Betracht. (Rn.21) Verfahrensgang nachgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn es um den Ausschluss von Personen von den Sitzungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses geht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer vom 17.12.2009 im Verfahren 20 E 3389/09 verwiesen, welcher den Beteiligten dieses Verfahrens bekannt ist. Randnummer 6
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Die Antragsbefugnis erstreckt sich dabei auch auf nichtöffentliche Beweiserhebungen, weil der Antragsteller aufgrund eines Beschlusses des Antragsgegners, ebenfalls vom 4.12.2009, zum Betroffenen erklärt worden ist. Randnummer 10 5. Dem Antragsteller steht auch das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse zur Seite. Dem Antragsteller ist es erkennbar unzumutbar, einen (erneuten) Ausschluss von der nächsten Ausschusssitzung mit Beweisaufnahme abzuwarten. B. Randnummer 11 Der Antrag ist mit seinen Hauptanträgen zu 1) und zu 2) begründet, so dass über die lediglich hilfsweise gestellten Anträge zu 3) und zu 4) nicht mehr zu entscheiden ist. Der Antragsteller hat das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruches
hinreichendem Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Randnummer 12 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Ihm dürfte nämlich gegen den passiv legitimierten Untersuchungsausschuss (a) ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zugang zu allen Beweiserhebungen, gleich ob diese
öffentlicher oder
nicht öffentlicher Sitzung erfolgen, zustehen (b). Der Antragsteller kann sich dabei durch seinen Rechtsbeistand begleiten oder auch
Abwesenheit vertreten lassen (c). Randnummer 13 a) Der Antragsgegner zu 2) ist passivlegitimiert. Der Untersuchungsausschuss ist ein gemäß Art. 26 HV mit eigenen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan der Hamburgischen Bürgerschaft. Ihm sind durch das UAG eigene hoheitliche Befugnisse gegenüber Dritten eingeräumt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 – 7 C 85/78 –; VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995 – 11 TG 3617/95 –; OVG Berlin, Beschl. v. 27.8.2001 – 8 B17/01 –; OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.11.2002 – 1 W 29/02 –; alle juris). Die Antragsgegnerin zu 1), die ..., kann von Verfassungs wegen als Plenum diese besonderen Befugnisse nicht selbst wahrnehmen. Dementsprechend kann der Antragsteller den Anspruch nur gegenüber dem Untersuchungsausschuss – also dem Antragsgegner zu 2) – geltend machen, welcher die beanstandete Maßnahme selbst erlassen hat bzw. zukünftig nur erlassen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.2002 – 2 BvE 2/01 – , juris und Beschl. v. 15.6.2005, BVerfGE 113, 113
UAG ihre Stütze, wonach während der Dauer des Untersuchungsverfahrens dem Untersuchungsausschuss das Recht zur Erhebung der Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der StPO zusteht. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin zu 1) mangels entsprechender Rechte kaum eine gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Antragsgegner zu 2) durchsetzen könnte.
soweit mangelt es an der Vollstreckbarkeit. Randnummer 14 b) Der Antragsteller hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zugang zu allen Beweiserhebungen, gleich ob diese
öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Randnummer 15 Dieser Anspruch folgt für Beweisaufnahmen
öffentlicher Sitzung und für Beweisaufnahmen
nichtöffentlicher Sitzung gleichermaßen aus seiner Verfahrensstellung als Betroffener. Randnummer 16 Der Antragsteller hat kraft seiner Stellung als Betroffener
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses
negehabt. Dies könnte zur Folge haben, dass lediglich eine zeugenschaftliche Vernehmung rechtlich zulässig wäre, womit zugleich die Befugnis zur Abgabe einer „wertenden Äußerung“ über den Antragsteller entfiele (arg. § 19 Abs. 1 UAG). Dies bedarf hier allerdings keiner Vertiefung. Die Befugnis des Antragsgegners zu 2), eine „wertende Äußerung“ über den Antragsteller abzugeben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Antragsgegner zu 2) muss sich im Übrigen im Verhältnis zum Antragsteller an der von ihm am 4.12.2009 getroffenen Entscheidung festhalten lassen. Randnummer 18
formationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz vor Willkür. Er besagt damit, dass die Verhandlung
der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich geht (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1953, BGHSt 3, 386). Unbeteiligt ist der Betroffene ebenso wie der Zeuge aber aufgrund seiner Funktion und seines Auftretens im Prozess nicht. Dem Betroffenen ist nämlich durch den Gesetzgeber
dem von der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 266 StGB geführten Strafverfahrens ... ist durch Beschluss des Antragsgegners zu 2) vom 4.12.2009 antragsgemäß der Status eines Betroffenen im Sinne von § 19 Abs. 1 UAG eingeräumt worden. Dies schließt die Zeugeneigenschaft aus. Das Gebot der Rollenklarheit
einem rechtsförmigen Verfahren lässt eine ambivalente Rechtsfigur nicht zu, zumal § 19 Abs. 4 Satz 1 UAG die Befragung von Betroffenen eigenständig regelt. Eine Vernehmung als Zeuge, die eine Einschränkung des Rechts auf Anwesenheit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 UAG zur Folge hätte, käme danach erst
Betracht, wenn feststünde, dass über den Antragsteller keine „wertende Äußerung“ mehr abgegeben werden solle und deshalb der Status nach § 19 Abs. 1 UAG wieder aufgehoben würde. Randnummer 21 (bb) Der Antragsgegner zu 2) kann auch nicht § 23 Abs. 1 Satz 1 UAG als Rechtsgrundlage heranziehen. Randnummer 22 Aus der Anordnung
4 Satz 2 UAG, auf Betroffene die für Zeugen geltende Vorschrift des § 23 UAG „sinngemäß“ anzuwenden, folgt nichts anderes. § 23 Abs. 1 Satz 1 UAG, wonach Zeuginnen und Zeugen einzeln und
Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen, bei nichtöffentlicher Beweiserhebung auch
Abwesenheit der bereits vernommenen Zeuginnen und Zeugen zu vernehmen sind, findet
soweit keine Anwendung. „Sinngemäße“ Anwendung bedeutet nicht,
UAG lediglich die Worte „Zeuginnen und Zeugen“ durch „Betroffene“ schematisch zu ersetzen und sodann auf dieser Basis zu subsumieren. Wie der Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 2 UAG es gebietet, ist bei der analogen Anwendung gemäß dem vom Rechtsanwender zu ermittelnden „Sinn“ der Vorschrift zu verfahren, auf die verwiesen wird (vgl. eingehend Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
Abwesenheit eines später zu vernehmenden Zeugen liegt aber im Allgemeinen darin, die „Unbefangenheit und die Selbständigkeit der Darstellung“ bei letzterem zu erhalten (BGH, Urt. V. 20.01.1953, BGHSt 3, 386, 388). Die Qualität und der Beweiswert einer Zeugenaussage sind nämlich ganz erheblich herabgesetzt, wenn dem Zeugen die Angaben des Angeklagten, der Parteien bzw. der Beteiligten oder der anderen Zeugen bekannt sind. Randnummer 23 Dieser Gesichtspunkt spielt beim Betroffenen nach § 19 UAG keine Rolle. Von einer „Unbefangenheit“ des Betroffenen eines Untersuchungsausschusses kann a priori keine Rede sein. Denn anders als der Zeuge ist er schon vom Grundsatz her keine neutrale Auskunftsperson. Er muss vielmehr mit einer „wertenden Äußerung“ über seine Person rechnen, die von ihm ein deutlich negatives Bild
der Öffentlichkeit prägen (sog. Prangerwirkung – Maunz/Dürig, GG, 53. Aufl. 2009, Art. 44 Rdnr. 41) und ihm auch sonst
der Rechtswirklichkeit erheblichen Schaden zufügen kann. Entsprechend „parteiisch“ ist seine Position angelegt. Er hat ausnahmslos ein elementares
teresse am
halt des abschließenden Berichts nach § 31 Abs. 1 UAG. Der „parteiische Zeuge“ ist hingegen, rechtlich und faktisch nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Es gibt etwa keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass z.B. der Aussage eines wirtschaftlich
teressierten, eines Freundes oder Verwandten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf (KG, Urt. v. 21.01.1985, VM 1985, 53 Nr. 58). Vielmehr verstößt es gegen den im gerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen eines Zeugen mit einem solchen Hintergrund nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen (sog. Beifahrer-Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 3.11.1987, NJW 1988, 566). Randnummer 24 Die weiter angeführte „Selbständigkeit der Darstellung“ der Aussage ist beim Betroffenen zunächst dann ausgeschlossen, wenn er – wie hier – „erst im Verlauf der Untersuchung“ die Stellung als betroffene Person einnimmt. Diese ist nämlich über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, soweit sie sich auf sie beziehen und überragende
teressen der Allgemeinheit oder überwiegende
teressen einzelner nicht entgegenstehen, § 19 Abs. 5 Satz 2 UAG. Damit ist dem Betroffenen aber von Amts wegen dasjenige mitzuteilen, welches dem Zeugen an Erkenntnis zur Wahrung einer unvoreingenommenen Sachdarstellung gerade vorzuenthalten ist. Wenn man § 19 Abs. 5 Satz 2 UAG darüber hinaus nicht die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen will, der Betroffene könne sich durch Teilnahme an den Sitzungen die erforderlichen
formationen selbst beschaffen, so müsste jedenfalls ein Anspruch nach § 30 UAG angenommen werden. Nach § 30 Abs. 6 UAG darf Einsicht gewährt werden
die Protokolle öffentlicher Sitzungen jedem, der ein berechtigtes
teresse geltend macht (Nr. 1);
die Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen jedem, dessen
teresse an der Kenntnis das schutzwürdige
teresse der Beteiligten überwiegt (Nr. 2). Auch
dieser Konstellation könnte damit eine „Selbständigkeit der Darstellung“ nicht gewährleistet werden. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber selbst durch diese dem Betroffenen eingeräumten Rechte
formationen zur Verfügung stellt, die dem Zeugen gerade nicht zur Verfügung stehen sollen. Randnummer 25 Selbst wenn man entgegen vorstehender Ausführungen § 23 Abs. 1 Satz 1 UAG einfachgesetzlich vom Verweis des § 19 Abs. 4 Satz 2 UAG als erfasst ansähe, wäre das Ergebnis verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der Ausschluss von Betroffenen
sbesondere von der nichtöffentlichen Beweisaufnahme könnte nicht gerechtfertigt werden. Eine solche Maßnahme würde sich als unverhältnismäßiger Eingriff
die Rechtsposition des Antragstellers als Betroffenem erweisen. Der angestrebte Erfolg würde
keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Eingriff
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers stehen, das seine rechtliche Grundlage nicht allein
der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, sondern gerade auch
der von der Antragsgegnerin zu 2) ebenfalls zu schützenden Menschenwürde gem. Art 1 GG findet (vgl. allgemein BVerfG, Urt. v. 15.12.2983, BVerfGE 65, 1-71 – Volkszählung). Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, BVerfGE 67, 100
2 Satz 2 GG bzw. gleichlautend
G, Beschl. v. 01.10.1987, BVerfGE 77, 1-64 – Neue Heimat). Die Grundrechte können
sbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken. Art. 2 Abs. 1 GG
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 3 GG verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe sie betreffender
dividualisierter oder
dividualisierbarer Daten (BVerfG a.a.O.). Dieses Recht darf nur im überwiegenden
teresse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden,
sbesondere können die Grundrechte bestimmte Vorkehrungen zur parlamentarischen Geheimhaltung erfordern. Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber des UAG mit den Regelungen
beachtet und die Möglichkeit geschaffen auch Betroffene zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Nach Absatz 2 der Bestimmung beschließt der Untersuchungsausschuss über die Verpflichtung zur Geheimhaltung im Sinne des § 353 b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, soweit er dies zum Schutz bestimmter,
1. Satz 1 UAG genannter Tatsachen gegen unbefugte Übermittlung,
sbesondere öffentliche Bekanntmachung, für notwendig hält. Ein solcher Beschluss erweist sich gegenüber dem Ausschluss als milderes, wenn auch nicht gleich geeignete Maßnahme. Die verbleibende Möglichkeit eines Verstoßes gegen das strafbewährte Verbot ist
des von Verfassungs wegen hinzunehmen. Randnummer 26 Hierbei ist zu beachten, dass der Betroffenenstatus nach § 19 Abs. 1 UAG seinerseits auf der Absicht einer späteren wertenden Äußerung durch den Ausschuss gründet. Anders als im Strafverfahren findet keine derart
tensive Vorprüfung statt, wie sie § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens verlangt. Danach beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nur, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Trotz der mit der geforderten Verurteilungswahrscheinlichkeit begründeten Hürde, die auch dem Schutz des Angeschuldigten dient, stellt § 230 StPO den Grundsatz auf: „Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.“ Damit soll der Wahrheitsermittlung gedient und zugleich dem Angeklagten
optimaler Form Rechtsgehör gewährt werden (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, § 230 Rdnr. 1). Randnummer 27 Diese Erwägungen gelten dem Grunde nach auch im Verfahren des Untersuchungsausschusses. Die Beweiserhebung ist, wie dargelegt, nicht Teil eines vorbereitenden Verfahrens, sondern Kernstück jeder parlamentarischen Untersuchung (Schneider NJW 2001, 2604, 2606). Die faktischen Wirkungen des Betroffenenstatus können ohne weiteres
ihrer
tensität die Wirkungen einer öffentlichen Hauptverhandlung einschließlich einer strafgerichtlichen Verurteilung erreichen oder sogar übersteigen. Bei sog. „Skandalenquêten“, zu den auch der Parlamentarische Untersuchungsausschusses „... ...“ zu zählen sein dürfte, kann nämlich nicht übersehen werden, dass sie sich entweder von vornherein gegen bestimmte Personen richten oder gegen solche, bei denen sich erst im Laufe der Verhandlungen ein Verdacht herausstellt (Maunz/Dürig, GG, 53. Aufl. 2009, Art. 44 Rdnr. 54). Auch das von der Antragsgegnerin zu 2) angeführte Kriterium der Wahrheitsermittlung spricht für und nicht gegen eine Anwesenheit des Betroffenen, wie die übertragbare ratio legis des § 230 StPO zeigt. Randnummer 28 (cc) Soweit der Antragsgegner zu 2) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des UAG den Standpunkt vertritt, der historische Gesetzgeber habe durch die Ablehnung eines entsprechenden Änderungsantrages zum Ausdruck gebracht, dass ein Anwesenheitsrecht für Betroffene nicht implementiert werden sollte, ist dem nicht zu folgen. Aus der Bürgerschafts-Drucksache ergibt 15/7700 sich lediglich, dass die Ablehnung dieses Antrags „einstimmig“ erfolgte. Der oder die Gründe für die Entscheidung werden hingegen nicht angeführt. So bleibt es gleichermaßen denkbar, dass der Gesetzgeber ein solches Anwesenheitsrecht als selbstverständlich und damit nicht regelungsbedürftig ansah. Immerhin hat dieser Gesetzgeber die Öffentlichkeit, die
1 Satz 2 HV nur für die Beweiserhebung als Grundsatz vorgesehen ist,
1 UAG allgemein auf „Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses“ erstreckt. Ferner kann ein naheliegender Grund für die Ablehnung des Änderungsantrages gewesen sein, die Entscheidung bewusst nicht zu treffen und damit der weiteren Entwicklung sowie der Rechtsprechung zu überantworten. Randnummer 29 Selbst wenn aber der historische Gesetzgeber den nunmehr vom Antragsgegner zu 2) eingenommenen Standpunkt vertreten haben sollte, wäre dem aus den angeführten verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu folgen. Die Annahme, aus dem UAG könne nur ein „Minimalkatalog“ an Rechten des Betroffenen abgeleitet werden (so ausdrücklich der Beschluss vom 4.12.2009 und die Antragserwiderung, S. 14), geht ersichtlich auch deshalb fehl, weil dies den nachfolgenden Bericht des Verfassungsausschusses zu dem Thema „Betroffene und Zeugen im Untersuchungsausschussverfahren“ im Wege der Selbstbefassung gemäß § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung nicht hinreichend berücksichtigt. Dem Bericht (Bü-Drs. 16/1720) entnimmt der Antragsgegner zu 2) lediglich die Meinung eines ungenannt gebliebenen SPD-Abgeordneten, „dass jemand sowohl Betroffener als auch Zeuge sein könne“. Dieses Zitat ist aber nicht isoliert, sondern im Kontext zu betrachten. Vorangehend war geschildert worden, „dass Motiv für die Regelung im Gesetz seinerzeit gewesen sei, dass auf jeden Fall sichergestellt werden sollte, dass jemand, über den wertende Aussagen getroffen werden sollen, eine Möglichkeit erhalten soll, sich zu äußern“. Damit ging es auch dem Verfassungsausschuss allein um eine angemessene Ausgestaltung der Rechte des Betroffenen, also gerade nicht um eine Beschränkung auf die verfahrensrechtliche Position,
der sich der Zeuge befindet. Die im weiteren Verlauf des Berichts vom Verfassungsausschuss geforderte Präzisierung durch den Gesetzgeber ist jedoch hinsichtlich der hier maßgeblichen Fragestellung unterblieben. Damit kann der Antragsgegner zu 2) aus der weiterhin fragmentarischen Regelung der Rechte des Betroffenen nicht auf das Bestehen lediglich fragmentarischer Rechte im Sinne des angeführten „Minimalkatalogs“ schließen. Randnummer 30 Vor diesem Hintergrund dürfte das von der Antragsgegnerin zu 2)
diesem Zusammenhang angeführte Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Landes Schleswig-Holstein vom 17.04.1993 (GVOBl. 1993, 145 – UAG SH) mit seiner Regelung
ebenso wenig wie § 32 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (UAG BT) eine Rechtswohltat im Sinne eines "nobile officium" darstellen, hinter der der Antragsgegner zu 2) zurückbleiben kann. Randnummer 31
UAG SH heißt es: Randnummer 32 2) Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zeitlich vor den Auskunftspersonen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Sie haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Randnummer 33 … Randnummer 34
ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes
nerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen
einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind. Randnummer 37
halt der Stellungnahme ist
dem Bericht wiederzugeben. Randnummer 38 Es spricht viel dafür, dass diesen gesetzlichen Regelungen eine
dizielle Bedeutung zukommt, wonach es sich beim Regelungsinhalt um Ausprägungen des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens handelt, denen auch der Antragsgegner zu 2) zu entsprechen hat. Die anderslautende Praxis dürfte eine Entwicklung genommen haben, die sich mehr und mehr von den Geboten der Rechtsstaatlichkeit entfernt hat (so wörtlich Maunz/Dürig, GG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.