Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung Leitsatz 1. Die Frage, ob sich der Unternehmer auf den Vertrauensschutz des § 6 a Abs. 4 UStG berufen kann, weil er die Unrichtigkeit der Angaben des Abn
§ 6a Abs. 4 USt
G in Anspruch nehmen zu können. Randnummer 15 Bezüglich der für Mai und Juni 2005 durchgeführten Änderungen ergebe sich zudem eine formale Änderungssperre, da für diesen Zeitraum vorher eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt worden sei, welche nicht zu Abweichungen geführt habe. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 23.12.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 05.06.2009 ersatzlos aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 05.06.2009. Die Klägerin habe nicht die formellen Voraussetzungen des § 17 a UStDV eingehalten, so dass sie sich auch nicht auf den Vertrauensschutz des § 6 a Abs. 4 UStG berufen könne. Die Versicherung des Abnehmers müsse bereits im Zusammenhang mit der Abholung des gelieferten Gegenstandes zeitnah schriftlich erklärt werden. Die Risiken hinsichtlich der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die sich daraus ergäben, dass der Lieferer die grenzüberschreitende Beförderung der Sache dem Erwerber überlasse, trage der liefernde Unternehmer. Eine erst nach der Ausführung erstellte, nicht den Gegebenheiten entsprechende Bescheinigung könne diesen Belegnachweis nicht erbringen. Randnummer 21 Auf die Sitzungsprotokolle des Erörterungstermins vom 05.11.2009 und der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2010 wird verwiesen. Dem Senat haben die Umsatzsteuerakten und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 23 Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 24 1.) Der Beklagte war nicht aus formalen Gründen gehindert, den streitbefangenen Umsatzsteuerbescheid 2005 zu ändern. Insbesondere ist durch die Umsatzsteuersonderprüfung, die für den Zeitraum Mai und Juni 2005 durchgeführt wurde, keine Änderungssperre eingetreten. Denn Umsatzsteuersonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen im Sinne des § 173 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), eine Änderungssperre lösen sie aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter haben (BFH vom 07.12.2006 V R 52/03, BStBl II 2007, 420). Das ist hier nicht der Fall, da sich der geprüfte Zeitraum lediglich auf zwei Monate bezog, für die Umsatzsteuervoranmeldungen vorlagen. Randnummer 25 2.) Die streitigen Lieferungen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 6 a Abs.1 UStG (a). Die Klägerin kann auch nicht den Vertrauensschutz des § 6 a Abs. 4 UStG in Anspruch nehmen (b). Randnummer 26
- a)Nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6 a UStG) steuerfrei. Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt nach § 6a Abs. 1 UStG unter anderem voraus, dass der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Nach § 6 a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Danach hat der Unternehmer zur Erfüllung seiner Nachweispflicht den Belegnachweis (§ 17 a UStDV) und den Buchnachweis (§ 17 c UStDV) zu erbringen. Randnummer 27 Die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG liegen nicht vor. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die von ihr gelieferten Gegenstände in das Ausland gebracht worden sind. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft am Landgericht Kassel sind die von der Klägerin gelieferten Gegenstände in keinem Fall in das Ausland gebracht worden. Sofern die Klägerin einwendet, dass sie nicht weiß, ob diese Feststellungen zutreffend sind, reicht dies mit Rücksicht auf ihre Nachweispflicht gem. § 6 a Abs. 3 UStG nicht aus. Randnummer 28
- b)Die steuerpflichtigen Lieferungen der Klägerin sind auch nicht nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG als steuerfrei zu behandeln. Nach dieser Vorschrift ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17 a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist (BFH, Urteil vom 15.07.2004 - V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; Urteil vom 07.12.2006 - V R 52/03, BFH/NV 2007, 634). Randnummer 29 Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen erfüllen nicht die Voraussetzungen des §§ 17 a ff. UStDV, so dass
§ 6a Abs. 4 S. 1 USt
G nicht zur Anwendung gelangt, denn der Unternehmer muss den Beleg- und Buchnachweis führen. Randnummer 30
- aa)§ 17 a Abs. 1 UStDV fordert, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Randnummer 31 Diesen Belegnachweis hat die Klägerin nicht zu führen vermocht. Randnummer 32 Nach der Darstellung der Klägerin sollte der Käufer, also der Abnehmer, die Waren, die von der Klägerin nach D versendet worden waren, von dort in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Spanien) befördern. Dementsprechend müsste die Klägerin die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 UStDV nachweisen. Für diese Fälle soll der Unternehmer gem. § 17 a Abs. 2 UStDV den Nachweis wie folgt führen: Randnummer 33 1. durch das Doppel der Rechnung 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie 4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Randnummer 34 Diese Nachweise hat die Klägerin nicht erbracht. Es fehlt bereits an der Voraussetzung nach Nummer 2, denn es ergibt sich nicht für alle veräußerten Waren aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, wo der Bestimmungsort für die einzelnen Lieferungen ist. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den vorgelegten Rechnungen, denn Rechnungsanschrift und Bestimmungsort müssen nicht automatisch übereinstimmen. Lieferscheine hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die Unterlagen, die sie vorgelegt hat, belegen nur, dass eine Lieferung im Inland erfolgt ist. Die Klägerin hat auch keine Empfangsbestätigungen des Abnehmers oder Beauftragten im Sinne von Nummer 3 vorgelegt. Der indirekte Nachweis z. B. durch Kontoauszüge, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge gezahlt worden sind, genügt hierfür nicht. Randnummer 35 Darüber hinaus ist auch die Voraussetzung nach Nummer 4 nicht eingehalten worden, denn der Beauftragte des Abnehmers hat nicht schriftlich bestätigt, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert werden soll. Die beiden von der Klägerin vorgelegten Sammelausfuhrbestätigungen vom 31.03.2005 und vom 30.06.2005 genügen hierfür nicht, denn beide Bestätigungen sind erst wesentlich später erstellt worden. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Waren an den Beauftragten des Abnehmers hat die Klägerin keinerlei Möglichkeiten mehr gehabt, darauf Einfluss zu nehmen, dass die Waren tatsächlich ins Ausland verbracht werden. Deshalb muss im Zeitpunkt dieser Übergabe die Versicherung des Abnehmers, die Waren ins Ausland zu verbringen, erstellt werden. Auch ergibt sich nicht unmittelbar aus den Bestätigungen vom 31.03.2005 und vom 30.06.2005, um welche Ware es sich im Einzelnen handeln soll. Eine Konkretisierung wäre nur durch eine entsprechende Ausfuhrbestätigung für die einzelnen in den Rechnungen genannten Waren möglich. Randnummer 36
- bb)Die Klägerin hat auch den Buchnachweis nach § 17 c UStDV nicht erbracht. Der Unternehmer muss gem. § 17 c Abs. 1 UStDV die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Insbesondere muss der Unternehmer die in § 17 c Abs. 2 UStDV enthaltenen Aufzeichnungen führen. Randnummer 37 Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie mit dem Käufer vereinbart, dass die von ihr gelieferten Waren in sein Sammellager nach D geliefert werden sollten und anschließend der Käufer die Beförderung ins Ausland vornehmen sollte. Allerdings ist in den von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Rechnungen lediglich die spanische Adresse des Käufers ausgewiesen und es ergibt sich auch nicht aus den Rechnungen, dass die Waren nicht an die spanische Adresse, sondern nach D geliefert werden sollten und wer die Beförderung in das Ausland durchzuführen hatte. Weil zudem auch der Tag der Lieferung im Sinne des § 17 c Abs. 2 Nr. 5 UStDV fehlt, hat die Klägerin auch die Voraussetzungen des § 17 c UStDV nicht eingehalten. Randnummer 38
- cc)Da die Klägerin weder den Beleg- noch den Buchnachweis im Sinne von §§ 17 a ff. UStDV geführt hat, kann
§ 6a Abs. 4 USt
G nicht eingreifen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die USt-ID-Nummer beim Bundesamt für Finanzen hat überprüfen lassen, denn diese USt-ID-Nummer reicht alleine für den Beleg- und Buchnachweis nicht aus. Auch die Behauptung, das Bundesamt für Finanzen habe auf Nachfrage keine Bedenken gegen einen Belegnachweis durch nachträgliche "Ausfuhrbestätigungen" gehabt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insoweit ist der Vortrag nicht konkret genug; eine verbindliche Erklärung im Sinne einer Zusage ist seitens des Bundesamtes für Finanzen nach dem Vortrag der Klägerin nicht erfolgt. II. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 40 Gründe, die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, bestehen nicht.