Heuerverhältnis - Kündigung Orientierungssatz 1. Außerordentliche Kündigung eines Heuerverhältnisses gemäß § 67 SeeArbG i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB. (Rn.23) 2. Ist davon auszugehen, dass ein Schiffsbesatzungsmitglied dauerhaft die Fähigkeit zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auf See nicht wieder erlangen wird, liegt die für eine Kündigung erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor. Anderes gilt nur dann, wenn eine zumutbare Möglichkeit der Weiterbeschäftigung besteht. (Rn.26) 3. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung weniger als 12 Monate bis zum Erreichen des Rentenalters fortbestehen könnte. (Rn.28) Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Heuerverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 5. Juni 2014 nicht aufgelöst worden ist und über den 31. Januar 2015 hinaus fortbesteht. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 16.589,70 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird für die Beklagte nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Heuerverhältnisses. Randnummer 2 Der am ... 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, seit 10. September 2001 als Technischer Offizier bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt durchschnittlich 5.529,90 EUR beschäftigt. Randnummer 3 Seit dem 19. September 2013 ist dem Kläger die Seediensttauglichkeit entzogen. Randnummer 4 Der Kläger war bis zum 26. Mai 2014 Mitglied des Seebetriebsrats der Beklagten. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Anlage B1, Blatt 56 der Akten) hörte die Beklagte den bei ihr gewählten Seebetriebsrat, dem der Kläger nicht mehr angehört, zu einer gegenüber dem Kläger auszusprechenden außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist an. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 5. Juni 2014, dem Kläger am 6. Juni 2014 zugegangen, (Anlage K3, Blatt 9 der Akten) kündigte die Beklagte das Heuerverhältnis mit dem Kläger außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31. Januar 2015. Randnummer 7 Mit seiner Klage vom 13. Juni 2014, die am 16. Juni 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg einging und der Beklagten am 19. Juni 2014 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung. Randnummer 8 Der K läger trägt vor, die Kündigung sei unwirksam. Da der Beklagten seine Seedienstuntauglichkeit bereits seit September 2013 bekannt gewesen sei, könne sie hierauf eine Kündigung nun nicht mehr stützen. Er habe sich darauf einstellen dürfen, dass sein Arbeitsverhältnis aus diesem Grund nicht in Gefahr sei. Randnummer 9 Es sei unzutreffend, dass die Beklagte über keinerlei freie Stellen im Landbetrieb verfüge. Die Beklagte könne ihn weiterhin beschäftigen, insbesondere als technischen Inspektor bzw. technischen Inspektionsassistenten. Randnummer 10 Er sei nach Feststellung der Seedienstuntauglichkeit tatsächlich auch schon im Landbetrieb eingesetzt worden, und zwar seit 12. November 2013 in B. im Rahmen seiner Seebetriebsratsmitgliedschaft. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass das Heuerverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 5. Juni 2014 nicht aufgelöst worden ist und über den 31. Januar 2015 hinaus fortbesteht. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte trägt vor, nach dem Verlust seiner Seediensttauglichkeit sei der Kläger in Abstimmung mit dem Seebetriebsrat als „freigestelltes Betriebsratsmitglied“ geführt worden. Sie habe ihn nicht in ihrem Landbetrieb eingesetzt. Randnummer 16 Auch für den Einsatz als technischer Inspektor bzw. Inspektionsassistent sei Seediensttauglichkeit erforderlich, die der Kläger gerade nicht habe. Von ihnen würden auch gelegentliche Inspektionsreisen zu den Schiffen und Begleitfahren mit den Schiffen verlangt. Randnummer 17 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig und begründet. I. Randnummer 19 Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig. Das für die gegen die Kündigung erhobene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse folgt schon aus der Fiktion der Kündigung als wirksam gemäß § 7 KSchG, wenn keine Klage erhoben wird. Randnummer 20 Soweit der Kläger in seinem Klagantrag die allgemeine Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien „über den 31. Januar 2015 hinaus fortbesteht“, ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht um einen eigenständigen Antrag handelt. Es bedarf daher insoweit keiner Erörterung, ob das für einen Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben ist. Ob ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO vorliegt, mit dem das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und damit jeglicher Beendigungstatbestand negiert wird, ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln (BAG vom 16.3.1994, AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969; BAG vom 7.12.1995, AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969). Vorliegend hat der Kläger in erster Linie die konkrete ausgesprochene Kündigung angegriffen. Erst in zweiter Linie hat er mit diesem Klagantrag die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Anhaltspunkte für eine Auslegung als selbständiger Antrag, etwa die gegenüber dem Kündigungsschutzantrag sprachlich und förmlich getrennte Stellung als Antrag oder ein erklärender Hinweis, fehlen. II. Randnummer 21 Die Klage ist auch begründet. Die ausgesprochene Kündigung vom 5. Juni 2014 beendet das Heuerverhältnis der Parteien nicht. Es fehlt bereits an einem die Kündigung tragenden wichtigen Grund i.S.v. § 67 SeeArbG i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB. Randnummer 22 1. Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wird hier nicht nach §§ 7, 13 KSchG fingiert. Das zwischen den Parteien bestehende Heuerverhältnis unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz. Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen nach Zugang der angegriffenen Kündigung Kündigungsschutzklage am 16. Juni 2014 erhoben (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 23 2. Gemäß § 67 SeeArbG i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB kann auch das Heuerverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Jede Prüfung einer außerordentlichen Kündigung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung erfolgt dabei in der Regel auf zwei Prüfungsebenen. Auf der ersten Ebene ist festzustellen, ob ein Sachverhalt an sich objektiv geeignet ist einen wichtigen Grund abzugeben, auf einer zweiten Stufe ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in Abwägung der beiderseitigen Interessen festzustellen, ob dieser Sachverhalt einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigt.
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