Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug: Kostentragung bei einer zahnprothetischen Behandlung Leitsatz Eigenanteil bei Zahnersatzbehandlung 1. Für die Überprüfung des Klagbegehrens - vollständige Übernahme der Kosten einer Zahnersatzbehandlung - ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen abzustellen ist. Insoweit sind § 62 StVollzG und die 2007 geltende AV(Hmb) Nr. 7/2006 anzuwenden. (Rn.12) 2. Die Festsetzung des vom Gefangenen zu tragenden Kostenanteils unterliegt dem Ermessen der JVA. (Rn.12) 3. § 62 StVollzG stellt die Höhe des Zuschusses bei der Versorgung mit Zahnersatz nicht in das Belieben der Justizbehörde. Die Ermächtigungsgrundlage ist vielmehr im Kontext mit den §§ 56 ff. StVollzG zu verstehen, die die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug und deren Kostentragung umfassend regeln. Hiernach ist anerkannt, dass Strafgefangene zwar grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, dass sie aber einen Anspruch auf staatliche Gewährung von Gesundheitsfürsorge einschließlich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen haben, die an diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherungen angeglichen sind, soweit nicht Besonderheiten des Vollzugs eine andere Regelung erfordern (Äquivalenzprinzip). (Rn.17) 4. Mit diesem Grundsatz ist ein Allgemeine Verfügung, die dem Gefangenen einen dem § 55 Abs. 1 SGB V entsprechenden Zuschuss gewährt, anstelle des dem gesetzlich Versicherten zustehenden Anspruchs auf Gewährung weiterer Zuschüsse nach § 55 Abs. 2 und 3 SGB V lediglich eine am Einzelfall orientierte Ermächtigung zur Erhöhung des Zuschusses enthält, die im Grundsatz an die Bedürftigkeit nach § 46 StVollzG (Berechtigung zum Bezug von Taschengeld von damals 30,87 Euro) anknüpft und zudem mit einer im Sozialrecht üblichen Subsidiaritätsklausel ("soweit kein Dritter die Kosten übernimmt") verbunden ist, nicht vereinbar. (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 27. November 2009, 605 Vollz 117/08, Beschluss Tenor 1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer – vom 27. November 2009 gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. November 2009 und der Widerspruchsbescheid der Justizvollzugsanstalt F. vom 16. Juli 2008 aufgehoben und die Justizvollzugsanstalt F. verpflichtet, den Widerspruch des Beschwerdeführers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert wird auf 293,36 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer, Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt F. (JVA), begehrt von der JVA die Rückzahlung von 293,36 Euro, die ihm als Eigenanteil für eine im Jahre 2007 durchgeführte Zahnersatzbehandlung auferlegt worden waren. Randnummer 2 Bei dem Beschwerdeführer musste in jenem Jahr eine medizinisch notwendige zahnprothetische Behandlung durchgeführt werden, deren Kosten auf rund 450,00 Euro (120,00 Euro zahnärztliche Kosten, etwa 330,00 Euro zahntechnische Kosten) veranschlagt wurden. Laut Zahnersatzantragsschein vom 15. August 2007 gewährte die JVA einen Festkostenzuschuss von 154,46 Euro, während der Rest als Eigenanteil von dem Gefangenen aufzubringen war. Der Vollzugsabteilungsleiter teilte dem Gefangenen, dem seinerzeit monatlich 89,14 Euro Eigengeld aus Arbeitsentgelt zur Verfügung standen, mit, dass die Behandlung erst erfolgen würde, wenn die Bezahlung des Eigenanteils sichergestellt sei. Er habe die Möglichkeit, den Eigenanteil von seinem Arbeitsentgelt anzusparen, könne den Eigenanteil aber auch durch eine zweckgebundene Einzahlung Dritter bestreiten. Der Beschwerdeführer entschied sich für die letztgenannte Möglichkeit. Nach Abschluss der Behandlung wurde am 6. Dezember 2007 von seinem Konto ein Betrag von 293,36 Euro als Eigenanteil abgebucht. Randnummer 3 Nachdem er erfahren hatte, dass Personen in Freiheit bei Regelleistungen für Zahnersatz keine Zuzahlung leisten müssen, wenn ihr Einkommen den Hartz-IV-Satz nicht übersteigt, legte er gegen die Festsetzung des Eigenanteils Widerspruch ein mit dem Ziel der vollständigen Kostenübernahme der Behandlungskosten durch die JVA und der Rückzahlung des geleisteten Eigenanteils. Randnummer 4 Die JVA wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juli 2008 zurück. Der Eigenanteil sei entsprechend § 63 Abs. 2 S. 1 HmbStVollzG i.V.m. Ziff. I.2 und III.1 der allgemeinen Verfügung (AV) der Justizbehörde Nr. 2/2008 zutreffend festgesetzt worden. Zwar könne in begründeten Ausnahmefällen ein Zuschuss bis zur vollen Höhe der Behandlungskosten gewährt werden. Ein derartiger Ausnahmefall habe aber nicht vorgelegen, weil der Gefangene nicht bedürftig gewesen sei. Nach Ziff. I.3 sei ein Gefangener nur bedürftig, wenn er taschengeldberechtigt im Sinne des § 48 HmbStVollzG sei und kein Dritter die Kosten übernehme. Randnummer 5 Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Maßgeblich sei § 62 StVollzG, weil die Aufwendungen im Jahre 2007, also vor Inkrafttreten des HmbStVollzG entstanden seien. Die seinerzeit geltende AV Nr. 7/2006 vom 3. März 2006 (weitgehend inhaltsgleich mit der AV 2/2008) sei nicht zu beanstanden. Insbesondere seien für die Frage, ob die Zahnersatzkosten voll übernommen werden, nicht die Kriterien des SGB V, insbesondere nicht § 55 Abs. 2 SGB V zu übernehmen. Die JVA habe die Behandlungskosten, den Festkostenzuschuss und den Eigenanteil zutreffend ermittelt und ermessensfehlerfrei die weitere Gewährung von Zuschüssen abgelehnt. Randnummer 6 Dieser Beschluss wurde dem Gefangenen am 1. Dezember 2009 zugestellt. Mit seiner am 6. Januar 2010 zu Protokoll des Rechtsantragsdienst erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts und beantragt – so ist seine Rechtsbeschwerde zu verstehen – die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Widerspruchsbescheids und die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Antrags. Randnummer 7 Die Justizbehörde hat, nachdem die ihr übersandten Akten dort über drei Monate außer Kontrolle geraten waren, die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt mit der Begründung, das Ermessen der JVA sei seinerzeit durch die AV zu §§ 61, 63 (HmbStVollzG) „flächendeckend gebunden“ gewesen, Ermessenserwägungen, die darüber hinausgehen, hätten nur in atypischen Fällen angestrengt werden müssen. II . Randnummer 8 Dem Beschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 45 StPO bezüglich seiner Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2010 zu gewähren. Denn die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist hatte ihre Ursache nicht in einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers, sondern in der zögerlichen Bearbeitung beim Rechtsantragsdienst. Wie sich aus dem Vermerk des Rechtsantragdienstes vom 6. Januar 2010 ergibt, sind die der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Unterlagen noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist dort vorgelegt worden. III. Randnummer 9 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Randnummer 10 1. Ihre Zulassung ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Denn der Beschluss des Landgerichts weist strukturelle Fehler bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der einschlägigen Verwaltungsvorschriften sowie bei deren konkreter Anwendung auf, deren Wiederholung zu befürchten ist. Randnummer 11 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung der JVA zur Höhe des Zuschusses und des Eigenanteils ist ermessensfehlerhaft. Randnummer 12 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für die Überprüfung des Klagbegehrens – vollständige Übernahme der Kosten der zahnprothetischen Behandlung – auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen abzustellen ist. Insoweit sind § 62 StVollzG und die 2007 geltende AV Nr. 7/2006 anzuwenden, die im Übrigen mit der von der JVA im Widerspruchsbescheid angewandten AV 2/2008 inhaltlich weitgehend identisch ist. Zutreffend sieht das Landgericht, dass die Festsetzung des vom Gefangenen zu tragenden Kostenanteils dem Ermessen der JVA unterliegt. Nach § 115 Abs. 5 StVollzG kann das Gericht Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde nur eingeschränkt dahin überprüfen, ob die Behörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie sich ihres Ermessensspielraums bewusst gewesen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zu allem nur Calliess/Müller-Dietz, 11. Aufl., § 62 StVollzG Rn. 2 und § 115 StVollzG Rn. 18 und 20, 21 m.w.N.). Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.