worden wären, besteht kein Anhaltspunkt. b) Im Streitfall hat die Beklagte die Daten der Klagepartei jedenfalls deshalb nicht datenschutzkonform verarbeitet und damit gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen, weil sie

deren Inkrafttreten am 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) im Zeitraum des streitgegenständlichen Scrapings gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) verstoßen (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 948 Rn. 87; Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 21) und personenbezogene Daten der Klagepartei ohne wirksame Einwilligung bereitgestellt hat.

Art. 5Abs.

1 Buchst. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Diese Vorgabe wird (u.a.) durch die Vorgaben zur datenschutzfreundlichen Voreinstellung in Art. 25 DSGVO konkretisiert.

Art. 25Abs.

2 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden. Damit beinhaltet Art. 25 Abs. 2 Satz 3 DSGVO die ausdrückliche Verpflichtung zu Voreinstellungen, die verhindern, dass die Daten ohne Weiteres, also ohne bewusste persönliche Änderung der Voreinstellung, der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 88). Die Regelung des Art. 25 Abs. 2 DSGVO hat dabei gerade die Voreinstellungen von sozialen Netzwerken im Blick. Sie soll verhindern, dass Nutzer durch Voreinstellungen, die eine über die erforderliche Verarbeitung hinausgehende extensive Datennutzung vorsehen, dazu verleitet werden, ihre Datenschutzrechte abzuwählen, ohne dies zu realisieren (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 89 mwN). Diesen Anforderungen wurde das Vorgehen der Beklagten im Zeitraum des Scraping-Vorfalls nicht gerecht (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 90 mwN). Die standardmäßige Voreinstellung ihres Netzwerks für die Suchbarkeit eines Nutzerprofils über die Telefonnummer sah vor, dass „alle“ anderen Plattform1-Nutzer eine entsprechende Rufnummernsuche durchführen konnten. Gleichzeitig wurde über die Suchbarkeit der Rufnummer die Zugänglichkeit zu weiteren Profildaten eröffnet. Für diese weiteren Profildaten (etwa Name und Geschlecht) nahm die Beklagte ebenfalls Voreinstellungen vor, die teilweise zur Sichtbarkeit der Profildaten führten. Diese Voreinstellungen machten sich die Scraper zunutze, indem sie über die Verknüpfung der Rufnummer (jedenfalls) „öffentliche“ personenbezogene Daten des Nutzerprofils abgriffen. Eine Einschränkung der Suchbarkeit konnte nur durch aktive Veränderung der Suchbarkeitseinstellungen durch den Nutzer selbst herbeigeführt werden. Datenschutzfreundlichere Einstellungsoptionen - insbesondere die erst 2019 eingeführte Suchbarkeitsoption „nur ich“ - wurden nur als Opt out-Lösungen angeboten, obwohl die Nutzbarkeit des sozialen Netzwerks als solche hiervon nicht abhing, da eine Suche auch über die Eingabe des Namens möglich gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 90). Diese gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 25 Abs. 2 DSGVO verstoßenden Voreinstellungen waren weder erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO) noch von einer wirksamen Einwilligung der Klagepartei gedeckt (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO) (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 91). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte die Klagepartei im Zuge des Registrierungsverfahrens transparent, d.h. in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache (Art. 7 Abs. 2, Erwgr. 42 DSGVO), um Einwilligung ersucht, die Klagepartei ihre Einwilligungserklärung auf dieser Grundlage in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben hätte (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), und dass die Einwilligungserklärung freiwillig erfolgt wäre (Art. 7 Abs. 4, Erwgr. 42, 43 DSGVO). Gegen eine freiwillige Einwilligung spricht auch, dass die Beklagte auf dem Markt für soziale Netzwerke eine beherrschende Stellung innehat (vgl. insgesamt BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 44 mwN). Der Umstand, dass sich eine wirksame Einwilligung der Klagepartei in die datenschutzwidrige Verarbeitung ihrer Daten nicht feststellen lässt, geht zu Lasten der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. c) Durch die Datenschutzverstöße der Beklagten hat die Klagepartei einen Kontrollverlust erlitten, der als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO zu werten ist. Schon der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten stellt einen immateriellen Schaden dar, ohne dass der

weis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erforderlich ist (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 04.10.2024 - C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137 - Agentsia po vpisvaniyata; Urteil vom 04.09.2025 - C-655/23, juris Rn. 60 - Quirin Privatbank; BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 30 f. mwN; Urt. v 11.02.2025 - VI ZR 365/22, juris Rn. 14 f.; siehe auch Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 12 f.). Allerdings muss die betroffene Person

weisen, dass sie einen solchen in einem bloßen Kontrollverlust bestehenden Schaden erlitten hat (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 31 mwN), der bei einem unbefugten Zugriff Dritter (Hacker) spätestens mit der missbräuchlichen Verwendung der Daten durch ihre Veröffentlichung (im Darknet) eintritt (vgl. BGH, Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 24, 34). Der Kontrollverlust der Klagepartei über personenbezogene Daten steht vorliegend aufgrund des Parteivortrags, insbesondere des von der Klagpartei in Bezug genommenen sog. Leak-Datensatzes (vgl. LGU 5, EA LG 133), siehe auch bereits S. 9 der Klageschrift) und der Auskunft der Beklagten vom 30.08.2023 (Anlage K2 S. 4 [EA 39 ff.] = B16), für ihren Vor- und

namen, ihr Geschlecht, ihre Mobilfunknummer und ihre Nutzer-ID fest (§ 286 Abs. 1 ZPO). Daher ist gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass bei dem Scraping-Vorfall mithilfe des Kontaktimporttools die Mobilfunknummer der Klagepartei ermittelt und mit ihrem Vor- und

namen, Geschlecht und ihrer Nutzer-ID verknüpft wurde. Die zusammengeführten Daten wurden im sog. Darknet veröffentlicht, ohne dass sich feststellen ließe, dass die Klagepartei wirksam in eine damit verbundene Verarbeitung (Bereitstellung) ihrer personenbezogenen Daten durch die Beklagte eingewilligt hätte. Ob die Klagepartei ihre Telefonnummer vorher schon bestimmten Empfängern mitgeteilt hatte, kann dahingestellt bleiben. Der durch das Scraping und die dauerhafte Preisgabe der mit ihrem Namen verknüpften Telefonnummer im Internet (v.a. Darknet) einhergehende Kontrollverlust unterscheidet sich wesentlich von den Risiken, die mit einer bewussten und zielgerichteten Weitergabe der Telefonnummer an bestimmte Empfänger verbunden sind. Das Risiko, auch Dritte könnten Daten der Klagepartei nicht datenschutzkonform verarbeiten, steht - solange es sich nicht vor dem Eintritt des Scraping-Vorfalls verwirklicht hatte - der Annahme eines Kontrollverlusts nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 42). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, personenbezogene Daten der Klagepartei ließen sich über eine einfache Google-Suche im Internet einsehen (vgl. S. 30 der Berufungserwiderung, EA 163). Abgesehen davon, dass dies für die streitgegenständlichen Mobilfunknummer nicht ersichtlich ist, ist eine derartige Veröffentlichung personenbezogener Daten (u.a. des Vor- und

namens der Klagepartei auf Internetseiten zu dem von ihr betriebenen Sport) ebenfalls nicht mit dem gänzlich unkontrollierten Abfließen und Zugänglichmachen des Namens der Klagepartei verknüpft mit ihrer Telefonnummer in illegalen, frei zugänglichen Internetkanälen in einer Sammlung mit einer Vielzahl weiterer entsprechender Datensätze vergleichbar. Das Risiko eines Datenmissbrauchs ist insoweit deutlich erhöht, auch besteht für die Klagepartei keine Möglichkeit, den durch das Scraping gewonnenen Datensatz wie-der aus dem Internet zu entfernen. Für das Vorliegen eines Schadens kommt es auch nicht darauf an, ob die hier betroffenen Daten der Klagepartei anderweitig gehackt worden sind (was nicht dargetan und auch nicht erkennbar ist). Denn mit jedem rechtswidrigen Abgriff der Daten wird der Kontrollverlust intensiviert und die Gefahr eines Missbrauchs (durch denselben oder einen anderen Personenkreis) erhöht. Der Umstand, dass dieselben Daten schon einmal gehackt wurden, kann deshalb von vornherein nur bei der Bemessung der Schadenshöhe eine Rolle spielen (vgl. BGH, Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 35). d) Durch die Datenschutzverstöße der Beklagten hat die Klagepartei über den eingetretenen Kontrollverlust hinaus - als Teil des

Art. 82

DSGVO zu kompensierendem Schaden -

Einschätzung des Senats die begründete Befürchtung, es könne zu einer (weiteren) missbräuchlichen Verwendung ihrer im Darknet veröffentlichen Daten, etwa durch Spam-Anrufe und -

richten, kommen (siehe insofern z.B. BGH, Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 24, 32 f., 37; EuGH, Urt. v. 04.10.2024 - C-200/23, juris Rn. 146 - Agentsia po vpisvaniyata), und damit korrespondierende psychische Beeinträchtigungen (negative Gefühle in Form von Sorgen und Ärger) erlitten (vgl. insofern BGH, Urt. v 11.11.2025 - VI ZR 396/24, juris Rn. 37 mwN).

  1. aa)Die Klagepartei hat - von der Beklagten insgesamt bestritten - behauptet (vgl. u.a. LGU 4 f., EA LG 561 f.), sie habe die Sorge, dass es zu einem Missbrauch der abgegriffenen Daten komme (z.B. Identitätsdiebstahl, Passwortklau durch Phishing, unzulässige Werbung). Diese Sorgen führten bei ihr zu einem verstärkten Misstrauen, (u.a.) gegenüber Anrufen von Unbekannten. Ergänzend wird auf die persönliche Anhörung der Klagepartei durch da Landgericht verweisen (EA LG 1179 ff.).
  2. bb)Der Senat hält es - ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf - mit dem für die Schadenszumessung genügenden „Beweismaß“ des § 287 ZPO für überwiegend wahrscheinlich, dass die Klagepartei jedenfalls die begründete Befürchtung, Dritte könnten ihre im Darknet veröffentlichten Daten, insbesondere ihre Mobilfunknummer, missbräuchlich verwenden (vgl. insofern BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 32 mwN), und damit verbundene negative Gefühle (Sorgen) erlitten hat.

(1)Diese Feststellung erfordert keine Beweiserhebung am Maßstab des § 286 ZPO. Die Bemessung des Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich

nationalem Recht. Zwar ist in Deutschland für Umstände, die zur haftungsbegründenden Kausalität gehören, § 286 ZPO maßgeblich. Soweit es um die haftungsausfüllende Kausalität geht, ist aber die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO anwendbar (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 93 mwN). Diese gilt dann nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob überhaupt ein (weiterer) Schaden entstanden ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v 12.07.2016 - KZR 25/14, NJW 2016, 3527 Rn. 42 mwN - Lottoblock II; GRUR 2024, 1910 Rn. 84). Bei deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung eines Rechtsguts voraussetzen, gehört die primäre Rechtsgutverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität und die Ursächlichkeit der Verletzungshandlung für alle weiteren (Folge-)Schäden einschließlich der fehlerbedingten Verschlimmerung von Vorschäden zur haftungsausfüllenden Kausalität (BGH, Urt. v. 12.02.2008 - VI ZR 221/06, NJW 2008, 1381 Rn. 9). Entsteht ein Schadensersatzanspruch dagegen unabhängig von der Verletzung eines Rechtsguts, ist bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen (BGH, NJW 2016, 3527 Rn. 42 mwN - Lottoblock II). Vorliegend kann dahinstehen, ob Schadensersatzansprüche

Art. 82DSGVO eine entsprechende Rechtsgutsverletzung voraussetzen.

Eine solche ist hier jedenfalls eingetreten. Die Beklagte hat das Recht der Klagepartei auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 GrCH, vgl. Art. 1 Abs. 2 DSGVO) bzw. auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), und damit ihr allgemeinen Persönlichkeitsrecht als ein sonstiges absolut geschütztes Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, verletzt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 48). Mit dem festgestellten Kontrollverlust über die abgeflossenen und im Darknet veröffentlichten personenbezogenen Daten ist auch bereits ein immaterieller Schaden eingetreten (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 31). Daher stellen sich die weiteren, die immaterielle Schadensersatzverpflichtung erhöhenden psychischen Beeinträchtigungen als weitere Schadenspositionen dar, für deren Zubilligung das Beweismaß des § 287 ZPO und damit zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. insofern BGH, NJW 2008, 1381 Rn. 9 mwN).

(2)Gemessen daran erscheinen die begründete Befürchtung eines Datenmissbrauchs und eine damit einhergehende Sorge insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Klagepartei in ihrer Anhörung durch das Landgericht plausibel (vgl. auch BGH, Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 40) und zumindest überwiegend wahrscheinlich (siehe insofern auch BGH, Urt. v 11.11.2025 - VI ZR 396/24, juris Rn. 40, 47, sehr wahrscheinliche Verwendung der Daten für

richten (Mails) mit Werbung und betrügerischem Inhalt). Ihre Telefonnummer wurde verknüpft mit ihrem Vor- und

namen und Geschlecht in einer Sammlung mit entsprechenden Daten anderer Plattform1-Nutzer im Darknet veröffentlicht. Das Risiko einer missbräuchlichen, insbesondere betrügerischen, Nutzung dieser Daten liegt insofern besonders nahe, zumal für die Klagepartei keine Möglichkeit besteht, ihre Daten aus dem Darknet und etwaigen weiteren „dunklen Kanälen“ zu entfernen und zu verhindern, dass diese „in die falschen Hände“ geraten. Insoweit liegt es auch nahe, dass die Klagepartei seit Kenntnis von dem Scraping-Vorfall mit verstärktem Misstrauen auf

richten und Anrufe reagiert.

(3)Bei dieser Sachlage bedarf es weder einer Vernehmung der Klagepartei zu ihren Befürchtungen und Sorgen noch einer (nochmaligen) Anhörung. (a) Eine Parteivernehmung

§ 448ZPO setzt u.a.

einen Anfangsbeweis voraus. Danach darf die beweispflichtige Partei nur dann

§ 448

ZPO förmlich vernommen werden, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sei es auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Lebenserfahrung (BGH, Urt. v. 24.04.1991 - IV ZR 172/90, juris Rn. 20). Die gewisse, hier überwiegende, Wahrscheinlichkeit genügt im Rahmen des § 287 ZPO aber bereits zur Überzeugungsbildung von dem (weiteren) Schadenseintritt. Sie erübrigt damit die Parteivernehmung. (b) Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über den auch hier streitgegenständlichen Scraping-Vorfall bei der Beklagten „gegebenenfalls“ eine persönliche Anhörung der Klagepartei für notwendig erachtet hat, hat das Landgericht diese vorgenommen. Sie bestätigt die Würdigung des Senats (vgl. EA LG 1179 ff.). Anlass, an den Angaben der Klagepartei oder an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln, bestehen nicht. Es ist auch keine erneute oder weitergehende Anhörung geboten. Die Parteianhörung ist im Gegensatz zur Parteivernehmung kein Beweismittel (BGH, Urt. v. 16.10.1987 - V ZR 170/86, NJW-RR 1988, 394, 395 mwN [juris Rn. 11]). Dem Tatrichter ist es selbst im Anwendungsbereich des § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann, und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH, Urt. v. 27.09.2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12). Diese Grundsätze gelten insbesondere für den

weis innerer Tatsachen wie beispielsweise von Entscheidungskonflikten (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2022 - VI ZR 310/21, juris Rn. 10). Insofern wird das Gericht - auch im Rahmen des

§ 287Abs.

1 Satz 2 ZPO eingeräumten weiten Ermessens über das Ob und den Umfang einer Beweisaufnahme - die Klagepartei nicht anhören müssen, wenn es den Anspruch für überwiegend wahrscheinlich hält. Denn § 287 ZPO soll dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den

weis seines Schadens erleichtern (BGH, Beschl. v. 15.12.2020 - XI ZB 24/16, juris Rn. 75). cc) Darüber hinaus kann

§ 287

ZPO zu Gunsten der Klagepartei davon ausgegangen werden, dass sie - wie in ihrer Anhörung angegeben - seit dem Scraping-Vorfall vermehrt Spam-Anrufe und -

richten erhalten hat (nicht aber Mails, da ihre E-Mail-Adresse

dem substantiierten Vortrag der Beklagten, dem die Klagepartei nicht entgegengetreten ist, nicht von dem Scraping-Vorfall betroffen ist, § 138 Abs. 3 ZPO) und sich hierüber geärgert haben mag (dazu, dass die mit der begründeten Befürchtung einer missbräuchlichen Datenverwendung verbundenen negativen Gefühle auch Ärger sein können, vgl. z.B. BGH, Urt. v 11.11.2025 -VI ZR 396/24, juris Rn. 37 mwN). Dadurch erhöht sich der ihr zustehende Schadensersatzbetrag im Streitfall nicht. dd) Weitergehende psychische Beeinträchtigungen sind nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Hätte die Klagepartei tiefgreifendere Beeinträchtigungen davongetragen, müsste sie sich

§ 254BGB ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen (vgl.

insofern z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v 02.07.2024 - 6 U 41/24 , WRP 2025, 90 Rn. 20 [juris Rn. 31]). Dann hätte sie die schweren Beeinträchtigungen maßgeblich mitverursacht, indem sie ihre im Darknet veröffentlichte Telefonnummer nicht zeitnah geändert hat, um sich von den erheblichen Folgen zu befreien (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). e) Der Senat schätzt den immateriellen Schaden der Klagepartei der Höhe

auf insgesamt 200 Euro (§ 287 ZPO). aa) Der Senat hält als notwendigen Ausgleich für den eingetretenen Kontrollverlust als solchen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 100 Euro für angemessen (siehe auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 100, der keine Bedenken gegen eine Entschädigung in dieser Größenordnung hat). Die vom Scraping betroffenen personenbezogenen Daten der Klagepartei gehören nicht zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 42, 99). Zwar waren bzw. sind die kombinierten Daten der Klagpartei einschließlich ihrer Telefonnummer einem unbegrenzten Empfängerkreis über einen längeren Zeitraum im Internet zugänglich (/gewesen). Allerdings hätte die Klagepartei die Kontrolle über ihre Daten mit verhältnismäßig geringem Aufwand wiedererlangen können, indem sie ihre Rufnummer wechselt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 99). Es ist nicht ersichtlich, dass Dritte allein mit ihrem Vor- und

namen und Geschlecht (sowie ihrer Plattform1-ID) ohne ihre Mobilfunknummer (vergleichbar) Missbrauch betreiben könnten. bb) Die vom Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) angenommene begründete Befürchtung der Klagepartei eines Missbrauchs ihrer im Darknet veröffentlichten Daten und damit verbundene negative Gefühle (Sorgen und Ärger), vertiefen den immateriellen Schaden insoweit (vgl. z.B. BGH, Urt. v 11.11.2025 - VI ZR 396/24, juris Rn. 27), als sie über die mindestens geforderten 100 Euro hinaus einen Gesamtschadensersatzbetrag von 200 Euro rechtfertigen. Ein höherer Schadensersatz kommt vorliegend nicht in Betracht. Die auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld soll den konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleichen. Sie hat keine Abschreckungs- oder Straffunktion (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 96 mwN). Daher dürfen etwa die Schwere des Verstoßes des Verantwortlichen gegen die Datenschutzgrundverordnung und der Umstand, dass dieser gegebenenfalls mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH; GRUR 2024, 1910 Rn. 96 mwN). Für einen höher zu bewertenden immateriellen Schaden besteht im Streitfall keine Grundlage. Zwar darf die Entschädigung nicht hinter dem vollständigen Ausgleich des Schadens zurückbleiben, sie darf aber auch nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausginge. Ist der Schaden - wie hier - (eher) gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN). Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auslegt, dass ein durch die Verletzung personenbezogener Daten verursachter Schaden „seiner Natur

“ nicht weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung ist (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN). Der Gerichtshof geht insoweit lediglich davon aus, die grundsätzliche Annahme, eine Körperverletzung wiege „von Natur aus“ schwerer als ein immaterieller Schaden, könnte den Grundsatz eines vollständigen und wirksamen Schadensersatzes für erlittene Schäden in Frage stellen; in Bezug auf die Höhe des Schadens könne daher nicht generell davon ausgegangen werden, der Schaden sei seiner Natur

weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung (vgl. z.B. EuGH, Urt. v 20.06.2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 38 f. - Scalable Capital; Urt. v 04.10.2024 - C-507/23, GRUR-RS 2024, 26255 Rn. 151). Dies schließt nicht aus, dass der immaterielle Schaden im Einzelfall weniger schwer wiegt als eine (leichte) Körperverletzung.

  1. f)Der Anspruch auf Prozesszinsen seit dem 29.12.2024 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2, 247, 187 Abs. 1 (analog) BGB. Zwar befindet sich kein Zustellungsnachweis in der Akte, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben aber mit Schriftsatz vom 28.02.2024 deren Vertretung angezeigt (EA LG 90 f.). 2. Daneben hat die Klagepartei entsprechend dem Berufungsantrag zu 2 Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch den unbefugten Zugriff (ab dem 25.05.2018 bis September 2019) auf das Datenarchiv der Beklagten entstehen (werden). Aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung und der Verletzung der Klagepartei in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) besteht (insbesondere) bei fortdauernder Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klagepartei (v.a. ihres vollständigen Namens in Verbindung mit ihrer Mobilfunknummer) die nicht rein theoretische Möglichkeit künftiger Schäden (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 48 f.; Urt. v 11.11.2025 - VI ZR 396/24, juris Rn. 43, 46 f.). Dafür, dass die Daten nicht mehr öffentlich zugänglich wären, besteht kein Anhaltspunkt. Dann wäre auch nicht auszuschließen, dass Dritte die Daten bereits anderswo zu missbräuchlichen Zwecken gespeichert haben. 3. Die Klagepartei kann auch gemäß dem Berufungsantrag zu 3 verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, ihre Telefonnummer auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde.
  2. a)der Klagepartei steht jedenfalls ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. i.V.m. Art. 8 GrCh zu.
  3. aa)Zwar sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung - wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat - dahin auszulegen, dass sie zu Gunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Dies hindert die Mitgliedstaaten allerdings nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (vgl. EUGH, Urt. vom 04.09.2024 - C-655/23, juris Rn. 52 - IP/Quirin Privatbank AG).
  4. bb)Ein solcher Unterlassungsanspruch folgt hier aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. i.V.m. Art. 8 GrCh. Die Beklagte hat gegen das Recht der Klagepartei auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) verstoßen (vgl. insofern z.B. EuGH-Vorlage vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22, GRUR 2023, 1724 Rn. 26 - Bewerbungsprozess), indem sie die Telefonnummer der Klagepartei entgegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO ohne wirksame Einwilligung verarbeitet (bereitgestellt) hat (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 91). Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klagepartei in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache über den Umstand informiert hätte, dass mit deren streitgegenständlicher Telefonnummer selbst dann über das Kontaktimporttool

ihrem Profil gesucht werden konnte, wenn die Nummer dort entsprechend der Voreinstellung der Beklagten nicht sichtbar war. cc) Für die

§ 1004Abs.

1 Satz 1 BGB analog erforderliche Wiederholungsgefahr spricht vorliegend aufgrund der begangenen Pflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 1724 Rn. 26 mwN - Bewerbungsprozess). Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch widerlegt, dass die Beklagte die Voreinstellungen und das Kontaktimporttool geändert haben mag. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berührt die Wiederholungsgefahr nur, wenn sie jede Wahrscheinlichkeit für das unzulässige Verhalten des Verletzers beseitigt (vgl. z.B. BGH, Urt. v 04.07.2019 - I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Rn. 19 mwN - IVD-Gütesiegel; Urt. v 05.03.2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 67 - Internet-Radiorecorder). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte könnte jederzeit zu den ursprünglichen Einstellungen zurückkehren. b) Daneben sprechen gute Gründe dafür, dass der Klagepartei auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Rücksichtnahmepflicht zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.2024 - I ZR 12/23, GRUR 2024, 948 Rn. 13 ff. mwN - Tierkrankenwagen). aa)

§ 241Abs.

2 BGB kann ein Schuldverhältnis einen Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Der zwischen der Klagepartei und der Beklagten durch die Registrierung der Klagepartei in dem sozialen Netzwerk der Beklagten zustande gekommene Nutzungsvertrag stellt ein solches Schuldverhältnis dar. Wesentlicher Gegenstand dieses Nutzungsvertrages war die Einstellung von persönlichen Daten der Klagepartei im sozialen Netzwerk der Beklagten. Die für die Registrierung erforderliche die Angabe des Vor- und

namens und des Geschlechts der Nutzer sowie die Nutzer-lD waren dabei stets öffentlich einsehbar. Der Schutz personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung ist ein Interesse des Einzelnen, bei dessen Verletzung ein in „seiner Natur“ nicht weniger schwerwiegender Schaden als bei einer Körperverletzung entstehen kann (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN). Erhebt, verarbeitet und speichert ein Vertragspartner personenbezogene Daten des anderen Vertragspartners zum Zwecke der Vertragserfüllung (hier Betrieb und Nutzung eines sozialen Netzwerkes), trifft ihn zum Schutz dieses Rechtsguts aus § 241 Abs. 2 BGB die Verpflichtung, bei der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung die zwingenden Vorgaben der DSGVO einzuhalten. Wie die Bieter und Bewerber in Vergabeverfahren ein von § 241 Abs. 2 BGB geschütztes Interesse an einer vergaberechtskonformen Ausschreibung haben (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 - Az. X ZR 143/10, WM 2012, 228 Rn. 11 f. - Rettungsdienstleistungen II; Urt. v. 05.06.2012 - Az. X ZR 161/11, WM 2013, 1140 Rn. 8 - Fachpersonalklausel), haben die Inhaber personenbezogener Daten ein von § 241 Abs. 2 BGB geschütztes Interesse an einer gesetzeskonformen Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Aus diesem von § 241 Abs. 2 BGB geschützten Interesse folgt im Fall der Verletzung der hierauf ausgerichteten - nicht ausdrücklich vereinbarten und gesetzlich nicht ausdrücklich normierten - Rücksichtnahmepflichten ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, GRUR 2024, 948 Rn.15 mwN - Tierkrankenwagen). Dies gilt jedenfalls, solange das Nutzungsverhältnis besteht (siehe dagegen z.B. BGH, Urt v. 11.09.2008 - I ZR 74/06, juris Rn. 16 f. - bundesligakarten.de; Urt. v 05.06.2012 - X ZR 161/11, juris Rn. 14 ff. - Fachpersonalklausel, zum fehlenden Anspruch auf Unterlassung der Verletzung künftiger, noch nicht geschlossener Verträge). Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 280, 249 BGB nur für die Dauer der Verletzungshandlung würde dem Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) nicht hinreichend gerecht (siehe auch BGH, Urt. v. 08.11.2022 - II ZR 91/21, GmbHR 2023, 334 Rn. 64).

  1. bb)Wie oben bereits dargetan wurde, hat die Beklagte die Telefonnummer der Klagepartei ohne wirksame Einwilligung verarbeitet.
  2. cc)Für die auch für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr (vgl. z.B. BGH, Urt. v 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 103 - Hassredevorwurf; GRUR 2024, 948 Rn. 14 - Tierkrankenwagen) spricht insoweit ebenfalls eine tatsächliche Vermutung (siehe insofern z.B BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 103 mwN - Hassredevorwurf). 4. Dagegen hat die Klagepartei keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Hinsichtlich des außerprozessualen Auskunftsverlangens sind bereits die Voraussetzungen eines Verzugsschadens nicht erfüllt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Klagepartei für das Auskunftsbegehren anwaltlicher Hilfe bedurft hätte. Im Übrigen, d.h. soweit die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei die Beklagte vorgerichtlich teilweise berechtigt zur Zahlung von Schadensersatz, Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht und Unterlassung aufgefordert haben mögen, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einem vorgerichtlichen Tätigwerden nicht zweckmäßig war (siehe insofern z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 79 mwN). Zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen Anwaltsschreibens vom 15.08.2023 (Anlage K1, EA LG 41 ff.) war eine Vielzahl von Rechtsfragen in Zusammenhang mit Art. 82 DSGVO weder durch den Gerichtshof der Europäischen Union noch durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 80). Daher bestand in einem datenschutzrechtlichen Massenverfahren wie dem vorliegenden vorprozessual keine begründete Aussicht darauf, dass eine anwaltliche Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz Erfolg versprechend sein und einen Rechtsstreit vermeiden könnte. Zinsen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klagepartei schon deshalb nicht beanspruchen, weil die eine Geldschuld betreffende Regelung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB weder unmittelbar noch entsprechend auf den geltend gemachten Befreiungsanspruch anwendbar ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.10.2023 - VIa ZR 1139/22, juris Rn. 11 mwN; Urteil vom 23.01.2024 - VI ZR 592/20, juris Rn. 7). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat der Senat einen Streitwert von 8.500 Euro zugrunde gelegt (vgl. die Begründung der Beschwerdesache 6 W 166/25 vom 23.01.2026). IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die sog. Scraping-Verfahren aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2024 - VI ZR 7/24, GRUR 2025, 269 Rn. 13 ff.; Beschl. v. 10.12.2024 - VI ZR 22/24, juris Rn. 12 ff.) auf 2.030,12 Euro festgesetzt, von denen 200 Euro auf den Berufungsantrag zu 1 (vgl. insofern z.B. Heinrich in Musielak/Voit, 22. Aufl. 2025, § 3 Rn. 39; Loyal in Stein, ZPO, 23. Aufl. 2024, § 2 Rn. 103 f.), 500 Euro auf den Berufungsantrag zu 2, 750 Euro auf den Berufungsantrag zu 3 und 580,12 Euro auf den Berufungsantrag zu 4 entfallen, der in dieser Höhe keine Neben-, sondern Hauptforderung ist. V. Für die Zulassung der Revision, eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union oder eine Aussetzung - wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.05.2025 beantragt (EA 57 ff.) - besteht kein Anlass. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 liegen nicht vor. Im Streitfall geht es nur um die Anwendung anerkannter Grundsätze auf den konkreten Einzelfall. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die nicht bereits durch den Gerichtshof der Europäischen Union und/oder den Bundesgerichtshof in Weise geklärt wäre, dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt (sog. acte éclairé; siehe insofern z.B. BGH, EuGH-Vorlage v 14.05.2020 - VII ZR 174/19, juris Rn. 27 mwN). Daher gibt insbesondere die EuGH-Vorlage des Landgerichts Erfurt vom 03.04.2025 (8 O 895/23, juris; beim EuGH anhängig unter dem Az. C-273/25) keine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen (siehe insofern z.B. EuGH, Urt. v. 04.10.2024 - C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137 - Agentsia po vpisvaniyata). Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 11.11.2025 auch eingehend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinandergesetzt und begründet, warum bereits der Kontrollverlust als solcher einen immateriellen Schaden darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2025 - IV ZR 396/24, juris Rn. 24 ff.). Dabei ist er auf die sog. Quirin-Entscheidung des Gerichtshofs vom 04.09.2025 eingegangen (vgl. BGH aaO, Rn. 25 ff.), in der dort ausdrücklich (erneut) ausgeführt hat, dass auch ein bloßer „Verlust der Kontrolle“ über die eigenen personenbezogenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO verursachen könne, sofern die betroffene Person

weise, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein möge - erlitten habe, ohne dass der Begriff des „immateriellen Schadens“ den

weis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordere (vgl. EuGH, Urteil vom 04.09.2025 - C-655/23, juris Rn. 60 - Quirin Privatbank). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000969

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