Lycopin und den Vitaminen A, C, E und Selen“. Die Zutatenliste weist als Zutaten unter anderem „Beta-Carotin (= Vitamin A)“ und Selenhefe in einer Dosierung von 60 mg (entspricht 60 μg Selen) pro zwei Kapseln – dies ist die maximal empfohlene Tagesdosis – aus. Das Mindesthaltbarkeitsdatum war
„Mindestens haltbar bis und Los-Nr. siehe Boden“ und „MHD 06/2009“ angegeben. Wegen weiterer Details wird auf die von der Beklagten vorgelegte Anlage 1 (Bl. 95 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 3 Am
Schreiben vom 9. Juni 2008 unter Übersendung der Beurteilung des Landeslabors Schleswig-Holstein Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Klägerin. Die Verwendung der Bezeichnung Vitamin A sei gemäß § 59 Abs. 1 LFGB i.V.
1 Nr. 1 LFGB strafbar. Sie verwies weiter auf die fehlende Ausnahmegenehmigung für Selenhefe und die nicht korrekte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums. Die Menge des enthaltenen Selens war nicht Gegenstand der Strafanzeige. Randnummer 5
Schreiben der Polizei vom 17. Juli 2008 wurde dem Geschäftsführer der Klägerin erstmals rechtliches Gehör gewährt.
Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Schreiben vom 17. November 2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte diese unter anderem auf, schriftlich zu erklären, dass das Produkt „...“ und sein Vertrieb nicht mehr beanstandet werden. Dies lehnte die Beklagte
Schreiben vom
einem Vertriebsverbot rechnen müsse. Überdies bestehe die Gefahr, dass die Beklagte gemäß § 1 VIG Informationen über die vermeintlichen Verstöße der Klägerin gegen das Lebensmittelrecht an Dritte weitergebe. Dies könne die Beklagte am Zuverlässigsten durch Anstrengung eines Gerichtsverfahrens im Hinblick auf § 3 Nr. 1 lit.
einem natürlicherweise enthaltenen Anteil von Selenomethionin, sei ebenfalls fehlerhaft. § 3 NemV sei nicht so zu verstehen, dass sämtliche nicht in der Anlage 1 aufgeführten Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln unzulässig seien. Die Vorschrift beziehe sich in ihrem hier relevanten Teil lediglich auf anorganische Mineralstoffverbindungen wie Natriumhydrogenselenit und Natriumselenit. Dazu gehöre Selenhefe nicht, die als Zusatz in Nahrungsergänzungsmitteln seit langem anerkannt sei. Randnummer 10 Unrichtig sei weiter, dass die in dem Produkt enthaltene empfohlene Tagesdosis zu hoch sei. Zunächst gehe die Beklagte von der falschen Voraussetzung aus, dass eine Tagesdosis von 76 μg Selen empfohlen werde. Tatsächlich betrage die empfohlene Dosierung 60 μg Selen pro Tag. Diese Angabe entspreche den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung und werde auch vom Bundesinstitut für Risikobewertung als unproblematisch erachtet. Für Kinder, für die möglicherweise geringere Werte anzusetzen seien, sei das Produkt ausweislich des auf der Packung befindlichen Hinweises nicht bestimmt. Verbindliche Werte für die tägliche Selenzufuhr gebe es nicht. Randnummer 11 Hinsichtlich des Mindesthaltbarkeitsdatums sei auf § 7 Abs. 2 und 3 LMKV zu verweisen. Nach dem hier einschlägigen § 7 Abs. 2 LMKV müsse das Wort „Ende“ nicht verwendet werden. § 7 Abs. 3 LMKV sei für die Klägerin fakultativ. Randnummer 12 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Verwendung von Selenhefe als solcher sowie hinsichtlich des Mindesthaltbarkeitsdatums übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin, Randnummer 13 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, gegen die Klägerin als Herstellerin des Produkts „...“ aufgrund der Bezeichnung von Beta-Carotin als Vitamin A außerhalb des Zutatenverzeichnisses sowie aufgrund der der Klägerin empfohlenen Tagesdosis an Selenhefe vorzugehen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie zieht das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Klägerin in Zweifel und sieht darüber hinaus kein Feststellungsinteresse. In der Sache sei die von der Klägerin vorgenommene Gleichsetzung von Vitamin A
Beta-Carotin chemisch und ernährungsphysiologisch falsch und irreführend. Beta-Carotin sei als Provitamin A zu bezeichnen, welches – wie alle Provitamine – erst vom Körper in eine vitaminwirksame Substanz umgewandelt werden müsse. Beta-Carotin werde von der Darmschleimhaut nur zu etwa 17 % zu Vitamin A gespalten, sodass es stets einer Umrechnung bedürfe. Rechtlich seien Zutaten gemäß § 6 Abs. 3 LMKV
ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 LMKV anzugeben. Verkehrsbezeichnung sei primär die in Rechtsvorschriften festgelegte, ansonsten die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche oder eine beschreibende Bezeichnung. In der Anlage 2 zur ZVerkV 1984, Liste 11 seien Beta-Carotin und Vitamin-A-Verbindungen getrennt voneinander aufgeführt. Deshalb dürften nur die sonstigen Vitamin-A-Verbindungen, nicht aber Beta-Carotin als Vitamin A bezeichnet werden. Die Anlagen zur Nahrungsergänzungsmittelverordnung seien insoweit nicht relevant; die Zulässigkeit einer Gleichsetzung lasse sich ihnen ebenso wenig entnehmen wie den von Klägerseite vorgelegten fachlichen Veröffentlichungen. Im Verkehr sei vielmehr die Bezeichnung Beta-Carotin gebräuchlich. Randnummer 17 Die Beifügung von Selenhefe sei zum Zeitpunkt der Probeentnahme am 29. Januar 2008 unzulässig gewesen. Dies habe sich aber
tlerweile gemäß § 7 Abs. 2 NemV geändert, weil seit dem 9. Juli 2008 die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NemV erforderliche Sicherheitsbewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliege. Die Verwendung von Selenhefe werde deshalb nicht mehr beanstandet. Randnummer 18 Hinsichtlich der Dosierung von Selen sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung für Erwachsene von einer sicheren Gesamtzufuhr von 30 bis 70 μg Selen pro Tag ausgehe. Bereits der gemessene Selengehalt der Probe von 76 μg pro Tagesdosis überschreite diesen Wert. Überdies müsse man die
der normalen Nahrung aufgenommene Menge von 30 μg Selen bei Frauen und 42 μg bei Männern hinzurechnen. Damit sei die sichere Gesamtzufuhr weit überschritten; dies gelte in besonderem Maße für Kinder. Der Hinweis, dass das Produkt außer Reichweite von Kindern aufzubewahren sei, sei insoweit nicht deutlich genug. Deshalb sei die Klägerin aufgefordert worden, den Gehalt von Selen aufgrund ihrer Verantwortung gegenüber dem Verbraucher zu reduzieren. Dies geschehe im Interesse des vorbeugenden Verbraucherschutzes. Es obliege der Eigenverantwortung der Klägerin, den Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung zu folgen. Darauf sei aufmerksam gemacht worden. Randnummer 19 Das Mindesthaltbarkeitsdatum entspreche nicht den Vorgaben des § 7 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) LMKV, da das Mindesthaltbarkeitsdatum ohne Angabe des konkreten Tages und ohne den Zusatz „Ende“ angegeben sei. Randnummer 20 Nach der Beanstandung hat die Klägerin ihre Verpackung unter anderem in Bezug auf das Mindesthaltbarkeitsdatum geändert; auf die Anlage K 1 (Bl. 9 d.A.) wird Bezug genommen. Randnummer 21 Das Gericht hat Auszüge aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg (7400 Js 487/08) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Randnummer 23 Die Klage im verbleibenden Umfang ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage begründet. Randnummer 24 1. Die Klage ist nur zulässig, soweit die Beteiligten um die Verwendung der Bezeichnung Vitamin A streiten; im Übrigen ist sie unzulässig. Randnummer 25 a)
der als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erhobenen Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Klage muss auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, also einer rechtlichen Sonderbeziehung gerichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1985 – 3 C 53/84, juris, stRspr). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43, Rn. 23) und insbesondere in einem drohenden Einschreiten der Beklagten begründet sein. Ein drohendes Einschreiten rechtfertigt auch die nur unter strengen Voraussetzungen zulässige Gewährung von vorbeugendem Rechtsschutz im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Beklagte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1985 – 3 C 53/84, juris). Denn ein Zuwarten kann der Klägerin angesichts ihres legitimen Bedürfnisses nach Investitionssicherheit grundsätzlich nicht zugemutet werden. Randnummer 26 b) Nach diesen Maßgaben ist die Klage zulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Verwendung der Bezeichnung Vitamin A außerhalb des Zutatenverzeichnisses die Beklagte nicht zu einem Einschreiten berechtigt. Grundlage des Streits ist die unterschiedliche Auslegung bestimmter Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.12.1999, BGBl. I, S. 2464,
nachfolgenden Änderungen). Die durch diese Vorschriften generell begründeten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten haben sich dadurch zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, dass die Beklagte das Produkt „...“ diesbezüglich beanstandet und Strafanzeige erstattet hat. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Denn aufgrund der streitigen rechtlichen Beurteilung läuft sie Gefahr, gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, in der Fassung der Bekanntmachung v. 24.7.2009, BGBl. I, S. 2205,
nachfolgenden Änderungen) zu verstoßen und Eingriffen der Beklagten gemäß § 39 Abs. 2 LFGB ausgesetzt zu sein. Diese Gefahr besteht gerade aufgrund der unverständlich langen Untätigkeit der Beklagten, die auch im laufenden Verfahren an ihrer Rechtsauffassung festhält und sich ein Einschreiten vorbehält, was zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit für die Klägerin führt. Randnummer 27 c) Unzulässig ist die Klage demgegenüber, soweit es der Klägerin um die zugesetzte Menge an Selenhefe geht. Insofern fehlt es zwischen den Beteiligten bereits an einem konkreten Rechtsverhältnis. Bei den Aufforderungen in den Stellungnahmen des Landeslabors Schleswig-Holstein, die unmittelbar an die Beklagte und nicht an die Klägerin adressiert waren, handelt es sich um bloße Empfehlungen, denen weder ihrem äußeren Anschein noch ihrem Inhalt nach eine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Im Gegenteil hat die Beklagte stets betont, es gehe ihr um den vorbeugenden Verbraucherschutz in einem Bereich, in dem es eine verbindliche Dosierungsvorgabe nicht gebe. Deshalb obliege es dem Inverkehrbringer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, die Dosis herabzusetzen. Ein rechtliches Vorgehen der Beklagten stand niemals im Raum; ebenso wenig gibt es eine diesbezügliche Rechtsvorschrift, die eine Rechtsbeziehung begründen könnte. Die Höhe des Selengehalts war auch nicht Gegenstand der Strafanzeige vom 9. Juni 2008. Randnummer 28 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet. Randnummer 29 Die Beklagte ist nicht berechtigt, aufgrund der Verwendung der Bezeichnung Vitamin A auf der Verpackung des Produkts „...“ gegen die Klägerin vorzugehen. Die Verwendung der Bezeichnung Vitamin A für das in dem Produkt „...“ enthaltene Beta-Carotin außerhalb des Zutatenverzeichnisses steht
den rechtlichen Vorgaben in Einklang. Randnummer 30 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV i.V.
1 LMKV ist das Lebensmittel durch die Angabe seiner Verkehrsbezeichnung zu kennzeichnen. Verkehrsbezeichnung bei Nahrungsergänzungsmitteln ist gemäß § 4 Abs. 1 NemV (Nahrungsergänzungsmittelverordnung v. 24.5.2004, BGBl. I, S. 1011,
nachfolgenden Änderungen) die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“. Diese Bezeichnung hat die Klägerin in korrekter Form verwendet. Randnummer 31 Weiter sieht § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV i.V.
den §§ 5, 6 LMKV vor, dass ein Verzeichnis der Zutaten beizufügen ist. In diesem Verzeichnis müssen die Zutaten ebenfalls
ihrer Verkehrsbezeichnung angegeben werden (§ 6 Abs. 3 LMKV i.V.
V (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29.1.1998, BGBl. I, S. 230,
nachfolgenden Änderungen) Beta-Carotin. Diese Bezeichnung als solche findet sich in korrekter Form im Zutatenverzeichnis. Randnummer 32 Für die Bezeichnung der Inhaltsstoffe eines Nahrungsergänzungsmittels außerhalb des Zutatenverzeichnisses regelt § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV, dass auf der Fertigpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe anzugeben ist. Diesen Vorgaben entspricht die weitere und hier in Streit stehende Kennzeichnung des klägerischen Produkts als Produkt
den Vitaminen A, C, E und Selen. Aus den §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 NemV folgt, dass außerhalb des Zutatenverzeichnisses die Angabe der Kategorie von Nährstoffen als solche zulässig und ausreichend ist. Die Bezeichnungen der Kategorien von Nährstoffen regelt die Anlage 1 zu den §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 NemV, die Vitamine und Mineralstoffe nennt. Es wäre demnach ausreichend gewesen, wenn die Klägerin die Angabe „Nahrungsergänzungsmittel
Vitaminen und Mineralstoffen“ verwendet hätte (vgl. Rathke, in: Zipfel, Lebensmittelrecht, C 142, § 4 NemV, Rn. 6 <Stand der Bearbeitung: November 2007>). Geht sie indes weiter ins Detail und verwendet nicht bloß den Kategoriebegriff, sondern schlüsselt die Angaben weiter in die unter der jeweiligen Kategorie als Vitamine oder Mineralstoffe zusammengefassten wirksamen Stoffe auf, so ist dies als weiterführende Angabe nicht zu beanstanden (vgl. Rathke, in: Zipfel, Lebensmittelrecht, C 142, § 4 NemV, Rn. 13b <Stand der Bearbeitung: November 2007>). Denn in die Kategorie 1 (Vitamine) fällt nach der Anlage 1 zu den §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 NemV unter anderem Vitamin A, ohne dass eine weitere Differenzierung nach dem Gesetzeswortlaut geboten ist. Vitaminquellen, die der Körper als Vitamin A verwertet, können demnach außerhalb des Zutatenverzeichnisses als Vitamin A bezeichnet werden. Dazu gehört gemäß der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 bis 4 NemV Beta-Carotin, das ausdrücklich in der Gruppe der Vitamine, Untergruppe Vitamin A, aufgeführt ist. Ob dies möglicherweise chemisch unrichtig ist, ist für die rechtliche Bewertung aufgrund der klaren Fassung der Verordnung unerheblich. Randnummer 33 In der Bezeichnung als Vitamin A außerhalb des Zutatenverzeichnisses liegt auch keine Irreführung des Verbrauchers gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Denn wie die Beklagte selbst zu Recht hervorgehoben hat, wird Beta-Carotin im Körper zu Vitamin A umgewandelt und erfüllt damit eine wirkungsgleiche Funktion. Dass die resorbierte Menge an Vitamin A nicht der zugesetzten Menge an Beta-Carotin entspricht, ist unerheblich. Denn dies ergibt sich aus der Umrechnungsangabe im Zutatenverzeichnis, das ohnehin für genauere Informationen zu Rate gezogen werden muss. Die weiteren Angaben auf der Verpackung dienen bloß dazu, allgemeine Informationen zu liefern, ohne indes bereits jedes Detail aufweisen zu müssen. III. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.
GO. Randnummer 35
gliedstaaten der Union allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar gilt, folgt, dass Selenhefe als Mineralstoffquelle bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf. Ein auf die Vergangenheit bezogenes, aber aktuell fortbestehendes Feststellungsinteresse dürfte ebenfalls nicht vorgelegen haben. Das Strafverfahren ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; eine – rechtlich theoretisch mögliche – erneute strafrechtliche Verfolgung dürfte rein hypothetischer Natur gewesen sein. Der von der Klägerin vorgelegte Schriftwechsel
dem Großhändler bezieht sich allein auf ein anderes Produkt. Randnummer 38 Kein Feststellungsinteresse dürfte schließlich aus der Befürchtung der Klägerin gefolgt sein, die Beklagte könne ihre Einschätzung des Produkts der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VIG (Verbraucherinformationsgesetz v. 5.11.2007, BGBl. I, S. 2558) an Dritte weitergeben. Soweit die Klägerin das vorliegende Gerichtsverfahren dem eigenen Bekunden nach (auch) zu dem Zweck geführt hat, einen Anspruchsausschluss gemäß § 2 Nr. 1 lit. b) VIG für Informationen, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens sind, herbeizuführen, dürfte die Klägerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt haben. Sinn und Zweck von § 2 Nr. 1 VIG ist es, dem Informationszugang entgegenstehende öffentliche Belange zu schützen. Nicht Sinn und Zweck ist es hingegen, dem von der Informationsweitergabe potenziell betroffenen Dritten ein Instrument zur Verhinderung der Weitergabe an die Hand zu geben, indem er ein gerichtliches Verfahren
einem anderen Streitgegenstand anstrengt. Randnummer 39 b) Soweit die Beteiligten darüber hinaus über die Frage des Mindesthaltbarkeitsdatums gestritten haben, wäre die Klägerin voraussichtlich ebenfalls unterlegen. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatum als „Mindestens haltbar bis und Los-Nr. siehe Boden“ und „MHD 06/2009“ am Boden dürfte gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 NemV i.V.
2 und 3 LMKV verstoßen haben. Gemäß § 7 Abs. 2 LMKV ist das Mindesthaltbarkeitsdatum grundsätzlich unverschlüsselt
den Worten „mindestens haltbar bis …“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung
der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird. Abweichend davon bestimmt § 7 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) LMKV, dass bei Lebensmitteln – dazu gehören gemäß § 1 Abs. 1 NemV auch Nahrungsergänzungsmittel –, deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, der Tag entfallen kann, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt
den Worten „mindestens haltbar bis Ende ...“ angegeben wird. Daraus folgt, dass entweder die Angabe eines konkreten Tages, beispielsweise „mindestens haltbar bis 30.6.2009“, oder aber die Angabe von Monat und Jahr
dem Zusatz „Ende“, beispielsweise „mindestens haltbar bis Ende 06/2009“, erforderlich ist. Beides fehlte bei der beanstandeten Angabe, die die Klägerin
tlerweile geändert und an die rechtlichen Vorgaben angepasst hat. IV. Randnummer 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.
Satz 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.