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VG Hamburg 15. Kammer 15 E 3302/09 Beschluss Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins § 42 Abs 2 VwGO, § 3a UVPG, § 3c UVPG, § 20 Abs 2 UVPG

Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins Leitsatz Zur Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins gegen eine Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Fernwärmetranspor

§ 3c

Satz 1 UVPG nicht ausreicht, um „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen“ im Sinne dieser Vorschrift zu bejahen. Randnummer 29 Dass außer den 397 zu fällenden Bäumen weitere 133 Bäume durch Rückschnitte (zum Teil auch durch Wurzelbehandlungen und durch 35 Kronenentlastungsschnitte) und ferner ein Streifen von ca. 5.700 qm Pionierwald südlich der ... in Hamburg-Neuhof (nahe der Auffahrt zur Köhlbrandbrücke) betroffen ist, wo 39 einzelne Bäume und zwei Baumgruppen gefällt werden, gibt dem Eingriff ebenfalls nicht eine quantitative Dimension, die die Schwelle zur UVP-Pflichtigkeit überschreitet, selbst wenn diese Maßnahmen einer vollständigen Rodung gleichgestellt würden. Im Übrigen ist eine solche Gleichstellung nicht veranlasst. Die Bewertung dieser Beeinträchtigungen, die die Antragsgegnerin insoweit vorgenommen hat, ist nachvollziehbar. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 (S. 5) auch nicht dargelegt, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin unzutreffend sei, wonach es sich bei den im Pionierwald zu fällenden Bäumen um Bäume am Rande einer deutlich größeren Fläche handele, die in ihrer Bedeutung als Pionierwald mit ohnehin unterschiedlichen Gehölzstrukturen nicht auf die betroffenen Bäume an ihrem Rand angewiesen sei, so dass die hier entstehenden Auswirkungen gering seien (S. 8 der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009 und S. 4 Mitte der Anlage 1 zu dieser Antragserwiderung = Stellungnahme des Amtes für Natur- und Ressourcenschutz vom 16. Dezember 2009). Gleiches gilt für die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Schnittmaßnahmen an 133 Bäumen im Verlauf der gesamten Strecke zwar das vorhandene Grünvolumen dieser Bäume reduzierten, aber nicht zu umwelterheblichen Beeinträchtigungen des Baumbestandes führten. Insoweit setzt sich der Antragsteller zwar mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beigeladenen auseinander, welche er als verharmlosend empfindet (S. 4 f. des Schriftsatzes des Antragstellers vom 11. Januar 2010), nicht jedoch mit der allein maßgeblichen Einschätzung der Antragsgegnerin, welche die vom Antragsteller beanstandete Formulierung der Beigeladenen („nur eine sehr geringe und kurzzeitige Beeinträchtigung“, s. S. 10 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 23. Dezember 2009) nicht verwendet hat. Randnummer 30 (

  1. b)Die Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, folgt auch nicht aus weiteren, nach der Anlage 2 zum UVPG maßgeblichen, insbesondere qualitativen Kriterien, die zu den quantitativen Folgen des Vorhabens für den Baumbestand hinzutreten könnten. Im Einzelnen: Randnummer 31 (
  2. aa)Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG ergeben sich nicht aus Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten. Randnummer 32 Im UVP-Screening vom 14. Mai 2009 (Ziffer 3.3.1 ff.) ist, ohne dass der Antragsteller Gegenteiliges dargelegt hat, nachvollziehbar ausgeführt, dass die Trasse der Fernwärmetransportleitung weder innerhalb noch im Nahbereich eines Naturschutzgebietes i.S.v. § 16 HmbNatSchG liegt. Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete liegen mindestens 4 km entfernt von der Trasse. Ebensowenig werden Landschaftsschutzgebiete (§ 17 HmbNatSchG), Naturparke (§ 18 HmbNatSchG), Naturdenkmale (§ 19 HmbNatSchG) oder Nationalparke (§ 22a HmbNatSchG) berührt. Eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Flächen sowohl im Hafengebiet als auch nördlich der Elbe in Altona ist nach der Stellungnahme des Amtes für Natur- und Ressourcenschutz vom 16. Dezember 2009 (S. 3) aus Naturschutzsicht nicht gegeben, da es sich hier nicht um naturnahe oder weitgehend ungestörte Flächen, sondern vielmehr um intensiv genutzte Räume handele, in welchen seltene Tier- und Pflanzenarten nicht zu erwarten seien. Diese naturschutzfachliche Einschätzung des zuständigen Naturschutzamtes ist nachvollziehbar. Randnummer 33 Hinsichtlich gesetzlich geschützter Biotope (§ 28 HmbNatSchG) will es der Antragsteller nach seinem Vorbringen (S. 6 oben der Antragsschrift vom 26. November 2009) „nicht ausschließen“, dass sich solche im Bereich des Pionierwaldes südlich der ... gebildet haben. Dass solche Biotope hier tatsächlich vorhanden sind, behauptet der Antragsteller nicht. Schon gar nicht legt er dar, dass sich solche Biotope in dem allein vom Vorhaben betroffenen Streifen von ca. 5.700 qm am Rande dieses Pionierwaldes befinden und somit beeinträchtigt werden könnten. Randnummer 34 Soweit Trockenrasen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HmbNatSchG) auf der ... (zwischen der Querung der Süderelbe und der Rethebrücke) betroffen ist, legt die Antragsgegnerin auf der S. 3 oben der Stellungnahme des Amtes für Natur- und Ressourcenschutz vom 16. Dezember 2009 (überreicht als Anlage 1 zur Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009) nachvollziehbar dar, dass es sich hierbei in seiner naturschutzfachlichen Ausprägung nicht um eine flächendeckende Trockenrasenfläche handele, sondern dass in dieser Fläche nur einzelne wertvolle Trockenrasenelemente eingestreut seien. Die vom Leitungsbau betroffenen Anteile lägen am Rand und seien zurzeit mit Landreitgras überwachsen, so dass dort keine für einen Trockenrasen charakteristischen Pflanzenarten vorkämen. Das Entfernen des Landreitgrases für das Vorhaben werde das anschließende Ausbreiten des Trockenrasens an diesen Stellen begünstigen. Mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin setzt sich der Antragsteller, der auf der S. 24 f. seiner Antragsschrift vom 26. November 2009 die der Beigeladenen in der Plangenehmigung (dort unter B4.3.7 Buchstabe
  3. d)erteilte Auflage zum Schutz der Trockenrasenfläche kritisiert hat (vgl. hierzu S. 13 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 23. Dezember 2009), in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 nicht auseinander und erschüttert diese Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 somit nicht. Der betroffene Trockenrasen soll im Übrigen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (S. 17 der Antragserwiderung vom 22. Dezember 2009) ohnehin inzwischen aus anderen Gründen, nämlich um die Baustelleneinrichtung für den Neubau der Rethebrücke zu ermöglichen, umgesetzt worden sein. Randnummer 35 Die weiteren Feststellungen im UVP-Screening vom 14. Mai 2009 zum Nichtbetroffensein von Wasserschutzgebieten oder Vogelschutzgebieten greift der Antragsteller nicht an. Auch die vom Vorhaben betroffene störanfällige Sturmmöwenkolonie wird nicht beeinträchtigt, da die Bauarbeiten in dem betroffenen Bereich nur außerhalb der Brutzeiten stattfinden dürfen (vgl. UVP-Screening vom 14. Mai 2009, Ziffer 3.4.1). Randnummer 36 (
  4. bb)Der Antragsteller weist in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 (S. 5 f.) lediglich darauf hin, dass er die Wirkung des Vorhabens auf das Grundwasser „derzeit nicht abschließend beurteilen“ könne. Damit erschüttert er nicht die Feststellungen im UVP-Screening vom 14. Mai 2009 (dort S. 2, 5, 7 und 9), dass das Grundwasser durch die Baumaßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung erfahre (S. 7 des UVP-Screenings) und durch den Betrieb der Leitungen nach deren Verlegung nicht betroffen sei, da es nur in geringem Umfang zu Neuversiegelungen komme (S. 9 des UVP-Screenings). Auch unabhängig hiervon ist nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Randnummer 37 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass „die Grundwasserentnahme nach dem HmbUVPG eine eigenständige UVP-Pflicht begründen“ könne (S. 6 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2010), verkennt er, dass eine UVP-Pflicht beim Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser nach der Ziffer 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG i.V.m. § 3b Abs. 1 UVPG erst besteht, wenn ein jährliches Volumen von 10 Millionen Kubikmeter oder mehr Wasser erreicht ist. Nichts spricht dafür, dass solche Dimensionen hier während der Bauphase auch nur annähernd erreicht sein könnten; dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Für ein jährliches Volumen von weniger als 10 Millionen Kubikmeter Wasser ist es nach der Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG i.V.m. § 3d UVPG dem Landesgesetzgeber überlassen, Regelungen über eine UVP-Pflicht zu treffen. Dies hat die Freie und Hansestadt Hamburg in der Ziffer 1.3.1 der Anlage 1 des HmbUVPG dergestalt getan, dass bei einem jährlichen Volumen von 100.000 Kubikmeter bis weniger als 10 Millionen Kubikmeter Wasser eine allgemeine

§ 3cSatz 1 UVPG stattfinden muss.

Ob ein solches Volumen (100.000 Kubikmeter Wasser jährlich) durch die der Beigeladenen in der Plangenehmigung (dort S. 15 und 37 f.) erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse erreicht wird, kann dahingestellt bleiben, denn eine allgemeine

§ 3cSatz 1 UVPG hat stattgefunden.

Randnummer 38 (

  1. cc)Der Hinweis des Antragstellers auf die mögliche Eignung bestimmter zu fällender Bäume als Fledermausquartier – er nennt drei Balsampappeln in der ..., welche allerdings noch einer näheren Untersuchung bedürften (S. 6 der Antragsschrift vom 26. November 2009) – führt ebenfalls nicht dazu, dass das Vorhaben die Schwelle zur UVP-Pflichtigkeit überschreitet. Denn nachteilige Umweltauswirkungen sind insoweit nicht zu befürchten. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller angesprochenen Pappeln in der ... sowie eine weitere dortige Pappel (Nr. 703, 705, 706 und 707) durch das Amt für Naturschutz ansehen lassen (s. hierzu S. 4 der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009). Ob sich hier tatsächlich Höhlen befinden, die als geeignete Fledermaushöhlen dienen könnten, könne nur durch eine nähere Untersuchung vor Ort mit Leiterwagen/Hebebühne/Hubsteiger und Endoskop durch einen Fledermaus-Fachgutachter geklärt werden. Die Beigeladene hat diese Untersuchungen der vier Bäume rechtzeitig vor deren Fällung, welche nach dem Bauzeitplan ohnehin erst im Winter 2010/2011 anstehe, zugesagt. Sollte es sich bei den Baumlöchern tatsächlich um Fledermausquartiere handeln, wird die Beigeladene entscheiden, entweder auf die Fällung dieser Bäume zu verzichten, soweit dies möglich ist, oder jedenfalls die Fällung nur während der Wintermonate vorzunehmen und vor Beginn der Sommerquartier- und Balzzeit Ende April geeignete Ersatzhöhlen an geeigneten Orten aufzuhängen (S. 13 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 23. Dezember 2009; hierzu auch S. 4 der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009). Dann aber ist dem Schutz der Fledermaus hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 39 (
  2. dd)Schließlich hat die Antragsgegnerin die Erholungs- bzw. Freizeitfunktion der betroffenen, baumbestandenen Parke und die Bedeutung des Stadtgrüns nicht verkannt. Die von den Baumaßnahmen betroffenen Flächen stehen nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Antragsgegnerin lediglich während der Bauphase zu Freizeitnutzungen des Menschen nicht zur Verfügung (UVP-Screening vom 14. Mai 2009, Ziffer 3.4.1). Durch das Fällen älterer und die Nachpflanzung jüngerer Bäume an deren Stelle wird der Freizeitwert der Parke auch auf längere Sicht nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten wäre. Die Einschätzung der Antragsgegnerin (UVP-Screening vom 14. Mai 2009, Ziffer 3.4.2), dass der Anteil der vom fertig errichteten oberirdischen Trassenbauwerk betroffenen Flächen für Freizeitnutzungen des Menschen außerordentlich gering sei, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Randnummer 40
  3. c)Schließlich steht dem Antragsteller auch keine altruistische Verbandsklagebefugnis zu. Auf die von ihm geltend gemachten inhaltlichen Mängel der angefochtenen Plangenehmigung kommt es deshalb nicht an. Der Antragsteller kann sie nicht vor Gericht rügen. Randnummer 41
  4. aa)Eine Klagebefugnis des Antragstellers gegen die Plangenehmigung vom 24. Juni 2009 ergibt sich insbesondere nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Danach kann ein anerkannter Naturschutzverein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Da Gegenstand der sog. echten („altruistischen“) Vereinsklage somit nicht eine Plangenehmigung sein kann, bei der – wie hier – keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, scheidet § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in direkter Anwendung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2006, a.a.O., S. 577). Dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. Randnummer 42 Indes befürwortet der Antragsteller eine analoge Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG auf Fallkonstellationen, in welchen sich die zuständige Behörde zu Unrecht dafür entschieden hat, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen und das Vorhaben in einem anderen Verfahren – ohne Beteiligung von Naturschutzverbänden – zuzulassen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 14.2.2005 – 4 Bs 273/04 –, juris Rdnr. 16). Die Anwendung dieser sog. Umgehungsrechtsprechung auf den zu entscheidenden Fall scheitert aber bereits daran, dass die vom Antragsteller in Bezug genommene Fallkonstellation hier gerade nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat sich nicht zu Unrecht dafür entschieden, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen und das Vorhaben in einem anderen Verfahren – durch Plangenehmigung – zuzulassen. Randnummer 43
  5. bb)Eine Klagebefugnis des Antragstellers folgt schließlich auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt–Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ohne Geltendmachung eigener Rechte ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG zunächst, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vorliegt oder eine solche unterlassen wurde. Hierzu zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geregelten Fälle sind hier nicht einschlägig) Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Bei solchen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist es indes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nur möglich, deren Aufhebung zu verlangen, wenn eine nach den dort aufgeführten gesetzlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) bzw. Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Voraussetzung ist also, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG erforderlich war und gänzlich unterblieben ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.11.2009 – 10 S 1851/09 –, juris Rdnr. 15; VGH Kassel, Urt. v. 24.9.2008 – 6 C 1600/07.T –, juris Rdnr. 45 ff.; ebenso Urt. v. 16.9.2009 – 6 C 1005/08.T –, juris Leitsatz 4 und Rdnr. 80 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2009 – 11 S 49.09 –, juris Rdnr. 15 ff.). Im vorliegenden Fall ist jedoch die nach der Ziffer 19.7.1 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG nicht unterblieben, sondern sie hat stattgefunden. Dass dies nicht mit dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis erfolgte, der Antragsteller mithin die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung samt ihrem Ergebnis rügen möchte, reicht nach den Maßstäben des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gerade nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Eine nach gesetzlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist ebenfalls nicht unterblieben, denn die hier einschlägige Ziffer 19.7.1 der Anlage 1 zum UVPG ordnet eine Umweltverträglichkeitsprüfung gerade nicht an. Vielmehr ist lediglich – wie geschehen – eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG gesetzlich vorgeschrieben. Randnummer 44 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG auch geltend machen könne, dass die angegriffene Entscheidung materiell Rechtsvorschriften widerspreche, die dem Umweltschutz dienten, fehlt es hier bereits an der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG, denn der Antragsteller war weder an der Plangenehmigung beteiligt noch ist ihm entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Bei dieser Sachlage können weitere im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 UmwRG zu prüfende Voraussetzungen, insbesondere die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der in der Nr. 1 enthaltenen Einschränkung „Rechte Einzelner begründen“ (vgl. hierzu z.B. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 – 1 A 7/09 –, juris Rdnr. 78; mit Hinweis auf Berkemann, NordÖR 2009, 336; ferner z.B. Koch, NVwZ 2007, 369 <378 ff.>), dahingestellt bleiben. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Aus Billigkeitsgründen hat der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da diese einen Antrag gestellt hat und somit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist. Randnummer 46 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 im Klageverfahren 15 K 3301/09 vorläufig festgesetzte Streitwert von 15.000,-- Euro (vgl. Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525 <1526, 1529>) zu halbieren.

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