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LG Hanau 7 . Zivilkammer 7 O 97/21 Urteil Um die Verkehrssicherungspflichten nicht zu verletzen, sind Warnschilder (bspw. vor Rollsplitt), die der Ver

Um die Verkehrssicherungspflichten nicht zu verletzen, sind Warnschilder (bspw. vor Rollsplitt), die der Verkehrsteilnehmer wahrnehmen kann, notwendig Leitsatz Gut wahrnehmbare Warnschilder vor Rollsplitt erfüllen die Verkehrssicherungs-pflicht Anmerkung Die Entscheidung ist anfechtbar. Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt/Main,

  1. Juli 2024, 1 U 175/23, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger macht gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend. Der Beklagte ist Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraße K… Auf dem Straßenabschnitt zwischen (Ort 1) und (Ort 2) im Kreuzungsbereich der K … / K … wurden Straßenausbesserungsarbeiten durchgeführt. Zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten wurde eine Vereinbarung vom 01.01.2001 über die Übernahme von Verwaltung-, Betriebs- und Unterhaltsaufgaben getroffen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 34ff. d. A. und 46ff. d.A.) Der Kläger behauptet, nach Fertigstellung der Teerstraße sei unter anderem eine 3 cm dicke Rollsplittdecke aufgetragen worden. Der Kläger sei mit Kollegen, den Zeugen (Z 1) und (Z 2), am 03.08.2019 gegen 16:15 Uhr langsam dem besagten Straßenabschnitt mit dem Motorrad entlanggefahren und sei 30 m nach dem Kreuzungsbereich K .../ K ... aufgrund des Rollsplit gestürzt. Es seien keine Hinweise, insbesondere keine Warnschilder, auf den Rollsplitt oder den neuen Straßenbelag vorhanden gewesen. Bei dem Sturz sei das Motorrad beschädigt worden, die Reparaturkosten beliefen sich auf 2.341,79 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Zudem sei er an der rechten Schulter verletzt worden und habe ein posttraumatisches Impingement-Syndrom und eine Teilruptur der Rotatorenmanschette rechts erlitten. Er ist der Ansicht, dass die Vereinbarung nicht die Verkehrssicherungspflichten der Kreisstraßen umfasse. In jedem Fall träfe den Beklagten Kontroll-und Überwachungspflichten. Der Kläger beantragt,
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.341,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
  4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus dem Verkehrsunfall vom 03.08.2019 gegen 16:15 Uhr auf der K 933 im Kreuzungsbereich der Kreuzung K 932/ K933, erwächst, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, es sei durch Aufstellen von Gefahrenzeichen 101-52, insbesondere 113m vor der Unfallstelle, auf die Gefahr hingewiesen worden. Er ist der Ansicht, er sei nicht passiv legitimiert, da unstreitig eine Vereinbarung zur Übertragung von Verwaltung-, Betriebs-und Unterhaltsaufgaben ein Kreisstraßen dem (…)-Kreis auf die Nebenintervenientin vom 01.01.2001 getroffen worden war, wonach dem Land Hessen die Verkehrssicherungspflicht übertragen worden war. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die behauptete Beschilderung und den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen (Z 1), (Z 3), (Z 2), (Z 4) und (Z 5). Das Gericht hat zudem Beweis erhoben über die Echtheit der Lichtbilder Bl. 379 bis 385 d.A. durch Vernehmung der Zeugin (Z 6). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 27.04.2022 (Bl.370ff. d.A.), 14.11.2022 (Bl. 443ff d.A.) und vom 11.01.2023 (Bl. 460ff d.A.) verwiesen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 20.01.2021 auf Antrag des Klägers vom Amtsgericht Gelnhausen an das Landgericht Hanau verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Gericht ist nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ZPO zuständig. II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie von Schadensersatz. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte trotz der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf die Nebenintervenientin passivlegimiert ist, da das Gericht eine Verkehrssicherungspflicht nicht feststellen konnte. Dem Träger der Straßenbaulast obliegt es in Erfüllung seiner Amtspflicht, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2009 - 4 U 96/09, NZV 2010, 356). Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen, denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen (vgl. a.a.O.). Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. a.a.O.). Das bloße Vorhandensein von Rollsplitt begründet auf der Fahrbahn noch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2020 – 7 U 61/20, NVwZ-RR 2021, 461 Rn. 17, beck-online). Denn der Einsatz von ordnungsgemäß dosiertem Rollsplitt bei einer Fahrbahnsanierung ist als notwendig anerkannt (vgl. a.a.O.). Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1989 - III ZR 122/88, NZV 1989, 390). Im Grundsatz reicht es als Verkehrssicherungsmaßnahme aus, vor Straßenbaustellen rechtzeitig und verständlich zu warnen (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Das Gericht konnte sich anhand der Zeugenvernehmungen, der vorgelegten Lichtbilder sowie der Protokolle im Sinne des § 286 BGB davon überzeugen, dass der Beklagten ein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflichten nicht vorzuwerfen ist, da hinreichend Warnschilder am Unfalltag vorhanden gewesen seien, die auf die Gefahr hinwiesen. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich alleinige Sache des Tatrichters. Er ist dabei nicht an Beweisregeln gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. Hierbei muss er prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vi(Ort 1)ehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111). Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass der Kläger wie geschildert nach dem Kreuzungsbereich K…/K… gestürzt war. Jedoch hatte die Beklagte durch Aufstellung von Warnschildern ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Der Zeuge (Z 4) gab in seiner Vernehmung vom 11.01.2023 glaubhaft an, dass er Warnschilder aufgestellt hatte, vor der Stelle, an der der Kläger gestürzt war. Vor der Kreuzung seien Baumaßnahmen durchgeführt worden und da sich aufgrund dessen Schotter auch in den Kreuzungsbereich sammeln konnte, hätte er und der Zeuge (Z 5) rundum Schilder aufgestellt. Er könne sich noch gut daran erinnern, da es sein erster Arbeitstag gewesen sei. Er sei sich nicht mehr sicher, ob die Schilder schon vorbereitet gewesen seien, aber er sei sich sicher, dass sie gestanden hätten, als die Sperrung aufgehoben worden war. Die Schilder hätten sich so 100 bis 150m von der Gefahrenstelle befunden. Dabei habe es sich um Warnschilder „Rollsplitt“ gehandelt. Er bestätigte, dass es sich um die Warnschilder gehandelt habe, die auf den Lichtbildern Bl. 24 bis 26 d.A. zu sehen waren. Nach Beendigung der Baustelle seien die Schilder nochmal kontrolliert worden. Weitere Kontrollen seien von ihm nicht durchgeführt worden. Diese Aussage war glaubhaft, der Zeuge (Z 4) schilderte nachvollziehbar, warum er sich noch gut an die besagte Baustelle erinnern konnte. Er gab auch unumwunden zu, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Seine Angaben werden durch die vorgelegten Lichtbilder Bl. 24 bis 26 d.A. untermauert, auf denen unstreitig die Straße vor der Gefahrenstelle zu sehen sind. Die Angaben des Zeugen (Z 4) decken sich auch mit den Angaben des Zeugen (Z 5). Dieser erklärte, er sei vor Beginn der Baustelle, am
  5. mit einer ehemaligen Mitarbeiterin, der Frau (M 1), vor Ort gewesen und habe die Beschilderung aufgestellt. Es habe sich um insgesamt sieben Schilder gehandelt. Es seien von drei Seiten zur Kreuzung Schilder aufgestellt worden, noch eines unmittelbar an der Baustelle. Die Schilder seien so 100m vor der Gefahrenstelle aufgestellt worden, aus (Ort 1) seien es so 130m gewesen. Er sei am Montag nach dem Wochenende, an dem der Kläger gestürzt sei, nochmals an die Unfallstelle gefahren und habe die Beschilderung nachkontrolliert, er sei ja selbst Motorradfahrer und habe sich darum „einen Kopf gemacht“. Am 01.08., dem Donnerstag, sei er an der Baustelle gewesen und habe mit seinem Kollegen die Schilder gerichtet. Er bestätigte, dass die vorgelegten Protokolle vom 29.07.2019 (Anlage SV 1, Bl. 282f.d.A.) von ihm stammten und er darin das Aufstellen der Schilder protokolliert habe. Er teilte mit, dass es ihn wundere, dass er das Aufstellen der Schilder nicht immer aufschreibe, aber es in diesem Fall getan habe. Diese Angaben waren glaubhaft, der Zeuge (Z 5) schilderte nachvollziehbar und in einem realistischen Maß an Detailtreue, dass die Beschilderung sich am Unfalltag an der Stelle befunden habe. Die unterschriebenen Protokolle stützen diese Aussage. Der Zeuge zeigte Betroffenheit über den Sturz und insbesondere, dass er nach Erhalt der Information, wonach hier ein Motorradfahrer gestürzt sei, die Beschilderung erneut kontrolliert hatte, zeigt ein hohes Verantwortungsbewusstsein des Zeugen. Dass der Zeuge verwundert war, die Beschilderung protokolliert zu haben, stellt ein deutliches Realkennzeichen und damit ein Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der Aussage dar, da ein Zeuge, der lügen würde, nicht darauf hinweisen würde, dass dies ungewöhnlich war. Vielmehr zeigte auch der Zeuge (Z 5) stets Bemühen, seine Erinnerungen wahrheitsgemäß wiederzugeben. Der Zeuge (Z 3) konnte bestätigen, dass er die Protokolle von dem Zeugen (Z 5) erhalten habe, den er selbst als sehr zuverlässigen, wenn nicht sogar übervorsichtigen Mitarbeiter schätze. Dies unterstreicht letztlich auch den Eindruck, den das Gericht vom Zeugen (Z 5) gewinnen konnte und macht auch die Nachkontrolle nach dem Wochenende nachvollziehbar. Daher stet zur Überzeugung des Gerichts mit dem notwendigen Maß aufgrund der Zeugenaussagen, der vorgelegten Protokolle der Beschilderung sowie der Lichtbilder Bl. 24ff. d.A. fest, dass die Beschilderung am Unfalltag wie von der Beklagten vorgetragen, tatsächlich vorhanden war. Auch die Aussagen der Zeugen (Z 2) und (Z 1) rechtfertigten keine andere Entscheidung. Der Zeuge (Z 1) erklärte, er sei am Unfalltag mit dem Kläger und dem Zeugen (Z 2) jeweils mit einem Motorrad unterwegs gewesen. Sie seien an eine Kreuzung gefahren, wobei der Kläger vor ihm gefahren sei. An der Kreuzung hätten sie Vorfahrt gewährt und zehn bis zwanzig Meter nach der Kreuzung sei der Kläger gestürzt. Nach dem Sturz hätten sie sich umgeschaut, jedoch keine Warnschilder entdecken können. Sie hätten bestimmt hundert bis zweihundert Meter geschaut, jedoch nichts gesehen. Er könne ausschließen, dass ein Schild im Kreuzungsbereich vorhanden gewesen sei. Er gehe davon aus, dass er ein Warnschild wahrgenommen hätte. Ähnlich schilderte auch der Zeuge (Z 2) den Vorfall. Nach dem bereits geschilderten Kreuzungsbereich sei der Kläger aufgrund von Rollsplitt gestürzt. Sie seien verdutzt gewesen, da sie keine Schilder feststellen konnten. Sie hätten keine Schilder entdecken können und daraufhin habe er gesagt, der Kläger solle bei der Polizei anrufen und durch Fotos die Situation dokumentieren. Sie seien bestimmt 100 Meter die Straße entlanggegangen und hätten kein Schild gesehen. Er selbst sei vielleicht 20 oder 30 Meter weit von diesem Vorfahrtsschild gewesen, das auf dem Lichtbild Bl. 380 d.A. zu sehen sei. Das Gericht hält auch diese Angaben für grundsätzlich glaubhaft, auch die Zeugen waren sichtlich bemüht, ihre Wahrnehmungen zu schildern und sich dabei an die Wahrheit zu halten. Letztlich werden auch diese Aussagen durch die Lichtbilder, welche der Kläger vorgelegt hatte, auf Bl. 379 bis 385 d.A. untermauert. Es ist jedoch nicht auszuschließen und aus Sicht des Gerichts wahrscheinlich, dass die Zeugen letztlich die Entfernung falsch einschätzten und die Beschilderung schlicht nicht wahrgenommen hatten. Denn wie auch der ortskundige Zeuge (Z 5) feststellte, zeigen die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder nur geringe Wegstrecken und zeigen letztlich v.a. die unmittelbare Unfallstelle. Die Warnschilder hätten sich jedoch 113 Meter bis 130 Meter vor der Gefahrenstelle befunden, sodass diese auf den Lichtbildern gar nicht zu erkennen gewesen seien. Die Zeugen (Z 2) und (Z 1) schätzten bestimmt an die 100 Meter von der Gefahrenstelle entfernt nach Warnschildern gesucht zu haben. Damit hätten sie tatsächlich die Distanz noch nicht überwundern, zudem beruhen die Angaben auf einer Schätzung. Grundsätzlich fällt es Menschen schwer, Distanzen genau einzuschätzen. Dabei ist noch zu beachten, dass die Zeugen nach einem Unfall in Motorradkleidung eine Landstraße entlangliefen, was an sich bereits gefährlich und jedenfalls aufgrund der Kleidung unangenehm sein kann, sodass nicht auszuschließen ist, dass sie die Strecke, die sie zurücklegten, tatsächlich geringer ausfiel, als sie dies einschätzten. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Lichtbildern, welche unterstellt am Unfalltag entstanden sind entnehmen. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass insbesondere Motorradfahrer auf Warnschilder wie „Rollsplitt“ sensibilisiert reagieren, kann aber nicht ausschließen, dass dieses sowohl von den Zeugen (Z 1) und (Z 2) als auch dem Kläger aufgrund einer Ablenkung schlicht übersehen wurden. Daher bleibt festzustellen, dass die Beklagte ihren verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass durch Baumaßnahmen auch Rollsplitt auf die angrenzenden Straßenbereiche ausbreitet. Der Kläger war daher gehalten, seine Geschwindigkeit der Gefahr anzupassen. Wäre dem Kläger die Gefahr gewahr gewesen, hätte er auch durch Geschwindigkeitsreduktion die Gefahrenstelle durchqueren können, wie es letztlich die Zeugen (Z 1) und (Z 2) getan hatten. Die Aufstellung eines Warnschilds ca. 113 Meter vor der Gefahrenstelle genügte. Die Sicherheit im Straßenverkehr gegenüber den Verkehrsteilnehmern zu sorgen, wird nach Inhalt und Umfang durch die konkreten örtlichen Verhältnisse und das ihnen innewohnende Gefahrenpotenzial und von der Art und Weise der Benutzung des jeweiligen Verkehrsraums bestimmt (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 26.01.2005 – 7 U 161/03, BeckRS 2005, 1746 Rn. 22, beck-online). Der Pflichtige muss also in geeigneter und zumutbarer Weise alle Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls so zeitig und erkennbar vor ihnen warnen, dass sich der Benutzer rechtzeitig darauf einstellen kann (BGH, Urteil vom 26.03.1981 - III ZR 106/80, NJW 1981, 2120, 2121). Dabei ist zu beachten, dass sich die Gefahrenstelle unmittelbar hinter einer Kreuzung befand, sodass es richtig war, die Warnschilder vor dem Kreuzungsbereich aufzustellen. Einer unmittelbaren Wiederholung vor der Kreuzung bedurfte es dann nicht mehr. Insbesondere bedarf es keiner Wiederholung eines Warnzeichens unmittelbar vor der Gefahrenstelle (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2020 – 7 U 61/20, NVwZ-RR 2021, 461 Rn. 23, beck-online). Die Warnschilder waren so aufgestellt, dass der Kläger bei Wahrnehmung sich auf die Gefahr durch Geschwindigkeitsdrosselung einstellen konnte. Der äußerst bedauerliche Sturz des Klägers ist aus all diesen Gründen nicht von der Beklagten zu verantworten, sodass sie weder schadensersatzpflichtig ist, noch dem Kläger ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB zu zahlen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 4 ZPO sowie § 281 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000970

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