Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses als Störer Orientierungssatz Soweit unter einer bestimmten IP-Adresse eine Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Computerspiel mittels einer Filesharing-Software im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde und heruntergeladen werden konnte, haftet der Inhaber der IP-Adresse als Störer. Ein pauschaler Hinweis auf sogenannte "Leecher-Mods", die das Zugänglichmachen nur vortäuschen, führt nicht zum Entfallen der Haftung als Störer. (Rn.17) (Rn.22) Tenor I. Die einstweilige Verfügung vom 28.12.2009 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „S..the S...5“. Sie verlangt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, das Computerspiel über Peer to Peer Netzwerke herunterzuladen oder bereitzustellen. Randnummer 2 Das Computerspiel ist erstmalig Ende März 2009 in den Handel gekommen. Randnummer 3 Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin wäre Inhaber eines Internetanschlusses, über welchen unerlaubt Dateien mit diesem Computerspiel über ein Peer to Peer Netzwerk zum Download bereitgehalten wurden. Dies wäre am 09.09.2009 um 18:28:20 Uhr unter der IP-Adresse …110, am 10.9.2009 um 05:21:12 Uhr unter der IP-Adresse …31, ebenfalls am 10.9.2009 um 14:16:18 Uhr unter der IP-Adresse …232, am 11.09.2009 um 05:26:07 Uhr unter der IP-Adresse …184 und am 11.09.2009 um 19:16:34 Uhr unter der IP-Adresse …217 erfolgt. Randnummer 4 Diese Daten sind durch Überwachungsmaßnahmen der L..AG erhoben worden, die im Auftrag der Antragstellerin Filesharingsysteme auf das Computerspiel durchsucht. Nachdem das LG Köln im Beschluss vom 30.09.2009 – 9a OH 415/09 – der Deutsche T... AG die Auskunftserteilung gestattet hat, wurde diesen IP-Adressen der Anschluss der Antragsgegnerin zugeordnet. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 02.12.2009 abgemahnt, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Randnummer 6 Die Antragstellerin hat sodann eine einstweilige Verfügung durch die Kammer vom 28.12.2009 – 308 O 691/09 bewirkt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 28.12.2009 zu bestätigen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 28.12.2009 aufzuheben und den dieser einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden Antrag abzuweisen. Randnummer 9 Sie ist der Ansicht, die Antragstellerin hätte einen Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehle an der erforderlichen Dringlichkeit. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe noch nie eine Tauschbörsensoftware auf ihrem Computer installiert oder verwendet. Die streitgegenständliche Datei sei ihr nicht bekannt und habe sich nach ihrer Kenntnis noch nie auf ihrem Computer befunden. Sie habe auf dem Computer Benutzerkonten für sich und ihren Mann eingerichtet. Eine Firewall und ein Virenschutz seien aktiviert gewesen. Keine anderen Personen hätten Zugriff auf den Computer gehabt und der Computer sei kabelgebunden mit dem Internet verbunden. Sie habe ihren Mann bei Inbetriebnahme des Anschlusses belehrt, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragsgegnerin eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 25.02.2010 vorgelegt. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin behauptet weiter, ihrem Mann sei nicht bekannt, dass sich die streitgegenständliche Datei auf dem Computer befindet. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Mannes vom 25.02.2010 vorgelegt. Randnummer 12 Sie trägt vor, über Peer to Peer Netzwerke würden Dateien häufig nur in Bruchstücken ausgetauscht. Einzelne Bruchstücke seien häufig fehlerhaft, entweder aufgrund von Übertragungsfehlern oder weil sogenannte „Leecher-Mods“ eingesetzt würden, die gezielt fehlerhafte Daten liefern. Da die Datei von der L..AG nicht tatsächlich heruntergeladen würde, müsse die L..AG auf den Hashwert vertrauen, der ihr durch den übertragenden Computer mitgeteilt würde. Daher wäre nicht sichergestellt, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Datei auch tatsächlich um das Computerspiel der Antragstellerin handele. Deshalb und auch aus weiteren (vorgetragenen) Gründen wäre das Ermittlungsverfahren der L..AG ungeeignet, Urheberrechtsverletzungen einem Anschluss konkret zuzuordnen. Aber selbst eine korrekte Ermittlung der IP-Adressen durch die L..AG vorausgesetzt wäre jedenfalls nicht sichergestellt, dass nicht die Deutsche T... AG Fehler bei der Zuordnung gemacht hätte. Die Antragsgegnerin meint, nach alldem wäre auch eine Störerhaftung ausgeschlossen. Randnummer 13 Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 03.03.2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO). Der ihrem Erlass zu Grunde liegende Antrag erweist sich auch nach mündlicher Verhandlung als zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des in der Beschlussverfügung vom 28.12.2009 tenorierten Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht (nachfolgen I.). Ferner liegt ein Verfügungsgrund vor (nachfolgend II). Randnummer 15 I. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht. Randnummer 16 1. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „S..the S...5“ zu sein. Randnummer 17 2. Es ist weiterhin durch eidesstattliche Versicherung eines technischen Mittarbeiters der L..AG glaubhaft gemacht worden, dass am 09.09.2009 um 18:28:20 Uhr unter der IP-Adresse …110 am 10.9.2009 um 05:21:12 Uhr unter der IP-Adresse …31, ebenfalls am 10.9.2009 um 14:16:18 Uhr unter der IP-Adresse …232, am 11.09.2009 um 05:26:07 Uhr unter der IP-Adresse …184 und am 11.09.2009 um 19:16:34 Uhr unter der IP-Adresse …217 eine Datei mit dem streitgegenständlichen Computerspiel mittels einer Filesharing-Software im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und heruntergeladen werden konnte. Dass es sich bei den zum Download angebotenen Dateien um das geschützte Computerspiel handelte, ist weit überwiegend wahrscheinlich. Die Datei hatte den Dateinamen „…S..the S...5….“ und wurde unter Übermittlung eines 40-stelligen Hash-Wertes angeboten, welcher dem Hash-Wert entspricht, unter denen das Computerspiel mit dem gleichen Namen in Tauschbörsen angeboten wird. Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, es hätte sich auch um 'Datenmüll' handeln können, der unter demselben Hash-Wert zur Verfügung gestellt wird, so trägt sie dazu nicht substantiiert vor. Der pauschale Hinweis auf sogenannte „Leecher-Mods“, die das Zugänglichmachen nur vortäuschen, ist nicht ausreichend. Hash-Wert und Dateinamen sprechen zunächst mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich um das Computerspiel handelt. Randnummer 18 3. Da diese Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§ 19a und 69c Nr. 4 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten ist und ohne deren Einverständnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich. Randnummer 19 4. Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.