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VG Hamburg 2. Kammer 2 K 1682/08 Urteil Abschiebungskosten, Fahrtkosten, begleitete Abschiebung § 66 Abs 1 AufenthG, § 67 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 67 Ab

Abschiebungskosten, Fahrtkosten, begleitete Abschiebung Leitsatz Zur Erforderlichkeit einer begleiteten Abschiebung (Rn.25) Orientierungssatz Erforderlich ist eine begleitete Abschiebung lediglich dann, wenn der Ausländer hierzu Anlass gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Die Begleitung muss objektiv erforderlich sein. Die Erforderlichkeit der begleiteten Abschiebung kann nicht allein auf die Auskunft aus dem polizeilichen Auskunftssystem gestützt werden. Für die Annahme der Gefährlichkeit des Betreffenden ist dies nicht ausreichend. (Rn.25) Tenor Der Kostenfestsetzungsbescheid vom

  1. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom
  2. Mai 2008 werden aufgehoben, soweit darin ein € 487,64 übersteigender Betrag festgesetzt wird. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich der Höhe nach gegen die Erstattung der Kosten seiner Abschiebung. Randnummer 2 Der inzwischen in Schweden lebende Kläger stammt aus Kosovo. Er reiste am
  3. Juni 1993 ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag vom
  4. August 1994 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom
  5. Oktober 1994 abgelehnt. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland für den Fall angedroht, dass er nicht fristgemäß ausreisen sollte. Der Bescheid erlangte am
  6. Dezember 1994 Bestandskraft. Am
  7. Juni 1996 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige ..., woraufhin ihm aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft am
  8. Juni 1996 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die in der Folgezeit zunächst befristet verlängert und am
  9. Dezember 1999 unbefristet verlängert wurde. Randnummer 3 Der Kläger trat strafrechtlich wie folgt in Erscheinung: Ausweislich des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom
  10. Januar 2004 verurteilte das Amtsgericht Neumünster den Kläger am
  11. Januar 1993 wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und die später erlassen wurde. Aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt sich ferner, dass das Amtsgericht Burgwedel den Kläger am
  12. März 1995 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilte. Mit Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom
  13. März 1995 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Kläger dann mit Urteil vom
  14. Januar 2004 wegen besonders schweren Diebstahls in 16 Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 4 Fällen sowie einem Versuch hierzu zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Strafhaft trat der Kläger am
  15. Januar 2004 an. Mit Verfügung vom
  16. Mai 2004 wies die Beklagte den Kläger mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus. Randnummer 4 Im Rahmen des Strafvollzugs sollte der Kläger in den offenen Vollzug verlegt werden. Hierzu berichtete der Vollzugsabteilungsleiter, Herr ..., mit Schreiben vom
  17. April 2006 an die Staatsanwaltschaft Oldenburg: Der Kläger habe bereits am
  18. November 2005 die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beantragt, weil er seinem im Kosovo lebenden und schwer kranken Vater helfen wolle. Sein Bruder besitze dort einen Getränkemarkt, bei dem er beschäftigt werden könne. Laut eigener Auskunft der Ehefrau werde diese dem Kläger ins Ausland folgen. Frau ... sei klar, dass ihr Mann abgeschoben werde und sie werde mitgehen. Aus diesem Grund besuche sie einen Kursus, um ihre albanischen Kenntnisse zu vertiefen, um dann im Kosovo beim Roten Kreuz arbeiten zu können. Ziel für beide sei jedoch auch, nach Ablauf der Frist, wieder nach Deutschland zurück zu kommen. Seitens der Vollzugsabteilungsleitung werde keine Gefahr gesehen, dass der Kläger die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Flucht nutzen würde. Eine Missbrauchsgefahr sei auch aufgrund des gezeigten vollzuglichen Verhaltens nicht zu befürchten. Das Vollzugsverhalten und das Arbeitsverhalten des Klägers seien einwandfrei. Er sei aufgrund seiner ruhigen Wesensart beliebt und akzeptiert. Er habe seine Straftat in Gesprächen mit der Abteilungsleitung aufgearbeitet und engagiere sich seit Dezember 2005 sehr in der Gruppe „Gefangene helfen Jugendlichen“. Es sei nicht zu befürchten, dass der Kläger sich dem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder neue Straftaten begehen werde. Diese Einschätzung bestätigte der Vollzugsabteilungsleiter in einer Email an die Beklagte vom
  19. Mai
  20. Randnummer 5 Mit Anordnung vom
  21. Mai 2006 sah die Staatsanwaltschaft nach § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung mit Wirkung vom
  22. August 2006 ab. Die Strafhaft ende mit der Abschiebung des Verurteilten. Mit Schreiben vom
  23. Juli 2006 beantragte der Kläger, die Abschiebung in sein Heimatland vorzubereiten und unmittelbar nach dem
  24. August 2006 durchzuführen sowie die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung zu befristen. Randnummer 6 Laut handschriftlichem Vermerk vom
  25. August 2006 in der Sachakte der Beklagten sei der Kläger laut POLAS-Abfrage Gewalttäter (Körperverletzung, Vergewaltigung). Randnummer 7 Der Kläger wurde am
  26. September 2006 abgeschoben. Hierzu wurde er von drei „Begleitkräften“ mit einem Pkw der Beklagten von der Haftanstalt abgeholt, damit zum Flughafen nach Frankfurt am Main gebracht und von dort unter Begleitung zweier Sicherheitskräfte der Fluggesellschaft über Ljubljana nach Pristina geflogen. Randnummer 8 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom
  27. März 2008 forderte die Beklagte die von den Behörden zunächst verauslagten Kosten der Abschiebung in Höhe von insgesamt € 5.861,85 ein, die der Kläger gem. § 66 Abs. 1 AufenthG zu tragen habe. Der verlangte Betrag setzt sich laut Forderungsnachweis wie folgt zusammen: Randnummer 9 Kosten für die Begleitung durch einen privaten Sicherheitsdienst zur Überstellung nach Frankfurt/M.: € 334,11 Reisekosten für Begleitpersonen: € 36,00 Transportkosten für die Benutzung eines Dienst-Kfz: € 783,36 Flugkosten (Ausländer/in): € 487,64 Kosten für zwei Sicherheitsbegleiter (gestellt durch die Fluggesellschaft): € 1.361,74 Personalkosten: € 2.550,00 Sonstige Kosten. Art: Übernachtungskosten der Begleiter: € 309,00 Gesamtkosten: € 5861,85 Randnummer 10 Unter dem
  28. März 2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Kosten für die Begleitung durch einen privaten Sicherheitsdienst, Kosten für die Benutzung eines Dienst-Kfz, Personalkosten, Übernachtungskosten sowie Kosten für zwei Sicherheitsbegleiter entstanden sein sollen. Der Kläger sei ausschließlich wegen Diebstahls verurteilt worden. Es gebe für eine begleitete Abschiebung keine Veranlassung und auch keine Rechtsgrundlage. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  29. Mai 2008, dem Bevollmächtigten des Klägers am
  30. Mai 2008 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger gem. § 66 Abs. 1 AufenthG die Kosten zu tragen habe. Gem. § 67 Abs. 1 AufenthG könnten neben den entstandenen Transportkosten auch die mit der Abschiebung entstandenen Nebenkosten geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten in Höhe von € 783,36 würden sich aus einer Kostenpauschale von € 0,64 pro km ergeben, weil der Kläger mit einem Behördenfahrzeug aus der Hamburger Haftanstalt abgeholt und nach Frankfurt/Main verbracht worden sei. Bei dem Transport seien ein Mitarbeiter (mittlerer Dienst) der Ausländerbehörde und ein Polizeibeamter des mittleren Dienstes im Einsatz gewesen, woraus sich Personalkosten in Höhe von € 2.550,00 ergäben. Ferner würden die Kosten für die Hinzuziehung einer Kraft eines privaten Sicherheitsdienstes € 334,11 betragen. Überdies seien Übernachtungskosten der drei Begleitkräfte in Höhe von € 309,00 sowie Spesen in Höhe von € 36,00 entstanden. Die Flugkosten hätten € 487,64 betragen. Für den Flug sei eine Sicherheitsbegleitung erforderlich gewesen. Für die zwei von der Fluggesellschaft gestellten Begleitkräfte seien Kosten in Höhe von € 1.361,74 entstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Sicherheitsbegleitung erforderlich gewesen. Der Beklagten stehe bei der Frage, ob eine Begleitung notwendig sei, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Begleitung eines Abschüblings aus der Haft sei der Regelfall. Wie die Vorgeschichte zeige, handele es sich bei dem Kläger um einen Straftäter, der wiederholt zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine vorzeitige Haftentlassung gehandelt habe, habe sichergestellt werden müssen, dass der Kläger im Bundesgebiet nicht untertauche und seine Abschiebung tatsächlich vollstreckt werde. Dies sei nur durch eine amtliche Begleitung von Hamburg nach Frankfurt möglich gewesen. Es sei die Eigensicherheit der Begleiter zu berücksichtigen, so dass eine begleitete Rückführung grundsätzlich von mindestens zwei Sicherheitsbegleitern durchgeführt werde. Da eine Begleitkraft jeweils als Fahrer fungiert habe, sei die Anzahl der hier eingesetzten Begleitkräfte nicht zu beanstanden. Des Weiteren sei auch eine Begleitung während des Fluges aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen. Wie die letzte Verurteilung zeige, habe der Kläger bei der Begehung seiner Straftaten erhebliche kriminelle Energie offenbart. Es sei daher nicht ausgeschlossen gewesen, dass er zur Abwendung seiner Abschiebung ebenfalls entsprechende Energien zeige und gegen das Flugpersonal oder andere Fluggäste richte. Darüber hinaus würden die Fluggesellschaften und die Flugkapitäne in der Regel die Beförderung gewaltbereiter ausreisepflichtiger Ausländer ablehnen, wenn keine Flugbegleitung gestellt würde. Die Erstattungspflicht des Klägers entfalle auch nicht soweit zwei ausländische Sicherheitsbegleiter der Luftgesellschaft eingesetzt waren. Zwar seien die dabei angefallenen Kosten für ausländische Flugbegleiter nicht durch eine „amtliche“ Begleitung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG entstanden, es handele sich aber um bei der Durchführung der Abschiebung entstandene Auslagen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Verwaltungskostengesetz (VwKostG). Die Forderung der Kosten sei im Übrigen auch verhältnismäßig. Der Kläger selbst habe die Kosten verursacht, indem er die strafbaren Handlungen begangen habe und seine Abschiebung aus der Strafhaft erforderlich gemacht habe. Die Forderung sei auch in voller Höhe geltend zu machen gewesen. Selbst wenn sein gegenwärtiges Vermögen bzw. Einkommen nicht ausreiche, um die Gesamtsumme auf einmal zu zahlen, könne Ratenzahlung gewährt werden. Randnummer 12 Der Kläger hat am
  31. Juni 2008 Klage erhoben. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung werde nicht angezweifelt, jedoch seien die durch die Beklagte über € 487,64 hinaus erhobenen Kosten für die Sondermaßnahmen der Sicherheitsbegleitung unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung seien nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn der Beklagten und der Bundespolizei in Bezug auf die Einschätzung der Erforderlichkeit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Prognosespielraum zu gewähren wäre, sei dieser dadurch überschritten, dass der Annahme der Erforderlichkeit einer amtlichen Begleitung eine völlig unzureichende Tatsachenermittlung zugrunde gelegen habe. Es habe nichts dafür gesprochen, dass der Kläger sich der Abschiebung widersetzen würde. Er habe mit den Behörden kooperiert und sich mit seiner Abschiebung einverstanden erklärt. Der Kläger sei auch in keinem Fall als Gewalttäter oder gar gefährliche Person aufgefallen. Die Beklagte hätte sich zumindest mit den konkreten Tatvorwürfen auseinander setzen müssen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom
  32. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom
  33. Mai 2008 aufzuheben, soweit darin ein 487,64 € übersteigender Betrag festgesetzt wird. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Randnummer 18 Mit Beschluss vom
  34. Juni 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am
  35. Februar 2009 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 19 Im Anschluss an den Verhandlungstermin hat die Beklagte einen Vermerk des mit der Vorbereitung der Rückführung des Klägers betrauten Sachbearbeiters, datierend vom
  36. Mai 2009, übersandt. Darin wird ausgeführt: In POLAS seien betreffend den Kläger weiterhin Einträge „gefährliche Körperverletzung“ aus dem Jahr 1994 von der Kripo Hamburg und „Vergewaltigung“ aus dem Jahr 1998 von der Kripo Lübeck gespeichert. Denkbar sei, dass in beiden Fällen ermittelt worden sei, es aber nicht zu einer Verurteilung des Klägers gekommen sei. Rückführungen aus der Haft würden nicht grundsätzlich durch die Bundespolizei begleitet. Dies hänge im Einzelfall davon ab, ob Hinweise auf eine Gewalttätigkeit des Betroffenen vorlägen oder ob mit Widerstand gegen die Rückführung gerechnet werden müsse. Hierfür würden nicht nur erfolgte Verurteilungen, sondern alle polizeilichen Erkenntnisse herangezogen. Wenn im POLAS Einträge existierten, die auf Körperverletzung, Widerstand u.ä. hinwiesen, würden diese nach gängiger Praxis grundsätzlich der Bundespolizei ohne weitere Ermittlungen hinsichtlich eines etwaigen Verfahrensausgangs übermittelt und würden dann regelhaft zur Begleitung der Rückführung führen. Die Entscheidung, wann und wo das erforderliche Begleitpersonal zur Verfügung gestellt werde, werde von der Bundespolizeidirektion in Koblenz getroffen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist und dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen hat. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Randnummer 22 Die angefochtenen Bescheide vom
  37. März 2008 und
  38. Mai 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die geltend gemachten Kosten der Abschiebung einen Betrag in Höhe von € 487,64 € übersteigen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Obwohl hinsichtlich der allgemeinen und grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Klägers keine Bedenken bestehen und auch die Beklagte grundsätzlich befugt ist, alle insoweit entstandenen Kosten im eigenen Namen gem. §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3, § 71 Abs. 1 AufenthG geltend zu machen (1.), so umfassen die vom Kläger zu erstattenden Kosten doch nicht diejenigen, die durch dessen Begleitung entstanden sind (2.), wozu auch die Fahrtkosten von Hamburg nach Frankfurt am Main gehören (3.). Randnummer 24
  39. Die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung der Abschiebungskosten richtet sich nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Gem. § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die bei seiner Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. § 67 Abs. 1 AufenthG regelt dabei, in welchem Umfang Kosten von der Beklagten gegenüber dem Abgeschobenen geltend gemacht werden können. Für die Geltendmachung der Abschiebungskosten, insbesondere auch der Kosten der Bundespolizei, war die Beklagte zuständig, da sie gem. § 71 Abs. 1 AufenthG die für die Abschiebung insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 67 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2006, 1 C 5/05, juris; Urteil vom 14.6.2005, 1 C 11/04, juris; VG Hamburg, Urteil vom 28.6.2007, 15 K 2007/06, juris). Randnummer 25
  40. Die Erstattungspflicht des Klägers umfasst indes nicht die Kosten der Begleitung. Grundsätzlich kann die Beklagte zwar die Kosten einer Begleitung, hier also insbesondere die Kosten für das eigene Personal, die Polizeibeamten und wohl ebenfalls für den Mitarbeiter des hinzugezogenen privaten Sicherheitsdienstes, aufgrund von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geltend machen. Auch für die Kosten der zwei von der Fluggesellschaft gestellten Begleitkräfte dürfte § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (und nicht §§ 67 Abs. 1 Nr. 2, 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG) die einschlägige haftungsausfüllende Norm sein, nachdem der Gesetzgeber ausdrücklich als Reaktion auf die restriktive Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.3.2006, 1 C 5/05, juris) das Wort „amtlich“ in § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gestrichen hat (Art. 1 Nr. 54 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
  41. August 2007, BGBl I, 1970; siehe zur Begründung BT-Drs. 16/5065, 189). Letztlich kann dies offen bleiben, weil die Begleitung nicht, wie es § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG explizit vorsieht und wie es im Übrigen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2006, 1 C 5/05, juris), erforderlich war. Erforderlich ist eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer hierzu Anlass gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Die Begleitung muss objektiv erforderlich sein (BVerwG, a.a.O.). Die objektive Erforderlichkeit kann sich daraus ergeben, dass zu befürchten steht, dass der Ausländer versucht, sich der Abschiebung zu entziehen, oder daraus, dass eine Fremd- oder Selbstgefährdung droht (VG Hamburg, Urteil vom 28.6.2007, 15 K 2007/06, juris). Dies war hier nicht jedoch der Fall. Die Anordnung einer Begleitung beruhte hier offenbar allein auf der Auskunft aus dem polizeilichen Auskunftssystem POLAS, das eine Eintragung wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Jahr 1994 und Vergewaltigung aus dem Jahr 1998 enthielt. Für die Annahme der Gefährlichkeit des Klägers reicht dies allerdings nicht. Abgesehen davon, dass es zu einer Verurteilung des Klägers insoweit nicht gekommen ist, ist völlig unklar, welchen Hintergrund diese Eintragungen im POLAS haben, insbesondere ob der Kläger überhaupt in ein entsprechendes Tatgeschehen verwickelt war (gegebenenfalls in welcher Art und Weise), oder ob nicht möglicherweise falsche Verdächtigungen zu den Eintragungen geführt haben. Ohne hier irgendwelche konkreten Kenntnisse über die Ermittlungen zu haben, durfte nicht von der Gefährlichkeit des Klägers ausgegangen werden. Es gab (und gibt) auch keine sonstigen Erkenntnisse, die die Annahme hätten rechtfertigen können, dass der Kläger bei der Abschiebung sich oder andere hätte gefährden können. Außer den Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Diebstahlsdelikten lag gegen den Kläger, soweit ersichtlich, nichts vor. Sein Verhalten im Strafvollzug war nach dem Bericht des Vollzugsabteilungsleiters vom
  42. April 2006 tadellos. Auch aus der inneren Einstellung des Klägers zu seiner Abschiebung (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 28.6.2007, 15 K 2007/06, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 18.1.2006, 8 E 1402/05, juris), folgt nicht die Erforderlichkeit einer Begleitung bei der Rückführung und zwar weder im Hinblick auf eine etwaige Gefährdung noch im Hinblick auf ein etwaiges Untertauchen. Auch wenn der Kläger – jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – wieder nach Deutschland zurückkehren wollte, zeigt der Umstand, dass er ausdrücklich und mehrfach, seine Abschiebung selbst beantragt hat, dass die Rückführung in sein Heimatland sogar seinem Wunsch entsprach. Dies wird durch die vom Vollzugsabteilungsleiter wiedergegebenen Zukunftspläne des Klägers bestätigt. Es bestand für den Kläger eine eigene Motivation, in sein Heimatland zurückzukehren, da er die Betreuung seines dort lebenden kranken Vaters übernehmen wollte. Seine deutsche Ehefrau wollte ihn dabei, nach ihren eigenen Angaben, begleiten und bereitete sich hierauf auch mit Albanisch-Kursen vor. Angesichts dieser familiären Situation sprach nichts dafür, dass der Kläger untertauchen könnte. Andere Tatsachen, die darauf schließen lassen könnten, dass sich der Kläger der Abschiebung entzieht oder gefährlich ist, wurden nicht ermittelt. Allein der Umstand, dass der Kläger aus der Strafhaft heraus abgeschoben wurde, genügt hierfür schon nach der gängigen Behördenpraxis nicht. So heißt es in dem Vermerk der Beklagten vom
  43. Mai 2009, dass Rückführungen aus der Haft nicht grundsätzlich durch die Bundespolizei begleitet würden. Randnummer 26
  44. Die Beklagte durfte schließlich auch die Fahrtkosten für die Verbringung des Klägers nach Frankfurt am Main in Höhe von € 783,36 nicht von ihm ersetzt verlangen. Neben den Reisekosten des Begleitpersonals, Unterkunfts- und Verpflegungskosten gehören auch die Fahrtkosten zu den Kosten einer Begleitung im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (OVG Münster, Urteil vom 18.6.2001, 18 A 702/97, juris; Kloesel/Christ/Häußer, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Juli 2009, § 67 Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand August 2008, § 67 Rn. 24). Da die Kosten der Begleitung, wie oben ausgeführt, hier jedoch nicht erforderlich waren, können auch die Fahrtkosten nicht geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten lassen sich insoweit auch nicht auf § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stützen (vgl. OVG Münster a.a.O.). Hiernach können zwar Beförderungs- und Reisekosten für den Ausländer geltend gemacht werden. Wenn sich jedoch die Fahrtkosten nicht eindeutig der bloßen Beförderung des Ausländers zuordnen lassen, weil die Art der Beförderung maßgeblich durch den Umstand bestimmt wird, dass eine Begleitung stattfindet und wenn darüber hinaus anzunehmen ist, dass die Kosten nicht auch dann in gleicher Höhe angefallen wären, wenn von der Begleitung abgesehen worden wäre, schließt der insoweit speziellere Tatbestand von § 67 Abs. 1 Nr. 3 die Anwendung von § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aus. So liegt es hier. Die Beförderung des Klägers nach Frankfurt am Main mit einem dienstlichen Pkw war allein dem Umstand geschuldet, dass der Kläger begleitet abgeschoben wurde. Ansonsten hätte eine kostengünstigere und weniger aufwendige Beförderung von Hamburg nach Frankfurt am Main, etwa mit dem Bus oder der Bahn, gewählt werden können und müssen. Für die Erhebung von „Sowieso-Kosten“, also fiktiven Kosten, die auch bei einer – nicht begleiteten – Rückführung entstanden wären, ist keine gesetzliche Rechtsgrundlage vorhanden. II. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.