Terminsgebühr - privatschriftlicher Vergleich vor Klageeinreichung Leitsatz 1. Die Terminsgebühr setzt nicht, wie ihre Bezeichnung eigentlich suggeriert, die Teilnahme an einem Termin, also an einer mündlichen Verhandlung, sei es eine Güteverhandlung oder einer streitige Kammerverhandlung, voraus, sondern die Gebühr wird bereits dann fällig, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Einreichung der Klage mit dem Gegner mit dem Ziel einer Erledigung des Rechtsstreits verhandelt. (Rn.12) 2. Noch nicht einmal der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ist erforderlich, sondern die Terminsgebühr wird z.B. auch dann fällig, wenn nach Einreichung der Klage ein privatschriftlicher Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wird. (Rn.12) 3. Eine Terminsgebühr kann aber dann nicht entstehen, wenn der Vergleich bereits vor der Einreichung der Klage abgeschlossen worden ist. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 3. Juni 2010, 20 Ca 233/08, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2010 - 20 Ca 233/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner am 30. September 2008 erhobenen Klage hat sich der Antragsgegner gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vom 23. September 2008 gewehrt und durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg erheben lassen. Durch Beschluss vom 21. November 2008 stellte das Arbeitsgericht Hamburg fest, dass ein Vergleich rechtswirksam zustande gekommen ist. Randnummer 2 Durch Urteil vom 13. November 2009 – 325 O 131/09 - verurteilte das Landgericht Hamburg den Antragsgegner zur Zahlung von € 1.909,71 nebst Zinsen und wies im Übrigen die Klage der (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ab. In dem vorgenannten Urteil wurde auf der Seite 7 (2. Absatz) folgende Feststellung getroffen: Randnummer 3 „Da die Einigung mit der Arbeitgeberin des Beklagten nach dem nicht widerlegten Vortrag der Kläger bereits außergerichtlich erzielt worden war, bevor es zu der Kündigung und dem arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen war, mit denen die Einigung mit der Arbeitgeberin des Beklagten umgesetzt worden war, ist die Einigungsgebühr bereits im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit der Kläger entstanden und damit auch nach einem Wert von € 15.984,00. Der Beklagte hat den Vortrag der Kläger nicht widerlegt, wonach die Einigung mit der Arbeitgeberin bereits der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten vorausgegangen war.“ Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 haben die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG beantragt und Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt € 2.214,59 in Ansatz gebracht. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zur Akte legitimiert und Bedenken gegen die Vergütungsfestsetzung erhoben. Randnummer 5 Durch Beschluss vom 3. Juni 2010 hat das Arbeitsgericht Hamburg die von dem Antragsgegners an seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte V.& R., zu zahlende gesetzliche Vergütung gemäß § 11 RVG auf € 430,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. Februar 2910 festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht entstanden sei, weil die Einigung mit dem Arbeitgeber des Antragsgegners nach dem nicht widerlegten Vortrag der Antragsteller bereits außergerichtlich, also bevor es zu der Kündigung und dem daran anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen sei. Randnummer 6 Gegen den den (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 21. Juni 2010 zugestellten Beschluss haben diese mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010, der am 30. Juni 2010 eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO regelmäßig die Terminsgebühr entstehe, wenn der von den Parteien bereits ausgehandelte Vergleich letztlich in einem gerichtlichen Verhandlungstermin protokolliert werde, um die Erörterungsgebührt auszulösen. Dass in der hier vorliegenden Angelegenheit im Übrigen auch zwischen den Parteivertretern vor dem laufenden Gerichtsverfahren und während des laufenden Gerichtsverfahrens mehrfach tatsächlich gesprochen worden sei, werde nur am Rande erwähnt. Es werde mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass sich das Arbeitsgericht über die Entscheidung des BGH vom 22. Februar 2007 – II ZB 101/06 – hinwegsetze. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 6. Juli 2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Randnummer 8 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 9 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 200,00. Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht eingegangen (§ 569 Abs. 1 ZPO) und gemäß § 569 Abs. 2 ZPO formgerecht eingelegt worden. Entsprechend der Sollvorschrift des § 571 Abs. 1 ZPO wurde sie auch begründet. Randnummer 10 2. In der Sache selbst ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht begründet. Randnummer 11 Die im Beschluss vom 3. Juni 2010 festgesetzten Kosten sind vom Arbeitsgericht zutreffend ermittelt worden. Die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners greifen mit ihrer sofortigen Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg nur insoweit an, als das Entstehen einer Terminsgebühr verneint worden ist. Randnummer 12
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