Zum Bestimmtheitserfordernis eines Antrags nach § 171 Abs. 8 AO - Anträge i.S. des § 171 Abs. 3 AO Leitsatz Ein Antrag auf Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG hemmt die Festsetzungsverjährung auch dann, wenn er die zu befreiende Strommenge nicht beziffert, sofern die betreffende Anlage benannt oder bestimmbar ist (Rn.56) (Rn.56) (Rn.57) (Rn.58) . Orientierungssatz Unter Anträgen im Sinne des § 171 Abs. 3 AO sind solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein über das durch die Amtsmaxime ohnehin gebotene Verwaltungshandeln hinausgehendes Handeln auslösen sollen. Der Antrag muss so konkretisiert sein, dass die Finanzbehörde daraufhin tätig werden kann (Rn.49) . Zweck der Vorschrift des § 171 Abs. 3 AO ist es sicherzustellen, dass die Finanzbehörde die Bearbeitung und Überprüfung eines vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellten Antrags noch vornehmen kann ohne den Zeitdruck der ansonsten ablaufenden Festsetzungsfrist (Rn.50) . Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist ein stromerzeugendes Unternehmen, das in diesem Rechtsstreit die Erstattung von Stromsteuer für das Jahr 2001 für Strom aus 6 Deponiegaskraftwerken (A, B, C, D, E, F) begehrt. Der dort erzeugte Strom wäre nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromgesetz (StromStG) in Höhe von EUR 139.716,92 steuerbefreit, sofern - worüber die Beteiligten allein streiten - die Klägerin rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 1. Randnummer 2 Am 27. Mai 2002 ging beim Beklagten die Stromsteueranmeldung der Klägerin für das Streitjahr 2001 ein. Randnummer 3 Aufgrund seiner Prüfungsanordnung vom 16. Mai 2003 begann der Beklagte am 04. Juni 2003 eine Außenprüfung für Stromsteuer des Streitjahres 2001 und Mineralölsteuer 2002. Der Prüfungsbericht wurde am 02. Juni 2005 erstellt. Randnummer 4 Die Klägerin beantragte (unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2004) mit Schreiben vom 15. Juli 2005 für die Jahre 1999 bis 2004 die Erstattung von Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. In diesem Schreiben nimmt die Klägerin Bezug auf Anlagen zu diesem Schreiben mit Angaben (nur) zu einzelnen BHKW-Anlagen (Anm.: BHKW = Blockheizkraftwerk). Randnummer 5 4. Am 02. Dezember 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten per E-Mail mit, dass sie "analog" zu den im Antrag vom 15. Juli 2005 aufgeführten Anlagen und Verfahren eine entsprechende Antragstellung auch für ihre sechs Deponiegaskraftwerke beabsichtige. Aus zeitlichen Gründen sei es ihr noch nicht möglich gewesen, das erforderliche Mengengerüst einschließlich der Verbrauchsmuster erstellen zu lassen. Zum Jahresbeginn 2006 solle dies nachgeholt und der Antrag dann beim Beklagten eingereicht werden. Randnummer 6 Am 08. Dezember 2005 erließ der Beklagte unter Bezugnahme auf die Außenprüfung einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenden Bescheid. Randnummer 7 Dieser Bescheid betrifft in seinem ersten Teil die Stromsteuer 2001.Der letzte Absatz dieses Teils lautet wie folgt: Randnummer 8 "Zu Abschnitt 3.10.2: Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Randnummer 9 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 haben Sie für das Jahr 2002 einen Erstattungsantrag für den in den KWK-Anlagen hergestellten und im räumlichen Zusammenhang entnommenen Strom gestellt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 15. Juli 2005 auf den Zeitraum 1999 bis 2004 ausgeweitet. Hinsichtlich Ihres Antrags auf Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erhalten Sie einen gesonderten Bescheid." Randnummer 10 Der Bescheid enthält folgenden Vorläufigkeitsvermerk: Randnummer 11 "Hinsichtlich der angemeldeten Strommengen und Steuersätze erkläre ich den vorliegenden Steuerbescheid für vorläufig. Grund hierfür sind u.a. die zu erwartenden Korrekturen, die sich aufgrund des rollierenden Systems sowie der verspäteten Vorlage von Erlaubnisscheinen seitens der Kunden ergeben können. Desweiteren können sich Korrekturen aufgrund Ihres eingereicht Antrages bezüglich der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Abschnitt 3.10.2) sowie einer gegebenenfalls noch ausstehenden Beantragung für nicht vereinnahmte Stromsteuer (Abschnitt 3.10.1) ergeben." 2. Randnummer 12 Die Klägerin schrieb mit Datum 23. Dezember 2005, beim Beklagten eingegangen am 27. Dezember 2005, unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 15. Juli 2005: Randnummer 13 "Ergänzend zu dem mit o.g. Schreiben gestellten Antrag bitten wir um entsprechende Aufnahme der von uns betriebenen 6 Deponiegastkraftwerke in das Antragsverfahren. Randnummer 14 Aus zeitlichen Gründen war es uns bisher nicht möglich gewesen, die jeweils erforderlichen Mengegerüste einschl. der Verbrauchmuster durch den hierfür zuständigen Fachbereich in unserem Hause erstellen zu lassen. Randnummer 15 Wir planen, diese Unterlagen Anfang 2006 abschließend zu erstellen und bei Ihnen einzureichen." Randnummer 16 Mit ihrem Schreiben vom 07. Februar 2006 übersandte die Klägerin eine nach Kalenderjahren getrennte Aufstellung der Angaben zu den einzelnen Anlagen der für die Erstattung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG und errechnete sich einen Erstattungsbetrag von EUR 216.526 für das Streitjahr. 3. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 24. August 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung der Steueranmeldung für das Jahr 2001 ab. Die Steueranmeldung für das Jahr 2001 sei im Rahmen einer Außenprüfung geprüft und durch Steuerbescheid vom 08. Dezember 2005 geändert worden. Dieser Bescheid sei im Januar 2006 unanfechtbar geworden, § 171 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO), und damit sei auch die Festsetzungsfrist abgelaufen für Sachverhalte, die der Vorläufigkeitsvermerk nicht betroffen habe. Randnummer 18 Das Schreiben der Klägerin vom 23. Dezember 2005 habe den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt, denn er sei im Hinblick auf § 171 Abs. 3 AO nicht ausreichend bestimmt gewesen. Es enthalte nur einen pauschalierten Antrag auf Erstattung der Stromsteuer im Hinblick auf Deponiekraftwerke, aber keine Angaben zum Zeitraum und zur betragsmäßigen Auswirkung. Diese Angaben seien erst dem Schreiben der Klägerin vom 07. Februar 2006 zu entnehmen und zuvor auch im Wege der Auslegung nicht ermittelbar gewesen. Randnummer 19 Der Vorläufigkeitsvermerk habe sich nicht auf die Steuerbefreiung im Hinblick auf Deponiekraftwerke, Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen bezogen. 4. Randnummer 20 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 30. August 2007, beim Beklagten eingegangen am 3. September 2007, Einspruch gegen den Bescheid vom 24. August 2007 ein. Randnummer 21 Die Klägerin begründete ihren Einspruch zum einen damit, dass der Bescheid vom 08. Dezember 2005 der Antragsgewährung nicht entgegen gestanden habe, denn dieser Bescheid sei mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen gewesen. Der für die Vorläufigkeit genannte Grund sei durch die Verwendung des Ausdrucks "u.a." nur als beispielhaft zu verstehen gewesen, so dass weitere Gründe denkbar gewesen seien. Im Übrigen seien Unklarheiten im Hinblick auf die Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten der Behörde auszulegen. Randnummer 22 Zum anderen sei auch wegen § 171 Abs. 3 AO keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Antrag vom 23. Dezember 2005 sei zwar betragsmäßig nicht konkretisiert gewesen, doch hätte - was ausreichend sei - in hinreichender Weise eine betragsgemäße Konkretisierung abgeleitet werden können. Besonders zu würdigen sei diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der komplexen und zeitaufwendigen Datenaufbereitung. Randnummer 23 Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag die gesetzliche Ablaufhemmung der Verjährungsfrist bewirke. 5. Randnummer 24 Nach entsprechender Ankündigung vom 10. März 2008 lehnte der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung von Freitag, dem 12. September 2008, als unbegründet ab. Die Einspruchsentscheidung wurde am 16. September 2008 vom Beklagten zur Post gegeben. Randnummer 25 Die Abgabe der Stromsteueranmeldung für das Jahr 2001 habe gemäß § 8 Abs. 4 StromStG bis zum 31. Mai 2002 zu erfolgen gehabt, so dass gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die einjährige Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2003 abgelaufen wäre. Durch die am 4. Juni 2003 begonnene Außenprüfung sei gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO der Ablauf der Frist gehemmt gewesen bis zur am 13. Januar 2006 eingetretenen Bestandskraft des aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheids vom 08. Dezember 2005. Randnummer 26 Der Vorläufigkeitsvermerk dieses Bescheids habe nur hinsichtlich der KWK-Anlagen (Anm.: KWK = Kraft-Wärme-Kopplung) gegolten, so dass eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 AO hinsichtlich der Deponiegaskraftwerke nicht eingetreten sei. Randnummer 27 Auch der Antrag der Klägerin vom 23. Dezember 2005 habe keine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3 S. 1 AO ausgelöst, weil er entgegen den Erfordernissen nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, denn es seien weder die erzeugten Strommengen angegeben worden noch hätten sie abgeleitet werden können. Diese seien erst am 07. Februar 2006 und somit nach Ablauf der Festsetzungsfrist mitgeteilt worden. 6. Randnummer 28 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober, 2008, beim Finanzgericht eingegangen am 16. Oktober 2008, Klage erhoben. Randnummer 29 Sie trägt vor, dass die späte Antragstellung ihren Grund darin gehabt habe, dass sich erst kurz zuvor durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs entschieden habe, dass Schriftsatz eine Steuerbefreiung für Strom aus Kraftwerken wie den streitgegenständlichen in Betracht kommt und zwar soweit der Strom in einen räumlich begrenzten Umkreis um das Kraftwerk abgegeben wird. Deshalb habe es auch noch bestimmter, komplizierter Berechnungen bedurft. Die Thematik als solche sei jedoch schon rechtzeitig mit dem Beklagten erörtert worden. Randnummer 30 Die Klägerin ist der Meinung, dass im Hinblick auf 6 Deponiegaskraftwerke eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist der Stromsteuer sowohl gemäß Abs. 3 als auch Abs. 8 des § 171 AO eingetreten sei. Randnummer 31 Zum einen durch ihren Antrag vom 23. Dezember 2005. Durch die Bezugnahme auf den Antrag vom 15. Juli 2005, der die Erstattung von Stromsteuer für BHKW-Anlagen zum Gegenstand gehabt habe, sei dieser Antrag auch bezüglich Steuerart und Veranlagungszeiträume hinreichend konkretisiert gewesen. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die Entscheidung des BFH vom 20. Dezember 2006 (X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503). Randnummer 32 Zum anderen erfasse der Vorläufigkeitsvermerks des Bescheids vom 8. Dezember 2005 auch die streitgegenständliche Erstattung von Stromsteuer. Jedenfalls seien etwaige Zweifel hinsichtlich der Reichweite des Vermerks zu Lasten der Behörde aufzulösen. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. August 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2008 zu verpflichten, für das Jahr 2001 eine Stromsteuererstattung in Höhe von EUR 139.716,92 festzusetzen. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung. Randnummer 38 Erläuternd trägt der Beklagte vor, dass der Antrag nicht deswegen abgelehnt worden sei, weil er vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, sondern weil er vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht konkretisiert worden sei. 7. Randnummer 39 Dem Gericht lag ein Hefter des Beklagten vor, der mit der Firma der Klägerin beschriftet ist und 56 paginierte Blätter enthält. Randnummer 40 Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2010. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 42 Die Ablehnung des Steuererstattungsanspruchs ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 43 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin für ihre Deponiegaskraftwerke beantragte Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG liegen vor. Das hat auch der Beklagte auf entsprechende Anfrage gegenüber dem Gericht bestätigt und bedarf daher an dieser Stelle keiner weiteren Begründung. Randnummer 44 Anders als der Beklagte meint, steht der begehrten Erstattung auch nicht der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen. 1. Randnummer 45 Die Festsetzungsfrist für die Stromsteuer beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO ein Jahr. Sie beginnt im Fall der Abgabe einer Steueranmeldung grundsätzlich gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres ihrer Abgabe, hier also am 31. Dezember 2002. Regulär wäre die Frist demnach am 31. Dezember 2003 abgelaufen, wenn sie nicht zuvor gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO mit Beginn der Außenprüfung am 04. Juni 2003 gehemmt worden wäre. Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Der hier aufgrund der Außenprüfung zu erlassende Steuerbescheid stammt vom 08. Dezember 2005 und gilt nach § 122 Abs. 2 AO als am 12. Dezember 2005 bekannt gegeben, so dass Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist am 12. Januar 2006 eintreten konnte. 2. Randnummer 46 Durch den zuvor am 27. Dezember 2003 von der Klägerin gestellten Antrag auf Steuerbefreiung für den in ihren Deponiegaswerken erzeugten Strom ist allerdings eine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO eingetreten. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, als vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO gestellt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt das Schreiben der Klägerin vom 27. Dezember 2005 einen hinreichenden Antrag auf Gewährung von Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für ihre Deponiegaswerke dar. Randnummer 47 Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ein Antrag, der die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO hemmen soll, bestimmt zu sein hat und dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2005 den Befreiungszeitraum nicht ausdrücklich benannt hat, sondern die Vorlage des für die tatsächlich zu beanspruchende Steuerbefreiung maßgebliche Mengengerüstes nur ankündigt hat und diese erst später und zwar nach dem 12. Januar 2006 erfolgt ist. Gleichwohl hat die Klägerin in ihrem Schreiben ihr Begehren hinreichend bestimmt. 3. Randnummer 48 Das Gesetz selbst trifft keine Regelung zu der Frage, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO vorliegt. Das Gesetz ist daher zur näheren Begriffsbestimmung auszulegen. Randnummer 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.