3). Der Zweck der Ruhensregelung, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern (BSG, Urteil vom
4). Randnummer 13 Vorliegend fehlt es jedoch an einem Zuerkennen in diesem Sinne. Zwar hat der britische Rentenversicherungsträger der Klägerin zunächst ab
3). Hinzu kommt, dass die Klägerin gar keinen wirksamen Antrag hinsichtlich einer Rente ab
Eine Doppelversorgung, die zur verhindern ist, droht indes nur so lange, als die an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Alhi führende Leistung zur Auszahlung zuerkannt bleibt. Entfällt eine Altersrente für die Vergangenheit, kann es nach Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift ebenso das Ruhen eines Anspruchs auf Alhi nicht weiter bewirken. Randnummer 15 Angesichts des Zwecks, Doppelleistungen zu verhindern, entfällt das Ruhen des Anspruchs auf Alhi auch, wenn es letztlich auf das Verhalten des Arbeitslosen zurückzuführen ist, dass ihm eine das Ruhen der Alhi bewirkende Leistung nicht oder, wie bei einem Verzicht, nicht mehr zur Auszahlung zuerkannt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 7 Rar 24/91 – BSGE 70, 51 =
3). In § 142 SGB III sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die andere Leistung zuerkannt werden muss, um das Ruhen des Anspruchs zu bewirken. Ob die Klägerin auf ihren Anspruch auf die britische Rente wirksam verzichtet hat, was die Beklagte in Frage stellt, ist im vorliegenden Falle angesichts der Entscheidung des britischen Rententrägers, die Rente erst ab 1. Januar 2005 zu gewähren, unerheblich. Diese Entscheidung hat für das hier vorliegende Verfahren Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung). Dies bedeutet, dass die mit der Entscheidung getroffene Regelung für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit wie eine unbestrittene Tatsache zu beachten ist. Ein anderes Ergebnis würde bei rechtswidriger Bewilligung der anderen Leistung zu Doppelleistungen und bei rechtswidriger Entziehung dazu führen, dass der Arbeitslose weder die rechtswidrig entzogene Leistung noch Alhi erhielte. Randnummer 16 Kommt nach alledem Tatbestandswirkung auch der Entscheidung zu, die der britische Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Rente der Klägerin aufgrund deren Erklärung getroffen hat, sie wolle die Rente erst ab Januar 2005 beziehen, hat die Kammer nicht darüber zu entscheiden, ob der Verzicht auf die Rente gemäß § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam war. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.