Aussetzung der Vollziehung: Zur zolltariflichen Einreihung von sog. Zierleisten (Dekorblenden) für den Fahrzeuginnenraum - Abgrenzung zwischen den Begriffen "Zubehör" bzw. "Teile" Leitsatz Reine Zierleisten, die am Armaturenbrett, an der Mittelkonsole oder an der Türinnenverkleidung von Kraftfahrzeugen befestigt werden, stellen keine anderen Teile oder anderes Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 KN bis 8705 KN i. S. d. Unterposition 8708 9997 KN dar, sondern sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.26) (Rn.28) . Orientierungssatz 1. Für die Einstufung einer Ware als Teil reicht es nicht aus, nachzuweisen, dass die Maschine oder das Gerät ohne diese Ware nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden kann. Es muss auch festgestellt werden, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der fraglichen Maschine oder des fraglichen Geräts von dieser Ware abhängt. Teile sind im Regelfall dazu bestimmt, zu einem späteren Zeitpunkt in eine Hauptware einzugehen. Dabei verlieren sie ihren tariflichen und auch tatsächlichen eigenständigen Charakter, sie werden Bestandteil der Hauptsache (Rn.23) . 2. Der Begriff "Zubehör" bedeutet, dass es sich um eine auswechselbare Vorrichtung handelt, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen. Abweichend von Teilen wird Zubehör dadurch charakterisiert, dass es seine Eigenständigkeit behält. Die ebenfalls vorhandene Beziehung zu einer Hauptware drückt sich darin aus, dass vermittels des Zubehörs die Verwendung der Hauptware erleichtert, erweitert oder gar erst ermöglicht wird. Zubehör wird allerdings grundsätzlich kein Bestandteil der Hauptware. Auch bei der Einreihung von Zubehör gilt das Prinzip der primären Zweckbestimmung (Rn.28) . Tatbestand Randnummer 1 I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über die Einreihung von Zierleisten für Pkw-Innenräume. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 19.05.2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer vZTA für von ihr u. a. in Drittländern gefertigte sog. Zierleisten bzw. Dekorblenden zur Montage in Innenräume von Pkw. Vom Antrag umfasst waren sechs verschiedene Leisten zur Befestigung an der Mittelkonsole, dem Armaturenbrett oder der Türinnenverkleidung, nicht an der Karosserie von Kraftfahrzeugen. Die Waren bestehen jeweils aus einem spezifisch geformten Grundkörper aus Kunststoff mit diversen, teilweise aus unedlem Metall bestehenden Rastnasen und Führungsstegen auf der Rückseite. Die Schauseiten sind z.B. mit Dekorfolien, Klarlack, Aluminiumblechen und karbonfaserverstärktem Kunststoff beschichtet. Die Antragstellerin erklärte, dass es sich bei den Waren nicht um Funktionsteile handele. Sie dienten ausschließlich der Verschönerung des Automobils im Innenraum, indem sie bereits vorhandenen Elementen der Innenverkleidung ein "individuelles Dekor" verliehen. Randnummer 3 Mit vZTA vom 08.08.2016 (xx-1) reihte der Antragsgegner die Waren in die Unterposition 3926 90 KN als "andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (HS) 3926 10 bis 3926 40 erfasst" ein. Randnummer 4 Am 17.08.2016 legte die Antragstellerin gegen die vZTA Einspruch ein. Bei den Bauteilen handele es sich nicht bloß um Kunststoffteile, sondern auch um Funktionsteile und Designelemente. Sie seien deshalb in die Position 8708 KN als "Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge" einzureihen. Randnummer 5 Daraufhin legte der Antragsgegner der Antragstellerin seine Rechtsauffassung dar: Dass die Waren aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale erkennbar ausschließlich für den Einsatz in Kraftfahrzeugen bestimmt seien, sei unstreitig. Eine Einreihung in die Position 8708 KN scheitere aber daran, dass es sich weder um Teile noch um Zubehör für Kraftfahrzeuge handele. Der Begriff "Teil" setze ein Ganzes voraus, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar sei. Die Antragstellerin habe in ihrem vZTA-Antrag ausgeführt, dass die Zierleisten ausschließlich der Verschönerung des Pkw-Innenraumes dienten. Deshalb seien sie weder für die Funktion der Innenverkleidung noch für die des Fahrzeugs selbst erforderlich und stellten sich nicht als Teile dar. Auch liege kein Zubehör für Kraftfahrzeuge vor. Die Dekorleisten machten weder die Innenverkleidung noch das Kraftfahrzeug für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet, erweiterten nicht deren Verwendungsmöglichkeiten und führten auch nicht dazu, dass mit ihrer Hilfe eine im Zusammenhang mit deren Hauptfunktion stehende Sonderarbeit ausgeführt werden könne. Da im Hinblick auf den Umfang und die Formgebung der Kunststoff charakterverleihend sei, seien die Teile entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 3926 90 KN einzureihen. Randnummer 6 Hierauf erwiderte die Antragstellerin, dass ihre ursprüngliche Darstellung, die Dekorleisten seien keine Funktionsteile, unrichtig gewesen sei. Tatsächlich erfüllten sie diverse Funktionen. Es handele sich bei ihnen um "dekorative Multifunktionselemente". Die Bauteile erfüllten vor allem eine Schutzfunktion für die körperliche Unversehrtheit der Fahrzeuginsassen. Neben dieser Hauptfunktion sei eine Reihe von Nebenfunktionen gegeben. Die Auffassung des Antragsgegners, dass eine Einreihung der Waren als "Teile" nicht in Betracht komme, werde geteilt. Angesichts der gegebenen Funktionen seien sie jedoch als "Zubehör" einzuordnen. Hauptfunktion der Waren sei der Schutz der Fahrzeuginsassen. Die Dekorleisten seien konstruiert, um auch extremen Belastungssituationen wie z.B. einem Unfall standzuhalten. Um z.B. die Airbagfunktion nicht zu beeinträchtigen, dürften sie nicht zersplitten. Solche Eigenschaften seien im Automobilbereich rechtlich vorgeschrieben. Soweit die erforderliche Widerstandskraft der Bauteile nicht sichergestellt werden könne, sei es erforderlich, diese anderweitig zu gewährleisten. Dies erfolge z.B. durch eine zusätzliche Montage von Stabilisierungs- und/oder Versteifungs- bzw. Absorptionselementen, die unter bzw. hinter den dekorativen Verkleidungselementen verbaut würden. Durch die konstruktionsbedingte Beschaffenheit der streitgegenständlichen Waren sei dies nicht erforderlich. Als Nebenfunktion sei zunächst der "Schutz und die Schonung diverser Komponenten" (z.B. Sensoren) zu nennen. Eine weitere Funktion sei die "Verkleidung, Abdeckung und der Verschluss für diverse Hohlräume". Des Weiteren fungierten die Dekorleisten als "Steuerungs- und Bedienungselemente für diverse Funktionseinheiten", die über die Dekorleisten mittelbar bedient würden wie z.B. die Sitzheizung oder der Luftausströmer. Eine weitere Nebenfunktion, die ebenfalls die zolltarifliche Einordnung der Waren als "Zubehör" rechtfertige, sei, dass sie als "Befestigungselement für externe Bauteile" (z.B. Luftausströmer, Lautsprecher oder Aschenbecher) dienten. Des Weiteren seien sie auch "Anschlusselemente für diverse Multimedia- und Kommunikationsgeräte sowie anderweitige elektronische Geräte und Vorrichtungen". Schließlich dienten sie auch als "Ablagefläche für verschiedenste Waren". Vor diesem Hintergrund seien die Leisten als "Zubehör" in die Codenummer 8708 9997 90 0 EZT einzureihen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 28.02.2017 verwiesen, insbesondere auf die Anlage "Produktpräsentation". Randnummer 7 Der Antragsgegner erklärte hierauf, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten. Die Dekorleisten dienten vorrangig als Zierelemente zur Ausstattung des Fahrzeuginnenraums und seien fest mit z.B. dem Armaturenbrett verbunden. Es handele sich daher um nicht auswechselbare Vorrichtungen, die bereits deshalb die Kriterien der Zubehördefinition nicht erfüllten. Eine Auswechselbarkeit oder funktionelle Eigenständigkeit der Ware sei danach Voraussetzung. Hierdurch unterscheide sich "Zubehör" von "Teilen", die in der jeweiligen Hauptware aufgingen und erst bei deren Zerlegen anfielen. Die aufgezeigten Haupt- und Nebenfunktionen änderten hieran nichts. Randnummer 8 Die Antragstellerin erwiderte, dass es sich bei den Rastnasen um ein simples Montagesystem aus handelsüblichen Clipverschlüssen handele. Dieses werde bewusst eingesetzt, um einerseits einen "festen" Verbund sicherzustellen, andererseits aber die jederzeitige Auswechselbarkeit der Bauteile zu gewährleisten. Bei ihren Dekorleisten handele es sich um hochwertige Spezialanfertigungen, die sich u. a. durch spezielle Materialbeschichtungen von den standardmäßig verbauten Bauteilen unterschieden und diese ersetzen sollen. Daher sei die "Auswechselbarkeit" einfach gestaltet. Im Übrigen stehe eine "feste" Montage hierzu nicht im Widerspruch. Alle Zubehörteile eines Fahrzeugs müssten aus Sicherheitsgründen fest montiert sein. Für den Fall, dass die Waren aufgrund ihrer Verbindung als nicht auswechselbar anzusehen seien, seien sie als "Teile" einzureihen. Bei den geschilderten Haupt- und Nebenfunktionen der Zierleisten handele es sich um spezifische Verwendungsmöglichkeiten, die als solche entweder die Verwendungsmöglichkeit erweiterten und/oder eine Sonderarbeit ausführten. Dies gelte insbesondere für die Sicherheitsfunktion. Es sei durch gesetzliche technische Richtwerte vorgegeben, inwieweit Bauteile eines Kraftfahrzeugs in der Lage sein müssten, das Einwirken von physikalischer Kraft zu kompensieren. Jedenfalls ermöglichten die Leisten eine bessere Verwendung der Hauptware, was ebenfalls für eine Einreihung als Zubehör spreche. Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 20.10.2017 (...), der Antragstellerin zugestellt am 27.10.2017, wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Dabei wiederholte er seine bekannte Rechtsauffassung und führte ergänzend aus, dass sich eine Ware nach der Verneinung ihrer Zubehöreigenschaft nicht automatisch als Teil darstelle. Randnummer 10 Gegen die Entscheidungen des Antragsgegners erhob die Antragstellerin am 23.11.2017 Klage beim Finanzgericht Hamburg (Az. 4 K 276/17) und beantragte am 20.12.2017 beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der vZTA, was dieser mit Bescheid vom 12.02.2018 ablehnte. Randnummer 11 Die Antragstellerin hat am 01.03.2018 einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Es bestünden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner vorgenommenen Einreihung, da die Dekorleisten als Teile für Pkw in die Unterposition 8708 9997 KN einzureihen seien. Die Leisten seien für die Funktion der Pkw, in die sie eingebaut würden, unabdingbar. Die Funktion eines Pkw lasse sich nicht nur auf die bloße Fortbewegung reduzieren mit dem Ergebnis, dass allein der Motor, das Chassis, die Räder, das Getriebe, die Pedale und das Lenkrad funktionell unabdingbar seien. Bei der Bestimmung der Funktion sei die Gesamtkonzeption, die der Automobilhersteller dem Fahrzeug zugrunde gelegt habe, heranzuziehen. Hierzu gehörten auch der Karosserieaufbau und die Innenausstattung des Fahrzeugs. Die streitgegenständlichen Waren seien maßgenau angefertigt und ein fester Bestandteil der Konzeption der Innenausstattung. Sofern man die Dekorleisten aufgrund ihrer Befestigung mit Rastnasen für auswechselbare Vorrichtungen hielte, seien sie im Hinblick auf die im außergerichtlichen Verfahren dargelegten Funktionen als Zubehör in die Unterposition 8708 9997 KN einzureihen. Soweit der Antragsgegner annehme, dass die streitgegenständlichen Waren "Teile des Teils Innenverkleidung" seien, aber nicht des gesamten Fahrzeugs als Ganzes, und es zolltariflich keine "Teile von Teilen" gebe, weshalb die Ware nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sei, sei zu beachten, dass bei der Tarifierung der Grundsatz "Zweck vor Stoff" gelte. Die Innenraumseitenverkleidung oder das Armaturenbrett seien tariflich keine eigenständigen Waren, der die Dekorleisten als Teile unmittelbar zugeordnet werden könnten. Die Innenraumverkleidung eines Kraftfahrzeugs werde aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzt. Die streitgegenständlichen Waren seien selbst "Innenraumverkleidung" und daher in tariflicher Hinsicht "Teile eines Kraftfahrzeugs". Im Übrigen ergebe sich aus britischen und niederländischen vZTAen, dass Verkleidungselemente aus Kunststoff, die u. a. in das Armaturenbrett eines Fahrzeugs eingebaut würden, als Kraftfahrzeugteile in die Unterposition 8708 9997 KN und nicht als Waren aus Kunststoff einzureihen seien. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der verbindlichen Zolltarifauskunft xx-1 vom 08.08.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2017 (...) auszusetzen. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 14 Er bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die grundlegende Funktion von Kraftfahrzeugen dürfte die Fortbewegung sein, die nicht vom Vorhandensein der streitigen Leisten abhänge. Die Antragstellerin benenne im Hinblick auf die Dekorleisten das gesamte Fahrzeug als "Ganzes". Vorliegend seien aber nicht die Innenraumverkleidungen streitgegenständlich, sondern die Dekorleisten, die in die Innenraumverkleidungen verbaut werden sollen. Bei den Leisten möge es sich de facto um einen untrennbaren Bestandteil der Innenverkleidung handeln, es liege aber zolltariflich kein Teil der Innenverkleidung vor, da es zolltariflich weder "Teile von Teilen" noch "Teile von Zubehör" gebe. Angesichts des Grundsatzes der primären Zweckbestimmung könne die Hauptware eines Teils immer nur die zolltariflich nächsthöhere Ware sein. Es spiele für die Einreihung in den Zolltarif keine Rolle, in welche größere Einheit eine solche Maschine oder ein solches Gerät selbst eingebaut oder verbunden werde. Die Dekorleisten seien selbst keine Innenraumverkleidung, deren Hauptware ein Kraftfahrzeug sei. Da vorliegend nur ein Teil einer Innenraumverkleidung gegeben sei, scheide die begehrte Einreihung als Teil für Kfz aus. Hinsichtlich der angeführten britischen und niederländischen vZTAe handele es sich um mit den streitgegenständlichen Leisten vergleichbare Waren, weshalb ein - zwischenzeitlich gescheitertes - Konsultationsverfahren mit den Mitgliedstaaten eingeleitet worden sei. Die Angelegenheit sei nun dem Ausschuss für den Zollkodex vorgelegt worden. Randnummer 15 Die Europäische Kommission hat daraufhin am 07.08.2018 eine Mitteilung veröffentlicht, dass der Erlass von vZTAen für entsprechende Waren ("Abdeckungen bzw. Dekorleisten zur Befestigung an der Mittelkonsole, am Armaturenbrett oder an der Türinnenverkleidung von Kraftfahrzeugen. Sie bestehen in der Regel vollständig oder zumindest überwiegend aus Kunststoff") ausgesetzt sei. In Betracht kämen die Positionen 3926 KN und 8708 KN. Randnummer 16 Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, dass die zu erwartende Entscheidung der Kommission für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich sei. Nur der Erlass zukünftiger vZTA-Entscheidungen sei damit ausgesetzt. Ihr Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 4 V 27/18 und 4 K 276/17 und die Sachakten des Antragsgegners bzw. Beklagten (ein Ordner, ein Hefter) verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 18 II. 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2 - Unionszollkodex; im Folgenden: UZK) i. V. m. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere ist die gewählte Antragsart für Eilrechtsschutz gegen vZTAe statthaft ( FG Hamburg, Beschluss v. 10.04.2018, 4 V 194/16 , juris Rn. 30 ). Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht durch die von der Europäischen Kommission verfügte Aussetzung des Erlasses von vZTAen für Zierleisten wie den streitgegenständlichen entfallen. Diese Aussetzung gilt gemäß Art. 34 Abs. 10 lit.
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