Beendigung der Schule und einer ... Lehre nahm der Kläger 1980 im väterlichen Schuhimportunternehmen eine Tätigkeit im Bereich des Vertriebs auf. In dem Unternehmen war bis ca. 1990 auch sein älterer Bruder B tätig und zwar im Bereich des Einkaufs. 1999 musste der väterliche Betrieb wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten liquidiert werden und der Kläger arbeitet dann zunächst als selbständiger Handelsvertreter. Randnummer 3 Ungefähr im Jahr 2001 nahm der Kläger eine Tätigkeit im Vertriebsbereich des Schuhhandelsunternehmens seines Bruders B auf. Das Unternehmen musste 2002 Insolvenz anmelden; der Betrieb wurde nicht weitergeführt, sondern eingestellt. Randnummer 4 2. Da der Kläger und sein Bruder die Kontakte des insolventen Unternehmens weiternutzen wollten, insbesondere mit einem führenden Discounter Deutschlands, der gerade als Kunde gewonnen worden war, ins Geschäft kommen wollten, verabredeten sie die Gründung einer GmbH. Randnummer 5 Tatsächlich wurden im Folgenden auf drei große Bestellungen des Discounters Schuhe gefertigt und eingeführt mit Umsätzen von über einer Million Euro. Randnummer 6 Die beiden ersten Lieferungen an den Discounter im Jahr 2004 mussten dann allerdings wegen erst
Auslieferung erkannter Mängel zurückgenommen werden und konnten sodann nicht mehr regulär verkauft werden, sondern wurden im Wesentlichen durch ein drittes Unternehmen, das der GmbH den Warenankauf finanziert hatte, verwertet. Infolgedessen wurde im Jahr 2005 Antrag auf ein Insolvenzverfahren für die GmbH gestellt, das Anfang 2006 eröffnet wurde. Vorsteuer für die streitgegenständlichen Einfuhrwaren wurden weder vom Kläger noch von der GmbH geltend gemacht. Randnummer 7
dem die Einfuhrumsatzsteuer nicht gezahlt worden war, wurde das Aufschubkonto des Klägers und das bewilligte Anschubverfahren vom HZA C gesperrt. Das HZA C nahm wegen der nicht gezahlten Einfuhrumsatzsteuer zunächst die GmbH in Anspruch. Mit Haftungsbescheid vom
dem das Eilverfahren einer Erledigung zugeführt und der Kläger die Klage bis auf den Hilfsantrag zurückgenommen hatte, hat das Hessische Finanzgericht den Rechtsstreit durch Beschluss vom
1 Zollkodex (ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Form der Mitteilung richtet sich
den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (Alexander in: Witte, Zollkodex. Art. 221 Rdnr. 1 m. w. N.). Bei den deutschen Zollbehörden geschieht die Mitteilung durch Erlass eines Steuerbescheids gemäß §§ 155 ff. Abgabenordnung (AO), der
a. O. m. w. N.). Randnummer 32 b) Gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt (VA) gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Wirksamkeit beschränkt sich auf das Verhältnis zum Inhaltsadressaten (Tipke in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 124 Rdnr. 1). Das Wirksamwerden setzt die wirksame Bekanntgabe voraus. Vor der Bekanntgabe an mindestens einen Betroffenen ist der VA noch nicht wirksam entstanden und es liegt noch kein
außen wirksamer VA vor; ist die Bekanntgabe nicht in diesem Sinne wirksam, so liegt ein Nicht-VA vor, auf den § 125 AO entsprechend anwendbar ist (Tipke in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 124 Rdnr. 7 m. w. N.).
1 AO ist ein VA nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Randnummer 33
dem Verständnis des Empfängers bestimmt. Hier war der Spedition der Auftrag jedoch ausdrücklich im Namen der GmbH erteilt worden. Die Spedition hat auf
frage des Gerichts entsprechend erklärt, sie sei von der GmbH beauftragt gewesen und habe für diese tätig werden wollen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass bei der Spedition bemerkt worden ist, dass sich von den ihr mitgeteilten Kennnummern einzelne - Zollnummer und Aufschubkontonummer - nicht auf die GmbH, sondern auf den Kläger bezogen. Vielmehr ist offenbar auch in den Datenbestand der Spedition als Kunde nur die GmbH aufgenommen worden, denn bei dem Bescheidausdruck ist trotz Verwendung der Zollnummer des Klägers bei der Anmeldung die GmbH als Zollschuldner bezeichnet worden. Die Spedition hat sodann wegen ihrer Auslagen offenbar nur die GmbH in Anspruch genommen, nicht jedoch den Kläger persönlich. Darin liegt ein weiteres Indiz dafür, dass die für die Spedition Handelnden nicht für den Kläger, sondern nur für die GmbH tätig werden wollten und also auch nur diese, nicht aber den Kläger, haben vertreten wollen und sich nur von der GmbH als bevollmächtigt angesehen haben. Randnummer 44 Selbst wenn der Spedition also eine Vollmacht für den Kläger persönlich hätte erteilt werden sollen, wäre diese Vollmachtserteilung deswegen ins Leere gegangen, weil die Spedition als Empfänger dieser empfangsbedürftigen Erklärung dies nicht erkannt hat. Randnummer 45 Auch unter Berücksichtigung des Zwecks einer etwaigen Vollmachtserteilung war es nicht naheliegend, dass eine Vollmacht für den Kläger persönlich hätte erteilt werden sollen. Denn es handelte sich - unstreitig - um Einfuhrgeschäfte der GmbH und für die Abwicklung der Zollformalitäten bedurfte es keiner Bevollmächtigung durch den Kläger. Eine solche hätte auch und gerade im Hinblick auf den Aufschub von Einfuhrumsatzsteuer nicht gewollt sein können, weil das Aufschubkonto nur für den Kläger und zwar nur für eigene Geschäfte, nicht aber für die GmbH bewilligt worden war. Eine Bevollmächtigung für die Vertretung des Klägers bei der Zollanmeldung der Einfuhren der GmbH hätte keinen Nutzen erbringen können. Randnummer 46 c) Es kann aber auch unabhängig vom Empfängerhorizont nicht festgestellt werden, dass der Spedition von jemandem eine Vollmacht für den Kläger gegeben werden sollte. Randnummer 47 Als Vollmachtgeber kämen hier die GmbH bzw. der für sie handelnde Bruder des Klägers in Betracht. Sie hatten jedoch keinen Willen zur Erteilung einer Vollmacht für den Kläger. Randnummer 48 Der Kläger hat unbestritten und unwiderlegt erklärt, dass sein Bruder, der für die GmbH der Spedition die Nummer des Aufschubkontos des Klägers mitgeteilt hat, davon ausging, dass dieses Aufschubkonto
Gründung der GmbH für diese zu nutzen sei. Davon sind offenbar zunächst auch die Zollbehörden ausgegangen, denn sie haben wegen der aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuer zunächst die GmbH in Anspruch genommen. Randnummer 49 Bei der Frage, ob in der Auftragserteilung und Übermittlung der "Stammdaten" eine gleichwohl Vollmachtserteilung für die Vertretung des Klägers als Inhaber der Zoll- und der Aufschubkontonummer erkannt werden könnte, ist wiederum zu berücksichtigen, dass das Aufschubkonto nur für eigene Geschäfte des Klägers bewilligt worden war. Es hätte also für Einfuhrgeschäfte der GmbH gar nicht verwendet werden dürfen. Bei den im März und April 2004 angemeldeten Einfuhren handelte es sich jedoch um Geschäfte der im März 2003 gegründeten und im Januar 2004 eingetragenen GmbH. Selbst wenn der Bruder des Klägers also nicht irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, dass es sich bei dem Aufschubkonto zum Zeitpunkt der Beauftragung der Spedition um eines der nunmehr gegründeten und eingetragenen GmbH gehandelt hat, könnte auch bei objektiver Betrachtung in seinem Handeln keine Bevollmächtigung der Spedition für den Kläger erkannt werden, denn eine solche wäre im Hinblick auf das Aufschubkonto nutzlos gewesen, weil es sich bei dem Einfuhrgeschäft nicht um eines des Klägers gehandelt hat. Deswegen ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bruder sogar einen Aufschubnehmerausweis für das Aufschubkonto des Klägers gehabt hat. Randnummer 50 d) Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass in der Verwendung der Aufschubkontonummer und der Zollnummer des Klägers durch den für die GmbH auftretenden Bruder eine Bevollmächtigung der Spedition für den Kläger liegen sollte, wäre diese unwirksam, weil weder der Bruder noch die GmbH insoweit ihrerseits vom Kläger bevollmächtigt gewesen waren. Randnummer 51 Dafür, dass der Kläger insoweit ausdrücklich oder stillschweigend eine Vollmacht erteilt hat, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Er hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass ihm von seinem Bruder, der auch in der Vergangenheit bei den verschiedenen Formen der familiären Zusammenarbeit jeweils den Bereich des Einkaufs und damit der Einfuhr verantwortet hatte, mitgeteilt worden sei, der Aufschub der Einfuhrumsatzsteuer würde über die GmbH abgewickelt werden. Randnummer 52 Der Kläger hätte auch keinen Grund eine Vollmachtserteilung für die Zeit
Gründung und Eintragung der GmbH auszusprechend. Das erkennbare Interesse des Klägers war jedenfalls
Gründung und Eintragung der GmbH darauf gerichtet, nicht persönlich die Geschäfte ausführen. Zu diesem Zweck war vielmehr die GmbH gegründet worden. Dass die GmbH nicht auch mit einem eigenen Aufschubkonto für die Einfuhrumsatzsteuer hätte operieren können, ist nicht ersichtlich. Die Überlassung eines Aufschubnehmerausweises an den Bruder ist nicht als Bevollmächtigung zu werten, für die Geschäfte eines Dritten - hier der GmbH - tätig zu werden. Randnummer 53 e) Auch eine Bevollmächtigung der Spedition für den Kläger im Wege der so genannten Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist nicht gegeben. Randnummer 54 Dabei bestehen schon erhebliche Zweifel, ob das im deutschen Zivilrecht anerkannte Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht im Gemeinschaftsrecht Anwendung finden kann.
nationalem Rechtsverständnis ist eine Duldungsvollmacht gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden
Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist; von der stillschweigend erteilten Vollmacht unterscheidet sich die Duldungsvollmacht dadurch, dass der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Willen zur Bevollmächtigung hat (Heinrichs in: Palandt, BGB, § 173 Rn. 11). Im Gemeinschaftsrecht hat das Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht bislang keine Anerkennung gefunden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Urteil vom 19. Januar 1988, VII R 61/85 und VII R 62/85, ZfZ 1988, 237, BFH/NV 1988, 746), dass sich die Berücksichtigung einer Duldungsvollmacht jedenfalls deswegen verbiete, weil der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Bevollmächtigungswillen habe; fehle ein solcher Wille, so könne der Vertretene nicht in die Stellung als Zollbeteiligter und gegebenenfalls als Zollschuldner gedrängt werden. Diese Entscheidung erging zwar noch zu § 10 Abs. 3 Zollgesetz, sie kann jedoch auch im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 4 ZK herangezogen werden, weil sich alte und neue Rechtslage insoweit decken. Die Anerkennung einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist im deutschen Zivilrecht letztlich Ausdruck des Vertrauensschutzgrundsatzes.
dem nationalen Rechtsverständnis entspricht es Treu und Glauben, dass jemand, der zurechenbar den Anschein einer Vollmacht setzt oder Vertreterhandeln wissentlich duldet, das Vertreterhandeln gegen sich gelten lassen muss. Dieses Rechtsverständnis folgt aus einem Regelungswerk, in dem der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kodifiziert ist und in dem sich Regelungen finden, die das Bestehen einer Vollmacht bzw. Vertretungsmacht trotz eines nicht mehr oder noch nicht vorhandenen Bevollmächtigungswillens fingieren. So regelt etwa § 170 BGB, dass eine Vollmacht, die durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt worden ist, diesem gegenüber in Kraft bleibt, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
2 BGB bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Auch kann gem. § 177 BGB das Fehlen der Vertretungsmacht durch die
trägliche Genehmigung des Vertreterhandelns geheilt werden. Derartige Regelungen, die von Vertretungsmacht ausgehen, obwohl zum Zeitpunkt der Handlung des (behaupteten) Vertreters ein Bevollmächtigungswille noch nicht oder nicht mehr besteht, finden sich im Zollkodex nicht. Dort ist die Stellvertretung abschließend in Art. 5 ZK geregelt, der das tatsächliche Bestehen einer Vollmacht zum Zeitpunkt der Handlung des Vertreters voraussetzt und an das Fehlen der Vertretungsmacht in Abs. 4 die zwingende Folge knüpft, dass der ohne Vertretungsmacht Handelnde als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt. Von diesem Grundsatz macht der Zollkodex ausdrücklich keine Ausnahmen, er wird nur durch die in Art. 5 Abs. 5 ZK statuierte Berechtigung der Zollbehörden, einen
weis für die Vertretungsmacht zu verlangen, ergänzt (so auch FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2010 4 K 97/07 , unveröffentlicht). Randnummer 55 Selbst wenn man das Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht anerkennen würde, könnte keine Vertretungsbefugnis angenommen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger überhaupt bewusst war, dass mit den für ihn persönlich erteilten Zollnummer und Aufschubkontonummer von der Spedition Zollanmeldungen durchgeführt wurden. Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen, dass - wie schon in früheren gemeinsamen Tätigkeiten beim Vater bzw. im Unternehmen des Bruders - der Bruder den Einkaufsbereich eigenverantwortlich wahrgenommen hat, und er selbst, der Kläger, sich um die Vertriebsseite gekümmert hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung bestehen nicht, zumal die an die Spedition elektronisch übermittelten Bescheide bei der Spedition abweichend so ausgedruckt worden sind, dass sie die GmbH als Anmeldenden auswiesen. Randnummer 56 Ist aber schon die Bevollmächtigung der Spedition zur Vertretung des Klägers im Zollanmeldeverfahren nicht erkennbar, so ist auch und erst recht die Erteilung einer Empfangsvollmacht nicht feststellbar. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen ergeben sich nicht und sind auch von dem insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht vorgenommen oder angeregt worden. III. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 59 Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.