(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) (Rn.33) (Rn.36) (Rn.37) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über eine Steuerbefreiung, die die Klägerin für ein Kraftwerk, dem Blockheizkraftwerk A in B (im Folgenden: BHKW), gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3
begehrt. I. Randnummer 2 Die Klägerin versorgt die Stadt B und das nähere Umland mit Strom, Gas, Trinkwasser und Wärme. Dazu gehört auch das Baugebiet‚ C und D-Straße (im Folgenden: Siedlungsgebiet). Randnummer 3 1998 gründete die Kläger mit dem E e.V. (im Folgenden: Verein) eine Gesellschaft, die F GmbH (im Folgenden: F). Die Klägerin hielt und hält 98,57% des Stammkapitals von rund EUR 35.000, der Verein die übrigen 1,43%. Gegenstand der F ist gemäß Gesellschaftsvertrag die Erzeugung von Strom und Wärme aus Biomasse und anderen Energieträgern. Randnummer 4 Die F errichtete auf einem beim Siedlungsgebiet belegenen Grundstück der Klägerin eine Anlage zur Energieerzeugung. Das Grundstück ist der F im Wege eines Erbbaurechtsvertrags zur Verfügung gestellt worden. Die Anlage besteht zum einen aus einer Kesselanlage, mit der aus Holzhackschnitzeln und Erdgas ausschließlich Wärme produziert wird und aus dem BKHW, das mit Erdgas betrieben wird und neben Wärme auch Strom produziert. Es hat eine elektrische Nennleistung von 300 kW. Die F hat mit der Klägerin je einen Wärmelieferungsvertrag und eine Stromeinspeisevertrag geschlossen und liefert die produzierte Wärme und den Strom ausschließlich an die Klägerin, die damit das Siedlungsgebiet versorgt. Die F enthält näher vereinbarte Vergütungen. Der Wärmelieferungsvertrag enthält die ausdrücklichen Verpflichtungen einerseits der F, den Wärmebedarf zur Versorgung der Fernwärmekunden der Klägerin im Siedlungsgebiet zu decken, und andererseits der Klägerin, die gesamte bestellte Jahresmenge an Wärme abzunehmen. Randnummer 5 Die Geschäftstätigkeit der F beschränkte und beschränkt sich auf den Betrieb dieser Anlage. Im Streitjahr war Geschäftsführer der F Herr G, der zugleich Prokurist der Klägerin war. Randnummer 6 Im Jahr 2003 schlossen die Klägerin und die F einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Demnach übernahm die Kläger für die F neben umfassenden buchhalterischen und Jahresabschluss-Aufgaben auch Grundsatzplanung und laufenden Geschäftsbetrieb. II. Randnummer 7 1. Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für das Jahr 2006 durch und kam in seinem Bericht vom 14. Mai 2008 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne - anders als sie selbst meint - eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3
im Hinblick auf das BHKW nicht in Anspruch nehmen. Denn anders als die Begünstigungsvorschrift es verlange, sei es nicht die Klägerin, die das Kraftwerk betreibe oder betreiben lasse, sondern sei bloß Käuferin des von der F produzierten Stroms. Randnummer 8
vorlägen, insbesondere die Klägerin das BHKW im Sinne der Vorschrift betreibe - wegen des Umfangs der Beteiligung der Klägerin an der F - oder jedenfalls betreiben lasse - im Hinblick auf die besonderen vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der F. Randnummer 10
erfüllt. Weiter haben die Beteiligten einvernehmlich erklärt, dass ohne die Steuerbefreiung die Stromsteuer vom Beklagten dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festsetzt wäre. III. Randnummer 12 Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom
Anwendung findet. Randnummer 24 § 9 Abs. 1 Nr. 3
regelt die Befreiung von Strom aus Kleinkraftwerken mit einer Nennleistung von bis zu 2 MWh, der in räumlichem Zusammenhang mit solchen Anlagen entnommen und vom Betreiber objektbezogen geleistet wird (vgl. auch Teichner in Teichner/Alexander/Reiche, MinöStG
, § 9
, Rdnr. 6a). Randnummer 25 Die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift sind erfüllt. Randnummer 26 Soweit die Beteiligten das Vorliegen der Voraussetzungen einvernehmlich erklärt haben, nämlich für sämtliche Voraussetzungen mit Ausnahme nur der subjektiven Voraussetzung, ob die Klägerin das BHKW betreibt oder betreiben lässt, ist die nähere Begründung hier entbehrlich. Randnummer 27 Auch die streitige Voraussetzung ist jedoch erfüllt, denn die Klägerin betreibt das BHKW zwar nicht selbst, lässt es jedoch im Sinne der Befreiungsnorm betreiben durch die F. II. Randnummer 28
verwendet worden, in dem der Begriff des Eigenerzeugers seinerzeit legaldefiniert war ("Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 0,7 Megawatt erfasst, soweit sie nicht Versorger im Sinne der Nummer 1 sind oder Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen oder Notstromaggregate betreiben"). Randnummer 31 Mit dieser Vorschrift und dem Begriff des Betreibers hat Meißner sich in seiner Kommentierung (in Friedrich/Meißner, Energiesteuern,
49, Kommentierung vom September 2000) befasst. Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ist im Regelfall ihr Eigentümer. Darüber hinaus fallen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter den Betreiberbegriff auch Betriebsführer bzw. Betriebsführungsgesellschaften. Diese übernehmen die Herstellung des Stroms, wobei alle Verträge für Betriebsmittel, Person usw. auf den Betriebsführer laufen. Dabei steht der produzierte Strom dem oder den Eigentümern zu und wird vom Betriebsführer in deren Namen und auf deren Rechnung verkauft. Die Einführung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3
habe zu einer Stärkung der Bedeutung von Betriebsführungsgesellschaften geführt, weil in ihr die Leistung von Strom durch denjenigen erfasst wird, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt (vgl. Meißner a.a.O. Rdnr. 49a). Randnummer 32 c) Die streitgegenständliche Steuerbefreiungsvorschrift ist nachträglich in das Gesetz eingefügt worden. Die Gesetzesänderung hatte das Ziel, die Steuerbefreiung auf so genannte Contracting-Modelle zu erweitern, bei dem etwa der wirtschaftliche Eigentümer einer entsprechenden Anlage den erzeugten Strom nicht selbst verbraucht, sondern sich verpflichtet, damit beispielsweise die Mieter oder Eigentümer einer Wohnanlage mit Strom, gegebenenfalls auch zusätzlich mit Wärme zu versorgen (vgl. Teichner a.a.O.). Unter Contracting wird das Auslagern der Planung, des Baus, der Finanzierung, des Betriebs und des Unterhalts von Energieversorgungsanlagen auf einen Contractor verstanden, wobei der Contractor sich verpflichtet, die vom Vertragspartner zu versorgenden Objekte mit Strom zu beliefern und der Vertragspartner sich verpflichtet, Strom vom Contractor zu beziehen (Wundrack in Bongartz, Energiesteuer, Stromsteuer, Zolltarif,
28). Randnummer 33 Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, genügt bei den Contracting-Fällen, dass die Stromentnahme in räumlichem Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgt. Der Anlagenbetreiber (Contractor) muss den Strom an Dritte leisten, aber er muss die Anlage nicht selbst betreiben - es genügt, wenn sie auf Grund welchen Vertragsverhältnisses auch immer für ihn unterhalten wird. Die Eigentumsverhältnisse an der Anlage sind ebenso unerheblich wie die beteiligten Personen. Neben Energieversorgungsunternehmen sind beispielweise auch spezialisierte Contractors denkbar (Friedrich in Friedrich/Meißner, Energiesteuern,
29b). Randnummer 34 Zwischen dem Dritten und dem Anlagenbetreiber muss ein Vertragsverhältnis bestehen, der Vertrag muss sich aber nicht zwingend auf den Betrieb der Anlage beziehen, sondern kann sich auf die Leistung von Strom aus jener Anlage beschränken. Ausuferungen des Befreiungstatbestands wird durch das Merkmal "räumlicher Zusammenhang" vorgebeugt" (Friedrich a.a.O., Rdnr. 29c). Randnummer 35 Im Zweifel ist den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten der Vorzug zu geben; Kleinlichkeit sei fehl am Platze (so ausdrücklich Friedrich a.a.O. Rdnr. 29e). Randnummer 36
subsumiert wird. Die Klägerin versorgt die Anwohner des Siedlungsgebiets (u.a.) mit Strom. Errichtung und Betrieb hat sie durch vertragliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltungen auf die F wie einem Contractor übertragen, die den in Umsetzung der Rechtsbeziehungen zur Klägerin produzierten Strom wie vereinbart (exklusiv) an die Klägerin liefert, die damit die Letztverbraucher versorgt. Dass es sich hier - anders als im Beispielsfall der Erlasse - um ein Siedlungsgebiet und nicht bloß um ein Hochhaus handelt, ist unerheblich (vgl. insoweit auch die Erwägungen im BFH-Urteil vom 20. April 2004, VII R 57/03, BFH/NV 2005, 578). Ebenso ist es unerheblich, dass hier derjenige, der die Verträge mit den Letztverbrauchern geschlossen hat, nicht - wie im Beispielsfall - Vermieter, sondern Versorger ist. Denn für den Förderungszweck der Steuerbefreiungsnorm - steuerlichen Förderung der objektbezogenen Stromerzeugung, Dezentralisierung der Stromversorgung, Verwaltungsvereinfachung (s.o.) - ist es unerheblich, ob derjenige, der die Anlage betreiben lässt und die Letztverbraucher beliefert, auch im Übrigen noch als Versorger tätig ist oder nicht. Für eine Schlechterstellung von Versorgungsunternehmen gegenüber anderen mittelbaren Betreibern von förderungswürdigen Kleinanlagen geben weder der Wortlaut der Begünstigungsnorm noch die Systematik oder der Gesetzeszweck einen Anhaltspunkt. III. Randnummer 43 Anders als der Beklagte meint, kommt es für die subjektive Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 3
nicht darauf an, wer die Entlastung nach § 54f EnergieStG - hier die F - für das zur Stromproduktion eingesetzte Energieerzeugnis geltend macht. Da die Entlastung nicht nur für bestimmte Unternehmen (des produzierenden Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft), sondern auch für Verwendung in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG gewährt wird, dürfte es für die Frage, ob für das zum Betrieb des BHKW eingesetzte Energieerzeugnis Entlastung gewährt wird, ohne Bedeutung sein, ob die Klägerin oder F den entsprechenden Antrag stellt. Letztlich kann die Frage hier allerdings offen bleiben, weil die Berechtigung zur Entlastung nach § 54f EnergieStG im hier zu entscheidenden Verfahren nicht streitgegenständlich ist und die Steuerbefreiung nach dem
auch nicht durch das dortige Verfahren präjudiziert wird. Die entsprechenden Vorschriften sehen das nicht vor; vielmehr handelt es sich um voneinander unabhängige Regelungskreise, die überdies jeweils eigene Regelungsziele verfolgen IV. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht in ihrem Kern auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.