, ob Einfuhrabgaben entstehen, wenn Nichtgemeinschaftswaren, die zur Überführung in die aktive Veredelung angemeldet und in ein T1-Versandverfahren überführt wurden, in Drittstaaten ausgeführt werden und in der Ausfuhranmeldung (Einheitspapier) widersprüchlich im Feld 37 der Verfahrenscode 1000 (= Gemeinschaftware) und im Feld 24 die Codenummer (= Warensendung nach Lohnveredelung) eingetragen werden (Rn.22) (Rn.30) (Rn.38) . Gründe I. Randnummer 1 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben für zwei Dieselstromaggregate, die sie nebst Zubehör aus den USA eingeführt und die nach Veredelung nach Saudi-Arabien verschifft wurden. Randnummer 2
) zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat in der Sache Erfolg (
über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11. Juli 2000, VII B 41/00). In Art. 244 Unterabs. 2
ist bestimmt, dass die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2
bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Randnummer 22 2. Die summarische Prüfung ergibt begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide. Randnummer 23 Als Grundlage für die angefochtenen Abgabenbescheide kommt allein Art. 203 Abs. 1
in Betracht. Nach dieser Vorschrift entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Art. 865 Unterabs. 1
DVO bestimmt, dass die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständigen Behörden ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 Absatz 1
darstellen, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird. Randnummer 24 Was Gemeinschaftswaren sind, ist in Art. 4 Nr. 7
definiert. Die Waren müssen entweder im Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sein oder durch zollamtliche Überlassung in den zollrechtlichen freien Verkehr einen Statuswechsel erfahren haben (vgl. Lux in Dorsch, Zollrecht,
14). Randnummer 25 Nichtgemeinschaftsware erhält nach Art. 79 Unterabs. 1
den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Sofern es sich um eine einfuhrabgabenpflichtige Ware handelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, entsteht die Zollschuld mit Annahme der betreffenden Zollanmeldung, Art. 201 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2
. Randnummer 26 Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr handelt es sich um ein Zollverfahren (Art. 4 Nr. 16 Buchst. a)
). Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden, Art. 59 Abs. 1
. Zollanmeldung ist die Handlung, mit der der Anmelder die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen, Art. 4 Nr. 17
. Randnummer 27 Eine Nichtgemeinschaftsware erhält im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware erst durch die Überlassung durch die Zollbehörden nach § 73
(vgl. Weymüller in Dorsch, Zollrecht,
). Die Entscheidung der Zollbehörde, mit der sie die Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ausspricht, löst den Statuswechsel aus (Weymüller in Dorsch, Zollrecht,
16 unter Hinweis auf Art. 73). Nach Art. 74 Abs. 1 Satz 1
dürfen Waren, die Gegenstand einer Zollanmeldung sind – durch deren Annahme einer Zollschuld entsteht – dem Anmelder erst überlassen werden, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder eine Sicherheit geleistet worden ist. Nach Art. 249 Abs. 2
DVO wird bei einer schriftlichen Zollanmeldung die Überlassung und das Datum der Überlassung der Waren auf der Zollanmeldung oder gegebenenfalls auf dem Zusatzblatt vermerkt und eine Kopie davon dem Anmelder übermittelt. Randnummer 28 Während die Waren in den übrigen Zollverfahren weiter der zollamtlichen Überwachung unterliegen, dient die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dazu, den aus einem Drittland eingeführten Nichtgemeinschaftswaren den Status einer Gemeinschaftsware zu verleihen. Die Waren werden damit aus der zollamtlichen Überwachung entlassen und den inländischen Waren gleichgestellt (Weymüller in Dorsch, Zollrecht,
2). Randnummer 29 3. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Nichtgemeinschaftsverfahren, denn sie sind zunächst aus einem Drittland in das Zollgebiet eingeführt und dabei zum aktiven Veredelungsverkehr, einem Nichterhebungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 Buchst. a Anstrich 3
), abgefertigt worden (Art. 313 Abs. 2 Buchst. c
DVO). Den zollrechtlicher Status der Gemeinschaftsware haben sie – unstreitig – berechtigterweise zu keinem Zeitpunkt erhalten. Randnummer 30 Ob ihnen – wie der Antragsgegner meint – jedoch im Sinne von Art. 865 Unterabs. 1
DVO fälschlicherweise der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt worden ist, begegnet nach summarischer Prüfung durchaus begründeten Zweifeln. Randnummer 31 a) Der BFH hat durch Urteil vom 07. Mai 2002 (VII R 26/01, BFH/NV 2002, 1354, ZfZ 2002, 378) entschieden, dass die Einfuhrzollschuld für Nichtgemeinschaftswaren gemäß Art. 865 Unterabs. 1
DVO entsteht, wenn die Waren im Anschluss an den aktiven Veredelungsverkehr nicht – obwohl dies nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe gemäß Art. 118, 182 Abs. 1 Anstrich 1
, Art. 577, 578
DVO a.F. erforderlich gewesen wäre – als Nichtgemeinschaftswaren zur Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung, sondern zur Ausfuhr als Gemeinschaftswaren (Art. 161
) angemeldet worden sind. Randnummer 32 In dem dort entschiedenen Fall war in dem Einheitspapier, mit dem die Waren zur Ausfuhr angemeldet wurden, in Feld 37 – wie im vorliegenden Fall – der Verfahrenscode 1000 angegeben worden, der die Ware als Gemeinschaftsware ausweist. Aus den Ausführungen des BFH ergibt sich, dass deswegen keine Anmeldung zur Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs verlangt worden war und die Waren auf dem für die Beförderung ins Drittland ausgestellten Luftfrachtbrief als Gemeinschaftswaren mit der Kurzbezeichnung "C" gekennzeichnet worden waren. Damit war den betreffenden Waren nach der Entscheidung des BFH der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt worden. Randnummer 33 Der BFH hat – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (FG München, Urteil vom 13. Dezember 2000 3 K 3874/97, ZfZ 2001, 205) – entschieden, es stehe der Entstehung der Einfuhrabgabenschuld nicht entgegen, dass die Waren sodann ausgeführt und also gerade nicht eingeführt worden waren. Denn die Waren könnten, weil sie als Gemeinschaftswaren ausgeführt worden seien, theoretisch als solche zollfrei wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, indem ihr Gemeinschaftscharakter auf Grund des Luftfrachtbriefs als Vorpapier mit einem etwa im Drittland ausgestellten Versandpapier T2L bzw. Versandschein T2 nachgewiesen würde oder ihre Rückwareneigenschaft gemäß Art. 185
belegt würde. Randnummer 34
, dem Nichterhebungsverfahren, bezeichnet, die ihrem Wesen nach also gerade keine Gemeinschaftsware ist. Damit ist jedoch fraglich, ob die für eine Überführung der Ware in das Ausfuhrverfahren für Gemeinschaftswaren erforderliche Absichtsbekundung (Art. 59 Abs. 1
) des Anmelders und damit für die Zuerkennung des Status als Gemeinschaftsware überhaupt (in hinreichendem Maße) vorliegt. Randnummer 38 Es ist weiterhin zweifelhaft, wodurch im vorliegenden Fall der Ware sodann der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt worden sein soll. In den zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden (Art. 73
) sind die Waren offenbar nicht. Zum einen sollten die Waren ausgeführt werden und sind es auch. Zum anderen ist der bei der Überführung in den freien Verkehr entstehende (Art. 201
) Zollschuldbetrag nicht entrichtet oder für ihn Sicherheit geleistet worden, was gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 1
zu verlangen gewesen wäre. Der Vermerk einer Überlassung der Ware in den zollrechtlichen freien Vermerk (Art. 249 Abs. 2
DVO) konnte den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Randnummer 39 Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall ist es auch nicht dazu gekommen, dass aufgrund der Angaben in der Ausfuhranmeldung ein weiteres Dokument ausgestellt worden ist, mit dem der Ware eindeutig der Status der Gemeinschaftsware zuerkannt worden ist. Randnummer 40 Soweit – wie in der Entscheidung des BFH – auf die Möglichkeit der abgabenfreien Wiedereinfuhr als Rückware abgestellt wird, ist hier nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Ausfuhranmeldungen im gleichen Maße wie die in der BFH-Entscheidung angesprochenen Unterlagen geeignet wären, einen angeblichen Rückwarenstatus, den gemäß § 185
nur Gemeinschaftswaren haben, zu belegen. Dies schon deshalb nicht, weil die Ausfuhranmeldungen – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – in sich widersprüchlich sind. Randnummer 41 Dass es für den dem (Wieder-) Einführer obliegenden Nachweis der Rückwareneigenschaft genügt, dass in Feld 37 einer Ausfuhranmeldung die Codenummer 1000 vermerkt ist, auch wenn andere Angaben in derselben Anmeldung dafür sprechen, dass es sich bei Ausfuhr tatsächlich nicht um Gemeinschaftswaren gehandelt hat, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften nicht und ist, soweit feststellbar, auch noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Nähere Darlegungen hat der Antragsgegner hierzu nicht gemacht. Randnummer 42 c) Auch der Hinweis des BFH in der angegebenen Entscheidung, dass die Behauptung der dortigen Klägerin, es habe sich bei der Angabe des Verfahrenscodes für „Ausfuhr“ statt für „Wiederausfuhr“ um einen Schreibfehler gehandelt, aus formellen Gründen im BFH-Verfahren keine Berücksichtigung finden konnte, gibt jedenfalls für die Fälle, in denen wegen der Widersprüchlichkeit der Angaben ein offensichtlicher Fehler vorliegt, Anlass zu Unsicherheit, ob die festgesetzten Abgaben wie in dem vom BFH entschiedenen Fall entstanden sind. Inwieweit bei bloßen Schreibfehlern die Abgaben zwar entstehen, aber sodann zu erlassen sind, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Betrachtung. Randnummer 43 3. Die AdV wird gemäß Art. 244 Unterabs. 3 Satz 1
von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Die Antragstellerin hat ein Absehen von der Sicherheitsleistung gemäß Art. 244 Unterabs. 3 Satz 2
weder beantragt, noch die insoweit erforderlichen Voraussetzungen dargetan und belegt. Randnummer 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.