Bescheiden vom 15.07.2008 und 18.07.2008, Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen
Bescheid vom 06.11.2008) anzuordnen, hilfsweise die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da die Vollstreckungsankündigungen mangels Regelungscharakters keine Verwaltungsakte seien. Im Übrigen seien die Straferkenntnisse nicht unter Missachtung elementarer Rechtsgrundsätze zu Stande gekommen. Auch das deutsche Recht kenne die Ahndung von Verstößen gegen Parkvorschriften und eine Halterhaftung, die im Ergebnis identisch mit dem österreichischen Recht sei. Der Halter zahle nicht für das eigentliche Delikt und müsse den wahren Verursacher nicht benennen. Die Antragsgegnerin habe sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu orientieren, wonach eine dem österreichischen Recht entsprechende Vorschrift nicht gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl II 2002, 1054) verstoße. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. - 2005 L 76, S. 16 ff.; im Folgenden: Rahmenbeschluss Geld) zu berücksichtigen, obwohl die Bundesrepublik Deutschland den Rahmenbeschluss Geld noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt habe. Die Bundesrepublik Deutschland habe diesbezüglich eine Erklärung abgegeben, die den vorliegenden Fall treffe. Die Straferkenntnisse seien danach auch in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken. Randnummer 12 Dem Gericht hat ein Hefter der Finanzbehörde Kasse Hamburg - KHH ... - vorgelegen. Randnummer 13 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 II. 1. Der Finanzrechtsweg ist infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 10 V 2822/09)
2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegeben. Randnummer 15 Der Finanzrechtsweg ist allerdings nicht
1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Danach ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten, soweit die Verwaltungsakte durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Zwar ist die Antragsgegnerin, eine Landesfinanzbehörde, zuständig für die Vollstreckung
VwVG) i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden (Amtlicher Anzeiger - Amtl. Anz. - 1999, S. 1457, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Anordnung vom 21.11.2006, Amtl. Anz. 2006, S. 2813; vergleiche auch Abschnitt III. Zuständige Stellen nach dem Amtshilfeabkommen Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 03.01.2005, Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl - 2005, 219). Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin
1, Art. 9 Amtshilfeabkommen Österreich um Amtshilfe. Jedoch sind im Streitfall keine Verwaltungsakte nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen. Die Vollstreckung bestimmt sich vielmehr
VwVG nach den Vorschriften des HmbVwVG. Die Ausnahme des § 3 Buchstabe a HmbVwVG greift nicht ein, da diese Regelung nur die Vollstreckung landesrechtlicher Steuern nach den Vorschriften der Abgabenordnung sicherstellt (vergleiche auch Bürgerschafts-Drucksache 14/2608 S. 3; vergleiche im Übrigen § 1 Hamburgisches Abgabengesetz, HmbGVBl. 1976, 45, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.1999, HmbGVBl. 1999, 256, und § 5 Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung, HmbGVBl. 1965, 225; siehe auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - AO -/FGO, § 33 FGO Rz. 534). Randnummer 16 Die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 30.04.2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141) und des Sächsischen Finanzgerichts (FG, Beschluss vom 25.03.2004, 2 V 213/04, juris) sind im Streitfall nicht übertragbar. In beiden Fällen war der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegeben, da die Finanzämter für die Amtshilfe zuständig waren und die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollstrecken hatten. In den Fällen des Amtshilfeabkommens Österreich richtet sich die Vollstreckung in Bayern (Vorinstanz des BFH-Beschlusses war das FG München) und Sachsen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (Art. 24, 25 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen; vergleiche auch Abschnitt III. Zuständige Stellen nach dem Amtshilfeabkommen Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 03.01.2005, GMBl 2005, 219). Randnummer 17 Allerdings ist der Verweisungsbeschluss bindend. Da die Beteiligten keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt haben, ist er rechtskräftig und für das Finanzgericht bindend, soweit er das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft (vergleiche zur Bindung auf den konkreten, verwiesenen Rechtsstreit und nicht beispielsweise für das Hauptsacheverfahren Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 34 FGO Rz. 133). Eine Ausnahme von der Bindungswirkung in der Weise, dass der Beschluss greifbar gesetzwidrig wäre (vergleiche hierzu Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 FGO Rz. 91 m. w. N.), liegt angesichts der obigen Ausführungen nicht vor. Randnummer 18 2. Das Begehren des Antragstellers ist im Rahmen der §§ 69, 114 FGO zu prüfen. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er vorläufigen Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsmaßnahmen begehrt bzw. im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes erreichen möchte, Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu untersagen. Dem steht nicht entgegen, dass der steuerlich beratene Antragsteller beantragt, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs" gegen von ihm behauptete Verwaltungsakte wieder herzustellen und nur hilfsweise eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Unter Berücksichtigung des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), hat das Gericht infolge des Verweisungsbeschlusses als Adressatgericht im Rahmen "seiner" Verfahrensordnung die Verfahrensart zu wählen, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers am meisten entspricht (vergleiche auch Kissel/Mayer, GVG, 5. Auflage 2008, § 17 Rz. 43; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 34 FGO Rz. 143 m. w. N.). Dabei entscheidet das Gericht
2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Randnummer 19
VwVG liegen bei überschlägiger Prüfung vor.
VwVG ist die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit sie gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist.
VwVG hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Pflichtigen die Vollstreckung einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter Abwägung der öffentlichen Interessen wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Pflichtigen bedeutet, die einen vorübergehenden Aufschub oder eine Einstellung der Vollstreckung unabweisbar erscheinen lässt. Randnummer 25 Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Gericht im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein sogenanntes "Interimsermessen" zusteht, was gegebenenfalls § 102 FGO widersprechen könnte (vergleiche hierzu BFH-Beschluss vom 01.08.2002 VII B 352/00, BFH/NV 2002, 1547 m. w. N.). Die genannten Vorschriften räumen der Behörde, anders als beispielsweise § 258 AO, keinen Ermessenspielraum ein, sondern enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Randnummer 26 aa)
1 Amtshilfeabkommen Österreich wird Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist. Dies ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsmaßstab der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung der widerstreitenden Interessen bzw. in eine Folgenabwägung einzubeziehen sind. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Eine Verletzung einer grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vergleiche Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674; vom 03.10.1979, 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214, NJW 1979, 2607). Randnummer 27 Nach diesen Grundsätzen erscheint eine Vollstreckung der österreichischen Straferkenntnisse gegen den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland bei überschlägiger Prüfung unzulässig. Sie widerspricht nach dem Maßstab des vorliegenden Verfahrens wesentlichen Rechtsgrundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn die österreichischen Straferkenntnisse im Streitfall in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden, so würde die Bundesrepublik Deutschland ausländische behördliche Entscheidungen durchsetzen, die gegen in der Bundesrepublik Deutschland geltende elementare Rechtsgrundsätze verstoßen könnten. So können die Straferkenntnisse gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten im Strafverfahren verstoßen (vergleiche zu diesen Rechten BVerfG-Beschluss vom 07.07.1995, 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555 m. w. N.). Auch der Schutz des Angehörigenverhältnisses, der in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens gehört, könnte bei einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts berührt sein (§ 46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -, § 52 Abs. 1 StPO; vergleiche zu diesem Recht auch BVerfG-Beschluss vom 15.10.2009, 2 BvR 2438/08, NJW 2010, 287 m. w. N.). Randnummer 28 Mit den Straferkenntnissen im Streitfall, die deutschen Bußgeldbescheiden vergleichbar sind (BFH-Beschluss vom 30.04.2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141), wird der Antragsteller dafür sanktioniert, dass er als Zulassungsbesitzer nicht über den Namen und die Anschrift derjenigen Person Auskunft gibt, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte (§ 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge - Parkometergesetz 2006 -, Landesgesetzblatt - LGBl. - für Wien Nr. 9/2006). Dabei ist nach österreichischem Recht für die Ahndung der Nichtaussage des Halters
m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Schuld in Form der Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen (siehe § 5 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG - 1991, österreichisches BGBl. 52/1991, Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Österreich, http://www.ris.bka.gv.at). Eine Ahndung dieser Nichtbenennung als Ordnungswidrigkeit verstieße nach Auffassung des beschließenden Senats im deutschen Recht gegen die vorgenannten Rechtsgrundsätze. Die deutsche Verwaltungsbehörde wäre bei Verweigerung einer Auskunft aufgrund anderer Erkenntnismittel gehalten, den Täter der Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. Gelingt dies nicht, ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren einzustellen, jedoch kein neues Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen der Verweigerung der Auskunftserteilung zu führen (vergleiche auch zur Problematik der sogenannten "Kennzeichenanzeigen" Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Einleitung Rz. 96a; Göhler, OWiG, 15. Auflage 2009, vor § 109a Rz. 4 f.). Randnummer 29 bb) Die verfassungsrechtliche Problematik zeigt sich auch bei einer österreichischen Regelung, die eine nach Auffassung des beschließenden Senats dem § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 inhaltlich entsprechende Regelung enthält.
2 des österreichischen Bundesgesetzes vom 23.06.1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz - KFG) kann die Behörde die sogenannte Lenkerauskunft verlangen.
2 Satz 4 KFG - als Verfassungsbestimmung - treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft zu verlangen, zurück. Auch nach Auffassung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs - VfGH - steht die Lenkerauskunft in ihrer materiellen Bedeutung nicht in Einklang mit (österreichischen) verfassungsrechtlichen Grundsätzen, da sie auf eine Pflicht zur Selbstbeschuldigung hinaus laufe. Sie sei aber nach österreichischem Recht verfassungsrechtlich wegen der besonderen Ermächtigung als Verfassungsbestimmung durch den Verfassungsgesetzgeber nicht zu beanstanden (zu § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. KFG Novelle, Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.1988, G 72/88, G 102-104/88 u. a., Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Österreich, http://www.ris.bka.gv.at; vergleiche auch die entsprechende Verfassungsbestimmung für Länderregelungen: Art. II der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes - FAG - 1985 vom 26.06.1986, österreichisches BGBl. 384/1986). Randnummer 30 cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Vorschrift des § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht mit der österreichischen Regelung des § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 vergleichbar. § 25a StVG ordnet eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter wird ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachte Aufwand in den Fällen auferlegt, in denen Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion im Sinne einer strafähnlichen Maßnahme ordnet § 25 a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen wird. Insbesondere soll die Vorschrift eine Aussage des Halters nicht herbeiführen (BVerfG-Beschluss vom 01.06.1989, 2 BvR 239/88, 2 BvR 1205/87, 2 BvR 1533/87, 2 BvR 1095/87, BVerfGE 80, 109, BGBl I 1989, 1646, NJW 1989, 2679). Demgegenüber ist nach österreichischem Recht eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters
m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne weiteres anzunehmen (siehe oben II.4.a]aa). Randnummer 31 Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Ergebnis identisch und die Regelungen deshalb vergleichbar seien, weil der Antragsteller im Ergebnis nicht für das eigentliche Verkehrsdelikt zahle und den wahren Verursacher nicht benennen müsse, teilt der Senat nicht. Ein solcher Vergleich verkennt, dass § 25 a StVG in seiner materiellen Bedeutung keinen ethischen Schuldvorwurf enthält, sondern eher der Auferlegung von Verfahrenskosten als der Verhängung von Strafe nahe kommt (BVerfG-Beschluss vom 01.06.1989, 2 BvR 239/88, 2 BvR 1205/87, 2 BvR 1533/87, 2 BvR 1095/87, BVerfGE 80, 109, BGBl I 1989, 1646, NJW 1989, 2679). Randnummer 32
Art. Art. 9 Abs. 8 Satz 1 Amtshilfeabkommen Österreich an den Magistrat der Stadt Wien zu überweisen wären, von der Antragsgegnerin im Wege eines neu einzuleitenden und eigenen Voraussetzungen unterliegenden Erstattungsverfahrens bzw. Amtshaftungsverfahrens zurückzufordern. Dies würde einen effektiven Rechtsschutz im Streitfall unterlaufen. Randnummer 39 5. Das Gericht kann dem Antragsteller nicht aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den streitigen Straferkenntnissen zu stellen. Einen solchen Antrag
3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO (vergleiche auch Gosch in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 124; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rz. 191) hat die Antragsgegnerin trotz Hinweises nicht gestellt. Randnummer 40 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, Randnummer 41 Die Beschwerde ist
3, 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.