barrechte allenfalls dann verletzt, wenn Fehler im Planaufstellungsverfahren die Ausweisung des Baugrundstücks und dessen Wirkungen auf das
barliche Grundstück betreffen. (Rn.19) Tenor Die Anträge vom
Süden, unter Einbeziehung des Grundstücks … , sowie eine gestaffelte Geschossausweisung für das Krankenhaus vor.
dem die Bezirksversammlung Hamburg-Nord dem Entwurf zugestimmt hatte, stellte der Bezirksamtsleiter am 2. Oktober 2009 die Vorweggenehmigungsreife
GB fest. Randnummer 4 Unter dem
Süden erweitert und durch ein Quergebäude miteinander verbunden. Neben einer Tiefgarage, deren Zufahrt sich auf der Höhe des Hauses … , etwa 44 Meter nördlich des Grundstücks des Antragstellers, befinden wird, soll der Erweiterungsbau u.a. Praxisflächen für Ärzte aufweisen. Beide Genehmigungen sind jeweils mit der Auflage verbunden, dass „in den umliegenden reinen Wohngebieten (…) grundsätzlich folgende Immissionswerte an den jeweiligen Immissionsorten einzuhalten (sind): tagsüber 50 dB(A), in der Zeit von 06.00 - 22.00 Uhr,
ts 35 dB(A), in der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr.“ Randnummer 5 Hiergegen legte der Antragsteller unter dem
barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Alsterdorf 21 als auch denjenigen des Bebauungsplans Alsterdorf 1 stünde. Der Erweiterungsbau solle nicht vorwiegend als Krankenhaus, sondern zu fast zwei Dritteln anderweitig, überwiegend als Praxisflächen, genutzt werden. Auf einer Gemeinbedarfsfläche seien Arztpraxen aber nicht zulässig, weil diese aufgrund des hinter ihnen stehenden privatwirtschaftlichen Gewinnstrebens nicht vom Begriff des Gemeinbedarfs erfasst würden. Sie seien auch keine Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, da dies nur Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien umfasse. Ferner stünden die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen weder in einem inneren Zusammenhang mit der Gemeinbedarfsfestsetzung noch seien sie gar von nur untergeordneter Bedeutung. Der Bebauungsplan Alsterdorf 21 leide darüber hinaus an verschiedenen Abwägungsfehlern. Es liege ein Abwägungsausfall vor, weil das Ergebnis der Planung aus sachwidrigen Erwägungen präjudiziert sei. Das Bezirksamt sei nicht gewillt, zu einem anderen Ergebnis als der Zulässigkeit von Arzt- und Krankengymnastikpraxen zu kommen. Das Abwägungsmaterial sei nicht ordnungsgemäß zusammengestellt worden, weil die lärmtechnische Untersuchung vom
der gesetzgeberischen Wertung, dem Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang einzuräumen, für den Erlass der begehrten Anordnungen notwendig wären. Das genehmigte Vorhaben halte die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von privatwirtschaftlich ausgerichteten Betrieben auf einer Gemeinbedarfsfläche ein. Die Fläche für Praxisnutzungen bleibe derjenigen für die Krankenhausnutzung deutlich untergeordnet. Eine inzidente Prüfung des Bebauungsplans Alsterdorf 21 komme nicht in Betracht; seine rechtliche Prüfung sei noch nicht abgeschlossen und in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes auszugehen. Die Baugenehmigungen seien gemäß § 33 Abs. 1 BauGB aufgrund der Vorweggenehmigungsreife des noch nicht festgestellten Planes erfolgt. Hinsichtlich der Lärmproblematik werde auf die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen verwiesen, die die Grenzwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet ansetzen würden. Randnummer 13 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 14 den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 4. Januar 2010 abzulehnen. II. Randnummer 15 Das Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 4. und 8. Januar 2010 bleibt ohne Erfolg. Seine Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche und Einstellung der begonnenen Bauarbeiten sind gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässig aber unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen, ohne Verzögerung von den ihr erteilten Baugenehmigungen Gebrauch zu machen, ist gewichtiger als das Interesse des Antragstellers, die Fortsetzung der Arbeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtsbehelfe zu verhindern. Dessen Widersprüche werden
der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich
GO erfolglos bleiben, weil durch die Baugenehmigungen seine subjektiven Rechte nicht verletzt werden. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die für einen Aufschub der Bauarbeiten sprechen würden, so dass in diesem Einzelfall keine Abweichung von der gesetzlichen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit einer bauaufsichtlichen Zulassung
GB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
barschützend sind nur solche baurechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung
dem erkennbaren Willen des Normgebers ein eigenes Abwehrrecht des betroffenen
barn begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.1980, DÖV 1980, 690, 691; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, HmbJVBl 1991, 7). Die angefochtene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften
O) vom
barschützender Festsetzungen eines Bebauungsplans (1.) noch das Rücksichtnahmegebot (2.). Randnummer 17
barschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich nur
dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, NVwZ 2008, 427, 428, Rn. 6). Für einen über seine Grenzen hinauswirkenden
barschutz durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Alsterdorf 21 ist nichts ersichtlich. Randnummer 19 b) Die Antragsgegnerin hat die angefochtenen Baugenehmigungen auf § 33 Abs. 1 BauGB gestützt, wodurch der Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.
GB ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist, ein Vorhaben zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt worden ist, anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB vermitteln dem Antragsteller als solche keine subjektiven Rechte. Insofern kann dahinstehen, ob die erteilte Baugenehmigung allen formellen Anforderungen der Regelung genügt. Von Bedeutung für eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Baugenehmigung können allenfalls Fehler des Planaufstellungsverfahrens sein, die die Ausweisung des Grundstücks der Beigeladenen als Gemeinbedarfsfläche für ein Krankenhaus und die Wirkungen dieser Ausweisung auf das Grundstück des Antragstellers betreffen. (vgl. zu § 33 Abs. 2: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2009, 2 Bs 226/08). Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Randnummer 20 Selbst das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt, dass es von Anfang an das Ziel der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren gewesen sei, auf der Erweiterungsfläche des Krankenhauses Praxisflächen zuzulassen, läge hierin wohl kein Abwägungsfehler zu Lasten des Antragstellers. Das in Aussicht gestellte Ergebnis des Bebauungsplanverfahrens ist eine Ausweisung u.a. des Baugrundstücks als Gemeinbedarfsfläche Krankenhaus. Tatsächlich wird in Nr. 4.1 der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt, dass auf der Erweiterungsfläche Praxen, Forschungseinrichtungen und Räume für Krankengymnastik und Versammlungen entstehen sollen.
1 des Entwurfs einer Verordnung über den Bebauungsplan Alsterdorf 21 soll die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche allerdings nur um die Zulässigkeit eines Betriebskindergartens erweitert werden. Daher hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit der in der Begründung weiter angeführten Nutzungen davon ab, ob sie sich mit der Nutzungsart Krankenhaus vereinbaren lassen. Allein der Umstand, dass derartige Nutzungen durch die Beigeladene angestrebt und von der Antragsgegnerin für zulässig erachtet werden, verändert aber den Begriffsinhalt der Nutzungsart „Krankenhaus“ und damit die Auswirkungen einer entsprechenden Festsetzung auf das Grundstück des Antragstellers nicht. Randnummer 21 Ein den Antragsteller belastender Planungsfehler dürfte auch dann nicht vorliegen, wenn sein Vorbringen zutreffen sollte, dass die lärmtechnische Untersuchung vom
ts ein Wert von 35 dB(A) voraussichtlich nicht überschritten werden wird, spricht die Prognose auf Seite 6 der Untersuchung für einen Pegel an der rückwärtigen Fassade des Hauses … . An diesem Immissionspunkt soll der durch den Betriebslärm des Krankenhauses ausgelöste Schallpegel
ts lediglich 33 bzw. 35 dB(A) betragen. In diese Prognose ist zudem der Verkehr zur Parkpalette an der Einmündung des … in die … eingegangen, von dem das Grundstück des Antragstellers aufgrund seiner Entfernung von 100 m kaum noch belastet sein dürfte. Werden somit schon aufgrund dieser Prognosen durch den Betriebslärm des Krankenhauses auf dem Grundstück des Antragstellers die Richtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet voraussichtlich nicht überschritten, dürfte deren Einhaltung durch immissionsschutzrechtliche Auflagen im Genehmigungsverfahren hinreichend sicher zu erreichen sein. Randnummer 23 c) Eine Rechtsverletzung des Antragstellers dürfte selbst dann ausscheiden, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben nicht
GB sondern
dem (noch) geltenden Bebauungsplan zu beurteilen wäre. Die genehmigten Vorhaben dürften zwar mit der für das Grundstück der Beigeladenen (…) geltenden Baugebietsausweisung „Reines Wohngebiet“ gemäß § 3 BauNVO in der Fassung vom
barschutz beruht demgemäß auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschrän-kungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum
barn durchsetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, BVerwGE 82, 61, 75). Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 155). Wenn hingegen zwischen zwei Grundstücken nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es zugleich an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der
barschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, NVwZ 2008, 427, 428, Rn. 6). Die Zugehörigkeit benachbarter Grundstücke zu derselben Baugebietskategorie reicht allein für die Begründung eines
barschutzes nicht aus (vgl. zu § 34 Abs. 2 BauGB: BVerwG, Urt. v. 28.4.2004, NVwZ 2004, 1244, 1246). Randnummer 25 Das Grundstück des Antragstellers wird von dem Baugrundstück schon räumlich durch den … getrennt, den der Bebauungsplan Alsterdorf 1 als Verkehrsfläche festsetzt. Weiterhin ist das Baugrundstück anderen, weitergehenderen baulichen Beschränkungen als das Grundstück des Antragstellers unterworfen.
4 der Verordnung über den Bebauungsplan Alsterdorf 1 sind für das Gebiet östlich des … Ausnahmen
NVO 1962 ausgeschlossen. Anders als auf dem Grundstück des Antragstellers westlich des… , könnten daher auf dem Baugrundstück ausnahmsweise Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zugelassen werden. Unterscheiden sich auf diese Weise die beiden Grundstücke in ihrer Bebaubarkeit, werden sie durch das Planungsrecht nicht zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen, die wechselseitig einen Anspruch auf Einhaltung der Baubeschränkungen auslöst. Randnummer 26 2. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Baugenehmigungen trotz genereller planungsrechtlicher Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 33 Abs. 1 BauGB aufgrund der Gestaltung der Vorhaben im Einzelfall
NVO wegen eines Verstoßes gegen das
barschützende Rücksichtnahmegebot als rechtswidrig erweisen könnten. Das Maß der
NVO gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, BVerwGE 128, 118, 124, Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 27 Geht man von diesen Grundsätzen aus, kann von einer unzumutbaren Geräuscheinwirkung durch den genehmigten, erweiterten Betrieb des Krankenhauses auf das Grundstück des Antragstellers wohl nicht gesprochen werden. Als relevante Lärmquelle kommt auch
der Auffassung des Antragstellers nur der Fahrzeuglärm durch den Zu- und Abgangsverkehr in Betracht. Dieser wird sich im Wesentlichen auf die Zufahrt zur Tiefgarage beschränken. Diese befindet sich aber nicht in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers sondern fünf Häuser weiter nördlich, vor dem Grundstück … . Schon durch diese Distanz von über 40 Metern wird eine Reduzierung der Lärmimmissionen eintreten. Hinzu kommt, dass die Genehmigungen mit der Auflage versehen sind, dass in den umliegenden reinen Wohngebieten und damit auch auf dem Grundstück des Antragstellers die Immissionswerte
der TA Lärm für ein reines Wohngebiet einzuhalten sind. Zwar ist eine Verlagerung des gebotenen Schutzes der
barschaft aus dem Genehmigungsverfahren in eine Überwachung des der Genehmigung entsprechenden Betriebs dann ausgeschlossen, wenn bereits im Genehmigungsverfahren erkennbar ist, dass eine Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte ohne genehmigungsbedürftige Änderungen des Vorhabens oder weitere nicht lediglich unbedeutende Auflagen für die Art und Weise der Nutzung nicht möglich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.2.2008, 2 Bs 262/07). Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb des Krankenhauses liegen aber angesichts der Lage der Zufahrt und des Umstands, dass zumindest die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden, nicht vor. Damit dürften die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers hinreichend gewahrt sein. III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche
barklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500 und 30.000 Euro zu entnehmen ist (Beschl. v. 29.11.2006, BauR 2007, 1017 f.). Hier hält das Gericht für die Hauptsache den Wert von 7.500,- Euro für angemessen und reduziert diesen Betrag für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes auf die Hälfte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.