Sie kann bei einer interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt. (Rn.26)
en Mitbestimmungsvorlage an die Personalvertretung am 10.06.2013 habe sie dies auch dokumentiert. Bereits die Arbeitsgruppe „Vi2“ habe sich seinerzeit mit der Neuorganisation befasst, wobei damals ein Konzept erarbeitet worden sei, welches die Zusammenlegung von Dienststellen und die Streichung der Funktion Schichtführer vorsieht. Randnummer 18 Der Kläger erwidert hierauf, Randnummer 19 das Projekt „Vi2“ sei nicht umgesetzt worden, da die Beklagte die Mitbestimmungsvorlage – was unstreitig ist – im August 2011 zurückgezogen hat. Hinsichtlich des Projekts PM habe er Zweifel, ob der Personalrat den Plänen zustimmen werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass das vorgenannte Projekt für die geplante Neuorganisation des Erkennungsdienstes keine konkreten Formen der Planung angenommen habe. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die Mitarbeiterinformation Nr. 4 vom August 2012 (Anlage K13 – Bl. 47 d.A.), wonach die Prüfung der Dezentralisierung des Erkennungsdienstes durch die Beklagte noch nicht abgeschlossen sei und
e Entscheidungen nicht vorliegen würden. Ferner beruft sich der Kläger auf die Mitarbeiterinformation Nr. 5 (Anlage K14 – Bl. 49 d.A.), wonach man die Erhebungen über erkennungsdienstliche Behandlungen noch werde auswerten müssen. Eine Entscheidung über die zukünftige Durchführung des Erkennungsdienstes werde in Abhängigkeit der Ergebnisse der Erhebung getroffen. Randnummer 20 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist teilweise zulässig und soweit auch begründet. I.
en Eingruppierung der Stufe 4 zuzuordnen wäre. Randnummer 25 Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten entspricht die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Schichtführers auf den Kläger nicht billigem Ermessen. Dementsprechend ist die höherwertige Tätigkeit ihm als auf Dauer übertragen anzusehen. 1. Randnummer 26 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG vom 04.07.2012, BeckRS 2012, 75281), ist die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts)
O grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen („doppelte Billigkeitsprüfung"). Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt (vgl. BAG vom 04.07.2012, a.a.O.; BAG vom 14.12.2005, NZA-RR 2006, S. 388; BAG vom 17.04.2002, NZA 2003, S. 159; Giesen, in: MüHdb-ArbR, § 326 Rn. 59). Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung"
3 S. 2 BGB durch richterliche Entscheidung (vgl. BAG vom 04.07.2012, a.a.O.). Sie kann bei einer interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG vom 04.07.2012, a.a.O.; BAG vom 18.04.2012 NZA 2012,S. 927). Randnummer 27 Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall darstellt, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 14 TV-L die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen (BAG vom 04.07.2012, a.a.O.; BAG vom 17.04.2002, a.a.O.). Allein die etwaige Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Die Regelung des § 14 TV-L kann nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern. 2. Randnummer 28 Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte einen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer nur vorübergehenden Übertragung der Schichtführerfunktion auf den Kläger nicht darzulegen vermocht. Randnummer 29 So kann sie sich nicht darauf berufen, dass mit einer Rückkehr der vier Schichtführer zu rechnen war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass alle vier Leiter im Laufe des Jahres 2011 den Erkennungsdienst verlassen haben und dass die Positionen bisher nicht wieder besetzt wurden. Die Beklagte hätte vortragen müssen, woher sie im Jahr 2011 die Gewissheit genommen hat, dass nur ein interimsweiser Einsatz des Klägers als Schichtführer notwendig sein wird. Hierbei kann sie sich nicht darauf zurückziehen, dass man die Stelle des H. nicht habe besetzen können, da dessen Wechsel zum LKA Z im Rahmen einer Stellenfremdnutzung erfolgt sei. So führte sie selbst aus, dass die Schichtführer nicht einer konkreten Schicht zugeteilt sind, sondern untereinander ausgetauscht werden können. Selbst wenn im Jahr 2011 noch nicht feststand, ob und wann die Stelle des H. freigegeben wird, hätte sie darlegen müssen, wie sie im Jahr 2011 die Positionen der anderen drei Schichtführer ausfüllen wollte. Ob im Jahr 2013 aus Haushaltsgründen keine Stellenbesetzung mehr möglich war, ist daher unerheblich. Randnummer 30 Zur Begründung einer interimsweisen Besetzung kann auch nicht das Projekt PM herangezogen werden. Zwar muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, bis zur Umsetzung eines Restrukturierungsprojekts Tätigkeiten nur vorübergehend auf einzelne Arbeitnehmer zu übertragen. Das Projekt muss aber bereits so konkret feststehen, dass zum Zeitpunkt der Übertragung eine durch hinreichende Tatsachen gestützte Prognose getroffen werden kann, dass eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich ist (vgl. hierzu: BAG vom 04.07.2012, a.a.O.). Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Projekt PM mit der Einsetzungsverfügung des Polizeipräsidenten im Jahr 2012 anlief und man durch Übergabe der Mitbestimmungsvorlage an den Personalrat am 10.06.2013 den
en Umsetzungswillen dokumentiert hat. Mithin steht fest, dass im hier maßgeblichen Jahr 2011 eine Strukturänderung durch das vorgenannte Projekt nicht vorhersehbar war. Es kann daher offenbleiben, ob das Projekt PM im Jahr 2013 für den Erkennungsdienst bereits so konkrete Formen angenommen hat, dass die Auflösung dieses Dienstes und dessen Angliederung an den Kriminaldauerdienst nunmehr feststeht. Randnummer 31 Auch der Vortrag der Beklagten zur Arbeitsgruppe „Vi2“ war nicht ausreichend, dass für die Kammer das Bedürfnis nach einer nur vorübergehenden Aufgabenzuweisung erkennbar war. Unabhängig von der Tatsache, dass aus dem Vortrag der Beklagten: „In den Planungen der AG „Vi2“ zur Neuorganisation des LKA Y war die Funktion des Schichtführers … nicht mehr vorgesehen.“ nicht ersichtlich ist, ob diese Planungen dann auch im Entwurf einer Organisationsverfügung
en Niederschlag gefunden hatten, sie also hinreichend konkretisiert waren, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich „Vi2“ mit Rücknahme der Mitbestimmungsvorlage im August 2011 erledigt hatte. Randnummer 32 Mithin ist festzuhalten, dass ab August 2011 keine Gründe vorlagen, dem Kläger die Funktion eines Schichtführers nur vorübergehend zuzuweisen. Der Kläger ist daher in die Entgeltgruppe 9/Stufe 4 des TV-L einzugruppieren. III. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Ausgehend von der Tatsache, dass der Kläger rückwirkend die Eingruppierung für etwas mehr als ein Jahr begehrt und nunmehr feststeht, dass er zukünftig dauerhaft in die vorgenannte Entgeltgruppe einzugruppieren ist, erachtet die Kammer die tenorierte Kostenverteilung als angemessen. Randnummer 34 Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes ergibt sich aus der 36-fachen Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9/Stufe 4 TV-L (3.089,58 €) und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6/Stufe 6 TV-L (2.717,64 €). Randnummer 35 Beschluss vom 9.April 2014 Randnummer 36 Der Tenor des Urteils des ArbG Hamburg vom 05.03.2014 ist wie folgt zu ergänzen: Randnummer 37 „2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Randnummer 38 3. Die Beklagte trägt 2/3 und der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.“ Randnummer 39 Gründe Randnummer 40 Der Tenor des Urteils ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Nachdem die Kammer entschieden hat, dass eine Eingruppierung nicht für die Vergangenheit begehrt werden kann, hat sie in Ziff. 1 des Tenors allein eine Feststellung für die Zukunft aufgenommen. Sie hat dann vergessen, in den Tenor die denknotwendige Teilabweisung mit der
en Kostenlast aufzunehmen. Der Tenor ist daher
zu berichtigen.
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