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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 Bf 246/09 Beschluss keine Beihilfe für Versorgungsempfänger, bei denen ein Rentenversicherungsträger d

Obsah (7)§ 58§ 5§ 249§ 248§ 6§ 12§§ 47

keine Beihilfe für Versorgungsempfänger, bei denen ein Rentenversicherungsträger die Hälfte des auf eine Rente entfallenden Krankenversicherungsbeitrages zahlt Leitsatz Trägt der Träger der gesetzlich

§ 58Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBh

V) vom

  1. Februar 2009 sei für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden seien, die allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV) vom
  2. November 2001 weiter anzuwenden. Die Beihilfefähigkeit sei nicht

§ 5Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 b Bh

V ausgeschlossen. Diese Vorschrift sei Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Wer auf Grund anderweitiger Vorschriften einen Anspruch darauf habe, dass sein krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- oder Dienstleistungen grundsätzlich vollständig gedeckt werde, solle wegen seines Verzichts auf diese Leistungen im System der Beihilfe nicht besser gestellt werden. Randnummer 14 Der Kläger falle unter den genannten Personenkreis, da er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert sei. Sein Krankenversicherungsbeitrag werde gemäß § 249a SGB V in der bis zum

  1. Dezember 2008 geltenden Fassung zur Hälfte vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getragen. Dies ergebe sich aus der vom Kläger eingereichten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Danach habe der Kläger die Hälfte des maßgeblichen Betrages, nämlich 35,71 Euro zu tragen. Randnummer 15 Allerdings beruhten die Aufwendungen nicht, wie es § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 BhV weiter voraussetze, darauf, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen habe. Der Kläger habe sich zwar bei einem Kassenarzt privatärztlich behandeln lassen. Aber dies sei nicht geschehen, weil er die gegen einen Behandlungsschein stattdessen mögliche kassenärztliche Behandlung abgelehnt habe. Vielmehr enthalte die Rechnung vom
  2. August 2007 den gesonderten Hinweis, dass die Behandlungskosten gerade nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen würden. Diese Einschätzung habe die Beklagte in der Sache nicht bezweifelt. Für die Richtigkeit des auf der Rechnung befindlichen Hinweises spreche, dass die Behandlung mit Hyaluronsäure (Handelsname: Ostenil-mini)

einer im Internet abrufbaren Seite des deutschen Orthopäden-Verbandes von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werde. Randnummer 16 Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. November 2009 die Berufung zugelassen. Randnummer 17 Die Beklagte trägt vor, zwar gehe das Verwaltungsgericht zu Recht von dem das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzip aus und damit davon, dass derjenige, der auf Grund anderweitiger Vorschriften einen Anspruch darauf habe, dass sein krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- oder Dienstleistungen grundsätzlich vollständig gedeckt werde, wegen seines Verzichts auf diese Leistungen im System der Beihilfe nicht besser gestellt werden dürfe. Tatsächlich stelle das Verwaltungsgericht den Kläger aber doch besser, als es durch die „anderweitigen Vorschriften“ der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sei. Der Kläger habe als Pflichtversicherter die Möglichkeit gehabt, bei jedem Kassenarzt die für seine Erkrankung notwendige Behandlung zu erhalten. Die Notwendigkeit richte sich

den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) herausgegebenen Richtlinien, welche den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung festlegten. Die entsprechenden Leistungen des Kassenarztes würden über die Krankenchipkarte erfasst und erstattet. Bei einer solchen Behandlung handele es sich um eine Sachleistung im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 b BhV. Werde die über die gesetzliche Krankenversicherung mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen, beruhten die Aufwendungen auf einem Verzicht und seien somit nicht beihilfefähig. Randnummer 18 Ein Verzicht liege trotz des Umstandes vor, dass die Behandlung mit Hyaluronsäure nicht zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss als notwendig anerkannten Methoden für die Behandlung der Erkrankung des Klägers gehöre und folgerichtig nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werde. Privatärztliche Leistungen für Pflichtversicherte würden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Leistung von einem Nichtkassenarzt erbracht werde, die Krankenkasse die Leistungen nicht übernehme und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Hier sei die ärztliche Leistung aber von einem Kassenarzt erbracht worden. Dieser hätte die Vorgaben des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung beachten und eine der dort vorgesehenen Behandlungen durchführen müssen. Randnummer 19 Darüber hinaus sei die Beihilfefähigkeit für Ostenil nicht gegeben und somit die weitere Voraussetzung für die Beihilfegewährung nicht erfüllt. Es handele sich bei diesem Präparat nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein nicht verschreibungspflichtiges Medizinprodukt. Solche Produkte seien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom

  1. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger hat sich nicht geäußert. Randnummer 23 Mit gerichtlicher Verfügung vom
  2. Januar 2010 hat das Berufungsgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es erwäge, der Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben, und hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung bis zum
  3. Januar 2010 gegeben. II. A. Randnummer 24 Die Sachentscheidung ergeht gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da das Berufungsgericht die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). B. Randnummer 25 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Randnummer 26 Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  4. Juni 2009 ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Der Bescheid vom
  5. September 2007 und der Widerspruchsbescheid vom
  6. Dezember 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 27
  7. Die Beklagte hat ihren Bescheiden zu Recht § 5 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom
  8. November 2001 (GMBl. S. 918), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
  9. Änderungsverwaltungsvorschrift vom
  10. Januar 2004 (GMBl. S. 379) zugrunde gelegt.

§ 58Abs. 1 der Beihilfeverordnung des Bundes vom 13. Februar 2009 (BBh

V, BGBl. I 2009, S. 326) sind bei Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, die Regelungen der BhV vom 1. November 2001 (m.Änd.) weiter anzuwenden. Die Beihilfevorschriften der BhV in dieser Fassung sind, obwohl sie dem Gesetzesvorbehalt nicht genügen, für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, 2 C 62.08, juris; Urt. v. 26.6.2008, BVerwGE 131, 23; Urt. v. 17.6.2004, BVerwGE 121, 103;). Die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, war im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers noch nicht abgelaufen. Damit gelten die Regelungen der BhV über Leistungsausschlüsse und Leistungsgrenzen in bestimmten Fällen weiter. Randnummer 28

§ 5Abs. 4 Nr. 1 Satz 1, 3 Bh

V sind Sach- und Dienstleistungen nicht beihilfefähig. Bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 b BhV). Randnummer 29 2. Der Kläger gehört zum Personenkreis des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 BhV. Er ist ein Versicherter, dem ein zuschussgleicher Anteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt worden ist. Zu den Personen, die einen Anspruch auf „Zuschuss“ zum Krankenversicherungsbeitrag haben, gehören auch die versicherungspflichtigen Rentenbezieher (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 23.2.2006, 14 B 00.903, juris).

§ 249

a SGB V tragen Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die

der Rente zu bemessenen Beiträge jeweils zu Hälfte. Ausweislich der Bescheinigung der Barmer Ersatzkasse vom

  1. März 2005 ist der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner seit 1988 pflichtversichert. Aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund betreffend die Rentenanpassung zum
  2. Juli 2007 ergibt sich, dass der Kläger nur den hälftigen Beitragsanteil zur Krankenversicherung bezogen auf seine Rente, nämlich 35,52 Euro zu tragen hat. Die Tatsache, dass der Kläger

§ 248

Satz 1 SGB V auf seine Versorgungsbezüge den vollen allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung zu zahlen hat, ändert nicht daran, dass er im Übrigen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Zuschuss zur Krankenversicherung dadurch erhält, dass sein Rentenversicherungsträger den hälftigen Beitragsanteil trägt. Randnummer 30 3. Der Kläger hat als Pflichtversicherter Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die bei ihm entstandenen Aufwendungen für die orthopädische Behandlung mit Ostenil gelten als Sach- und Dienstleistungen im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 BhV, weil sie darauf beruhen, dass der Kläger die beim Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat. Randnummer 31 a) § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 b BhV ist Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Wer auf Grund anderweitiger Vorschriften einen Anspruch darauf hat, dass sein krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- oder Dienstleistungen grundsätzlich vollständig gedeckt wird, soll wegen seines Verzichts auf diese Leistungen im System der Beihilfe nicht besser gestellt werden. Die Beihilfe ist insoweit

rangig. Sie soll lediglich von solchen Aufwendungen in Krankheitsfällen u.a. in angemessenem Umfang freistellen, die den Beihilfeberechtigten unabwendbar treffen, weil er sie nicht durch sonstige Leistungen ausgleichen kann, die ihm

Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen, und die nicht durch die Besoldung gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, BVerwGE 125, 21). Randnummer 32 Der Kläger hat einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Sachleistungsprinzip ist die Standardform der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BR-Drs. 200/88 S. 157 zu § 2 Abs. 2). Personen wie der Kläger, die die Möglichkeit haben, an Stelle einer (beihilferechtlichen) Kostenerstattung Sach- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, sind wirksam von der Beihilfe ausgeschlossen. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat - mit Ausnahme der Aufwendungen der Wahlleistungen im Krankenhaus -, sind nicht beihilfefähig. Randnummer 33 Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Der Kläger hat sich bei einem Orthopäden, der als Kassenarzt zugelassen war, in Behandlung begeben. Er hatte damit einen Anspruch auf die notwendige und angemessene Behandlung seiner Erkrankung entsprechend dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu dieser ist der behandelnde Arzt als Vertragsarzt auch verpflichtet. Die Teilnahmeverpflichtung in dem Fachgebiet, für das der Vertragsarzt zugelassen ist, hat die Folge, dass er die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch tatsächlich anbieten und erbringen muss. Er übernimmt mit seiner Zulassung die Pflicht, die gesetzlichen Leistungsansprüche der Versicherten auf ärztliche Behandlung (§ 11 i.V.m. § 27 SGB V) zu befriedigen. Die ärztlichen Leistungen werden den Versicherten von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Satz 3 SGB V) und zwar grundsätzlich als Naturalleistungen und nicht nur als Geldleistung (vgl. BSG, Urt. v. 14.3.2001, NJW 2002, 238). Der Vertragsarzt ist nicht berechtigt, dem Versicherten gesetzlich vorgesehene Leistungen (nur) außerhalb des Systems der vertragsärztlichen Versorgung zukommen zu lassen oder gänzlich zu verweigern. Der Kläger hätte sein Knieleiden daher von seinem ihn behandelnden Arzt Dr. B. auf Kosten seiner Krankenkasse im Rahmen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln lassen können. Randnummer 34

  1. b)Die Tatsache, dass die Behandlung mit Hyaluronsäure („Ostenil“) nicht zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss als notwendig anerkannten Methoden für die Behandlung der Erkrankung im Rahmen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung, der auch von Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen bestimmt ist (vgl. §§ 11, 12 SGB V), zählt, führt nicht zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Daher ist es unerheblich, dass sich aus der Rechnung vom 22. August 2007 der Hinweis ergibt, die Behandlungskosten würden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Denn der Kläger ist als gesetzlich Versicherter von einem Kassenarzt im Rahmen des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem dortigen Leistungskatalog und –umfang medizinisch und mit Medikamenten zu versorgen. Lässt sich der gesetzlich krankenversicherte Ruhestandsbeamte von einem Kassenarzt nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat behandeln, sind die Aufwendungen für den Arzt und für Medikamente nicht beihilfefähig (vgl. Schröder/Beck-mann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand August 2008, BhV § 5, Erläuterungen Anm. 15; Mildenberger, Beihilfevorschriften, BhV, Stand April 2004, § 5, Anm. 27 zu Abs. 4 Nr. 1). Anderenfalls könnte der gesetzlich Versicherte in jedem Fall einer notwendigen ärztlichen Versorgung und Behandlung wählen, ob er Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Beihilfeleistungen in Anspruch nimmt. Diese Wahlmöglichkeit ist wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der beiden Versorgungssysteme (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 28.2.2008, 1 BvR 1778/05, juris) ausgeschlossen. Randnummer 35 4. Der Leistungsausschluss in § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 b BhV und die Verweisung auf Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der gesetzlich krankenversicherten Beamten gegenüber privat krankenversicherten Beamten. Auch rechtfertigt die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Erstattung der Aufwendungen für die privatärztliche Behandlung durch den Kassenarzt. Randnummer 36
  2. a)Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachverhalt und seiner Eigenart, ein vernünftiger einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, BVerfGE 83, 89; Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhaltes. Bei der Regelung des Beihilferechts besteht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.1981, BVerfGE 58, 68).

diesen Grundsätzen liegt es in dem zulässigen Gestaltungsrahmen, z.B. die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen auszuschließen, die nur deshalb entstehen, weil der Berechtigte es unterlässt, bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und statt dessen von dem Sozialleistungsträger Kostenerstattung verlangt, obwohl eine solche Geldleistung die Aufwendungen nicht vollständig ausgleicht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nicht einem Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung gleichgestellt werden. Die Subsidiarität der Beihilfe rechtfertigt vielmehr den Ausschluss von Personen, deren Aufwendungen teilweise ungedeckt bleiben, weil sie weitergehende Ansprüche nicht geltend machen (BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, a.a.O.; Beschl. v. 19.7.2007, Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 2). Die beihilferechtliche Schlechterstellung eines gesetzlich krankenversicherten Beamten gegenüber einem Beamten mit einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung ist Folge einer bewussten Entscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung. Daher müssen

teile hingenommen werden, die sich aus den grundlegenden strukturellen Unterschieden der verschiedenen Sicherungssysteme ergeben (vgl. BVerwG, Beschl v. 19.7.2007, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 37 b) Dass die gesetzliche Krankenversicherung nur im Rahmen ihres Leistungskatalogs leistet und für darüber hinausgehende Leistungen – wie hier – eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip verlangt keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, a.a.O.). Es fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003, BVerwGE 118, 277; Urt. v. 15.12.2005, a.a.O.). Randnummer 38 Die verschiedenen Sicherheitssysteme der Versorgung im Krankheitsfall bei Beamten bzw. gesetzlich Versicherten weisen grundlegende Strukturunterschiede auf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.2008, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, 2 C 62.08, juris; ausführl. Urt. v. 15.12.2005, a.a.O.; Urt. v. 24.11.1988, BVerwGE 81, 27; vgl. auch bei VGH München, Beschl. v. 23.2.2006, 14 B 00.903, juris). Aus Gründen der Systemtrennung ist es ausgeschlossen, dass Aufwendungen, die

dem Willen des Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde

Berechtigten getragen werden sollen oder deren Erstattung ausgeschlossen ist, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Da die Beamten eigenverantwortlich entscheiden, ob überhaupt, in welchem System und wie sie sich hinsichtlich der von ihnen zu tragenden Krankenvorsorge versichern, ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Folgen der von ihm nicht zu beeinflussenden Entscheidung bei der Beihilfegewährung Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.7.2007, a.a.O.). Randnummer 39 6. Das verwendete Präparat ist im Übrigen

§ 6Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 b Bh

V nicht beihilfefähig. Denn Ostenil ist ein nicht verschreibungspflichtiges Medizinprodukt und kein Arzneimittel. Der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist bei beihilfeberechtigten Beamten nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O.). Dass die Behandlung notwendig und angemessen war und daher die Aufwendungen für diese Medizinpräparate im Ausnahmefall zur Vermeidung unzumutbarer Härten

§ 12Abs. 2 Bh

V zusätzlich zu berücksichtigen und

Überschreiten der Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV auf Antrag zu erstatten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O.), ist hier nicht ersichtlich. C. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Danach hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 41 Der Streitwert ist für das Berufungsverfahren

§§ 47Abs.

1 und 2, 52 Abs. 3 GKG auf 140,- Euro festzusetzen. Randnummer 42 Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG i.V.m. § 130 a Satz 2 und § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.