tensität des Eingriffs
das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowohl aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG als auch aus der durch § 35 HmbUAG angeordneten "sinngemäßen" Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess, hier §§ 168c Abs. 2, 230 StPO, ab. (Rn.79) Der Betroffene ist gemäß § 19 Abs. 6 HmbUAG
sinngemäßer Anwendung des für Zeugen geltenden § 20 Abs. 2 HmbUAG befugt, einen Beistand hinzuziehen. Ist der Beistand ein Rechtsanwalt, steht ihm aus Art. 12 Abs. 1 GG ein eigenes Recht zur Anwesenheit zu (weiteres Urteil der Kammer vom 18.05.2010, 20 K 381/10 ; Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 17.04.2000, NJW 2000, 2660 für den Zeugenbeistand). (Rn.105) Tenor Es wird festgestellt, dass der Kläger grundsätzlich zur Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten zum Thema „HSH Nordbank“ berechtigt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er als Betroffener im Sinne von § 19 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27.08.1997 (HmbGVBl. 1997, 427 m.sp.Ä. – im Folgenden HmbUAG) zur Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „HSH Nordbank“ berechtigt ist. Randnummer 2 Der Kläger war seit Mai 2007 … der HSH Nordbank AG. Am 31.03.2009 erstattete Rechtsanwalt Dr. … bei der Staatsanwaltschaft Hamburg „gegen Verantwortliche der HSH Nordbank AG“ Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue. Wegen der Einzelheiten wird auf die (im
ternet unter http://www.strate.net/de/dokumentation/Strafanzeige-HSH.pdf
Kopie veröffentlichte) Anzeige verwiesen. Seit Anfang April 2009 ermittelt die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Mitarbeiter der Bank. Diese Ermittlungen richten sich auch gegen den Kläger. Randnummer 3 Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss auf Grundlage der Bürgerschaftsdrucksache 19/3178 am 11.06.2009 die Einsetzung des – nunmehr beklagten – Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „HSH Nordbank“ (Plenarprotokoll 19/30), der sich antragsgemäß u.a. mit folgenden Komplexen auseinandersetzt: Randnummer 4 1. Ziele, Vorgaben und Methoden, mit denen die Geschäfte der HSH Nordbank betrieben wurden Randnummer 5 … Randnummer 6 2. Verantwortlichkeiten
nerhalb der HSH Nordbank für die Entwicklung und Ausrichtung der Geschäftspolitik der Bank,
sbesondere für Ausbau und Betrieb des Kreditersatzgeschäfts und des
ternationalen Immobiliengeschäfts Randnummer 7
diesem Zusammenhang sind vor allem folgende Fragen zu klären: Randnummer 8 2.1. Wer ist im Einzelnen für den erheblichen Ausbau und das Management des
ternationalen Immobiliengeschäfts und des Kreditersatzgeschäftes (CIP) verantwortlich? Randnummer 9 2.2. Welche
formationen lagen den handelnden Personen beim Kauf der Papiere des CIP vor? Kannten sie die rechtlichen Daten und Haftungsverhältnisse der Papiere? Randnummer 10 2.
der HSH Nordbank und ihren Tochter- bzw. Zweckgesellschaften umgesetzt? Randnummer 12 2.
sbesondere von Seiten des Aufsichtsrats-vorsitzenden –‚ angesichts der Fehlentwicklungen etwaigen Pflichtverletzungen oder anderem Fehlverhalten
der HSH Nordbank nachzugehen, welche Ergebnisse hatten diese und welche Konsequenzen wurden gezogen? Randnummer 14 3. Handeln, Einflussnahme und Wissen von Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Senats und Bediensteten der Hamburger Behörden Randnummer 15 Diesbezüglich sind
sbesondere folgende Fragen zu klären: Randnummer 16 3.
sbesondere die auf Seiten der Bank handelnden Personen mit ausreichender Sorgfalt ausgewählt worden? Randnummer 21 3.3. Wann war dem Vorstand die Gefahr einer bedrohlichen Liquiditätslage bewusst? Wann wurde der Aufsichtsrat hierüber unterrichtet? Wie wurde darauf reagiert? Randnummer 22 3.4.
wiefern hat es kritische Fragen hinsichtlich des Immobilien- und Kreditersatzgeschäfts sowie zur Gesamtertragslage der Bank seitens des Aufsichtsrates gegeben? Wie wurde darauf seitens des Vorstandes reagiert? Randnummer 23 3.5. Welche Maßnahmen ergriff der Aufsichtsrat, um seiner Kontrollfunktion bezüglich der Geschäfte,
sbesondere des Kreditersatzgeschäfts, der HSH Nordbank gerecht zu werden? Warum erfolgte keine Sonderprüfung nach §§ 142 ff. Aktiengesetz? Randnummer 24 3.
formiert? Wann sind derartige
formationen ggf. an den Senat und Behörden weitergeleitet worden? Randnummer 26 3.8. Wann wurde von wem bzw. welchem Gremium die so genannte Aktion „Wetterfest“ entwickelt und beschlossen? War der Aufsichtsrat
die Aktion eingebunden, einschließlich der Umsetzung des Beschlusses, das Kreditersatzgeschäft vollständig abzubauen? Randnummer 27 Der Beklagte benannte am 4.11.2009 den Kläger im Rahmen seiner Untersuchungen als „Zeugen“. Nach dem Eingangsstempel ging am 5.11.2009 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg (5550 Js 4/09) vom 30.10.2009 ein. Darin unterrichtete die Staatsanwaltschaft den Prozessbevollmächtigten des Klägers davon, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 266 StGB im Zusammenhang mit dem Kreditengagement „Omega 55“ der HSH Nordbank AG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Randnummer 28 Auf Antrag des Klägers erkannte der Beklagte diesem durch Beschluss vom 4.12.2009 den Status als Betroffener im Sinne des § 19 HmbUAG zu. Am selben Tag schloss der Beklagte den anwesenden Rechtsbeistand des Klägers (Antragsteller im Verfahren 20 E 333/10 und Kläger im Verfahren 20 K 381/10 ) von der öffentlichen Vernehmung des Zeugen Senator a.D. Dr. W. P. aus.
der schriftlichen Begründung vom 7.12.2009 stützte der Beklagte den Ausschluss des Rechtsbeistands gemäß § 11 Abs. 2 HmbUAG vor allem darauf, dass auch der Kläger von der Beweisaufnahme ausgeschlossen worden wäre, weil seine Vernehmung noch nicht abgeschlossen sei und die betreffenden Aussagen sich
haltlich überschneiden könnten. Eine entsprechende, für den Zeugen
UAG formulierte Regelung, die die Unbefangenheit seiner Aussage schützen solle, gelte für den Betroffenen gemäß § 19 Abs. 4 HmbUAG sinngemäß. Die Unbefangenheit der Aussage des Klägers werde aber nicht nur durch seine eigene Anwesenheit, sondern auch durch die Anwesenheit seines Rechtsbeistands während der Beweisaufnahme gefährdet. Ein Ausschluss des Klägers persönlich – der nicht anwesend war – erfolgte nicht. Randnummer 29 Von der ihm gemäß § 19 Abs. 3 HmbUAG gewährten Möglichkeit zu einer zusammenhängenden Darstellung
der Sitzung vom 18.12.2009 machte der Kläger keinen Gebrauch; er erschien nicht. Randnummer 30 Der Kläger beantragte am 14.12.2009 den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn selbst und seinen Rechtsbeistand zu dessen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen zuzulassen. Diesem Antrag des Klägers entsprach die Kammer mit Beschluss vom 6.01.2010 ( 20 E 3486/09 , juris). Diesen änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.02.2010 ( 5 Bs 16/10 , NordÖR 2010, 170 ) dahingehend ab, dass der Kläger nur
soweit zur Teilnahme an öffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten berechtigt sei, als er nicht für die Dauer der Vernehmung von Zeugen
Bezug auf Beweisthemen ausgeschlossen werde, für die seine spätere Befragung beschlossen worden sei. Außerdem setze die Teilnahme des Klägers an nichtöffentlichen Beweisaufnahmen eine besondere Gestattung durch den Vorsitzenden des parlamentarischen Untersuchungsausschusses gemäß § 11 Abs. 3 HmbUAG voraus. Der darüber hinaus gestellte Antrag
Bezug auf die Zulassung des Rechtsbeistands des Klägers wurde als unzulässig abgelehnt. Der Betroffene könne gerichtlich nur eigene Rechte geltend machen. Randnummer 31 Als der Beklagte zwei Tage nach dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts tagte, um
öffentlicher Sitzung den Vorstandsvorsitzenden der HSH Nordbank AG, Prof. Dr. N., zu vernehmen, befand sich der Rechtsbeistand des Klägers als Teil des Publikums erneut im Zuschauerraum. Der Beklagte schloss ihn, nachdem er ihm zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hatte, abermals mit der Begründung von der Sitzung aus, er sei Rechtsbeistand eines Betroffenen, der zu demselben Thema wie ein
dieser Sitzung zu vernehmender Zeuge vernommen werden solle. Er beschloss außerdem, den Kläger als Betroffenen gemäß § 19 Abs. 4 HmbUAG zu befragen. Am 9.02.2010 begründete der Beklagte diesen Beschluss schriftlich und bezog sich dabei auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3.02.2010 und die dortigen Ausführungen über die Anwesenheitsrechte des Klägers, die über diejenigen seines Rechtsbeistands nicht hinausreichen könnten. Randnummer 32 Der Rechtsbeistand des Klägers geht seither im eigenen Namen gegen seinen Ausschluss vom Beweiserhebungsverfahren des Beklagten vor. Am 12.02.2010 beantragte er einstweiligen Rechtsschutz (20 E 333/10). Am 16.02.2010 reichte er eine Klage
der Hauptsache ein ( 20 K 381/10 ). Mit Beschluss vom 18.02.2010 untersagte die Kammer dem Beklagten, den Rechtsbeistand des Klägers bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren 20 K 381/10 von Beweisaufnahmen
öffentlicher Sitzung mit der Begründung auszuschließen, der Antragsteller sei Rechtsbeistand eines Betroffenen, der zu denselben Themen wie ein
dieser Sitzung zu vernehmender Zeuge vernommen werden soll (20 E 333/10). Diesen Beschluss änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2010 ( 5 Bs 56/10 ) ab und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seinerseits ab. Der Antragsteller als Rechtsbeistand könne unter den gleichen Bedingungen ausgeschlossen werden wie sein Mandant; letzterer dürfe gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 HmbUAG an solchen Beweisaufnahmen nicht teilnehmen, wolle man seine Unbefangenheit während seiner späteren eigenen Aussage nicht gefährden. Randnummer 33 Der Kläger hat am 30.03.2010 Klage erhoben. Randnummer 34 Er hält einen möglichen Ausschluss von der Beweisaufnahme für rechtswidrig. Dieser sei weder mit dem Wortlaut des HmbUAG noch mit Verfassungsgrundsätzen zu vereinbaren. Vielmehr habe er als Betroffener einen Anspruch auf Anwesenheit. Dieser Anspruch ergebe sich jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Beklagte setze
unzutreffender Weise den Betroffenen mit einem Zeugen gleich und lege § 19 HmbUAG so aus, dass der Betroffene im Grunde nur ein Zeuge sei, dem lediglich eine zeitlich vorrangige Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt werden müsse. Diese Auslegung sei gänzlich unzutreffend: Er, der Kläger, sei als Betroffener kein Zeuge, weshalb sein Ausschluss nicht auf eine sinngemäße Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG gestützt werden könne. So werde
UAG terminologisch deutlich zwischen Zeugen und Betroffenen unterschieden. Die Aufnahme der Betroffeneneigenschaft
das Gesetz mache deutlich, dass es sich bei der Person des Betroffenen gerade nicht um einen Zeugen, sondern viel eher um eine Person handele, die
der StPO mit dem Beschuldigten bzw. Angeklagten vergleichbar sei. Randnummer 35 Der Verweis
UAG auf die Regelung über Zeugen
UAG könne nicht dahingehend verstanden werden, dass Zeugen grundsätzlich
Abwesenheit des oder der Betroffenen zu vernehmen seien. Der Betroffene sei gerade kein Zeuge im Sinne des § 23 HmbUAG. Entsprechend sei
UAG nur eine sinngemäße Anwendung des § 23 HmbUAG vorgesehen, die sich primär auf die sonstigen formalen Regelungen
UAG beziehe. Randnummer 36 Der Zweck der Regelung über die Vernehmung von Zeugen unter Ausschluss anderer Zeugen oder sogar der Öffentlichkeit sei
der Vermeidung von Fällen zu sehen,
denen der Zeuge durch die Anwesenheit einer anderen Person von einer wahrheitsgemäßen Aussage abgehalten werden könnte oder aber eine Anpassung nachfolgender Zeugenaussagen zu befürchten stehe. Keiner dieser Fälle treffe auf ihn als Betroffenen zu. Randnummer 37 Im Übrigen fehle
UAG ein Verweis auf die Zwangsmittel des § 25 HmbUAG. So könne etwa die Leistung eines Eides vom Betroffenen nicht erzwungen werden. Dies zeige die sehr deutliche Trennung im HmbUAG zwischen Zeugen und Betroffenen. Eine sinngemäße Anwendung des § 25 HmbUAG scheide aus, da
UAG nur auf § 23 HmbUAG, nicht aber auf § 25 HmbUAG verwiesen werde. Diese fehlenden Zwangsmittel verdeutlichten die wesentliche Anlehnung der Stellung des Betroffenen an diejenige des Beschuldigten
der StPO. Randnummer 38 Das Anwesenheitsrecht des Betroffenen lasse sich zudem aus § 19 Abs. 5 HmbUAG ableiten. Gemäß Satz 2 seien einer Person, die - wie hier - erst im laufenden Untersuchungsverfahren die Stellung eines Betroffenen erlange, die bisherigen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen, soweit diese sich auf die Person des Betroffenen bezögen. Im Zusammenhang mit § 19 Abs. 5 Satz 1 HmbUAG mache Satz 2 nur Sinn, wenn das Gesetz davon ausgehe, dass der Betroffene ein Anwesenheitsrecht bei zukünftigen Sitzungen habe. Denn aufgrund seiner Anwesenheit könne er alle wesentlichen Untersuchungshandlungen, soweit sie sich auf ihn bezögen, selbst wahrnehmen, so dass ihm darüber nicht mehr zu berichten sei. Ferner zeige diese Regelung auch die vorgenannten Parallelen zur StPO, die Prozesshandlungen
Abwesenheit des Beschuldigten/Angeklagten nur ausnahmsweise zulasse. Randnummer 39 Der Betroffene sei gem. § 19 Abs. 1 HmbUAG mögliche Zielperson des Untersuchungsverfahrens. Der Beklagte halte es also für möglich, am Ende der Untersuchung eine wertende Äußerung über ihn abzugeben. Entsprechend müsse dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Dies sei
UAG vorgesehen. Hier stelle sich allerdings die Frage, wie ein Betroffener im fortschreitenden Verfahren von diesem Recht Gebrauch machen solle, wenn ihm die wesentlichen Ergebnisse der Ausschusstätigkeit vorenthalten würden.
diesem Sinne sei die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung des HmbUAG offensichtlich falsch, soweit sie davon ausgehe, das Anwesenheitsrecht während der Beweisaufnahme sei nicht von dem „Minimalkatalog“ der Rechte des Betroffenen gedeckt. Randnummer 40 Um seine Rechte als Betroffener umfassend - ggf. auch wiederholt - wahrnehmen zu können, sei die Anwesenheit
der öffentlichen wie der nichtöffentlichen Beweisaufnahme für ihn von wesentlicher Bedeutung. Der Grundsatz des fairen Verfahrens könne gegenüber ihm nur gewahrt werden, wenn ihm ein umfassendes Anwesenheitsrecht eingeräumt werde. Dies gelte umso mehr, als diverse Beweisaufnahmen des Beklagten
den bereits erfolgten Sitzungen zu einem erheblichen Teil nichtöffentlich durchgeführt worden seien, weil die betroffene Bank den Zeugen nur eingeschränkte öffentliche Aussagegenehmigungen erteilt hätte. Randnummer 41 Der Verweis des Beklagten auf die historische Auslegung lasse kein anderes Ergebnis zu. Soweit auf die Einfügung eines Anwesenheitsrechtes des Betroffenen
dem Gesetzesentwurf tatsächlich durch Ablehnung eines Antrages im Gesetzgebungsverfahren verzichtet worden sei, könne daraus nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass dem Betroffenen ein Anwesenheitsrecht
der Beweisaufnahme grundsätzlich nicht zustehe. Eine Begründung für den Verzicht auf ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht enthielten die Gesetzesbegründungen und Protokolle des Verfassungsausschusses gerade nicht. Randnummer 42 Zudem könne sein Anwesenheitsrecht keinesfalls unter Rückgriff auf die Regelungen
den §§ 58, 243 StPO mit der Argumentation verweigert werden, dass ein Zeuge im Strafprozess für die Dauer der Vernehmung anderer Zeugen zu demselben Sachverhalt ausgeschlossen werden könne. Er sei gerade nicht einem Zeugen im Strafprozess gleichzustellen. Vielmehr stehe er als Betroffener einem Beschuldigten/Angeklagten im Strafverfahren nahe, so dass es bei der Grundregel des § 230 StPO, der gemäß § 35 HmbUAG anwendbar sei, bleiben müsse: Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten finde eine Hauptverhandlung nicht statt.
diesem Rahmen und unter Heranziehung der vorgenannten Verfassungsgrundsätze stehe ihm zumindest ein passives Anwesenheitsrecht zu. Eine gestaltende Rechtsposition mache er ausdrücklich nicht geltend. Seine aktive Teilnahme beschränke sich auf die gesetzlich vorgesehene Stellungnahme nach § 19 Abs. 3 HmbUAG. Ein darüber hinausgehendes Fragerecht werde weder behauptet, noch angestrebt. Randnummer 43 Der Kläger beantragt, Randnummer 44 festzustellen, dass er grundsätzlich zur Teilnahme an öffentlichen und nicht öffentlichen Beweisaufnahmen zum Thema „HSH Nordbank“ berechtigt ist. Randnummer 45 Der Beklagte beantragt, Randnummer 46 die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Zur Begründung verweist er auf die schriftliche Fassung seines Beschlusses vom 7.12.2009 und führt hierzu ergänzend aus: Es müsse sichergestellt sein, dass Zeugen ihre Aussagen ohne Kenntnis der Einlassungen anderer Zeugen oder Beteiligter tätigten. Gleiches gelte für Betroffene, die im Zuge der Beweisaufnahme zum Sachverhalt befragt würden. Aus diesem Grunde sei eine - bisher nicht erfolgte - Ausschließung des Klägers von der Teilnahme an der öffentlichen Beweisaufnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlange der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege. Dementsprechend habe das Bundesverfassungsgericht wiederholt das öffentliche
teresse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung betont und damit auch dem Ziel, die Unbefangenheit der zu vernehmenden Zeugen und Auskunftspersonen zu erhalten, ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht beigemessen. Nicht zuletzt aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Implikationen lege § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO fest, dass im Strafprozess Zeugen den Sitzungssaal zu verlassen hätten. Ebenfalls aus diesem Grunde schreibe § 58 Abs. 1 Satz 1 StPO vor, dass die Zeugen einzeln und
Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen seien. Die auf das Strafverfahren bezogenen Überlegungen ließen sich auf das Verfahren der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse übertragen, weil auch
soweit ein überragendes öffentliches
teresse an einer zutreffenden und unverfälschten Sachverhaltsermittlung bestehe. Dies zeige nicht zuletzt der Umstand, dass das HmbUAG
Gestalt des § 23 Abs. 1 Satz 1 eine mit § 58 Abs. 1 Satz 1 StPO
haltlich identische Vorschrift enthalte. Danach seien Zeugen auch von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzeln und
Abwesenheit anderer Zeugen zu vernehmen. Randnummer 48 Da der Kläger am 4.11.2009 als Zeuge benannt worden sei, stelle er einen später zu hörenden Zeugen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG dar. Die Rechtmäßigkeit eines ggf. erfolgenden Ausschlusses des Klägers von der Vernehmung anderer Auskunftspersonen folge daher aus § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative HmbUAG. Aus dem Umstand, dass der Kläger nicht nur als Zeuge benannt sei, sondern auch den rechtlichen Status eines Betroffenen i.S.v. § 19 HmbUAG
nehabe, ergebe sich nichts Gegenteiliges. Gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG seien Betroffene natürliche Personen, über die der Untersuchungsausschuss
seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben wolle. Betroffenen sei gemäß § 19 Abs. 3 HmbUAG Gelegenheit zu geben, zeitlich vor Zeugen und Sachverständigen eine zusammenhängende Darstellung zu geben. Im Anschluss daran könne der Untersuchungsausschuss Betroffene wie Zeugen befragen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG), wobei gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG die Vorschrift des § 23 HmbUAG sinngemäß gelte. Das HmbUAG stelle durch diese Verweisung klar, dass sich der Betroffenen- und der Zeugenstatus nicht kategorisch ausschlössen. Vielmehr könne ein Betroffener ungeachtet seiner diesbezüglichen Rechtsstellung - und nach Gewährung der
UAG vorgesehenen Möglichkeit einer zusammenhängenden Darstellung - im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme wie ein Zeuge vernommen werden. Von Zeugen unterschieden sich Betroffene dadurch, dass über sie eine wertende Äußerung abgegeben werden solle (§ 19 Abs. 1 HmbUAG) und dass sie vor Beginn der Beweisaufnahme das Recht zu einer zusammenhängenden Darstellung hätten (§ 19 Abs. 3 HmbUAG). Im Übrigen, d. h.
sbesondere nach Gewährung der Möglichkeit einer zusammenhängenden Darstellung, bestünden zwischen den Rechten und Pflichten eines Betroffenen und denen eines Zeugen keine maßgeblichen Unterschiede. Auch dies folge aus § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG, wonach die für Zeugen geltende Vorschrift des § 23 HmbUAG uneingeschränkt auch auf die vom Untersuchungsausschuss zu befragenden Betroffenen Anwendung finde. Kraft dieses Verweises gelte
sbesondere die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG entsprechend. Danach seien Betroffene wie Zeugen einzeln und
Abwesenheit der später zu hörenden Betroffenen und Zeugen, bei nichtöffentlicher Beweiserhebung auch
Abwesenheit der bereits vernommenen Betroffenen und Zeugen, zu vernehmen. Daraus folge, dass der Kläger aus seinem Betroffenenstatus keine Privilegierung dergestalt ableiten könne, dass auf ihn die für Zeugen geltenden Vorschriften des § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG keine Anwendung fänden. Da er die Befragung des Klägers bereits beschlossen habe, gelte aufgrund des § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG auch für ihn, dass er entsprechend dem im Strafverfahren geltenden und
UAG ausdrücklich auch für das Untersuchungsverfahren statuierten Grundsatz einstweilen nicht an der Vernehmung anderer Zeugen bzw. Betroffener teilnehmen dürfe. Randnummer 49 Bestätigt werde die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung durch die Gesetzeshistorie. Ein im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens von einem fraktionslosen Abgeordneten gestellter Antrag, Betroffenen ein Recht zur Anwesenheit bei der Beweisaufnahme einzuräumen, sei im Verfassungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft einstimmig abgelehnt worden. Dass sich der Hamburgische Gesetzgeber bewusst gegen ein solches Anwesenheitsrecht entschieden habe, zeige auch ein Vergleich mit der
Schleswig-Holstein geltenden und bei Erlass der hiesigen Normen bereits existierenden Vorschrift des dortigen § 18 des Untersuchungsausschussgesetzes, der ein solches Recht begründe. Dass das Hamburgische Gesetz weder ein Anwesenheits- noch ein Beweisanregungs- und Fragerecht zugunsten der Betroffenen begründe, beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers und lasse sich auch im Wege einer Gesetzesauslegung nicht ändern. Als geradezu spekulativ müsse das Argument des Verwaltungsgerichts bezeichnet werden, der Gesetzgeber habe möglicherweise bewusst von einer Entscheidung abgesehen und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung überantwortet. Für einen solchen Beweggrund des Gesetzgebers gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 50 Soweit der Kläger vortrage, seine Rechtsstellung gleiche derjenigen eines Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren, solle daraus offenbar ein permanentes Anwesenheitsrecht abgeleitet werden, wie es der
PO statuierten Anwesenheitspflicht des Angeklagten entspreche. Wenn er so argumentiere, übersehe der Kläger, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung gemäß § 35 HmbUAG nur
soweit sinngemäß gälten, als das HmbUAG keine besonderen Vorschriften enthalte. Just dies sei
Gestalt der §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG aber der Fall. Das HmbUAG regele
den genannten Vorschriften die Anwesenheit von Zeugen und - kraft der Verweisung
4 Satz 2 - von noch zu befragenden Betroffenen bei der Beweisaufnahme abschließend, so dass für eine ergänzende Anwendung der Strafprozessordnung kein Raum bleibe. Dies gelte umso mehr, als sich der Verweis auf die ergänzende Anwendbarkeit des Strafprozessrechts lediglich auf Vorschriften beziehe,
denen die den Strafverfolgungsorganen zustehenden Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts und deren Grenzen umschrieben seien. Nicht
Bezug genommen würden hingegen Bestimmungen, die Betroffenen bei der Erforschung des Sachverhalts bestimmte Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte gewährten. Hierzu werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 2.09.1986, NVwZ 1987, 606, 607) verwiesen. Randnummer 51 Auch die
UAG angeordnete bloß „sinngemäße" Anwendbarkeit des § 23 HmbUAG habe nicht den Aussagegehalt, den der Kläger ihr beimesse. Aufgrund des Verweises gelte die gesamte Vorschrift des § 23 HmbUAG - und damit auch Absatz 1 Satz 1 - für Betroffene entsprechend. Das Adjektiv „sinngemäß" habe allein die Funktion, die sprachlich auf Zeugen bezogene Vorschrift des § 23 HmbUAG auch für Betroffene anwendbar zu machen. Sinngemäße Geltung des § 23 HmbUAG bedeute somit Geltung auch für - nicht
UAG erwähnte - Betroffene. Eine lediglich partielle Geltung einiger der
UAG enthaltenen Regelungen für Betroffene bei gleichzeitiger Unanwendbarkeit anderer Regeln lasse sich im Wege der juristischen Auslegung nicht begründen. Die Auffassung des Klägers, der Verweis beziehe sich nur „auf die sonstigen formalen Regelungen
UAG anwendbar, werfe die Frage auf, anhand welcher Kriterien der Kläger entscheiden möchte, welche Regelungen des § 23 HmbUAG anwendbar sein sollen und welche nicht. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete keine Einschränkung. Zur Wahrheitsfindung könnten gerade bei komplexen Sachverhalten nicht nur Aussagen von Zeugen beitragen, sondern auch die Äußerungen Betroffener. Deswegen verfolgten die §§ 19 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG das legitime Ziel, auch die Unbefangenheit der Betroffenen
ihrer Eigenschaft als künftig zu befragende Auskunftspersonen zu erhalten. Randnummer 52 Ferner lasse sich aus § 19 Abs. 5 HmbUAG nichts Gegenteiliges herleiten. Die Vorschrift regele die Konstellation, wie zu verfahren sei, wenn jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung eines Betroffenen erhalte. Sie schreibe mit Blick auf die bereits zurückliegenden Untersuchungshandlungen vor, dass diese wirksam blieben (Satz 1), und sehe zudem vor, dass die zum Betroffenen gewordene Person grundsätzlich über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten sei, soweit sie sich auf sie bezögen. Weitergehende Folgerungen ließen sich aus § 19 Abs. 5 HmbUAG nicht ableiten.
sbesondere könne aus einer auf vergangene Ereignisse bezogenen Unterrichtungspflicht nicht ein Recht auf künftige Teilnahme an den Sitzungen abgeleitet werden. § 19 Abs. 5 HmbUAG enthalte gewissermaßen eine „Überleitungsvorschrift", die regele, welche Rechte ein Neu-Betroffener
einem bereits laufenden Untersuchungsverfahren habe. Nach Gewährung dieser Rechte und mithin nach ordnungsgemäßer Einbeziehung
das Untersuchungsverfahren sei der Betroffene nicht länger Neu-Betroffener. Er sei vielmehr schlicht Betroffener, auf den die allgemeinen Regelungen des § 19 HmbUAG und - via § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG - des § 23 HmbUAG Anwendung fänden.
sbesondere gewähre § 19 HmbUAG Betroffenen kein Recht zu einer wiederholten Stellungnahme. Die durch § 19 Abs. 3 HmbUAG begründete Privilegierung Betroffener bestehe einzig darin, dass ihnen vor Beginn der Beweisaufnahme - oder
der Konstellation des § 19 Abs. 5 HmbUAG vor deren Fortsetzung - die Gelegenheit zu einer einmaligen zusammenhängenden Darstellung gegeben werde. Von einem wiederholten Äußerungsrecht, aus dem ein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden könne, sei im HmbUAG nicht die Rede. Randnummer 53 Auch ein verfassungsrechtlich begründetes Recht des Klägers zur Teilnahme an den öffentlichen Beweisaufnahmen existiere nicht. Das HmbUAG gewähre den Betroffenen Rechte lediglich im Umfang eines „Minimalkatalogs“. Über dieses Minimum an rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien hinausgehende Rechte und
sbesondere ein umfassendes Anwesenheitsrecht bestünden auch von Verfassungs wegen nicht. Verfassungsrechtlich müsse lediglich sichergestellt sein, dass sich Betroffene hinreichend zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern und mit ihren Äußerungen auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen könnten. Dies sei vorliegend angesichts der Regelungen des § 19 HmbUAG gewährleistet. Dies gelte erst recht im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Teilnahme an den nichtöffentlichen Beweiserhebungen. Ein solches Recht werde weder durch das HmbUAG begründet, noch gelte es unmittelbar von Verfassungs wegen. § 11 Abs. 3 bis 5 HmbUAG regele abschließend, welche Personen an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen dürften; der Kläger als Betroffener zähle nicht dazu.
sbesondere stelle § 11 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG es
das Ermessen des Vorsitzenden des Ausschusses, bei nichtöffentlichen Sitzungen anderen als den generell teilnahmeberechtigten Personen die Anwesenheit zu gestatten. Diese zugunsten des Ausschussvorsitzenden bestehende Ermächtigung zum Erlass einer Ermessensentscheidung würde unterlaufen und ausgehöhlt, wenn dem Kläger gerichtlicherseits ein permanentes Anwesenheitsrecht zugesprochen würde. Auch die Hamburgische Verfassung gewähre kein Recht zur Teilnahme an nichtöffentlichen Beweisaufnahmen. Ein entsprechendes Recht sei zur Wahrung eines verfassungsrechtlichen Mindestmaßes an rechtlichem Gehör nicht geboten. Dem Einwand des Klägers, er müsse als Betroffener auch vom
halt nichtöffentlicher Beweisaufnahmen Kenntnis erlangen, könne durch eine nachträgliche Unterrichtung seitens des Ausschussvorsitzenden Rechnung getragen werden. Auch § 247 Satz 4 StPO sehe eine entsprechende Praxis vor, ohne dass
soweit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert würden. Randnummer 54 Auch ein sich aus § 11 Abs. 1 HmbUAG bzw. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: HV) ergebendes Anwesenheitsrecht bestehe nicht, da der Kläger nicht Teil der Öffentlichkeit sei. Randnummer 55 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anwesenheitsrecht ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, hätte zur Folge, dass eine Vorlage an das Verfassungsgericht erforderlich geworden wäre. Die Einschaltung des Verfassungsgerichts sei jedenfalls dann notwendig, wenn ein Anwesenheitsrecht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werde. Dadurch geschehe nämlich der Sache nach nichts anderes, als dass das HmbUAG, welches kein Anwesenheitsrecht zugunsten Betroffener vorsehe, als teilweise verfassungswidrig eingestuft werde. Randnummer 56 Auch lasse sich ein vom Verwaltungsgericht herangezogener „allgemeiner Grundsatz" des
Rede stehenden
halts nicht aus dem als Teil des Rechtsstaatsprinzips gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren ableiten. Bei der Ausgestaltung des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens sei dieses Gebot fairer Verfahrensführung zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich geboten sei dabei jedoch allein ein Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen. Denn das Recht auf ein faires Verfahren enthalte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine
allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; es bedürfe der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Bei der Weite und Unbestimmtheit des Rechtsstaatsprinzips sei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung eines Verfassungsgrundsatzes zu wählen. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergebe, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt seien, könnten aus diesem Prinzip selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur gezogen werden. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber zu Unrecht die Rolle eines Erstinterpreten der Verfassung eingenommen. Es habe gleichsam an Stelle des Gesetzgebers agiert und dessen vermeintlich fehlende - tatsächlich aber vorhandene und ablehnende - Entscheidung zugunsten eines Anwesenheitsrechts des Betroffenen korrigiert, ja durch die apodiktische und nicht näher begründete Bejahung eines solchen Rechts
ihr Gegenteil verkehrt. Randnummer 57 Selbst wenn man jedoch im Ausgangspunkt mit dem Verwaltungsgericht ein prinzipielles Recht des Klägers auf Anwesenheit bejahen wollte, bliebe es dabei, dass dieses Recht durch die §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG wirksam ausgeschlossen werde. Wenn dort die sinngemäße Geltung des § 23 HmbUAG für Betroffene angeordnet werde, bedeute dies nicht, dass der Rechtsanwender derart komplexe Überlegungen anzustellen habe, wie sie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 6.01.2010 für nötig erachtet habe. Das Gericht setze sich auch hier an die Stelle des Gesetzgebers und messe dem Gesetz einen
halt bei, den man ihm unter Anwendung der juristischen Auslegungsmethoden nicht entnehmen könne. So sei es schon im Ausgangspunkt fehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei der
terpretation des Begriffs „sinngemäß“
der Verweisungsnorm des § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG darauf abstelle, dass „bei der analogen Anwendung gemäß dem vom Rechtsanwender zu ermittelnden Sinn der Vorschrift zu verfahren“ sei. Randnummer 58 Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vergleichbarkeit der Rechtsstellung des Betroffenen mit derjenigen eines Beschuldigten im Strafverfahren mangele es an Überzeugungskraft. Gegen eine Vergleichbarkeit beider Rechtspositionen sprächen die vollkommen unterschiedlichen Zielrichtungen eines Strafverfahrens und eines parlamentarischen Untersuchungsverfahrens. Obschon sich aus einem Untersuchungsverfahren für den Betroffenen gewichtige persönliche und wirtschaftliche Nachteile ergeben könnten, trete ihm der Staat
diesem Verfahren nicht mit einem Strafanspruch gegenüber. Korrespondierend damit werde auch im Schlussbericht der Enquete-Kommission Verfassungsreform des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 1976 der Unterschied zwischen einem Strafverfahren und einem parlamentarischen Untersuchungsverfahren betont. Randnummer 59 Auch eine etwaige „Prangerwirkung“ führe nicht zur Zulässigkeit einer Gleichsetzung von Betroffenem und Beschuldigtem. Parlamentarische Untersuchungen im Hinblick auf Privatpersonen kämen nur
Betracht, wenn diese besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlägen oder ein hinreichend gewichtiges öffentliches Aufklärungsinteresse bestehe. Sei dies der Fall, so müssten Betroffene hinnehmen, dass ein durch den Untersuchungsausschuss aufgedecktes Fehlverhalten und ihre Verantwortlichkeit dafür publik würden. Randnummer 60 Überdies begründe auch § 230 StPO kein ausnahmsloses Recht des Angeklagten auf Anwesenheit
der Hauptverhandlung. So könne z.B. nach § 247 StPO zum Schutz der Sachaufklärung die Beweisaufnahme
Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden. Rechtlich – auch verfassungsrechtlich – ausreichend sei
sofern die
PO gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen Unterrichtung. Randnummer 61 Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Bekräftigung seiner Rechtsauffassung auf die
Schleswig-Holstein und auf Bundesebene geltenden Regelungen berufe, sei auch das nicht überzeugend. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (im Folgenden: PUAG) kenne den Status des Betroffenen nicht. Der vom Verwaltungsgericht angeführte § 32 PUAG begründe keine Rechte zugunsten solcher Personen, die
Hamburg den Status eines Betroffenen erhielten. Er erfasse nicht sämtliche Personen, über die der Untersuchungsausschuss eine wertende Äußerung abgeben wolle (vgl. § 19 Abs. 1 HmbUAG), sondern begünstige nur Personen, „die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes
ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können“. Der Begünstigtenkreis des § 32 Abs. 1 PUAG sei demnach von vornherein deutlich enger als - bei Zugrundelegung der Definition des § 19 Abs. 1 HmbUAG - der Kreis potentieller Betroffener. Der Hamburgische Gesetzgeber habe sich
Kenntnis von § 18 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden: UAG SH) bewusst gegen ein Anwesenheitsrecht der Betroffenen bei Beweisaufnahmen entschieden. Randnummer 62 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
halt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den
halt der Akten 20 K 3388/09, 20 E 3389/09, 20 E 3486/09 , 20 E 333/10 und 20 K 381/10 , die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 63 Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Randnummer 64 Die Klage ist zulässig. Randnummer 65 Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (1.). Der
der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 43 VwGO statthaft (2.). Randnummer 66 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Randnummer 67 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg
allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Vorliegend handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Denn nur der Beklagte ist ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.1986, NVwZ 1987, 610). Es besteht auch keine aufdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG, weil gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 HV für die Beweiserhebung die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß gelten. Dies entspricht der einhelligen Auffassung
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.03.1998, NJW 1999, 80 m.w.N.). Ein Beschluss eines Untersuchungsausschusses, der einzelne Personen für die gesamte Dauer der Sitzung oder für einzelne Abschnitte der Beweiserhebung von der Anwesenheit ausschließt, stellt ungeachtet einer etwaigen Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung keine Strafsache dar (ebenso für die Vorlage von Akten durch den Senat: HVerfG, Urt. v. 26.06.1995, 1/95, juris). Entscheidend ist nicht der Zweck, dem die Maßnahme dienen soll, sondern vielmehr die funktionelle Einordnung der Maßnahme im Rechtsgefüge (BGH, Beschl. v. 12.01.2001, BGHSt 46, 261). Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen kommt
soweit eine behördenähnliche Stellung zu. Es handelt sich um Verwaltungstätigkeit des Parlaments, deren Rechtmäßigkeit deshalb durch die Verwaltungsgerichte nachgeprüft werden kann (vgl. u.a. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995, NVwZ-RR 1996, 683). Randnummer 68 Auch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV, wonach die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen sind, ist hier nicht einschlägig. Durch die genannte Vorschrift soll die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Kontrolle der Exekutive gewährleistet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.1995, BVerfGE 93, 195 zu Art. 25 Abs. 6 Satz 1 HV a.F.). Diese Bestimmung bezieht sich damit nur auf diejenigen Beschlüsse, die das Ergebnis der Untersuchung feststellen, nicht dagegen auf solche Maßnahmen, die unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber den Staatsbürgern entfalten (VG Hamburg, Urt. v. 11.11.1986, NJW 1987, 1568). Randnummer 69 2. Dem Kläger steht für eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Zwar hat der Beklagte bisher nicht den Kläger persönlich, sondern allein dessen Verfahrensbevollmächtigten von der Teilnahme an Beweiserhebungen des Ausschusses ausgeschlossen. Aus der schriftlichen Begründung des Ausschlusses vom 7.12.2009 und der Klageerwiderung ergibt sich aber gleichermaßen, dass der Beklagte auch den Kläger selbst als Beteiligten im Sinne von § 19 Abs. 1 HmbUAG nicht zur Teilnahme an der Beweisaufnahme für berechtigt hält. Randnummer 70 Der Feststellung steht auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dieser Ausschlusstatbestand greift nicht ein. § 43 Abs 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage schon deswegen nicht entgegen, weil die dort angeordnete Subsidiarität jedenfalls dann entfällt, wenn eine Umgehung der
sbesondere für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregeln nicht
Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.07.1976, BVerwGE 51, 69). So liegt es hier. Denn besondere, weitergehende Sachurteilsvoraussetzungen ergäben sich bei einer alternativ denkbaren (vorbeugenden) Unterlassungsklage nicht. Im Übrigen wäre eine solche Klage nicht rechtsschutzintensiver. Feststellungsklagen, die von Privatpersonen gegen den Bund, die Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts anstelle einer an sich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Leistungsklage erhoben werden, sind regelmäßig zulässig. Bei solchen Beklagten kann angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG vermutet werden, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden (BVerwG, Beschl. v. 12.07.2000, BVerwGE 111, 306). Der Beklagtenvertreter hat
der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 bestätigt, dass sich der Beklagte auch an ein (rechtskräftiges) Feststellungsurteil halten wird. II. Randnummer 71 Die Klage hat auch
der Sache Erfolg. Randnummer 72 Dem Kläger als Betroffenen i.S.v. § 19 Abs. 1 HmbUAG steht ein grundsätzliches Recht auf Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten aus Art. 2 Abs. 1 GG (1.), auch aus § 35 HmbUAG
Verbindung mit den Vorschriften über den Strafprozess, §§ 168 c Abs. 2, 230 StPO (2.), zu. Dieses Recht besteht gegenüber dem beklagten Untersuchungsausschuss, nicht gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. der Hamburgischen Bürgerschaft (3.). Die im Tenor dieses Urteils vorgenommene Beschränkung auf ein „grundsätzliches“ Recht zur Anwesenheit stellt klar, dass sich
sbesondere aus § 12 HmbUAG und § 35 HmbUAG i.V.m. § 247 StPO Einschränkungen des grundrechtlichen Teilnahmerechts
Einzelfällen ergeben können (4.). Eine Verpflichtung zur Vorlage an ein Verfassungsgericht besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nach alledem nicht (5.). Randnummer 73 1. Dem Kläger als Betroffenen i.S.v. § 19 Abs. 1 HmbUAG steht ein – grundsätzliches – Recht auf Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten gemäß Art. 2 Abs. 1 GG zu. Randnummer 74 Der Kläger hat ein aus seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit folgendes Recht auf Teilnahme (a)). Eine diesem grundsätzlichen Recht auf Teilnahme entgegenstehende, im Hinblick auf die hohe Eingriffsintensität eines Ausschlusses erforderliche ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht für Betroffene nach § 19 Abs. 1 HmbUAG nicht (b)). Randnummer 75 a) Das Teilnahmerecht des Klägers als Betroffenem i.S.v. § 19 Abs. 1 HmbUAG ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG. Mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist dort eine allgemeine Handlungsfreiheit gemeint (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 16.01.1957, BVerfGE 6, 32). Auf den Fall des Klägers bezogen bedeutet dies, dass er –
der Diktion des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) – gemäß der „grundsätzlichen Freiheitsvermutung“ des Art. 2 Abs. 1 GG als Betroffener im Sinne von § 19 Abs. 1 HmbUAG solange und soweit an den Beweisaufnahmen des Beklagten teilnehmen kann, als er hierdurch nicht gegen die „verfassungsmäßige Ordnung […] verstößt“. Ein solcher Verstoß scheidet hier aus, weil die mit der „verfassungsmäßigen Ordnung“ angesprochenen (formell und materiell mit dem Grundgesetz
Einklang stehenden) Rechtsnormen dem Kläger den Zugang nicht verbieten. Randnummer 76 b) Eine im Hinblick auf die Eingriffsintensität notwendige ausdrückliche gesetzliche Einschränkung des grundrechtlich gewährleisteten Rechts auf Anwesenheit fehlt. Randnummer 77 Gesetzliche Vorschriften müssen, wenn sie Grundrechtseingriffe vorsehen oder zulassen, den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und -bestimmtheit entsprechen. Diese Grundsätze sollen sicherstellen, dass die Exekutive für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner soll sich der betroffene Bürger auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen
der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005, BVerfGE 113, 348). Die konkreten Anforderungen sind dabei von der Eingriffsintensität abhängig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.02.2007, 1 BvR 2368/06, DVBl 2007, 497). Dies zugrunde gelegt, ist wegen der Eingriffsintensität (aa)) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung eines Ausschlusses erforderlich, an der es vorliegend fehlt (bb)). Randnummer 78 aa) Ausgehend von der gesetzlichen Regelung über den Betroffenen
UAG ist generell von einer hohen Eingriffsintensität auszugehen. Randnummer 79 Schon die Rechtsstellung als Betroffener i.S.v. § 19 Abs. 1 HmbUAG ist mit einer hohen Eingriffsintensität verbunden. Bereits hierin ist ein erheblicher Eingriff
das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu sehen.
dem tatsächliche oder eben auch nur vermeintliche „Verfehlungen“ des Betroffenen vor einer Medienöffentlichkeit erörtert werden, nimmt § 19 Abs. 1 HmbUAG seinerseits nicht nur eine hohe Eingriffsintensität zur Erreichung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele
Kauf, sondern beabsichtigt sie geradezu. Dies ergibt sich schon aus dem vom Gesetzgeber
UAG gewählten Begriff „Betroffener“, also der Bezeichnung für eine Person, die den Untersuchungsgegenstand betrifft und von ihm betroffen wird. Bei der beabsichtigten „wertenden Äußerung“ gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG handelt es sich um die öffentliche Kundgabe eines Werturteils durch staatliche Organe über einen Bürger. Randnummer 80 Ein Ausschluss des Betroffenen von der Beweisaufnahme verstärkt noch den bereits bestehenden Eingriff
das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Denn damit spitzt sich die Situation für diesen
seiner gesellschaftlichen Stellung deutlich zu. Er kann allenfalls noch durch Dritte erfahren, ob und ggf.
welcher Weise sein Handeln oder Unterlassen untersucht und bewertet wird. Entsprechend verschlechtert sich seine Chance, sich gegen möglicherweise „ehrabschneidende“ Äußerungen durch den Ausschuss selbst oder durch an dessen Tätigkeit anknüpfende Berichterstattung
den Medien zur Wehr setzen zu können. Er droht im Grenzbereich vom Politik und parlamentarischer Untersuchung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns und Spielball politischer Akteure zu werden (vgl. hierzu auch unten 2.). Randnummer 81 Diese grundsätzlich mit der Stellung des Betroffenen einhergehenden möglichen erheblichen Beeinträchtigungen von grundgesetzlich geschützten Positionen sind auch konkret
der Person des Klägers selbst gegeben. Ausweislich des Einsetzungsbeschlusses des Untersuchungsausschusses „HSH Nordbank“ erstreckt sich der Untersuchungsgegenstand auch und gerade auf das Verhalten der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG und damit ebenfalls auf den Kläger als (
zwischen ehemaliges) Vorstandsmitglied. Randnummer 82 bb) Im Hinblick auf die
tensität des Eingriffs
die Rechte des Betroffenen bedarf es einer ausdrücklichen Regelung zum Ausschluss von der Beweisaufnahme. Eine solche Bestimmung enthält das HmbUAG nicht. Randnummer 83 Ausgehend von der generell als hoch einzuschätzenden und auch im Fall des Klägers gegebenen Eingriffsintensität fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, welche dem Kläger die Teilnahme an der Beweisaufnahme durch den Beklagten verbietet. Randnummer 84 Ein genereller Ausschluss durch Gesetz lässt sich weder aus § 11 (
Verbindung mit der Strafprozessordnung (
teressen der Allgemeinheit oder überwiegende
teressen eines einzelnen dies gebieten. Randnummer 88 Diese Vorschriften sind für die Frage, ob der Kläger als Betroffener zur Anwesenheit befugt ist oder nicht, ohne Bedeutung. Denn der Kläger ist nicht als Teil der Öffentlichkeit nach § 11 Abs. 2 HmbUAG anzusehen. Zur Öffentlichkeit zählen allein die Personen, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 4.01.2010, Seite 22, im parallelen Eilverfahren 20 E 3486/09 unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 169 GVG zutreffend ausgeführt hat. Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient dem
formationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz vor Willkür. Er besagt damit, dass die Verhandlung
der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich geht (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1953, BGHSt 3, 386). Unbeteiligt ist der Betroffene ebenso wie der Zeuge – letzterer bis zum Abschluss seiner Vernehmung – aber aufgrund seiner Funktion und seines Auftretens im Prozess nicht. Dem Betroffenen ist nämlich durch den Gesetzgeber
UAG eine besondere Rolle
einem Verfahren zugedacht worden, dessen Kontrolle die Öffentlichkeit gerade dienen soll (Wagner, NStZ 2004, 101, 102; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 24.03.2010, 5 Bs 56/10 , BA. S. 6). Randnummer 89 (b) § 11 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG ist für die hier entscheidende Frage einer gesetzlichen Zugangsbeschränkung für den Betroffenen unergiebig. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm: Randnummer 90 „Die oder der Vorsitzende kann bei nichtöffentlichen Sitzungen auch anderen als
diesem Gesetz genannten Personen die Anwesenheit gestatten, wenn der Untersuchungsausschuss nicht widerspricht.“ Randnummer 91 Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf „andere[n] als
diesem Gesetz genannte[n] Personen“ und damit neben anderen ausdrücklich genannten Personen nicht auf den
UAG genannten Betroffenen. Randnummer 92 Die Annahme, die Regelung
UAG solle „nicht allen überhaupt im Gesetz genannten Personen das Recht zur Teilnahme […] einräumen, sondern nur solchen, die das Gesetz als Teilnahmeberechtigte genannt hat“, weshalb auch der Zugang von Betroffenen „von einer besonderen Zulassungsentscheidung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses […] abhängig“ sei ( OVG Hamburg, Beschl. v. 3.02.2010, 5 Bs 16/10 , NordÖR 2010, 170 ), findet im Gesetz keine Stütze. Ihr steht neben dem eindeutigen Wortlaut auch die Systematik des Gesetzes entgegen, wie ein Blick auf § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG zeigt: Randnummer 93 Die einschränkende
terpretation des Oberverwaltungsgerichts ist mit § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG, wonach Beschlüsse nach Satz 1 über die Verpflichtung zur Geheimhaltung auch „Betroffene nach § 19, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die
UAG genannten Personen“ binden, nicht vereinbar. Das Gesetz differenziert
29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG unmissverständlich zwischen dem „Betroffenen nach § 19“ einerseits und den „
Es belegt damit, dass der Gesetzgeber die Formulierung
UAG so verstanden wissen will, wie er sie ausdrücklich verfasst hat. Eine teleologische Reduktion des § 11 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG im Sinne des Oberverwaltungsgerichts, bei der das Auslegungsergebnis hinter dem Wortlaut des Gesetzes zurückbleibt, lässt sich nach dem
halt des HmbUAG nicht rechtfertigen. § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG bietet keinen Anhalt dafür, der Gesetzgeber habe hier einen bei Formulierung von § 11 Abs. 3 HmbUAG vermeintlich unterlaufenen „Irrtum“ lediglich unreflektiert wiederholt. Vielmehr sind beide Normen präzise aufeinander abgestimmt und erkennbar das Ergebnis einer Auseinandersetzung mit den jeweiligen, teilweise aufeinander bezogenen Regelungsgegenständen. Randnummer 94 § 11 Abs. 3 Satz 2 HmbUAG, Randnummer 95 „Dies gilt auch, wenn Verschwiegenheit zu bewahren ist.“, Randnummer 96 korrespondiert mit Beschlüssen über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 29 Abs. 2 HmbUAG. Deren Wirkung erstreckt § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG konsequenterweise nicht nur auf Betroffene und die weiter an dieser Stelle ausdrücklich angeführten „Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer“, sondern auch auf die – hiervon zu unterscheidenden – „
Das sind allein, auch wenn es sprachlich zunächst missverständlich erscheinen mag, „andere[n] als
diesem Gesetz genannte[n] Personen“ und damit nicht die gesondert erwähnten Betroffenen. Randnummer 97 Dem Argument des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) – „für ein anderes Verständnis dieser Vorschrift, wonach alle auch sonst genannten Personen, also neben den Betroffenen auch Mitglieder des Arbeitsstabes (§ 16 HmbUAG), Zeugen (§ 20 HmbUAG) und Sachverständige (§ 26 HmbUAG) regulär an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen könnten, lassen sich keine vernünftigen Argumente finden“ – vermag die Kammer nicht zu folgen: Randnummer 98 - Mitglieder des Arbeitsstabes nach § 16 HmbUAG gehören schon bei einer dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 HmbUAG verpflichteten Auslegung nicht zu „anderen als
diesem Gesetz genannten Personen“. Sie sind nämlich ausdrücklich zur Teilnahme an allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses befugt. Dies folgt aus § 16 Abs. 5 HmbUAG, wonach § 15 Abs. 3 HmbUAG, der den Ausschluss nach Absatz 2 zur Anwesenheit befugter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt, entsprechend anwendbar ist. Randnummer 99 - Der Verweis auf die Regelung über die Zeugen
UAG rechtfertigt die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion ebenfalls nicht. Wie § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG belegt, gehören Zeugen zu den „genannten Personen“ und wären deshalb grundsätzlich zur Anwesenheit berechtigt. Als bloße Auskunftspersonen sind Zeugen
des durch § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG
ihrer Anwesenheit ausdrücklich beschränkt, und zwar sowohl bei der öffentlichen (HS. 1) als auch bei der nichtöffentlichen Beweisaufnahme (HS. 2). § 23 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 HmbUAG entspricht dabei dem auf die öffentliche Verhandlung vor dem Strafgericht zugeschnittenen § 58 Abs. 1 StPO. § 23 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 HmbUAG stellt folgerichtig eine ergänzende Regelung für die nichtöffentliche Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses dar. Damit kann der Zeuge vor seiner Vernehmung entsprechend der zu § 58 Abs. 1 StPO ergangenen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 09.09.2003, NStZ 2004, 453 m.w.N.) vom Vorsitzenden des Saals verwiesen werden. Nach seiner Vernehmung ist der Zeuge Teil der Öffentlichkeit und kann der öffentlichen Beweisaufnahme (vgl. § 19 Abs. 1, 2 HmbUAG) – entsprechend der gerichtlichen Praxis – beiwohnen. Der explizite Ausschluss von der nachfolgenden nichtöffentlichen Beweisaufnahme bestätigt nochmals den von der Kammer vertretenen Rechtsstandpunkt: Der Ausschluss von der weiteren Beweisaufnahme nach Abschluss der eigenen Vernehmung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 HmbUAG ist die Konsequenz aus § 11 Abs. 3 HmbUAG. Der Zeuge gehört danach zu den „
diesem Gesetz genannten Personen“ und wäre deshalb auch zur Anwesenheit an nichtöffentlichen Sitzungen berechtigt. Dies widerspräche aber der
tention der nichtöffentlichen Beweisaufnahme. Der Zeuge soll hier
haltlich nicht mehr erfahren, als zu seiner Vernehmung zur Sache erforderlich ist. Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts
seinem Beschluss vom 3.02.2010 ( 5 Bs 16/10 ) ist § 23 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 HmbUAG hingegen funktionslos, weil das Oberverwaltungsgericht ersichtlich dem Zeugen ebenso wenig wie dem Betroffenen ein für erforderlich gehaltenes einfachgesetzliches „Anwesenheitsrecht“ zubilligt. Der Zeuge wäre danach ebenso wie der Betroffene kraft Gesetzes ausgeschlossen. § 23 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 HmbUAG könnte somit nur „klarstellende“ Funktion haben. Ein entsprechendes Klarstellungsbedürfnis besteht aber – anders als nach dem Dissens über die Normierung eines Anwesenheitsrechts für den Betroffenen im Verfassungsausschuss (vgl. unten S. ) – an dieser Stelle nicht. Bei nichtöffentlichen gerichtlichen Verfahren (vgl. etwa § 170 GVG) hegt ebenfalls niemand Zweifel daran, dass der Zeuge nach Beendigung seiner Vernehmung – nunmehr als Teil der ausgeschlossenen Öffentlichkeit – den Saal verlassen muss. Randnummer 100 - Nichts anderes gilt für Sachverständige nach § 26 HmbUAG. Dessen Absatz 2 verweist auf die für die Zeugen geltende Vorschrift des § 23 HmbUAG. Randnummer 101 (c) § 11 HmbUAG stellt auch unter Einbeziehung von dessen Abs. 4 und Abs. 5 keine Gesamtregelung dar, welche die Teilnahme u.a. des Betroffenen an Sitzungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses abschließend normiert und gesetzlich begrenzt. Randnummer 102 § 11 Abs. 4 und 5 HmbUAG regeln allein die Anwesenheitsrechte von Mitgliedern des Senats und Mitgliedern der Bürgerschaft, die nicht zugleich Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind. Regelungsgegenstand sind mithin Positionen von Organen der Exekutive und Legislative, die weder zu den „geborenen“ (
sb. Mitgliedern) noch „gekorenen“ (
sb. Betroffenen) Beteiligten dieses Gremiums gehören.
diesen Fällen geht es nicht um die Zuweisung eines subjektiven Rechts, sondern um Fragen der Geschäftsordnung (Bericht des Verfassungsausschusses, Bü-Drs. 15/7700, zu § 11). Ebenso wenig lassen sich aus einer positiven Zuweisung eines Anwesenheitsrechts, wie dies für andere Beteiligte
UAG (stellvertretende Mitglieder), § 15 Abs. 2 HmbUAG (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und § 16 Abs. 5 HmbUAG (Mitglieder des Arbeitsstabes) geregelt ist, Rückschlüsse auf den Status des Betroffenen ziehen. Diese Bestimmungen haben wiederum eine andere Zielsetzung. Es geht auch hier nicht um subjektive Rechte des Bürgers im Verhältnis zum Staat, sondern um Fragen der Binnenorganisation der legislativen Gewalt
Hamburg. Randnummer 103
Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen, bei nichtöffentlicher Beweiserhebung auch
Abwesenheit der bereits vernommenen Zeuginnen und Zeugen, zu vernehmen sind. Randnummer 104 Einer schematischen Anwendung von § 23 HmbUAG steht der Wortlaut von § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG entgegen ((a)). Dass die „sinngemäße“ Anwendung von § 23 HmbUAG sich nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG erstreckt, folgt sodann gleichermaßen aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG ((b)) sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ((c)). Das Argument des Beklagten, die Anforderungen des Gerichts würden den Rechtsanwender überfordern, ist ohne rechtliche Relevanz ((d)). Dies gilt im Ergebnis auch für den Einwand, das Verfahren des Untersuchungsausschusses sei gemäß § 1 Abs. 1 HmbUAG „sachbezogen“ und daher a priori nicht gegen eine (natürliche) Person gerichtet ((e)). Randnummer 105 (a) Der Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG verbietet die vom Beklagten befürwortete schematische Anwendung von § 23 HmbUAG, bei der lediglich die Worte „Zeuginnen und Zeugen“
UAG durch den Begriff „Betroffene“ ausgetauscht werden. Randnummer 106 Dies würde dem Gesetzeswortlaut nicht gerecht. Der Gesetzgeber des HmbUAG differenziert zwischen „entsprechender“ und „sinngemäßer“ Anwendung. Sie ergibt sich für das HmbUAG im Wesentlichen aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 HV und im Übrigen aus dem unterschiedlichen Begriffskern beider Worte
der deutschen Sprache. „Sinngemäß“ meint „dem Sinn nach, nicht wortwörtlich, sinnentsprechend […] analog“ (Duden - Das Synonymwörterbuch, aktuelle Online-Ausgabe).
diesem Wort ist ein gewisser „Anpassungsspielraum“ bei der Adaption anderer Regelungen angelegt (vgl. Rixen, Die Eidesleistung vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages, JZ 2002, 435, 436 Fn. 11). Hätte der Gesetzgeber bei § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG die vom Beklagten befürwortete Anwendung „1:1“ erwogen, so hätte er die „entsprechende“ Anwendung verfügt. „Entsprechend“ meint „gemäß,
Entsprechung zu“ (Duden - Das Synonymwörterbuch, aktuelle Online-Ausgabe) und stellt bei der gesetzlichen Verweisungstechnik – bezogen auf das gesamte Landesrecht – statistisch den Regelfall dar. Die „entsprechende“ Anwendung bewegt sich im Bereich der Gesetzesauslegung, während es sich bei der „sinngemäßen“ Anwendung um einen besonderen Fall gesetzlich angeordneter Analogie handelt (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Auflage 2009, § 4 Rdnr. 4 und § 173 Rdnr. 57 f). Randnummer 107 Zur „entsprechenden“ und „sinngemäßen“ Anwendung ergibt sich im HmbUAG, das seinerseits im Wesentlichen durch den Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 HV Randnummer 108 „Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß.“ Randnummer 109 festgelegt ist, folgender Befund: Randnummer 110 Anordnung einer „entsprechenden“ Anwendung § 9 Abs. 1 Satz 4 Die Regeln der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft über die Reihenfolge der Fraktionen gelten entsprechend. § 9 Abs. 2 Bei Abwesenheit einer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer stellenden Fraktion findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. § 14 Abs. 3 Satz 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Untersuchungsausschuss entsprechend. § 16 Abs. 5 § 15 Absatz 3 ist auf die Mitglieder des Arbeitsstabes entsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 6 Bis zur Einsetzung des Arbeitsstabes gelten die Vorschriften über seine Aufgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 2 Entsprechend § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung sind Beistände der Zeuginnen und Zeugen gemäß § 20 Absatz 2 berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über das, was ihnen
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. § 26 Abs. 2 § 20 Absatz 1 und §§ 21 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ordnungs- und Erzwingungshaft nicht
Betracht kommen. § 27 Abs. 1 Satz 2 § 17 Absatz 2 ist auf Beschlüsse über die
anspruchnahme für Beweiserhebungen entsprechend anzuwenden. § 27 Abs. 3 Verlangt der Untersuchungsausschuss die Herausgabe von Unterlagen im Verfahren der Amtshilfe, gilt § 18 entsprechend. § 28 Abs. 2 Satz 2 § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. § 29 Abs. 4 Für Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit ihnen Einsicht
Unterlagen gewährt worden ist oder sie sonst über das Untersuchungsverfahren unterrichtet worden sind. § 31 Abs. 3 Satz 2 Für Minderheitsberichte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 31 Abs. 3 Satz 3 Soweit ein Mitglied als Zeugin, Zeuge, Sachverständige oder Sachverständiger vernommen worden ist, hat es sich einer Würdigung des mit ihrer oder seiner Aussage oder ihrem oder seinem Gutachten zusammenhängenden Beweisergebnisses zu enthalten; dies gilt entsprechend für ein Mitglied, das seine Rechte als Betroffene oder Betroffener nach § 19 wahrgenommen hat. § 31 Abs. 4 Satz 3 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. § 32 Abs. 2 Satz 6 § 4 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. § 32 Abs. 3 Für die Entschädigung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern gelten § 17 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie Absatz 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Anordnung einer „sinngemäßen“ Anwendung § 15 Abs. 3 Der Untersuchungsausschuss kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Vernehmung als Zeuginnen oder Zeugen für seine Beweiserhebung
Betracht kommt,
sinngemäßer Anwendung des § 58 Absatz 1 der Strafprozessordnung durch Beschluss von der gesamten weiteren Mitarbeit im Untersuchungsausschuss bis zum Abschluss der Vernehmung oder bis zu dem Zeitpunkt ausschließen,
dem feststeht, dass sie als Zeuginnen oder Zeugen nicht
Betracht kommen oder dass der Untersuchungsausschuss auf ihre Vernehmung verzichtet. § 17 Abs. 4 Satz 1 Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. § 18 Abs. 5 Für die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß. § 19 Abs. 4 Satz 2 § 23 gilt sinngemäß. § 19 Abs. 6 § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß. § 20 Abs. 1 Satz 3 Die Vorschriften der §§ 49 und 50 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß. § 20 Abs. 5 Satz 5
besonderen Ausnahmefällen kann der Untersuchungsausschuss der Zeugin oder dem Zeugen auf Antrag eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen, wenn die Zeugin oder der Zeuge die Vergütung nach ihren oder seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil aufbringen kann; die §§ 115 , 117 , 118 , 120 , 122 und 124 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 21 Abs. 2 Satz 1 Die Vorschriften des § 52 Absätze 2 und 3 und der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung sowie des § 23 Absatz 4
Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten sinngemäß, auch soweit der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
formationsfreiheit Aufgaben nach dem Hamburgischen
formationsfreiheitsgesetz wahrnimmt. § 23 Abs 2 Satz 2 Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Fragestellerinnen und Fragesteller
sinngemäßer Anwendung des § 39 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft . § 26 Abs. 3 Die Vorschriften des § 79 Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß. § 27 Abs. 2 Satz 7 § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß. § 35 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft sowie sinngemäß die Vorschriften über den Strafprozess. Randnummer 111 Man kann aus dieser Aufstellung erkennen, dass der Gesetzgeber – auch jenseits der Vorgaben durch Art. 26 Abs. 2 Satz 1 HV, also einer pauschalen Verweisung auf die Vorschriften über den Strafprozess – dort, wo er nicht nur den Austausch von Begrifflichkeiten verlangt, sondern eine darüber hinausgehende rechtliche „Transferleistung“ fordert, ausnahmslos das Wort „sinngemäß“ wählt. Dies gilt
sbesondere für die Anwendung der Regelungen über Zeugen
UAG auf den Betroffenen. Randnummer 112 Wie genau bei der Abfassung des Gesetzes differenziert wurde, macht die Anwendung der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (im Folgenden: GO) deutlich: Randnummer 113 Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbUAG gelten die Regelungen „über die Reihenfolge der Fraktionen […] entsprechend“. Dies ist terminologisch richtig, weil der Untersuchungsausschuss die Verhältnisse
der Bürgerschaft „widerspiegelt“. Dem Grundsatz nach muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Parlamentsplenums
seinem durch die Fraktionen geprägten und auf die Volkswahl zurückgehenden politischen Stärkeverhältnis darstellen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 26.11.2009, Vf. 32-IVa-09, juris). Hier ist keine weiterreichende Transferleistung des Rechtsanwenders zu erbringen. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Fragestellerinnen und Fragesteller hingegen
„sinngemäßer“ Anwendung von § 39 Abs. 3 GO. Auch dies ist terminologisch richtig. § 39 GO ist Teil der „Redeordnung“ und regelt „Rederecht, Reihenfolge der Rednerinnen und Redner“.Im Untersuchungsausschuss sollen aber die Fragestellerinnen und Fragesteller ihre Fragen stellen und nicht „reden“. „Reden“ – wenn auch nicht im Sinne der GO – soll vielmehr der Zeuge. Randnummer 114 Selbst wenn man mit dem zur Abfassung von Bundgesetzen konzipierten „Handbuch der Rechtsförmlichkeiten vom
Bezug genommenen Vorschrift dem Sinn parlamentarischer Kontrolle durch einen solchen Ausschuss entsprechen sollen (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, BVerfGE 67, 100). Randnummer 116 (c) Nach dem danach zu ermittelnden Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG kann der Betroffene
soweit nicht wie ein Zeuge behandelt werden. § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG, wonach Zeuginnen und Zeugen einzeln und
Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen, bei nichtöffentlicher Beweiserhebung auch
Abwesenheit der bereits vernommenen Zeuginnen und Zeugen zu vernehmen sind, findet auf Betroffene keine Anwendung. Randnummer 117 Schon die im HmbUAG gewählte Begrifflichkeit zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Anhörung von Zeugen und Betroffenen unterschiedliche Zwecke verfolgt: Randnummer 118 Zeugen werden „vernommen“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG); Betroffene können „befragt“ werden (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG). Randnummer 119 Die unterschiedliche Wahl der Begrifflichkeit
UAG einerseits und
UAG andererseits bleibt dabei auch mit Blick auf die gemäß § 35 HmbUAG subsidiär anzuwendende StPO, nach der sowohl der Beschuldigte / Angeklagte (§§ 163 a, 217 StPO) als auch der Zeuge (§§ 48 ff. StPO) „vernommen“ werden, konsequent und systemgerecht. Die „Befragung“ ist der StPO ebenfalls nicht fremd. Sie bleibt auch dort – entsprechend dem jeweiligen Wortsinn – hinter den Befugnissen einer „Vernehmung“ zurück. Durch eine „Befragung“ wird neben der Sachaufklärung (§ 240 StPO) auch „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ gewährleistet. Das „Befragen“ dient
vielen Bestimmungen dem Schutz des Befragten durch Sicherstellung von Verfahrensrechten, arg. §§ 216, 233, 257, 258, 265a StPO. Randnummer 120 „Der Sinn und Zweck einer Betroffenen-Feststellung liegt vor allem darin, der Person rechtliches Gehör zu gewähren, also ihr Gelegenheit zu geben auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen“ (so zutreffend der Parlamentarische Untersuchungsausschuss „Vergabe und Kontrolle von Aufträgen und Zuwendungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg“, Bü-Drs. 16/5000, 41). Der Grund für die Vernehmung eines Zeugen
Abwesenheit eines später zu vernehmenden Zeugen liegt hingegen im Allgemeinen darin, die „Unbefangenheit und die Selbständigkeit der Darstellung“ bei letzterem zu erhalten (BGH, Urt. V. 20.01.1953, BGHSt 3, 386, 388). Die Qualität und der Beweiswert einer Zeugenaussage sind ganz erheblich herabgesetzt, wenn dem Zeugen die Angaben des Angeklagten, der Beteiligten oder der anderen Zeugen bekannt sind. Dieser Gesichtspunkt spielt beim Betroffenen nach § 19 HmbUAG keine Rolle. Randnummer 121 Von einer „Unbefangenheit“ des Betroffenen eines Untersuchungsausschusses kann a priori keine Rede sein. Denn anders als der Zeuge ist er schon vom Grundsatz her keine neutrale Auskunftsperson. Er muss vielmehr – per Definition, § 19 Abs. 1 HmbUAG – mit einer „wertenden Äußerung“ über seine Person rechnen, die von ihm ein deutlich negatives Bild
der Öffentlichkeit prägen (sog. Prangerwirkung) und ihm auch sonst
der Rechtswirklichkeit erheblichen Schaden zufügen kann. Entsprechend „parteiisch“ ist seine Position angelegt. Er hat ein elementares
teresse am Verlauf des Verfahrens, der öffentlichen Wahrnehmung und dem
halt des abschließenden Berichts nach § 31 Abs. 1 HmbUAG. Der „parteiische Zeuge“ ist hingegen rechtlich und faktisch nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Randnummer 122 Die weiter angeführte „Selbständigkeit der Darstellung“ der Aussage ist beim Betroffenen zunächst dann ausgeschlossen, wenn er – wie hier – „erst im Verlauf der Untersuchung“ die Stellung als betroffene Person einnimmt. Diese ist nämlich über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, soweit sie sich auf sie beziehen und überragende
teressen der Allgemeinheit oder überwiegende
teressen einzelner nicht entgegenstehen, § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG. Damit ist dem Betroffenen aber zumindest
dieser Fallkonstellation von Amts wegen dasjenige mitzuteilen, welches dem Zeugen an Erkenntnis zur Wahrung einer unvoreingenommenen Sachdarstellung gerade vorzuenthalten ist. Randnummer 123 Zwar führt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.02.2010 (a.a.O.) zu § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG aus: Randnummer 124 „Die Vorschrift räumt Betroffenen, die diese Stellung erst im Verlauf der Untersuchung durch einen entsprechenden Beschluss nach § 19 Abs. 2 HmbUAG erhalten, das Recht ein, „über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst unterrichtet“ zu werden. Diese Unterrichtung dient erkennbar dem Ziel, die Voraussetzungen für eine sinnvolle zusammenhängende Stellungnahme zu schaffen, zu der Betroffenen nach § 19 Abs. 3 HmbUAG Gelegenheit gegeben werden soll. Eine solche Stellungnahme hat
einem späteren Stadium des Verfahrens nur Sinn, wenn die Betroffenen nicht nur den Untersuchungsauftrag des Ausschusses kennen, sondern auch die bis zur Feststellung ihrer Betroffenheit gewonnenen Erkenntnisse.“ Randnummer 125 Ergänzend begründet das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2010 (a.a.O): Randnummer 126 „Des Weiteren ergibt sich für den Antragsteller auch nichts aus der Regelung
UAG, wonach diejenigen, die erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung als betroffene Person erhalten, über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten sind. Denn einer derartigen Zusammenfassung kommt nicht der gleiche Stellenwert wie der körperlichen Wahrnehmung gegebenenfalls sämtlicher der zuvor getätigten Zeugenaussagen zu. Darüber hinaus betrifft die Regelung
UAG einen Ausnahmefall. Es dürfte eher der Regel entsprechen, dass diejenigen, die Betroffene im Sinne des § 19 HmbUAG sind, bereits vor Beginn der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses bzw.
einer relativ frühen Phase feststehen.“ Randnummer 127 Beide Ansätze können jedoch nicht überzeugen. Zutreffend ist zunächst, dass § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG die Funktion hat, die Voraussetzungen für eine sinnvolle zusammenhängende Stellungnahme zu schaffen, zu der Betroffenen nach § 19 Abs. 3 HmbUAG Gelegenheit gegeben werden soll. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass bei einem auf diese Weise „
s Bild gesetzten“ Betroffenen weder eine Unbefangenheit noch eine Selbständigkeit der Darstellung angenommen werden kann. Randnummer 128 Die Annahme, einer „derartigen Zusammenfassung kommt nicht der gleiche Stellenwert wie der körperlichen Wahrnehmung gegebenenfalls sämtlicher der zuvor getätigten Zeugenaussagen zu“, mag sich als zutreffend erweisen. Allerdings stellt die Zusammenfassung „der wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse“ ohne Ausnahme ein Gerüst dar, an das der Betroffene seine Erklärungen anpassen kann. Dies steht den Grundsätzen einer zeugenschaftlichen Vernehmung entgegen. Der Zeuge ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 HmbUAG
der Ladung lediglich über den Beweisgegenstand zu unterrichten; eine Unterrichtung des Zeugen entsprechend § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG ist dem Gesetz hingegen fremd. Randnummer 129 Die weitere Annahme des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die Regelung
UAG betreffe einen Ausnahmefall, ist nicht belegt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Betroffene im Sinne des § 19 HmbUAG dürften bereits „vor Beginn der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses bzw.
einer relativ frühen Phase feststehen“. Dies kann nicht überzeugen. Zunächst steht bei einer rechtsförmigen Untersuchung das Ergebnis nicht am Beginn, sondern am Ende des Prozesses der Wahrheitsfindung. Dies schließt es nicht aus, dass aufgrund des angenommenen Missstandes, der dem Einsetzungsbeschluss zugrunde liegt, ein Betroffener „von Anfang an“ als solcher feststeht. Es kann aber genauso gut erst das Ergebnis der Ermittlungstätigkeit des Ausschusses sein, dass eine Person als möglicherweise „Verantwortlicher“ namhaft gemacht wird. Rechtstatsächlich verhält es sich im Übrigen so, dass vom
-Kraft-Treten des HmbUAG im Jahre 1997 bis zum Einsetzungsbeschluss vom 11.06.2009 die Bürgerschaft
sgesamt vier Untersuchungsausschüsse eingesetzt hat. Randnummer 130
zweien dieser vier Ausschüsse wurde einzelnen Personen die Betroffeneneigenschaft zuerkannt. Allerdings ist der Status jeweils erst nach der zeugenschaftlichen Vernehmung und kurz vor Abschluss der Ausschusstätigkeit mit dem Abschlussbericht eingeräumt worden, und zwar neun Personen im Ausschuss Nr. 35 (Bü-Drs. 16/5000, S.19 f) sowie 17 Personen im Ausschuss Nr. 38 (Bü-Drs. 18/6800, S.59 f.). Randnummer 131 Schließlich widerlegt das vom Beklagten gebildete Beispiel – alle Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG seien Betroffene; weitere Auskunftspersonen zum fiktiven Beweisthema gäbe es nicht (S. 29 der Klageerwiderung) – die Auffassung der Kammer nicht. Der Beklagte meint, dass die Aufklärungsmöglichkeiten des Untersuchungsausschusses unmittelbar eingeschränkt würden, wenn alle Vorstandsmitglieder als Betroffene bei der Befragung des jeweiligen anderen Mitgliedes dieses Gremiums anwesend sein könnten. Dieses Ergebnis ist eine Konsequenz aus dem Rechtsstaatsprinzip. So muss auch das Gericht im Strafprozess damit „leben“, dass alle Mitangeklagten hören, was die anderen Angeklagten sowie Zeugen (möglicherweise) erklären oder verschweigen. Für den Untersuchungsausschuss gilt nichts anderes. Hier kommt ebenfalls der nemo-tenetur-Grundsatz zur Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2001, 2 BvR 1565/94, NVwZ 2002, 1499), wonach niemand gehalten ist, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.
diesem Zusammenhang verweist der Kläger zu Recht auf § 25 HmbUAG, der im Wesentlichen die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Zeuginnen und Zeugen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sind oder die das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigern, regelt. Diese Bestimmung ist mangels entsprechender Verweisung
UAG auf Betroffene – dies steht außer Streit (S. 11 der Klageerwiderung) – von vornherein nicht anwendbar. Damit ist die Beantwortung von Fragen durch Betroffene entweder schon nicht als gesetzliche Pflicht ausgestaltet oder, mangels Vollstreckbarkeit eines entsprechenden Gebots, jedenfalls bewusst als „lex imperfecta“ im übertragenen Sinne – Gesetz ohne Rechtsfolgen – konzipiert worden. Randnummer 132 (
der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 angeführte und
UAG angelegte „Sachbezogenheit“ des Untersuchungsauftrags. Wie § 19 HmbUAG zeigt, zieht eine solche Sachbezogenheit dem Gegenstand der Untersuchung keine personenbezogenen Grenzen. Der Untersuchungsauftrag richtet sich auch explizit auf die Feststellung einer Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern der HSH Nordbank AG (vgl. Nr. 3 des Einsetzungsantrags, Bü-Drs. 19/3178). Randnummer 136
der schriftlichen Begründung vom 9.02.2010 (vgl. Anlage K1 im Verfahren 20 K 381/10 ) heißt, der Kläger solle „befragt“ werden. Nach der dort gegebenen Erklärung ist ein zuvor gefasster Beschluss, dieselbe Person als Zeugen zu „vernehmen“ gemäß der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom „03.03.2010“ – gemeint ist 3.02.2010 – nicht ausreichend. Dies bedarf aber keiner näheren Überprüfung. Jedenfalls folgt aus der eigenständigen Regelung durch § 19 HmbUAG, der darin angelegten Verbesserung der Rechtsposition – 19 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 HmbUAG – gegenüber dem Zeugen und der dort weiter niedergelegten Verweisung auf lediglich einzelne Bestimmungen über den Zeugen – § 19 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 HmbUAG –, dass man nicht zeitgleich Zeuge und Betroffener sein kann. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht erkennt
seinem Beschluss vom 3.02.2010 ( 5 Bs 16/10 , NordÖR 2010, 170 ) an, dass der Betroffene zumindest nicht
soweit Zeuge sein kann, als es um den Sachverhalt geht, aus dem seine Betroffenheit folgt. Der vom Beklagten
diesem Zusammenhang zitierte Satz aus der Bürgerschafts-Drucksache 16/1720 (Bericht des Verfassungsausschusses im Wege der Selbstbefassung gemäß § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung vom 7.12.1998), § 19 HmbUAG „lasse es zu, dass jemand sowohl Betroffener als auch Zeuge sein könne“, stellt lediglich die (spätere) Auffassung einer
der Bürgerschaft vertretenen Fraktion dar. Sie hat
das bereits am 27.08.1997 ausgefertigte Gesetz keinen Eingang gefunden. Die Ansicht beruht erkennbar auf der (noch später)
das PUAG eingeflossenen Meinung des Bundesgesetzgebers, einer eigenständigen Rechtsfigur des Betroffenen bedürfe es nicht. Dieser Sichtweise ist der hamburgische Gesetzgeber aber gerade nicht gefolgt, wie die Schaffung von § 19 HmbUAG belegt und noch näher ausgeführt werden wird (vgl. unten S. ). Randnummer 138 Unabhängig davon kommt es für die Frage, ob der Kläger als Zeuge oder Betroffener zu hören war, im Ergebnis nicht auf die Bezeichnung durch den Untersuchungsausschuss an, sondern darauf, welcher Kategorie – Zeuge oder Betroffener – die Auskunftsperson rechtlich zuzuordnen war. Die Kammer folgt
soweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 9.10.1987, Ss 236/87, StV 1987, 537), wonach die „Zeugenvernehmung“ durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss rechtlich unbeachtlich ist, wenn die Untersuchung lediglich unter dem Deckmantel eines nur der äußeren Form nach sachbezogenen Auftrags,
Wirklichkeit aber personenbezogen gegen die Auskunftsperson geführt werden soll. So liegt es hier. Die Entscheidung vom 4.11.2009, den Kläger als Zeugen zu hören, erweist sich als rechtlich nicht vertretbar. Dies folgt aus dem Untersuchungsauftrag des Beklagten (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995, NVwZ-RR 1996, 683). Denn nach dem maßgeblichen Antrag auf Einsetzung des Ausschusses sind nicht nur die „Fehlentwicklungen bei der HSH Nordbank“ zu untersuchen (Bü-Drs. 19/3178). Es soll vielmehr auch „die Verantwortung für diese Fehlentwicklungen“ ermittelt werden, und zwar ausdrücklich unter Einbeziehung von „Handeln, Einflussnahme und Wissen von Mitgliedern des Vorstands“ (vgl. Nr. 3 des Antrags). Damit richtete sich der Ausschuss von Anfang an auch personenbezogen u.a. gegen den Kläger als … der Bank. Überdies war der Anfangsverdacht einer Straftat bereits am 4.11.2009 „amtlich“. Das nach dem Eingangsstempel am 5.11.2009 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangene Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg (5550 Js 4/09) datiert vom 30.10.2009. Auch diese Mitteilung liegt damit vor dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beklagte zu einer „zeugenschaftlichen“ Vernehmung des Klägers entschloss. Randnummer 139
s Leere laufen. Ungesicherte Mutmaßungen rechtfertigen es jedenfalls nicht, auf naheliegende, der
tegrität einer Aussage zu Gute kommende Vorkehrungen von Anfang an zu verzichten.“ Randnummer 142 Der Beklagte kann
des nach dem nunmehr erreichten Erkenntnisstand durch sein Vorgehen keinerlei zusätzliche Erkenntnisse mehr erwarten. Es kann dahinstehen, ob eine – aus Sicht der Kammer – lebensnahe Betrachtung eines Sachverhalts auf einen Erfahrungssatz, dass jedenfalls rechtlich beratene Beteiligte
der Regel von der ihnen günstigsten prozessualen Möglichkeit Gebrauch machen, zurückgeführt werden kann. Der Klägervertreter hat
der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 nunmehr ausdrücklich erklärt, der Kläger werde sich definitiv nicht befragen lassen. Eine etwaige bestehende Verpflichtung hierzu könnte der Beklagte, wie dargelegt, zudem nicht vollstrecken (arg. e contrario § 25 HmbUAG). Randnummer 143
terpretationsspielraum, der keine seriösen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zulässt. Randnummer 144 Für die Normierung des Landesrechts steht im Ausgangspunkt lediglich fest, dass der Verfassungsausschuss (Bü-Drs. 15/7700, dort zu § 19) den von einem fraktionslosen Abgeordneten gestellten Antrag,
Absatz 3 nach Satz 1 den Satz „Sie haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme“ einzufügen, „einstimmig“ abgelehnt hat. Dieser Befund ist jedoch unergiebig: Randnummer 145 Der Verfassungsausschuss hat seine Entscheidung nicht begründet. Aus welchen Gründen der historische Gesetzgeber von einer positivrechtlichen Normierung eines Anwesenheitsrechts abgesehen hat, muss daher spekulativ bleiben. Der vom Verfassungsausschuss abgelehnte Satz „Sie haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme“ entspricht § 18 Abs. 2 Satz 1 UAG SH (GVOBl. 1993, 145). Dieses Gesetz lag dem Hamburgischen Gesetzgeber 1997 vor (Bericht des Verfassungsausschusses vom 27.06.1997, Bü-Drs. 15/7700, S. 3). Auch die dort
1 Satz 1 gegebene Definition „Betroffene sind natürliche und juristische Personen, gegen die sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung richtet“, lehnte der Verfassungsausschuss (a.a.O.) ab. Randnummer 146 Diesen Befund kann man nicht im Sinne des Beklagten
terpretieren. Denn der Betroffene als Beteiligter wurde gleichwohl
das Hamburgische Landesrecht aufgenommen, was eine gegenläufige Tendenz erkennen lässt. Mit § 19 Abs. 1 HmbUAG – „Betroffene sind natürliche Personen, über die der Untersuchungsausschuss
seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben will“ – wurde ferner eine Definition des Betroffenen gegeben, die sich zwar sprachlich deutlich, aber kaum
haltlich von der angeführten, abgelehnten Definition des § 18 Abs. 1 Satz 1 UAG SH für natürliche Personen unterscheidet: Randnummer 147 - Wenn sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung gegen eine natürliche Person richtet, dann will der Ausschuss auch eine wertende Äußerung über sie abgeben. Randnummer 148 - Wenn der Ausschuss eine wertende Äußerung über eine natürliche Person abgeben will, dann richtet sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung auch gegen sie. Randnummer 149 Jedenfalls an dieser Stelle hat der Hamburgische Gesetzgeber trotz formaler Ablehnung der Übernahme des Wortlauts von § 18 Abs. 1 Satz 1 UAG SH für natürliche Personen erkennbar etwas Vergleichbares schaffen wollen. Randnummer 150 Nicht zu verkennen ist auch, dass die seinerzeit existierenden Landesgesetze mit Regelungen über den Betroffenen sich an der Rechtslage orientierten, die bei Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages galt. Die Rechtsfigur des Betroffenen war auch auf Bundesebene anerkannt und dort ebenfalls mit einem Anwesenheitsrecht verbunden. Das PUAG, das den Betroffenen nicht (mehr) namentlich erwähnt, ist erst am 19.06.2001
Kraft getreten. Die Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages stützten ihre Arbeit zuvor und damit bei Abfassung des Hamburgischen Landesrechts 1997 auf die besonderen Geschäftsordnungsvorschriften der
terparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft (so genannte IPA-Regeln). Diese
einem nicht verabschiedeten Gesetzentwurf (BT-Drs. V/4209) enthaltenen Bestimmungen gehen auf die Vorarbeiten der IPA zurück (Pressemitteilung des Bundesrates 77/2001 zur Einführung des PUAG). Sie bestimmen
3 Satz 3 ihrerseits „Er [der Betroffene] hat ein Beweisantrags- und Fragerecht und das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme“. Sie entsprechen im Wesentlichen § 18 UAG SH
der Fassung vom 17.04.1993. Neben einer Abkehr von der dortigen Gesetzeslage kann den Hamburgischen Gesetzgeber zu der später als ergänzungsbedürftig empfundenen Regelung (Bü-Drs. 16/1720, Bericht des Verfassungsausschusses im Wege der Selbstbefassung gemäß § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung vom 7.12.1998) danach bewogen haben, dass sich das Anwesenheitsrecht bereits aus dem Gesamtgefüge des Gesetzes ergibt oder einer späteren gerichtlichen Auslegung vorbehalten bleiben sollte. Randnummer 151 Ferner ist der vom Beklagten herangezogene Schlussbericht der Enquete-Kommission Verfassungsreform des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 1976 zu berücksichtigen, der dem Hamburgischen Gesetzgeber ebenfalls zweifellos vorlag. Die Empfehlungen dieser Kommission verzichteten auf eine Unterscheidung zwischen Zeugen und Betroffenen. Begründet wurde dies damit, dass Untersuchungsausschüsse nicht das Ziel haben, die persönliche Schuld Einzelner zu erforschen, sondern objektive Missstände im staatlichen Bereich zu erkunden (Schlussbericht v. 9.12.1976, BT-Drs. 7/5924). Dieser Argumentation folgend hat der Bundesgesetzgeber auf eine Regelung des Betroffenenstatus im PUAG verzichtet (Plöd, Die Stellung des Zeugen
einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags [2003], 113). Der hamburgische Gesetzgeber hat jedoch 1997, wie die gesetzliche Festschreibung des Betroffenenstatus
UAG zeigt, diesen Standpunkt des (späteren) Bundesgesetzgebers gerade nicht geteilt. Randnummer 152 Unabhängig davon hat ein vermeintlicher – vom Beklagten angeführter – Wille des Hamburgischen Gesetzgebers, den Betroffenen von der Beweisaufnahme im Wesentlichen auszuschließen, im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Hier liegen die Dinge anders als etwa beim Verzicht auf eine Regelung über den Zeugeneid im PUAG des Bundes.
der Beschlussempfehlung hatte der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ausgeführt (BT-Drs. 14/5790, S. 19): Randnummer 153 „Auf eine mögliche Vereidigung von Zeugen durch einen Untersuchungsausschuss soll ausdrücklich verzichtet werden.“ Randnummer 154 Hier kann man die Auffassung vertreten, der Gesetzesanwender dürfe die spätere „absichtsvolle Nichtregelung“ nicht durch Rückgriff auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG überspielen (Rixen, Die Eidesleistung vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages, JZ 2002, 435, 436 Fn. 11), auch wenn das Verwaltungsgericht Berlin (Urt. v. 11.06.2003, NVwZ-RR 2003, 708) später die Anwendung von § 70 StPO wegen einer verweigerten Eidesleistung billigte. Randnummer 155 Die auf das HmbUAG bezogene Argumentation des Beklagten, der Gesetzgeber hätte dem Betroffenen nachweislich nur einen „Minimalkatalog“ an Rechten einräumen wollen, was nunmehr bei der Rechtsanwendung verbindlich sei, ist auch deshalb unzutreffend, weil der Beklagte selbst auf ein
der Vergangenheit gewährtes abschließendes Statement verweist (vgl. S. 23 der Klageerwiderung). Ein solches Statement ist im HmbUAG gerade nicht geregelt und wird –
soweit
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer – vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gleichwohl unter Verweis auf § 32 PUAG (Beschl. v. 3.02.2010, 5 Bs 16/10 , NordÖR 2010, 170 ) für geboten erachtet. Der Untersuchungsausschuss zur Überprüfung der Weitergabe von vertraulichen Dokumenten des Parlamentarischer Untersuchungsausschusses „Feuerbergstraße“ hat
Übereinstimmung hiermit im Abschlussbericht (Bü-Drs 18/6800, S. 59 f.) ausgeführt: Randnummer 156 „Der Untersuchungsausschuss hat vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung seines Berichts an die Bürgerschaft solchen Personen rechtliches Gehör gewährt, bei denen negativ wertende Äußerungen im dritten Teil des Berichts (Bewertung) möglich erschienen. Randnummer 157 Ein solches Verfahren ist zwar – jenseits der Vorschriften über Betroffene
UAG nicht ausdrücklich vorgesehen, erscheint aus rechtsstaatlicher Sicht aber auch ohne Antrag auf Feststellung des Betroffenenstatus geboten: Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind nach Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 HmbVerf der richterlichen Erörterung entzogen. Dementsprechend kann jemand, der geltend macht, durch den Abschlussbericht
seinen Rechten verletzt zu sein, damit von den Gerichten nicht gehört werden (vergleiche OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1986, NVwZ 1987, 610, 611). Randnummer 158 Untersuchungsausschüsse nehmen bei der Erfüllung der ihnen von der Bürgerschaft übertragenen Aufgaben hoheitliche Befugnisse wahr. Sie üben
soweit öffentliche Gewalt aus. Negative Äußerungen im Bericht eines Untersuchungsausschusses haben mithin die Qualität eines (faktischen) Eingriffs
das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Grundrechtsträger. Das gilt grundsätzlich auch für „politische“ Bewertungen des Verhaltens Einzelner. Randnummer 159 Wegen der – im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz – fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Untersuchungsbericht erlangt der rechtstaatliche Grundsatz rechtlichen Gehörs besondere Bedeutung.
dem die
der Bewertung des Ausschusses kritisierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wird Grundrechtsschutz durch Verfahren (vergleiche Hesse, Bestand und Bedeutung der Grundrechte
der Bundesrepublik Deutschland, EuGRZ 1978, 427, 434 folgende) gewährleistet.“ Randnummer 160 Wenn es der Gesetzgeber tatsächlich bei einem „Minimalkatalog“ an Rechten hätte belassen wollen und er darüber hinaus die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hätte, dann hätte viel dafür gesprochen, dass eine einfachgesetzliche Regelung des Betroffenen gänzlich unterblieben wäre. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 27.05.1986 musste der Betroffene ungeachtet des
1 GG verfassten Persönlichkeitsrechts nämlich „die Arbeit des Untersuchungsausschusses […] ebenso wie jeder andere hinnehmen“. Etwas anderes sollte im Grundsatz offenbar nur gelten, wenn das vom „Parlamentarischen Untersuchungsausschuss gewonnene Ergebnis willkürlich wäre“. Auch einer mündlichen Anhörung hätte es nicht bedurft. Für die Gewährung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör sollte die Kenntnisnahme des Ausschusses von einer schriftlichen Eingabe erforderlich aber auch ausreichend sein. Dies bleibt erkennbar hinter den Anforderungen, die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 3.02.2010 ( 5 Bs 16/10 ) und 24.03.2010 ( 5 Bs 56/10 ) auf der rechtlichen Grundlage des HmbUAG stellt, zurück. Randnummer 161 2. Im Übrigen folgt der Anspruch auf Anwesenheit bei öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen aus § 35 HmbUAG i.V.m. §§ 168 c Abs. 2, 230 StPO. Randnummer 162 Den §§ 168 c Abs. 2, 230 StPO ist ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren während der öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahme zu entnehmen (a)). Dieses Anwesenheitsrecht gilt gemäß § 35 HmbUAG für den Betroffenen im parlamentarischen Untersuchungsverfahren (b)). Randnummer 163 a) Aus § 168 c Abs. 2 und § 230 StPO ergibt sich ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten / Angeklagten im Strafverfahren während der öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahme. Schon während des Ermittlungsverfahrens hat der Beschuldigte gemäß § 168 c Abs. 2 StPO ausdrücklich das Recht, während der – nicht öffentlich stattfindenden – richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen anwesend zu sein. Wegen der Anwesenheitspflicht des Angeklagten während der – öffentlichen – Hauptverhandlung (vgl. § 231 StPO) setzt das Gesetz darüber hinaus seine Anwesenheit während der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
der Hauptverhandlung voraus. Gemäß § 230 Abs. 1 StPO findet darum gegen einen ausgebliebenen Angeklagten keine Hauptverhandlung statt. Zwar ist dem Beklagten
sofern Recht zu geben, als dieses Anwesenheitsrecht gemäß § 247 StPO
Ausnahmefällen vom Gericht beschränkt werden kann, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder Zeuge werde bei seiner Vernehmung
Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen oder wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge
Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge
Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Das ändert aber nichts am grundsätzlichen Anwesenheitsrecht des Angeklagten, sondern zeigt vielmehr nur dessen herausgehobene Stellung im Strafverfahren, die eben nur
Ausnahmefällen hinter anderen Rechtsgütern zurücktreten muss. Randnummer 164 b) Dieses Anwesenheitsrecht des Beschuldigten / Angeklagten im Strafprozess gilt gemäß § 35 HmbUAG für den Kläger als Betroffenen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Randnummer 165 Gemäß § 35 HmbUAG gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß, soweit das Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. Das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten / Angeklagten fällt grundsätzlich
den Bereich der von § 35 HmbUAG
Bezug genommen Vorschriften des Strafprozesses (aa)). Seine Geltung für den Kläger als Betroffenen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist zudem als „sinngemäß“ zu bewerten, weil sie seiner besonderen, durch die Verfassung geprägten Rechtsstellung Rechnung trägt (bb)). Randnummer 166 aa) Das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten / Angeklagten fällt grundsätzlich
den Bereich der von § 35 HmbUAG
Bezug genommenen Vorschriften des Strafprozesses. § 35 HmbUAG verweist nämlich generell „auf die Vorschriften des Strafprozess[es]“ und unterscheidet sich damit gleichermaßen von Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 HV und anderen landesgesetzlichen Verweisungen auf die Strafprozessordnung. Danach finden nämlich nur die Vorschriften über den Strafprozess „auf Beweiserhebungen“ sinngemäß Anwendung. Eine vergleichbare Beschränkung ist dem Wortlaut des HmbUAG nicht zu entnehmen, so dass Regelungslücken generell durch Rückgriff auf die Strafprozessordnung geschlossen werden können, wo dies sinngemäß erscheint. Ein vom Beklagten angedeutetes Verständnis, wonach die Verweisung nur auf Vorschriften ausgerichtet sei, die dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss Handlungsbefugnisse aus der Strafprozessordnung einräumen, ist mit dem weiten Wortlaut des § 35 HmbUAG nicht vereinbar. Darüber hinaus bezieht sich selbst die Verweisung des Art. 44 Abs. 2 GG nicht nur auf befugnisbegründende, sondern auch befugnisbegrenzende Regelungen der Strafprozessordnung (BVerfG, Urt. v. 17.7.1984, NJW 1984, 2271). Randnummer 167 bb) Eine Übertragung der Vorschriften zum Anwesenheitsrecht des Angeklagten im Strafprozess auf den Kläger als Betroffenen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist „sinngemäß“ i.S.d. § 35 HmbUAG. Die „sinngemäße“ Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess muss den strukturellen Unterschieden der Verfahren Rechnung tragen (vgl. Schäfer, NJW 1998, 434 ff.). Wo aber eine vergleichbare verfassungsrechtliche Situation für eine Übertragung der strafprozessualen Regelung spricht, muss von einer „sinngemäßen“ Geltung ausgegangen werden. Hier hat der Betroffene des parlamentarischen Untersuchungsausschusses vergleichbar dem Beschuldigten / Angeklagten im Strafverfahren ein verfassungsrechtlich begründetes Recht auf Anwesenheit während der ihn betreffenden Beweisaufnahme. Zwar kann sich der Betroffene des parlamentarischen Untersuchungsausschusses anders als der Angeklagte des Strafverfahrens nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG und das dort gewährleistete rechtliche Gehör berufen, weil die Norm nur auf Verfahren vor Gerichten anwendbar ist. Aber auch der Betroffene hat einen solchen Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Dieser Anspruch wird aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, im Kern also aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, abgeleitet (
Bezug auf Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG] Gollwitzer, BayVBl. 1982, 417, 423; Schleich, Das parlamentarische Untersuchungsrecht des Bundes [1985], 50; Beckedorf, ZParl 1989, 35, 42 f.; Buchholz, Der Betroffene im parlamentarischen Untersuchungsausschuss [1990], 117; Richter, Privatpersonen im parlamentarischen Untersuchungsausschuss [1991], 98; Weisgerber, Das Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages [2001], 237 ff.; Plöd a.a.O., 117), dessen verfassungsrechtlich gewährleistetes Minimum ein Anwesenheitsrecht des Betroffenen während der Beweisaufnahmen des Untersuchungsausschusses umfasst (
itiiertes Verfahren unmittelbar beschwert ist, hat aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen. Die Menschenwürde verbietet es dem Staat v.a. ihn zum Objekt seines Handelns zu degradieren (Maunz/Dürig, GG, 56. EL 2009, Art. 1 Rn. 36). Sie setzt das Recht auf Selbstbehauptung um. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet es, die Grundrechte und Grundfreiheiten bzw. deren freiheitssichernde Funktion im Verfahrensrecht zu beachten, wofür die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens grundsätzlich unerheblich ist (BVerfG, Beschl. v. 18.06.1957, BVerfGE 7, 53). Das auf Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Recht auf Selbstbehauptung schlägt sich im Verfahrensrecht als Anspruch auf rechtliches Gehör nieder. Dessen Kern ist ein Recht auf Stellungnahme desjenigen, der vom staatlichen Verfahren unmittelbar beschwert ist (Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 103 Abs. 1 Rdnr. 66). Allerdings ist das Rechtsstaatsprinzip ein zumindest im Schwerpunkt staatsgerichtetes Prinzip, weil es den Staat zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens verpflichtet. Gleichzeitig verletzt der Staat aber die allgemeine Handlungsfreiheit des vom staatlichen Verfahren betroffenen
dividuums, wo er im Verfahren den vom Rechtsstaatsprinzip geformten Verfahrensrahmen verlässt, so dass das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gehörsrecht durch Art. 2 Abs. 1 GG gleichsam „subjektiviert“ wird. Randnummer 169 Eine solche unmittelbare Beschwerung kommt durch ein parlamentarisches Untersuchungsverfahren
Betracht ((a)) und liegt hier auf Seiten des Klägers vor, so dass dieser Träger eines solchen Rechts ist ((b)). Randnummer 170 (a) Eine unmittelbare Beschwerung eines Beteiligten kann durch Maßnahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses entstehen, wenn es möglicherweise zu ehr- und rufschädigenden Feststellungen im grundsätzlich „gerichtsfesten“ Abschlussbericht kommt. Dann liegt nämlich eine mit der Beschwerung durch ein Gerichtsverfahren vergleichbare Situation vor. Sofern dagegen die Unterschiede zwischen Strafverfahren und parlamentarischem Untersuchungsverfahren vorgebracht werden, kann eine solche Argumentation nicht überzeugen. Randnummer 171 Die Unterschiede zwischen Strafverfahren und parlamentarischem Untersuchungsverfahren liegen auf den Ebenen von Funktion, Öffentlichkeit und Abschluss (Gollwitzer a.a.O., 417 f.). Während das Strafverfahren einen im Einzelfall entstandenen legitimen staatlichen Strafanspruch feststellen und durchsetzen soll, geht es beim parlamentarischen Untersuchungsverfahren um eine „Selbstreinigung“ des politischen Systems
einer für die Bevölkerung nachvollziehbaren Weise. Das Strafverfahren findet zwar öffentlich statt. Hier dient die Öffentlichkeit aber primär der Kontrolle des Verfahrens, während die „Anprangerung des Angeklagten“ möglichst gering gehalten werden soll, zumal dessen Schuld noch nicht abschließend geklärt ist. Beim parlamentarischen Untersuchungsverfahren ist die Öffentlichkeit dagegen unmittelbar
dessen Wesen angelegt und dient nicht nur der Kontrolle seines ordnungsgemäßen Ablaufs. Hier wird eine „Pranger“-Wirkung nicht nur hingenommen, sondern
gewissem Maße sogar angestrebt, um das Vertrauen der Öffentlichkeit
den Politbetrieb wiederherzustellen,
dem die Aufarbeitung politischer Skandale
der Öffentlichkeit vollzogen wird. Seinen Abschluss findet das Strafverfahren
einem Urteil und dessen möglicherweise diskriminierenden Folgen. Das parlamentarische Untersuchungsverfahren endet mit dem Abschlussbericht und dessen möglicherweise diskreditierenden Folgen. Randnummer 172 Diese wesentlichen Unterschiede beider Verfahren rechtfertigen keine Unterscheidung des vom parlamentarischer Untersuchungsausschuss „Betroffenen“ von dem von den Ermittlungsbehörden im Strafverfahren „Beschuldigten“ im Hinblick auf deren grundsätzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vielmehr scheint die dafür erforderliche unmittelbare Betroffenheit schlicht anders gelagert zu sein. Sie kann aber dem vom parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Betroffenen“ nicht abgesprochen werden, sofern die Möglichkeit von ehr- und rufschädigenden Feststellungen zu seiner Person besteht. Auf Grund der vom parlamentarischen Untersuchungsverfahren angestrebten Öffentlichkeit und Anprangerung können diese Feststellungen faktisch eine ebenso
tensive – oder u.U. sogar
tensivere – Wirkung entfalten wie eine strafrechtliche Verurteilung. Das gilt sowohl im Hinblick auf die persönliche Ehre und deren Anerkennung
der Gesellschaft als auch im Hinblick auf das berufliche Fortkommen und damit die wirtschaftliche Absicherung der einzelnen Person. Zwar droht dem Beschuldigten / Angeklagten im Strafverfahren die aus rechtlicher Sicht schärfste Konsequenz im Sinne einer rechtlich bindenden Feststellung persönlicher Schuld und der damit verbundenen Sanktionierung
Form einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe, doch hängt es ganz vom Einzelfall ab, ob der Einzelne die Sanktion schwerer empfindet als die Diskreditierung. Hinzu kommt, dass das parlamentarische Untersuchungsverfahren mittelbar auch straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann, die bei der Bewertung der Rechte des Betroffenen ebenso berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus ist der Abschlussbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, anders als das strafrechtliche Urteil, nicht der gerichtlichen Kontrolle zugänglich (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV), was ebenfalls die Schutzbedürftigkeit desjenigen erhöht, der mit ehr- und rufschädigenden Feststellungen zu seiner Person im Abschlussbericht rechnen muss (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.1986, NVwZ 1987, 610). Randnummer 173 (b) Der Kläger muss mit ehr- und rufschädigenden Feststellungen zu seiner Person nicht nur im Abschlussbericht des Beklagten rechnen. Das ergibt sich aus seiner Verantwortung für Geschäftsentscheidungen der HSH Nordbank AG, die vom Untersuchungsauftrag des Beklagten umfasst sind. Als wichtiges
diz kann
dem Rahmen auch die Entscheidung des Untersuchungsausschusses selbst gelten, wonach der Kläger Betroffener i.S.v. § 19 HmbUAG ist. Solche Beschlüsse trifft der Ausschuss gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG nämlich dann, wenn er über eine natürliche Person
seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben will. Auch seine gleichzeitige Stellung als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
derselben Angelegenheit spricht deutlich für seine Schutzbedürftigkeit. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.03.2010, 5 Bs 56/10 , BA S. 9) geht
diesem Zusammenhang von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wenn es annimmt, ein „Strafverfahren“ sei noch nicht eingeleitet. Ein solches Verfahren ist im Stadium des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Hamburg (5550 Js 4/09) aufgrund eines angenommenen Anfangsverdachts anhängig. Randnummer 174
seinen Grundzügen als Minimalanspruch unmittelbar aus den Grundrechten des Betroffenen abgeleitet werden (BVerfG, Beschl. v. 18.06.1957, BVerfGE 7, 53). Dieser Minimalanspruch umfasst aber das Recht des Betroffenen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf Anwesenheit während dessen Beweisaufnahme. Randnummer 175 Das ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen im Sinne einer praktischen Konkordanz. Dieser Grundsatz ist im Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft anzuwenden, wenn es um den Schutz von Grundrechten geht (HVerfG, Urt. v. 26.06.1995, 1/95, juris). Das parlamentarische Untersuchungsrecht findet seine Grundlage
Sein Kern ist die Untersuchung eines Sachverhalts. Die Beweisaufnahme ist das zentrale
strument der Tatsachenermittlung und damit jeder parlamentarischen Untersuchung (Schneider, NJW 2001, 2604, 2606). Folglich wiegt der Ausschluss von der Beweisaufnahme für den Betroffenen schwer. Das gilt umso mehr, als gerade die politische Bewertung der ermittelten Tatsachen erklärtes Ziel der parlamentarischen Untersuchung ist. Für eine nachvollziehbare Bewertung kommt es
des entscheidend auf den persönlichen Eindruck von Beweismitteln an,
sbesondere wenn es um die Aussagen von Zeugen geht. Ein generelles Recht, den Betroffenen von der Beweisaufnahme auszuschließen, ist folglich nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten die Effektivität der Tatsachenermittlung oder die ebenfalls von der Verfassung verbürgte uneingeschränkte Verfahrenshoheit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (siehe BVerfG, Urt. v. 17.7.1984, NJW 1984, 2271) erheblich beeinträchtigt wäre. Beides ist aber weder bei der öffentlichen noch bei der nichtöffentlichen Beweisaufnahme der Fall. Randnummer 176 Was die Effektivität der Tatsachenermittlung betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass vom Betroffenen eine unvoreingenommene Aussage wegen seiner persönlichen Situation ohnehin nicht zu erwarten ist, so dass der Aussagewert von vornherein beschränkt ist. Dass sich der Betroffene des parlamentarischen Untersuchungsausschusses während seiner Aussage
einem psychologisch vergleichbaren Zustand wie der Beschuldigte des Strafverfahrens befindet, ist nämlich zumindest für die hier vorliegende Fallkonstellation anerkannt, dass seine Aussage für ein gleichzeitig laufendes oder zumindest drohendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu derselben Angelegenheit relevant ist (vgl. Kohlmann, JA 1984, 670, 672 f.; Beckedorf a.a.O., 48 ff.; Richter a.a.O., 98 f.). Für den Fall der öffentlichen Vernehmung kommt hinzu, dass sich der Betroffene ohnehin vor seiner eigenen Aussage über die Aussagen von vorher gehörten Zeugen
den Medien
formieren könnte (siehe Plöd a.a.O., 126). Randnummer 177 Die Anwesenheit des Betroffenen im Untersuchungsverfahren droht außerdem nicht die Ermittlungshoheit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung droht dann, wenn die aus dem Gehörsrecht abgeleiteten Befugnisse des Betroffenen diesen ermächtigen, den Untersuchungsverlauf
haltlich zu beeinflussen oder zu verzögern, wie es bei eigenen Frage- oder Antragsrechten des Betroffenen
Betracht käme.
wiefern das im Einzelfall zur Wahrung seiner Rechte angezeigt sein kann, muss hier nicht erörtert werden. Eine
haltliche Beeinflussung der Untersuchung oder gar deren Verzögerung muss jedenfalls durch die bloße Anwesenheit des Betroffenen während der Beweisaufnahme nicht befürchtet werden. Wenn aber das Anwesenheitsrecht des Betroffenen weder die Effektivität der Beweisaufnahme noch die Untersuchungshoheit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses empfindlich beeinträchtigt, kann es angesichts seiner grundlegenden Bedeutung für die Ausübung des rechtlichen Gehörs im parlamentarischen Untersuchungsverfahren unmittelbar aus dieser Verfassungsposition abgeleitet werden. Randnummer 178 Angesichts dessen überzeugt weder die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Münster
seinem Beschluss vom 2.09.1986 (NVwZ 1987, 606; vgl. i.E. auch Buchholz a.a.O., 125 f.), noch die Argumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
seinem Beschluss vom 3.02.2010 ( 5 Bs 16/10 , NordÖR 2010, 170 ). Beide Beschlüsse sprechen dem Betroffenen ein verfassungsmäßiges Anwesenheitsrecht ab. Für die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genüge es, wenn dem Betroffenen
sgesamt die Möglichkeit gegeben werde, sich zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern und mit seinen Äußerungen auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen bzw. wenn der Betroffene den Entwurf des Abschlussberichts kommentieren dürfe. Randnummer 179 Ein möglichst schonender Ausgleich der typischerweise betroffenen Rechtspositionen wird dadurch aber nicht gewährleistet, wenn man bedenkt, wie geringfügig die den
teressen des Betroffenen widerstreitenden Rechtsgüter durch seine Anwesenheit beschränkt werden und welch empfindliche Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter im entgegengesetzten Fall drohte. Die
tensität der potenziellen Grundrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen bewertet die Kammer
sbesondere anders als das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, das dafür maßgeblich an den Abschlussbericht anknüpft und deshalb dessen Kommentierung durch den Betroffenen als ausreichend erachtet. Im Abschlussbericht manifestiert sich zwar die Grundrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen, sie liegt aber schwerpunktmäßig bereits im Verfahren. Dort wird das Verhalten des Betroffenen vor dem Hintergru
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.