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SG Hamburg 18. Kammer S 18 AL 979/06 Urteil Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Ruhen wegen britischer Altersrente für Frauen - Zeitpunkt der

Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Ruhen wegen britischer Altersrente für Frauen - Zeitpunkt der Zuerkennung - Wirkung des nachträglichen Verzichts auf die Altersrente - nachträgliche Versch

§ 118Nr.

3). Der Zweck der Ruhensregelung, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 1991 a.a.O.), rechtfertigt die Rechtsfolge des Ruhens in dem Sinne, dass der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem aus der Bewilligung folgenden Anspruch auf Alhi zusteht. Das Ruhen nach § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III erfasst den Anspruch auf Alhi in vollem Umfang unabhängig von der Höhe der Rente. Damit kommt es für die Anwendung der Ruhensregelung nicht darauf an, ob die Altersrente den Lebensunterhalt der Klägerin tatsächlich sicherstellt (vgl. BSG, Urteil vom
  2. August 1986 – 7 Rar 33/85 – BSGE 60, 180, 182 = SozR 1300 § 48 Nr. 26; Urteil vom
  3. Juli 1993 – 7 Rar 64/92 – BSGE 73, 10, 17 =

§ 118Nr.

4). Randnummer 13 Vorliegend fehlt es jedoch an einem Zuerkennen in diesem Sinne. Zwar hat der britische Rentenversicherungsträger der Klägerin zunächst ab

  1. Oktober 2004 eine Altersrente für Frauen bewilligt (Bescheid vom
  2. Mai 2006). Diese Bewilligung hat der Pension Service jedoch während des Klageverfahrens dahin geändert, dass ab
  3. Oktober bis
  4. Dezember 2004 ein Zahlungsanspruch auf die Rente entfällt. Dies wurde sogar gegenüber der DRV Bund mit Bescheid vom
  5. Februar 2007 bestätigt. Durch diese Äußerung hat sie den „Verzicht“ der Klägerin ab
  6. Oktober bis
  7. Dezember 2004 für wirksam erklärt und die für diesen Zeitraum bereits geleistete Rente zurückgefordert. Ist die Rente ab
  8. Oktober bis
  9. Dezember 2004 nicht mehr zu zahlen, kann die anfänglich ausgesprochene Zuerkennung der Rente von diesem Zeitpunkt an nicht (mehr) zum Ruhen eines Anspruchs der Klägerin auf Alhi führen. Denn i.S. des § 142 SGB III zuerkannt ist ein Anspruch nur dann und solange, als der andere Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat (BSG, Urteil vom
  10. Dezember 1991 – 7 Rar 24/91 – BSGE 70, 51 =

§ 118Nr.

3). Hinzu kommt, dass die Klägerin gar keinen wirksamen Antrag hinsichtlich einer Rente ab

  1. Oktober 2004 gestellt hat. Der britische Rentenversicherungsträger hat aus von sich aus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Rente 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung zu bewilligen. Randnummer 14 Die Auffassung der Beklagten, nach wirksamer Zuerkennung der zum Ruhen des Anspruchs auf Alhi führenden Leistung verbleibe es ungeachtet des weiteren Schicksals dieser Leistung beim Ruhen, widerspricht Sinn und Zweck der Regelung. Denn die Ruhensvorschrift des § 142 SGB III bezweckt, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Dezember 1991 – 7 Rar 24/91 – BSGE 70, 51 =

§ 118Nr.).

Eine Doppelversorgung, die zur verhindern ist, droht indes nur so lange, als die an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Alhi führende Leistung zur Auszahlung zuerkannt bleibt. Entfällt eine Altersrente für die Vergangenheit, kann es nach Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift ebenso das Ruhen eines Anspruchs auf Alhi nicht weiter bewirken. Randnummer 15 Angesichts des Zwecks, Doppelleistungen zu verhindern, entfällt das Ruhen des Anspruchs auf Alhi auch, wenn es letztlich auf das Verhalten des Arbeitslosen zurückzuführen ist, dass ihm eine das Ruhen der Alhi bewirkende Leistung nicht oder, wie bei einem Verzicht, nicht mehr zur Auszahlung zuerkannt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 7 Rar 24/91 – BSGE 70, 51 =

§ 118Nr.

3). In § 142 SGB III sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die andere Leistung zuerkannt werden muss, um das Ruhen des Anspruchs zu bewirken. Ob die Klägerin auf ihren Anspruch auf die britische Rente wirksam verzichtet hat, was die Beklagte in Frage stellt, ist im vorliegenden Falle angesichts der Entscheidung des britischen Rententrägers, die Rente erst ab 1. Januar 2005 zu gewähren, unerheblich. Diese Entscheidung hat für das hier vorliegende Verfahren Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung). Dies bedeutet, dass die mit der Entscheidung getroffene Regelung für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit wie eine unbestrittene Tatsache zu beachten ist. Ein anderes Ergebnis würde bei rechtswidriger Bewilligung der anderen Leistung zu Doppelleistungen und bei rechtswidriger Entziehung dazu führen, dass der Arbeitslose weder die rechtswidrig entzogene Leistung noch Alhi erhielte. Randnummer 16 Kommt nach alledem Tatbestandswirkung auch der Entscheidung zu, die der britische Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Rente der Klägerin aufgrund deren Erklärung getroffen hat, sie wolle die Rente erst ab Januar 2005 beziehen, hat die Kammer nicht darüber zu entscheiden, ob der Verzicht auf die Rente gemäß § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam war. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.