Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts Orientierungssatz
(7). Randnummer 52 1) Das Landgericht Hamburg ist für den streitgegenständlichen Sachverhalt umfassend international und örtlich zuständig, auch soweit es um Umstände vor Einführung des deutschsprachigen Angebots der Antragsgegnerin www.y.....de am 8. 11. 2007 geht. Ein bestimmungsgemäßes Verbreiten in Deutschland liegt bereits im Vorhalten des Angebots www.y....com, da auch das englischsprachige Angebot bestimmungsgemäß in Deutschland zugänglich gemacht wurde: Randnummer 53 Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Die deutschen Gerichtsstandsvorschriften sind grundsätzlich doppelfunktional, sie legen auch den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit fest (Zöller-Geimer ZPO Kommentar, 27. Aufl. IZPR Rn 37). Randnummer 54 Die in derselben Vorschrift geregelte örtliche Zuständigkeit wird bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch massenmedial verbreitete Äußerungen gem. § 32 ZPO für jeden Ort der bestimmungsgemäßen Verbreitung der jeweiligen Publikation gegeben (sog. fliegender Gerichtsstand der Presse). Dabei kommt es für die Frage der „bestimmungsgemäßen Verbreitung“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1977, 1590, 1591) nicht darauf an, ob der Anspruchsgegner den jeweiligen Ort „nach seiner Intention auch wirklich erreichen will“; ausreichend ist vielmehr, wenn er mit der Verbreitung an diesem Ort nur „rechnen musste“. Gleiches muss aufgrund der Doppelfunktionalität der Vorschrift des § 32 ZPO auch für die Frage der internationalen Zuständigkeit gelten. Randnummer 55 Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kommt es nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf bei Online-Veröffentlichungen darauf an, ob die Website, gegen die der Verletzte vorgehen möchte, in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar ist, was nur dann der Fall sei, wenn sie einen über die bloße Abrufbarkeit der Website hinausgehenden Inlandsbezug aufweise (vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 19. 1. 2008, 12 O 393/02 zitiert nach Juris, Juris Abs. 39, wo es um eine in New York verlegt Tageszeitung ging). Randnummer 56 Es kann hier offen bleiben, ob ein solcher Inlandsbezug zu fordern ist. Dieser ist vorliegend jedenfalls gegeben. Bereits das Internetangebot der Seite www.y....com richtete sich bestimmungsgemäß auch an Nutzer in Deutschland. Zwar hielt die Antragsgegnerin bis zum 8. 11. 2007 lediglich ein englischsprachiges Internetangebot vor. Allerdings handelte es sich dabei (anders als in dem vom Landgericht Düsseldorf aaO entschiedenen Fall) nicht um ein Angebot, das sich speziell an US-Bürger richtete. Randnummer 57 Bereits die Seite www.y....com ermöglichte unstreitig das Einstellen und Abrufen von Videos weltweit. Es konnten unstreitig nicht nur Videos in englischer Sprache und mit englischen Titeln eingestellt werden, sondern auch in anderen Sprachen. So war es möglich deutschsprachige Videos mit deutschsprachigen Titeln (wie etwa auch dem Titel des streitgegenständlichen Videos) einzustellen. Lediglich die Benutzerführung der Internetseite war in englischer Sprache gehalten. Dies spricht aber nicht notwendigerweise gegen eine bestimmungsgemäße Verbreitung in Deutschland, da Englischkenntnisse auch in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreitet sind und diese auch nicht so vertieft sein müssen, dass ein englischsprachiges Video verstanden wird, sondern lediglich insoweit, um deutschsprachige Videos aufzufinden und aufzurufen. Das Konzept der Antragsgegnerin war damit bereits mit dem Angebot unter www.y....com nicht auf englischsprachige Filme beschränkt. Darüber hinaus ist die top-level-domain „.com“ keinem Land zugeordnet. Der Ländercode für die USA wäre „.us“. „Com“ steht für „commercial“, nicht (jedenfalls nicht mehr) für ein bestimmtes Land. Eine solche Homepage spricht in besonderer Weise ein weltweites Publikum an, da sie gerade nicht auf lokale oder auch nur landesspezifische Inhalte schließen lässt, was auch dem Inhalt der Seite www.y....com entspricht, auf der Videos aus der ganzen Welt eingestellt und abgerufen werden können. Randnummer 58 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich bereits aus den von der Antragstellerin eingereichten Anlagen unbestritten eine intensive Nutzung bereits des Angebots www.y....com auch in Deutschland ergibt. Das spiegelt sich insbesondere auch in der Auseinandersetzung deutscher Fernseh- und Printmedien (Anlagen ASt 5 bis 10) wieder, die sich mit dem Problem von „Nazi-Inhalten“ bei Y.... zum Teil bereits deutlich vor Einführung der deutschsprachigen Version auseinandersetzten. So werden etwa in einem Beitrag des … vom 27. 8. 2007 diverse deutsche Texte aus dem Angebot www.y....com mit nationalsozialistischem Hintergrund zitiert. In dem Beitrag heißt es unter anderem: „2005 wurde Y.... gegründet. Heute ist es eines der gefragtesten Internetangebote überhaupt. Vor allem für Jungendliche ein Massenmedium“ (Beitrag des SWR ASt 5 S. 1). Und an anderer Stelle: „Dieselbe Erfahrung machte Jugendschutz.net, die zentrale Einrichtung der Bundesländer für den Jugendschutz im Internet. Die Beschwerdestelle hat Y.... seit Monaten im Visier. In mehr als hundert Fällen hat Jugendschutz.net wegen indizierter Hassvideos abgemahnt.“ Auch wird in diesem Beitrag der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Herr W. damit zitiert, dass es dringend an der Zeit sei, dass der zuständige Staatsanwalt Ermittlungen aufnehme. Firma G. habe dem ... geschrieben: „Ebenso kooperiert Y.... mit den Staatlichen Stellen, wie zum Beispiel den polizeilichen Ermittlungsbehörden (...)“ (Anlage ASt 5 Seite 2). Auch Berichterstattung von „ Zeitung S. Online“, die sich mit dieser Problematik beschäftigt, stammt aus dem August 2008 (Anlage ASt 10). Randnummer 59 Wenn bereits ein sehr spezieller Bereich der Nutzung des Angebots der Antragstellerin unter www.y....com in Deutschland (Nutzung für nationalsozialistische Inhalte) für eine nicht unerhebliche politische und mediale Debatte in Deutschland sorgt, lag zu dieser Zeit insgesamt jedenfalls eine Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin in Deutschland vor, die nicht mehr als zufällig, ungewollt oder sporadisch bezeichnet werden kann und die auch der Antragstellerin selbst nicht verborgen geblieben sein konnte (und angesichts des Gesprächs mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland vom 20. 10. 2007 zu gerade dieser Problematik auch nicht verborgen geblieben war). Sie musste damit mit einer Verbreitung ihres Angebots in Deutschland rechnen, nachdem dies in einem Maße bereits erfolgt war, das politische und mediale Debatten ausgelöst hatte. Randnummer 60 Das Landgericht Hamburg ist auch gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, da die bestimmungsgemäße Verbreitung des Internetangebots www.y....com in ganz Deutschland auch eine Verbreitung in Hamburg einschließt. Gem. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist wegen der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit des angegriffenen Videos in Deutschland deutsches Recht anwendbar. Randnummer 61 2) [Ausführungen zum Verfügungsgrund] Randnummer 62 3) Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um einen Anspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Herr S. aus Art. 1 GG. Anspruchsberechtigt sind insoweit nur die nächsten Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Lebensgefährte bzw. Eltern, vgl. dazu: Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 42. Kap. Rn 5 mit weiteren Nachweisen). Die Ehefrau als Antragstellerin ist damit aktiv legitimiert. Randnummer 63 4) Das streitgegenständliche Video verletzt das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin und ehemaligen Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland Herr S. in besonders schwerwiegender Weise. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab beim Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (BVerfG Beschluss vom 5. 4. 2001, 1 BVR 932/94, zitiert nach Juris, dort Juris Abs. 18). Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden (BVerfG aaO Juris Abs. 19). Randnummer 64 Bei einem Video, in dem das Foto des verstorbenen ehemaligen Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland vor einem Hakenkreuz in den Farben der Reichskriegsflagge verbrannt wird, wobei Geräusche zu hören sind, die sich zum Teil wie ein Kichern anhören, wird seine Menschenwürde in besonders krasser und schwerwiegender Weise in ihrem Kern verletzt. Randnummer 65 5) Die Antragsgegnerin haftet für diese offenkundige Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts aufgrund der Verletzung von Prüfungspflichten als Störerin. Die Frage, ob die Antragsgegnerin eine Vorabprüfungspflicht trifft, war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Vorliegend haftet die Antragsgegnerin bereits aufgrund einer konkreten Prüfpflichtverletzung. Randnummer 66 Die Kammer tendiert insoweit zwar dazu, auf eine Internetplattform, in die Videos eingestellt werden, wie die der Antragsgegnerin, den „gleitenden Sorgfaltspflichtmaßstab“ anzuwenden, wie sie ihn in dem Verfahren 324 O 794/07 hinsichtlich der Frage nach Prüfpflichten von Forenbetreibern angenommen hat. Danach ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen, was umso mehr gilt, wenn die Möglichkeit eröffnet wird, Kommentare auch unter Verwendung von Pseudonymen einzustellen. Aus dem Umfang der Daten kann dagegen nicht ohne weiteres die Unzumutbarkeit einer Überwachung hergeleitet werden. Wer ein öffentliches Diskussionsforum eröffnet, kann sich seiner Pflicht zur angemessenen Überwachung dieses Forums nicht dadurch entziehen, dass er es auf ein für ihn nicht mehr angemessen kontrollierbares Maß anwachsen lässt (vgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 4. 12. 2007, Aktenzeichen324 O 794/07). Randnummer 67 Das Angebot der Antragsgegnerin ist derartigen Internetforen insoweit vergleichbar, als auch von ihr Speicherplatz für Veröffentlichungen Dritter zur Verfügung gestellt wird und auch sie ihren Nutzern die Möglichkeit eröffnet, die Beiträge anonym einzustellen. Ein Unterschied zwischen dem Angebot der Antragsgegnerin und den Anbietern von Internetforen besteht in der besonders großen Datenmenge und dem Umstand, dass eine Prüfung eingestellter Videos sich besonders aufwändig gestaltet. Randnummer 68 Im vorliegenden Fall kann letztlich offen bleiben, welcher Sorgfaltspflichtmaßstab für das Internetangebot der Antragsgegnerin bei der Kontrolle der bei ihr eingestellten Videos im Hinblick auf diesen gleitenden Sorgfaltspflichtmaßstab zu gelten hat. Selbst wenn man den – soweit ersichtlich – mildesten Haftungsmaßstab, den die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrecht bislang angenommen hat und den die Antragsgegnerin auch selbst für sich proklamiert, wonach ein konkreter Hinweis auf eine offenkundige, vom zuständigen Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Rechtsverletzung erforderlich ist (vgl. etwa BGH NJW 2001, 3265 (3267/3268) – „ambiente“ zur Haftung der „denic“ bei domain-Registrierungen) zugrunde legt, hat die Antragsgegnerin dennoch gegen ihr obliegende Prüfpflichten verstoßen. Randnummer 69 Die Antragsgegnerin ist auf eine besonders krasse Rechtsverletzung (offenkundiger Fall einer schweren Verletzung der Menschenwürde) hin trotz positiver Kenntnis über einen Zeitraum von etlichen Monaten untätig geblieben und hat den Beitrag in ihrem Angebot weiter vorgehalten. Dies stellt eine Prüfpflichtverletzung auch nach dem der Antragsgegnerin denkbar günstigsten und von ihr für sich proklamierten Prüfungsmaßstab dar. Randnummer 70 Jedenfalls aufgrund des „Flaggings“ von der Mitarbeiterin des Zentralrats der Juden in Deutschland D. vom 16. 7. 2007 hatte die Antragsgegnerin Kenntnis von dem streitgegenständlichen Video und hat eine ihr obliegende konkrete Prüfpflicht verletzt, indem sie das Video dennoch in ihrem Angebot weiter vorgehalten hat. Mit diesem Flagging“ lag bei der Antragsgegnerin ein konkreter Hinweis auf eine konkrete und offenkundige, besonders krasse Rechtsverletzung vor. Randnummer 71 Die Antragsgegnerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass das „Flagging“ zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, dessen Beurteilung der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen wäre (a). Sie kann sich desweiteren nicht darauf berufen, dass es sich bei dem „Flagging“ um eine gänzlich unverbindliche, freiwillige Maßnahme handele (b). Auch kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass das „Flagging“ (nach seiner Struktur im allgemeinen und auch im vorliegenden Fall) nicht hinreichend konkret sei, damit sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt habe, die Prüfpflichten habe auslösen können (c). Sie kann sich schließlich nicht darauf zurückziehen, die Kenntnis ihres Mitarbeiters, der das „Flagging“ bearbeitet habe, sei ihr nicht zuzurechnen (d). Randnummer 72
- a)Das Argument, dass das „Flagging“ vom 16. 7. 2008 zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als es ein auf den deutschen Markt ausgerichtetes Angebot der Antragsgegnerin noch nicht gegeben habe, also in einem anderen Sachverhalt, der der Beurteilung des Gerichts entzogen sei, und zu einem Zeitpunkt, zu dem der Sachverhalt noch gar nicht nach deutschem Recht zu beurteilen gewesen sei, greift nicht durch. Insoweit gilt das bereits oben unter 2) Ausgeführte. Wegen der bestimmungsgemäßen Verbreitung sind die deutschen Gerichte zuständig und deutsches Recht ist anwendbar. Randnummer 73
- b)Die Antragsgegnerin kann sich auf nicht darauf zurückziehen, dass es sich bei dem „Flagging“ um eine gänzlich unverbindliche, freiwillige Aktion handele, die lediglich ein „Frühwarnsystem“ darstelle: Bei der Möglichkeit des „Flagging“ handelt es sich um eine v on ihr selbst geschaffene Struktur, um Rechtsverletzungen zu melden. Wenn ein Diensteanbieter eine Struktur schafft, durch die Nutzer „unangemessene“ Inhalte mitteilen können, dann müssen die Mitteilungen, die den Diensteanbieter über diese von ihm selbst geschaffene Hinweisstruktur erreichen, von ihm auch ernst genommen und es muss solchen Hinweisen sorgfältig nachgegangen werden. Mithin sind Filme, die „geflagged“ wurden, vom Diensteanbieter einer Kontrolle zu unterziehen. Nichts anderes teilt die Antragsgegnerin auch auf ihrer Homepage den Nutzern, die einen Beitrag „geflagged“ haben, selbst mit, wenn es heißt: „... so that we can review it and determine wether it violates our Community Guidelines…“, jetzt in der deutschen Version: „...damit wir die Angelegenheit prüfen und entscheiden können, ob das Video gegen unsere Community-Richtlinien verstößt...“. Die Antragsgegnerin sagt damit selbst ihren Nutzern eine konkrete Überprüfung des beanstandeten Videos (jedenfalls im Hinblick auf ihre „Community Richtlinien“) zu. Dies ist ohne eine Inaugenscheinnahme des Videos bereits vom Ansatz her nicht möglich. Randnummer 74 Die Antragsgegnerin kann für Beanstandungen ihrer Nutzer nicht einen konkreten „Rüge-Weg“ eröffnen und sich hinterher darauf zurückziehen, das Beschreiten dieses Weges sei folgenlos, da er völlig unverbindlich sei und eine formelle Beschwerde erforderlich gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, als weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten darauf hinweisen würde, dass es sich bei dem „Flagging“ der Nutzer um eine völlig unverbindliche Maßnahme handele und dass bei einer Beschwerde, die von ihr tatsächlich ernst genommen werden solle, ein ausführlicheres Schreiben per e-mail, Fax oder Brief übersandt werden müsse. In diesem Zusammenhang kann die zwischen den Parteien streitige Frage offen bleiben, ob derartige Kontaktmöglichkeiten im Zeitpunkt des „Flaggings“ von Frau D. auf der Homepage überhaupt vorhanden waren. Jedenfalls wird den Nutzern, die einen Beitrag rügen wollen durch das von der Antragsgegnerin selbst geschaffene Konzept des „Flaggings“ nahe gelegt, sich dieser Struktur zu bedienen und gerade nicht, den allgemeinen Kontakt zu suchen und einen selbstformulierten Beschwerdetext an eine allgemeine Adresse zu übersenden. Randnummer 75 Die von der Antragsgegnerin selbst geschaffene Struktur legt es für Nutzer nahe, dass gerade die Übersendung eines allgemeinen Textes nicht in gleicher Weise an die richtige Abteilung bei der Antragsgegnerin gelangen könnte, das „Flagging“ jedoch mit Sicherheit bei Mitarbeitern ankomme, die gerade für die Bearbeitung derartiger Probleme zuständig sind. Randnummer 76 Wer aber wie die Antragsgegnerin als formellen Weg für die Rüge unangemessener Videos das „Flagging“ einführt und die Nutzer hierauf verweist, ohne auf die Unverbindlichkeit dieses Rügeweges hinzuweisen und ohne darzulegen, welcher Weg stattdessen beschritten werden müsse, damit eine Rüge auch ernsthaft bearbeitet wird, der muss sich an der von ihm selbst geschaffenen Struktur festhalten lassen. Randnummer 77
- c)Auch kann sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass das „Flagging“ (nach seiner generellen Struktur und auch im Hinblick auf den hier vorliegenden konkreten Fall) nicht hinreichend konkret sei, damit sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt habe, die Prüfpflichten habe auslösen können. Randnummer 78 Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass in dem „Flagging“ im vorliegenden Fall keine Informationen bis auf die „Rüge-Kategorie“ angegeben wurden. Randnummer 79 Auch ohne weitere Angaben hatte die Antragsgegnerin aber positive Kenntnis von der vorliegenden besonders krassen Rechtsverletzung. Die Antragsgegnerin war mit dem „Flagging“ auf das konkrete streitgegenständliche Video hingewiesen worden. Dieses Video enthält nach dem gem. Art. 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden deutschem Recht eine derart offensichtliche und schwerwiegende Verletzung der Menschenwürde der auf dem Foto abgebildeten Person, dass eine positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Videos sich bereits aus dem Video als solchem ohne weiteres erschließt, und zwar ohne dass hierfür noch zusätzliche Informationen mitgeteilt werden müssten. Wenn vor einem Hakenkreuz das Porträtfoto einer Person verbrannt wird, erschließt sich die Verletzung der Menschenwürde eben dieser abgebildeten Person bereits ohne weiteres aus der Symbolik der Verbrennung des Bildnisses in Verbindung mit der Symbolik des Hakenkreuzes. Randnummer 80 Darüber hinaus war im vorliegenden Fall sehr wohl ein deutlicher Hinweis auf Deutschland gegeben, da der Titel des Videos in deutscher Sprache verfasst war („Dem Feuer übergeben“). Auch ein möglicher Hinweis auf den Namen des Betroffenen war gegeben, da das Video von einem Nutzer unter dem Pseudonym „ P.“ eingestellt worden war. Randnummer 81 Wieso das „Flagging“ keine positive Kenntnis von der Rechtsverletzung auslösen konnte, da es nicht vom Aktivlegitimierten selbst durchgeführt wurde, erschließt sich der Kammer nicht. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Kenntnis von einer krassen Rechtsverletzung (die sich aus dem Video als solchem ergibt) davon abhängen sollte, dass der Aktivlegitimierte und nicht ein Dritter auf diesen Rechtsverstoß aufmerksam macht. Randnummer 82
- d)Die Antragsgegnerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Kenntnis des Mitarbeiters nicht zuzurechnen sei, da sie selbst gerade den betreffenden Mitarbeiter für diese Tätigkeit eingesetzt hat. Randnummer 83 Eine Haftung der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 831 BGB. Verrichtungsgehilfe im Sinne dieser Vorschrift ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er steht und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist (vgl. Palandt-Sprau BGB Kommentar 68. Aufl. § 831 Rn 5), so etwa ein Arbeitnehmer für die Ausführung ihm übertragener Arbeit (Palandt aaO Rn 6). Wenn die Antragsgegnerin Personen einstellt, die für sie die „geflaggden“ Videos in Augenschein nehmen und auf Rechtsverletzungen überprüfen sollen, so stellen diese Verrichtungsgehilfen dar und sie haftet für deren Verhalten (aufgrund der Kenntnis, die bei der von ihr eingestellten Person vorliegt) aus § 831 BGB. Eine Exkulpationsmöglichkeit kommt insoweit nicht in Betracht, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls Herausgeber und Verleger eine erforderliche Inhaltskontrolle so organisieren müssen, dass sie sich für ein Verschulden der mit diesen Aufgaben betrauten Personen nicht entlasten können (vgl. BGH, Urteil vom 8. 7. 1980, Aktenzeichen VI ZR 158/78, zitiert nach Juris, Juris Abs. Nr. 63 – Medizin Syndikat II). Dies muss in gleicher Weise für das Vorhalten eines Angebots wie dem vorliegenden gelten. Randnummer 84 Darüber hinaus liegt ein eigenes Organisationsverschulden der Antragsgegnerin vor, das zu einer eigenen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB führt (vgl. dazu Palandt aaO § 831 Rn 2). Die Antragsgegnerin stellt sich auch im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, dass eine Überprüfung nach Vereinbarkeit mit deutschem Recht nicht durchzuführen war. Wenn die Antragsgegnerin aber trotz einer bestimmungsgemäßen Verbreitung auch in Deutschland keine Überprüfung der Vereinbarkeit mit deutschem Recht durch ihre Mitarbeiter – noch nicht einmal im Hinblick auf besonders krasse Verstöße wie dem hier vorliegenden – veranlasst und bei einer konkreten Beanstandungen eines Videos mit deutschsprachigem Titel insoweit nicht überprüfen lässt, liegt darin bereits ein eigenes (Organisations-) Verschulden, so dass sie jedenfalls aus eigenem Verschulden haftet, wenn ihre Mitarbeiter Kenntnis von Videos erlangen, die nach deutschem Recht ersichtlich rechtswidrig sind und sie eine Überprüfungsstruktur geschaffen hat, die derartig schwerwiegende Rechtsverstöße unberücksichtigt lässt. Damit ist die Antragstellerin aber eigenen Prüfpflichten, die durch das konkretes „Flagging“ entstanden waren, nicht nachgekommen. Randnummer 85 6) Die Antragsgegnerin haftet aber – unabhängig von sämtlichen vorangegangenen Erwägungen – jedenfalls, da sie in ihr deutschsprachiges Angebot auch Videos eingestellt hat, die bereits „geflagged“ worden waren, ohne dass sie eine Überprüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit deutschem Recht vorgenommen hätte. Randnummer 86 Auch wenn man also von einer Anwendbarkeit des deutschen Rechts erst mit der Einführung des Angebots www.y.....de ausgehen würde und in dem Untätigbleiben auf das „Flagging“ durch die Mitarbeiterin des Zentralrats der Juden in Deutschland D. keine Prüfpflichtverletzung sehen würde, wäre eine Haftung der Antragsgegnerin gegeben. Randnummer 87 Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass der Inhalt ihres (zuvor nicht auf eine Vereinbarkeit mit deutschem Recht überprüften) Angebots aus www.y....com ab dem 8. 11. 2007 auch als deutschsprachiges Internetangebot eingeführt wurde. Unstreitig wurde dabei auch das streitgegenständliche Video in das deutschsprachige Angebot aufgenommen. Die Antragsgegnerin musste sich bewusst sein, dass sie eine riesige Datenmenge in ein deutsches Internetangebot einstellte, die sie nicht auf Vereinbarkeit mit deutschem Recht überprüft hatte. Weiter hatte sie bereits über das „Flagging“ Warnhinweise auf Rechtsverletzungen auch im Hinblick auf Videos mit deutschen Titeln erhalten. Darüber hinaus wusste sie, dass in Deutschland bereits eine Diskussion über die rechtsradikalen Inhalte, die auf ihrer Seite verbreitet wurden, entstanden war, zumindest da bereits am 25. 10. 2007 (also noch vor der Einführung von www.y.....de am 8. 11. 2007) sogar auf ihre Initiative hin ein erstes Gespräch zwischen ihr und Vertretern des Zentralrats der Juden in Deutschland zu der Problematik rechtsradikaler Videos bei der Antragsgegnerin stattgefunden hatte. Randnummer 88 In dieser konkreten Situation führte die Antragsgegnerin ein (insoweit unstreitig bestimmungsgemäß auf eine Verbreitung in Deutschland gerichtetes) Angebot ein, von dem sie zumindest nicht sicher sein konnte, dass es mit dem deutschen Recht vereinbar war. Jedenfalls mit der Einführung von www.y.....de in der konkreten Situation traf die Antragsgegnerin eine Prüfpflicht, die sich zumindest auf die Beiträge mit deutschsprachigem Titel bezog, die bereits „geflagged“, aber nicht gesperrt worden waren, und deren Vereinbarkeit mit deutschem Recht bislang nicht geprüft worden war. Jedenfalls und spätestens hierin liegt eine Prüfpflichtverletzung der Antragsgegnerin. Randnummer 89 7) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. Dass die Abmahnung erst nach Entfernung des Videos durch die Antragsgegnerin erfolgte, ändert hieran nichts. Randnummer 90 An dieser im vorläufigen Verfügungsverfahren geäußerten Auffassung hält die Kammer fest und nimmt vollumfänglich hierauf Bezug. Der im vorliegenden Hauptsacheverfahren vertiefte Vortrag der Parteien gibt keinen Anlass, hiervon abzurücken. Randnummer 91 Wie im Urteil vom 5. Dezember 2008 ausgeführt, kann hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Frage der bestimmungsgemäßen Verbreitung nicht auf die interne Intention des Verbreiters abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte angesichts der faktischen Entwicklung schon vor der Einführung der deutschsprachigen Seite mit einer nicht nur unerheblichen Nutzung durch deutsche Nutzer ihres Angebotes unter www.y....com rechnen musste. Randnummer 92 Dass das streitgegenständliche Video die Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin verletzt, nimmt auch die Beklagte nicht in Abrede. Gegen die Beklagte besteht ein Unterlassungsanspruch, weil sie trotz Kenntnis diesen offensichtlich menschenverachtenden Beitrag nicht gelöscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter, der das „Flagging“ bearbeitete, Herr S. kannte oder hätte kennen müssen. Ein derartiges Video verletzt offenkundig die Persönlichkeitsrechte jedes Menschen, dessen Fotografie in einer solchen „Inszenierung“ verbrannt wird. Für die fehlerhafte Einschätzung ihres Mitarbeiters als nicht unangemessen hat die Beklagte jedenfalls deshalb einzustehen, weil sie trotz der faktischen Nutzung ihres Portals durch Nicht-US-Bürger, insbesondere durch Deutsche, nicht gewährleistete, dass Beanstandungen von entsprechend geschultem Personal bearbeitet werden. Wie bereits im Urteil vom 5. Dezember 1988 ausgeführt, kann sich die Beklagte insoweit nicht darauf berufen, bei dem „Flagging“ handele es sich ja um eine zusätzliche, freiwillige Maßnahme der Selbstkontrolle, welche für die Beanstandung von Persönlichkeitsverletzungen nicht den richtigen Weg darstelle. Denn sie hat diesen einfachen und schnellen Weg der Beanstandung selbst eingeführt und Nutzern wie der Zeugin D. den Eindruck vermittelt, dass derartige Beanstandungen auch geprüft würden. Insoweit ist das „Flagging“ auch geeignet, formelle Beanstandungen zu verhindern oder zumindest zu verzögern; die Beklagte muss sich deshalb an diesem von ihr bereitgestellten Verfahren festhalten lassen. Randnummer 93 Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat und ihren Standpunkt auch im Hauptsacheverfahren verteidigt, liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. II. Randnummer 94 Aufgrund ihrer schuldhaften Pflichtverletzung hat die Beklagte der Klägerin auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB deren Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Für das anwaltliche Abmahnschreiben vom 22. Februar 2008 (Anlage K 3) kann sie Zahlung des hierfür geltend gemachten Betrages verlangen. Dabei ist es unbeachtlich, dass der Videobeitrag bei Abfassung des Schreibens bereits gelöscht war. Denn unabhängig davon bestand und besteht der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch, da die Wiederholungsgefahr regelmäßig allein durch Entfernung einer beanstandeten Beitrages von der Internetseite nicht entfällt. III. Randnummer 95 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 25. November 2009 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. IV. Randnummer 96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Festsetzung des Streitwertes liegen die §§ 3, 4 ZPO zugrunde.