Zugangs eines Verwaltungsaktes gem. § 122 AO kann von der Behörde nicht nach den Grundsätzen
Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden; es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die
Indizienbeweises. Demnach können bestimmte Verhaltensweisen
Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung
Steuerbescheids im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung vom FG im Wege einer freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung
Steuerpflichtigen von einem Zugang
Steuerbescheids ausgegangen wird (Rn.29) (Rn.30) (Rn.37) . Orientierungssatz Unter Zugang i.S.
2 AO wird nicht allein die tatsächliche Kenntnisnahme
Schriftstückes verstanden. Zugegangen ist es bereits dann, wenn es derart in den Machtbereich
Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch von ihm erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt worden ist (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.31) (Rn.34) . Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob noch weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Die 1989 geborene Klägerin hat in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013, welche sie am 10.10.2014 bei dem Beklagten nicht unterschrieben eingereicht hat, als Beruf XX und YY angegeben. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat sie u. a. Fahrtkosten in Höhe von 2.925 € erklärt. Randnummer 3 Am ... 2012 wurde der Sohn der Klägerin geboren, welcher seit August 2013 in A in den Kindergarten geht. Randnummer 4 Im September 2012 hat die Klägerin zusammen mit dem Kindesvater einen Mietvertrag für eine Wohnung in A unterzeichnet. Im Streitjahr 2013 wohnte die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn und dem Kindesvater in dieser Wohnung. Im Dezember 2013 zog der Kindesvater aus. Randnummer 5 Mit ESt-Bescheid 2013 vom 18.11.2014 berücksichtigte der Beklagte u. a. nicht die von der Klägerin in Höhe von 2.925 € erklärten Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Randnummer 6 Hiergegen legte die Klägerin am 12.12.2014 Einspruch ein. Randnummer 7 Mit Teileinspruchsentscheidung vom 30.09.2015 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin, sofern er sich nicht auf die noch streitigen Beiträge zur Rentenversicherung bezog, als unbegründet ab. Nach der in der Akte befindlichen Verfügung wurde die Teileinspruchsentscheidung am selben Tag zur Post gegeben. Randnummer 8 Durch den Änderungsbescheid für die Einkommensteuer 2013 vom 14.10.2015 berücksichtigte der Beklagte weitere Altersvorsorgeaufwendungen. Bei den Erläuterungen zur Festsetzung ist folgender Hinweis enthalten: "Damit erledigt sich ihr Einspruch in dem Punkt, der nicht durch Einspruchsentscheidung vom 30.9.2015 erledigt ist." Randnummer 9 Am 16.11.2015 ging ein Schreiben der Klägerin beim Beklagten ein, welches das Datum 26.10.2015 trägt und mit dem die Klägerin "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 14.10.2015 einlegte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 25.11.2015 teilte der Beklagte u. a. mit, dass über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 bereits durch Einspruchsentscheidung vom 30.09.2015 entschieden worden sei. Randnummer 11 Die Klägerin teilte durch ihr Schreiben vom 27.11.2015 mit, dass sie ihren Einspruch nicht zurücknehme. Auf die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2015 ging sie nicht ein. Randnummer 12 Der Beklagte nahm durch sein Schreiben vom 24.03.2016 zur Rechtlage Stellung und wies in diesem Zusammenhang auf die Teileinspruchsentscheidung vom 30.09.2016 hin. Randnummer 13 Durch Einspruchsentscheidung vom 29.04.2016 wurde der Einspruch der Klägerin vom 16.11.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 14 Die Klägerin hat am 12.08.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie für das Jahr 2013 keine Einspruchsentscheidung erhalten habe. Sie begehre im Klageverfahren, dass ihr die ihr zustehenden Ansprüche zugesprochen werden. Dies seien in 2013 ihre Fahrtkosten, weil ihr Lebensmittelpunkt in B gewesen sei. Diesen Umstand habe sie bereits oft belegt und dargelegt. Randnummer 15 Auch habe sie immer auf die Nachfragen
Beklagten reagiert. Randnummer 16 Die Klägerin trägt vor, dass sie bereits durch ihr Schreiben vom 05.04.2016 dem Beklagten mitgeteilt habe, dass sie die Teileinspruchsentscheidung nicht erhalten habe (Anlage K 4). Dieses Schreiben befindet sich nicht in den Steuerakten
Beklagten. Randnummer 17 Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14.10.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2016 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 2.925 € berücksichtigt werden. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung trägt der Beklagte vor, er habe erstmalig im Rahmen
Klageverfahrens erfahren, dass die Klägerin die Teileinspruchsentscheidung nicht bekommen haben wolle. Das Schreiben der Klägerin vom 05.04.2016 (Anlage K 4) sei nicht beim Beklagten eingegangen. Die Klage sei
halb nicht fristgemäß eingegangen. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin befinde sich in A, so dass die Berücksichtigung von Fahrtkosten nach B ausscheide. Randnummer 21 Am 04.10.2016 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen. Randnummer 22 Am 04.10.2016 hat ein Erörterungstermin und am 01.11.2016 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Zu beiden Terminen wurde die Klägerin durch Postzustellungsurkunde geladen. Die Klägerin ist zu den Terminen nicht erschienen. Auf die Sitzungsprotokolle wird verwiesen. Dem Gericht haben die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. Randnummer 24 Die Sache war entscheidungsreif, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn sie wurde ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass im Fall ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO). Randnummer 25 Die Klage ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der Klagefrist gem. § 47 FGO eingereicht worden. Randnummer 26 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten im Rahmen ihrer nichtselbständigen Arbeit. Randnummer 27 Zwar hatte die Klägerin zunächst diesbezüglich einen Einspruch fristgemäß eingelegt. Aber über diesen Einspruch ist durch die Teileinspruchsentscheidung vom 30.09.2015 bestandskräftig entschieden worden. Die Klage ist erst am 12.08.2016 und damit außerhalb der Klagefrist gem. § 47 FGO erhoben worden. Randnummer 28 Die Klägerin behauptet zwar, dass sie diese Einspruchsentscheidung vom 30.09.2015 nicht erhalten habe, ebenso wenig wie die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2016. Aber das Gericht geht davon aus, dass es sich bei diesen Behauptungen um Schutzbehauptungen handelt. Randnummer 29 Nach § 122 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, zu dem dort näher bezeichneten Zeitpunkt als bekanntgegeben; im Zweifel hat die Behörde den Zugang
Verwaltungsakts nachzuweisen. Der Nachweis
Zugangs kann von der Behörde nicht nach den Grundsätzen
Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden; es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die
Indizienbeweises. Demnach können bestimmte Verhaltensweisen
Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung
Steuerbescheids im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung vom FG im Wege einer freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung
Steuerpflichtigen von einem Zugang
Steuerbescheids ausgegangen wird (z. B. BFH-Urteil vom
2 AO wird nicht allein die tatsächliche Kenntnisnahme
Schriftstückes verstanden. Zugegangen ist es bereits dann, wenn es derart in den Machtbereich
Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch von ihm erwartet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom
Gerichts, welche zu Verzögerungen führten. Dieses Verhalten zeigt, dass die Klägerin nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ihre Angelegenheiten betreut. Randnummer 38 Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht nicht die von der Klägerin erklärten Fahrtkosten berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Fahrtkosten wäre gewesen, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin sich in 2013 in B befunden hätte. Davon kann aber nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Randnummer 39 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen. Randnummer 40 Hausstand i. S.
G ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt etwa in den der Eltern oder als Gast eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor. Randnummer 41 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen weiter entfernt liegender Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen innehat, der örtliche Lebensmittelpunkt
Steuerpflichtigen in der weiter entfernt liegenden Wohnung zu verorten ist und er diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufsucht. Randnummer 42 Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass weder die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, noch der Lebensmittelpunkt der Klägerin außerhalb von A gesehen werden kann. Randnummer 43 Die Klägerin hat für das Streitjahr nicht vorgetragen, dass sie in B einen eigenen Hausstand gehabt hat. Sie hat auch nicht substantiiert, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in B behalten hat. Die Klägerin hat im Streitjahr zusammen mit ihrem Kind und dem Kindesvater, dem damaligen Lebensgefährten in A gewohnt. In A hat sie auch gearbeitet. Ihr Sohn ist in A in den Kindergarten gegangen. Die Klägerin hat indes keine Gründe vorgetragen aus denen sich ergeben könnte, dass trotzdem ihr Lebensmittelpunkt nicht in A gewesen ist. Selbst wenn sie die von ihr erklärten 45 Fahrten nach B tatsächlich durchgeführt haben sollte, wovon das Gericht nicht überzeugt ist, so hat die Klägerin nicht dargelegt, wieso es sich hierbei nicht um Besuchsfahrten gehandelt haben soll. Für das Vorliegen
Lebensmittelpunktes in B ist aber die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. II. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 FGO. Gründe, die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, lagen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.