Kündigung: Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs trotz grundsätzlichem Minderungsrecht Orientierungssatz 1. Der Mieter kann den Mietzins für das Mietobjekt grundsätzlich trotz der unstreitigen Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er die Mängelbeseitigung verhindert. Denn die Geltendmachung eines auf Mängel gestützten Minderungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechts stellt sich für den Fall, dass die Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Mieter vereitelt wurde, als unzulässige Rechtsausübung dar. (Rn.24) (Rn.25) 2. Der Verpflichtung zur Duldung der Sanierungsarbeiten steht grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen eines ihm durch die Arbeiten möglicherweise entstehenden Schadenersatzanspruchs durch Einkommenseinbußen zu, wenn der Mieter keinen konkreten Schadensersatzanspruch auf Erstattung eines konkret bezifferten Schadens geltend gemacht hat. (Rn.28) Verfahrensgang nachgehend BGH, 2. Juli 2014, XII ZR 65/14, Beschluss nachgehend BGH, 13. Mai 2015, XII ZR 65/14, Urteil Tenor 1. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die historische Turnhalle samt angrenzenden Wirtschaftsräumen, L.. R.., H.., zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu1), 2) und 3) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 70.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von € 140.000,- leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Eigentümerin der historischen Turnhalle, L.. R.., H... Am 28.04.2013 schlossen die Beklagten zu 1) und 2) mit der Klägerin einen gewerblichen Mietvertrag über die historische Turnhalle nebst angrenzenden Wirtschaftsräumen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Miete für das streitgegenständliche Mietobjekt betrug zuletzt 19.453,49 EUR brutto. Die Beklagten zu 1) und 2) überließen der Beklagten zu 3) als Betreiberin des Gastronomiebetriebes "Turnhalle" das Mietobjekt zur Nutzung. Alleingesellschafter der Beklagten zu 3) ist der Beklagte zu 1). Randnummer 2 Die Verwaltung des Mietobjektes wird von der von der Klägerin beauftragten G..A.. mbH (im Folgenden: G..) betrieben. Randnummer 3 Im Rahmen eines im Jahre 2011 initiierten Beweissicherungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, in dessen Rahmen Mängel am Mietobjekt, nämlich Putzschäden an sämtlichen Wänden des Gastraums / Halle, ein mangelhafter Anstrich an der Akustikdecke des Gastraumes / Halle, defekte Pissoirs in der Herrentoilette, eine defekte Bodenbeschichtung im Keller sowie Wasser im Fahrstuhlschacht, festgestellt wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverständigengutachtens wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Zudem war der Schließmechanismus der Eingangstür defekt. Zwischen den Parteien wurden im Jahr 2012 Gespräche über Zeitpunkt, Art und Ablauf der vorzunehmenden Mängelbeseitigungsarbeiten geführt. Mit Schreiben vom 22.01.2013 kündigte die G.. für die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) Mängelbeseitigungsarbeiten an. In diesem Schreiben heißt es: Randnummer 4 "Wir haben daher nur die Möglichkeit, die besprochenen Arbeiten an den Innenwänden kurzfristig ausführen zu lassen. Die Arbeiten werden wie besprochen und wie bereits angekündigt am 19.02.2013 beginnen. Es gilt weiterhin der Ihnen vorliegende Zeitplan des Ihnen vorliegenden Architekturbüros R + K. Um die Arbeiten abstimmen und beauftragen zu können, benötigen wir Ihre ausdrückliche schriftliche Aussage und Bestätigung bis spätestens Freitag, den 25.01.2013, 12.00 Uhr. Wir bitten um Beachtung." Randnummer 5 Ferner wurden die Beklagten zu 1) und 2) mit diesem Schreiben aufgefordert, weitere im Kellerbereich gewünschten Arbeiten mitzuteilen, damit diese im Zuge der für die Innenwandarbeiten erforderlichen Schließung miterledigt werden könnten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens vom 22.01.2013 wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Hierauf antworteten die Beklagten mit E-Mail vom 23.01.2013. Hierin heißt es: Randnummer 6 "Gerne sehen wir Sanierungsarbeiten entgegen, allerdings möchten wir unsere Umsatzausfälle sprich Fixkosten, Gewinnverluste etc. pp. vorher geprüft und finanziert bzw. geregelt haben. Ohne eine vorherige Prüfung dieser Ausfälle durch ein neutrales Wirtschaftsprüferbüro oder Ähnliches können Sie mit den Arbeiten nicht beginnen. Diesem Streit möchten wir aus dem Weg gehen." Randnummer 7 Mit E-Mail vom 09.04.2013 (Anlage B 15) wandten sich die Beklagten zu 1) und 2) erneut an die Klägerin. Hierein heißt es: Randnummer 8 "Glauben Sie nicht, dass wir (...) ohne Ihre Zusage bezüglich der Umsatz- bzw. Gewinnausfälle innerhalb des Mängelbeseitigungszeitraumes und ohne eine vorherige schriftliche Regelung auf diese fundierte Forderung verzichten werden." Randnummer 9 Mit E-Mail vom 16.04.2013 ließen die Beklagten der G.. eine Berechnung des für die Beklagten tätigen Steuerberaterbüros B.. & P.. zu dem im Falle einer 6-wöchigen Betriebsschließung zu erwartenden Umsatzausfall zukommen. Die Einzelheiten dieses Schreibens sind dem Anlagenkonvolut B 16 zu entnehmen. Randnummer 10 Zu einer Mängelbeseitigung kam es im Folgenden nicht. Randnummer 11 Seit Juli 2011 zahlten die Beklagten die monatliche Miete nicht vollständig. Im Zeitraum März 2013 bis Oktober 2013 zahlten die Beklagten jedenfalls einen Betrag in Höhe von monatlich 7.799,55 EUR nicht. Mit Schreiben vom 04.07.2013 (Anl. K 7) erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) die fristlose Kündigung wegen der im Zeitraum März bis Juli 2013 aufgelaufenen Zahlungsrückstände. Da auch für die Monate August bis Oktober keine vollständigen Mietzahlungen eingingen, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 06.08.2013, 05.09.2013 und 09.10.2013 gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) erneut die fristlose Kündigung aufgrund der jeweiligen von März 2013 an bis zum jeweiligen Kündigungsdatum aufgelaufenen Zahlungsrückstände. Randnummer 12 Zudem erklärte sie mit Schreiben vom 24.09.2013 die fristlose Kündigung gegenüber den Beklagten zu 1) uns 2) aufgrund von aus ihrer Sicht im Rahmen des laufenden Rechtsstreits ergangenen schweren Beleidigungen gegenüber dem Justiziar der G... Randnummer 13 Die Klägerin behauptet, die Beklagten seien für den Monat April 2013 über die 7.799,55 EUR hinaus weitere 1.653,94 EUR schuldig geblieben. Sie ist weiter der Auffassung, die Beklagten zu 1) und 2) seien jedenfalls ab März 2013 nicht mehr zur Minderung berechtigt gewesen, da sie die angekündigte Mängelbeseitigung verweigert hätten. Eine solche Verweigerung liege in der Erklärung, die Arbeiten nur zulassen zu wollen, wenn die Klägerin schon vor deren Beginn einen pauschalen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen einer sechswöchigen Betriebsschließung in Höhe von 100.000,00 EUR akzeptiere. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 wie erkannt. Randnummer 16 Die Beklagten beantragen, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagten halten den Klageantrag für zu unbestimmt. Des weiteren sind sie der Auffassung, dass der Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 3) bereits daran scheitere, dass die Klägerin diesen gegenüber der Beklagten zu 3) zuvor nicht geltend gemacht habe. Im Übrigen fehle es an einem Zahlungsverzug, da die Beklagten zu 1) und 2) wegen der bestehenden Mängel aufgrund von Minderung bzw. jedenfalls aufgrund eines ihnen zustehenden Zurückbehaltungsrechts zum Einbehalt der Miete im einbehaltenen Umfang berechtigt gewesen seien. Randnummer 19 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 21 Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Räumungsantrag hinreichend bestimmt, da das zu räumende Objekt durch die gewählte Bezeichnung als "historische Turnhalle samt angrenzenden Wirtschaftsräumen" anhand der Adresse - L.. R.., H.. - individualisierbar ist. II. Randnummer 22 Der Räumungsanspruch der Klägerin folgt gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) aus § 546 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat das Mietverhältnis gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) mit Kündigungserklärung vom 04.07.2013 wirksam außerordentlich gekündigt. Die Voraussetzungen für den Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.