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VG Hamburg 7. Kammer 7 E 206/10 Beschluss Zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheids § 22 NatSchG HA, § 61 BauO HA, § 62 BauO HA

Zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheids Leitsatz Zur Reichweite der Bindungswirkung - auch Tatbestandswirkung genannt - eines Bauvorbescheids. (Rn.35) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruch

§ 43Hmb

VwVfG (aaa)). Ihre sachliche Reichweite erfasst im vorliegenden Fall das Naturschutzrecht (bbb)) und steht auch nachfolgenden Änderungen der Sach- und Rechtslage entgegen (ccc)). Von der Bindungswirkung betroffen ist nicht nur das Bezirksamt … sondern auch die Behörde … (ddd)). Die Tatbestandswirkung setzt die Bestandskraft des Vorbescheides nicht voraus, so dass dahinstehen kann, ob der von dem … erhobene Widerspruch gegen den Vorbescheid Aussicht auf Erfolg hat (eee)). Randnummer 37 aaa) Der Vorbescheid vom 9.12.2008 entfaltet als wirksamer Verwaltungsakt (

(2)) die sogenannte Tatbestandswirkung (
(1)). Randnummer 38
(1)Ein wirksamer Verwaltungsakt ist grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und bei ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2007, BauR 2007, 1712; BVerwG, Urt. v. 30.1.2003, BVerwGE 117, 351). Diese Wirkung folgt aus Art. 20 Abs.

§ 43Vw

VfG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2007, BauR 2007, 1712). Die Berücksichtigung der Tatbestandswirkung bedarf hingegen keiner gesetzlichen Grundlage in der jeweiligen Norm (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1980, BVerwGE 60, 111; Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 2010, § 43 Rn. 28), d.h. es ist unerheblich, dass § 22 Abs. 3 HmbNatSchG insoweit keinen Hinweis enthält. Randnummer 39

(2)Ein solcher wirksamer Verwaltungsakt ist der den Antragstellern erteilte Vorbescheid. Der Wirksamkeit steht auch nicht § 73 Abs. 2 Hamburgische Bauordnung vom 14.12.2005 (GVBl. 525, 563) – HBauO – entgegen, wonach der Vorbescheid ein Jahr gilt. Denn die Antragsteller haben innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Vorbescheides vom 9.12.2008 – nämlich am 20.4.2009 – eine Baugenehmigung auf der Grundlage des Vorbescheides beantragt. Durch die Einleitung des Baugenehmigungsverfahren wird der Ablauf der Jahresfrist gehemmt (iE ebenso: Alexejew/Haase/Großmann, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Kommentar, Stand: November 2008, § 63 Rn. 45, der die Frist nur bis zur Stellung des Bauantrags berechnet). Nichtigkeitsgründe nach § 44 HmbVwVfG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 40 Schließlich ist dem Untersagungsbescheid der Behörde … vom 25.11.2009 nicht zu entnehmen, dass der Vorbescheid zugleich mit der Untersagung der Neubebauung aufgehoben und damit seine Wirksamkeit wieder beseitigt werden sollte. Explizit untersagt der Bescheid vom 25.11.2009 nur die Errichtung einer baulichen Anlage. Auch bei einer Auslegung des Regelungsgehaltes unter Einbeziehung der Begründung des Bescheides ergibt sich nicht, dass zugleich der Vorbescheid aufgehoben werden sollte. Vielmehr bezieht sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Gefahr im Verzug ausdrücklich auf den bereits erteilten Vorbescheid. Randnummer 41 bbb) Die Tatbestandswirkung des Vorbescheides vom 9.12.2008 erfasst in ihrer sachlichen Reichweite auch das Naturschutzrecht. Eine mögliche Baugenehmigung würde Bindungswirkung im Umfang der durch sie getroffenen Regelung entfalten (
(1)). Der Bauvorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (
(2)). Aufgrund dieses Charakters gilt für den Bauvorbescheid das gleiche wie bei der Baugenehmigung hinsichtlich der gestellten Fragen (
(3)) und im vorliegenden Fall gehörte zu den gestellten Fragen auch die Frage nach der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzrecht (
(4)). Randnummer 42
(1)Der sachliche Umfang der Tatbestandswirkung bestimmt sich nach der Regelung, die der jeweilige Verwaltungsakt trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2003, BVerwGE 117, 351; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2010, § 43 Rn. 26; Ortloff, NJW 1987, 1665), wobei die Regelung gegebenenfalls unter Heranziehung der Gründe auszulegen ist (vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2006, § 43 Rn. 4). Für die Baugenehmigung bedeutet das: Regelmäßig im Umfang der Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörden – die in Hamburg nach dem Wortlaut von § 61 und § 62 HBauO der Prüfungskompetenz entsprechen dürfte – entfaltet die Baugenehmigung Bindungswirkung (vgl. allgemein Ortloff, NJW 1987, 1665). Denn die Baugenehmigung erlaubt nicht nur die Ausführung des Vorhabens – Aufhebung des präventiven Bauverbots – sondern stellt zugleich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in § 61 bzw. § 62 HBauO genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1990, DÖV 1991, 32; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 2431; Ortloff, NJW 1987, 1665). Sie ist also ein Verwaltungsakt, der neben dem verfügenden Teil (hinsichtlich der Baufreigabe) auch einen feststellenden Teil (hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem überprüften öffentlichen Recht) enthält (vgl. Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Bd. I, Stand: Dezember 2009, Art. 68 Rn. 35 zur bayerischen Rechtslage). Die Baugenehmigung entfaltet – soweit ihre Feststellungswirkung reicht – zugunsten des Bauherrn die Schutzwirkung, dass die genehmigte bauliche Anlage nicht nur formell rechtmäßig ist, sondern dass auch ihre materielle Rechtmäßigkeit zu unterstellen ist – sog. Legalisierungswirkung – (vgl. Ortloff, NJW 1987, 1665; Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 48 mwN). Hintergrund der Legalisierungswirkung ist der Umstand, dass mit der Baugenehmigung für den Bauherrn ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Er darf annehmen, dass der Durchführung seines Vorhabens keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, so dass er eine verlässliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen hat (vgl. Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 49). Randnummer 43
(2)Der Vorbescheid ist ein Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.2.1984, BVerwGE 69, 1). Er stellt sich nicht nur als bloße Zusage nach § 38 HmbVwVfG dar, sondern ist vielmehr ein abgetrennter, ein vorweggenommener Teil der späteren Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.2.1984, BVerwGE 69, 1; Alexejew/Haase/Großmann, a.a.O., § 63 Rn. 5 mwN). Die Bauaufsichtsbehörde stellt durch ihn verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Einzelfragen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlich-rechtlichen Recht keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. Alexejew/Haase/Großmann, a.a.O., § 63 Rn. 3). Anders ausgedrückt, wird mit dem Vorbescheid bereits über einen Teil der für die Baugenehmigung beachtlichen Anforderungen vor Stellung eines Bauantrags und vor Erteilung der Baugenehmigung endgültig entschieden (vgl. Alexejew/Haase/Großmann, a.a.O., § 63 Rn. 6). Er erlaubt zwar im Unterschied zur Baugenehmigung noch nicht die Ausführung des Vorhabens, hat aber ebenso wie die Baugenehmigung eine Feststellungs- oder Legalisierungswirkung. Dieser Charakter des Bauvorbescheides ergibt sich aus dem Vertrauensschutzprinzip. Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Verfahrensgliederung anbietet und keine die Bindungswirkung beschränkenden Vorschriften schafft, muss der Bauherr darauf vertrauen können, dass abschließend über den zur Prüfung gestellten Teilkomplex entschieden ist und der Vorbescheid während seiner Geltungsdauer Bestand hat (Ortloff, NVwZ 1983, 705). Randnummer 44
(3)Aufgrund dieses Charakters gilt für den Bauvorbescheid das gleiche wie das oben zur Baugenehmigung aufgeführte, mit der Einschränkung, dass sich die Legalisierungswirkung auf die gestellten Fragen beschränkt. Gegenstand eines Vorbescheides sind nur einzelne Fragen des Bauvorhabens, so dass auch nur hinsichtlich der gestellten Fragen eine Bindungswirkung in Betracht kommt (vgl. Simon/Busse, a.a.O., Art. 71 Rn. 103). Sofern im Vorbescheid positive Feststellungen zu Fragen getroffen wurden, sind sie für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren mit Bindungswirkung entschieden (vgl. Alexejew/Haase/Großmann, a.a.O., § 63 Rn. 17). Randnummer 45
(4)Der Vorbescheid vom 9.12.2008 entfaltet hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzrecht Tatbestandswirkung. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzrechtlichen Anforderungen ist Gegenstand der getroffenen Regelung. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des Vorbescheides – insbesondere aus den auf die Umweltverträglichkeit des Neubaus zielenden Voraussetzungen Nr. 1-9 – wie auch aus den sonstigen Umständen wie dem Prüfverfahren und dem Antrag der Antragsteller. Die von ihnen gestellten Fragen waren nicht auf den Prüfungsumfang einer anschließend im vereinfachten Verfahren zu erteilenden Baugenehmigung beschränkt und der Antrag der Antragsteller war so auszulegen, dass er auch die Frage nach der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzrecht insgesamt umfasste. Randnummer 46 Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, so dass der Bereich der Fragen, die zur Beantwortung gestellt werden dürfen, nur so weit reicht wie das anschließende Baugenehmigungsverfahren (Alexejew/Haase/Großmann, a.a.O., § 63 Rn. 14). Das führt zu einem unterschiedlichen Prüfungsprogramm je nachdem, ob für das Vorhaben eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl. § 61 HBauO ) oder im Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (vgl. § 62 HBauO ) beansprucht wird. Sofern das Bauvorhaben – zwingend oder nach Ausübung des Wahlrechts gemäß § 59 Abs. 3 HBauO – dem Verfahren nach § 62 HBauO unterliegt, ist auch im Vorbescheidsverfahren der mögliche Prüfumfang so weit wie die dort eröffnete Prüfung. Randnummer 47 Im vorliegenden Fall wäre zwar auch das vereinfachte Verfahren gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 HBauO möglich gewesen, weil die Antragsteller die Neuerrichtung eines Wohngebäudes begehrten. In diesem Fall wäre die Bindungswirkung des Vorbescheides auf die in § 61 Abs. 2 HBauO genannten Vorschriften begrenzt (vgl. Alexejew/Haase/Großmann, a.a.O., § 63 Rn. 15). Dazu würde nur § 9 HmbNatSchG zählen. Randnummer 48 Eine solche Beschränkung ist aber tatsächlich nicht erfolgt. Die Antragsteller haben im Vorbescheidsverfahren zwar nicht explizit geäußert, dass sie ein Vorbescheidsverfahren für eine spätere Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung durchführen möchten. Jedoch haben sie in dem Antrag erklärt, sie hofften, „dass dieser Antrag mit den relevanten Bau- und Naturschutzbestimmungen in Einklang zu bringen“ sei. Daher hat die Antragsgegnerin den Antrag richtigerweise dahingehend ausgelegt, dass das Vorbescheidsverfahren nicht nur die in § 61 Abs. 2 HBauO genannten Vorschriften umfassen sollte, sondern den in § 62 HBauO aufgefächerten Prüfbereich. Diese Auslegung wird auch dadurch bestätigt, dass die Antragsteller sodann eine Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung beantragten. Randnummer 49 Die Frage der Vereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit der bestehenden Verordnung über das Naturschutzgebiet … war – nicht nur nach § 62 HBauO abstrakt möglicher, sondern auch im vorliegenden Fall tatsächlicher – Gegenstand dieser Vorbescheidsprüfung. Zwar haben die Antragsteller keine konkreten Fragen formuliert, so dass grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 4.10.2005, 2 Bf 380/03; Urt. v. 18.8.2005, 2 Bf 68/00; Beschl. v. 3.9.2003, 2 Bs 313/03) der Antrag dahingehend auszulegen ist, dass er auf die mit solchen Anträgen regelmäßig erstrebte Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gerichtet ist. In diesem Fall ergibt sich jedoch aus dem ausdrücklichen Begehren der Antragsteller, auch die Naturschutzbestimmungen zu prüfen (s.o.), dass neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit jedenfalls auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit als Frage zur Beantwortung an die Antragsgegnerin gestellt worden ist. Dem ist in der Bescheidung der Voranfrage – wie an dem Verfahren und der Ausgestaltung der Bedingungen erkennbar – auch entsprochen worden. Der Umstand, dass der Bauvorbescheid keine ausdrückliche Aussage dazu umfasst, dass dem Bauvorhaben kein Sicherungsvorhaben im Sinne von § 22 Absätze 1 bzw. 3 HmbNatSchG entgegensteht, schränkt seine Regelungsaussage in Bezug auf die Baufreigabe auch unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht ein. Es reicht aus, dass der verfügten Baufreigabe zu entnehmen ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die genannten Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen sind und deshalb nicht entgegenstehen. Ob im Folgenden noch mit Sicherungsmaßnahmen zu rechnen sei, betrifft eine mögliche spätere Veränderung der Sach- und Rechtslage, die nicht Gegenstand des Prüfprogramms ist. Für die Beachtlichkeit einer Sicherungsanordnung ist dementsprechend nicht ausreichend, dass der Bauvorbescheid über sie keine Regelung trifft, sondern maßgeblich, welche Wirkung ihr die gesetzliche Vorschrift zuordnet (vgl. dazu ccc)). Randnummer 50 ccc) Der Vorbescheid steht einem Vorgehen nach § 22 Abs. 3 HmbNatSchG entgegen. Auch im Falle zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen ist die Genehmigungsfähigkeit nicht neu zu prüfen (
(1)). Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall zu beachten, § 22 Abs. 3 HmbNatSchG setzt sich nicht als Sonderrecht gegenüber dem Bauvorbescheid durch (
(2)). Randnummer 51
(1)Die Bindungswirkung eines wirksamen Bauvorbescheides bleibt auch bei nachfolgender Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen (vgl. Simon/Busse, a.a.O., Art. 71 Rn. 111; Ortloff, NVwZ 1983, 705). Dies gilt nicht nur gegenüber Veränderungssperren kraft ausdrücklich gesetzlicher Regelung in § 14 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 3.2.1984, BVerwGE 69, 1) hat insoweit ausgeführt: Randnummer 52 „Dem Landesgesetzgeber steht es dabei auch frei, die Möglichkeit zu eröffnen, dass die Behörde stufenweise über einzelne Fragen der Genehmigungsfähigkeit jeweils abschließend und bindend entscheidet […], mit der Rechtsfolge, dass bei der abschließenden, den Bau freigebenden Genehmigung die Genehmigungsfähigkeit der vorweg entschiedenen Punkte nicht neu zu prüfen ist, und zwar auch nicht im Falle zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen.“ Randnummer 53 Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts gelten auch für den vorliegenden Fall. Für eine Bindungswirkung des Vorbescheides auch bei nachträglichen Veränderungen der Rechtslage spricht neben Art. 20 Abs.

§ 43Hmb

VwVfG insbesondere § 49 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG , der für den Fall einer geänderten Rechtslage die Aufhebung des Verwaltungsaktes erst unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vorsieht. Diese Vorschrift verdeutlicht, dass der Bestand eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht durch spätere Änderungen der bei seinem Erlass maßgeblichen Rechtslage berührt wird, sondern allenfalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und mit einer möglichen Entschädigungsfolge aufgehoben werden kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.2.1984, BVerwGE 69, 1; Ortloff, NVwZ 1983, 705). Auch § 72 Abs. 5 Satz 2 HBauO , wonach die Bindungswirkung einer Teilbaugenehmigung eingeschränkt wird, legt im Umkehrschluss nahe, dass die Bindungswirkung eines Vorbescheides gerade nicht eingeschränkt ist. Dies zeigt weiter der Vergleich mit dem Sonderfall einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Hierfür ist ausdrücklich bestimmt, dass die Bindungswirkung einer solchen Genehmigung gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830) eingeschränkt, nämlich unmittelbar bestimmten nachträglichen Anordnungen zugänglich ist. Demgegenüber fehlt es an einer vergleichbaren Vorschrift für die Baugenehmigung – und damit auch beim Vorbescheid. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine § 38 Abs. 3 HmbVwVfG vergleichbare Regelung, wonach die Behörde an eine Zusicherung nicht mehr gebunden ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage in bestimmter Hinsicht ändert, für den Vorbescheid gerade nicht geschaffen worden ist. Der notwendige Interessenausgleich zwischen Vertrauensschutz und Veränderungsoffenheit ist hier vielmehr der zeitlichen Begrenzung der Wirkung zu entnehmen (vgl. Simon/Busse, a.a.O., Art. 71 Rn. 111). Randnummer 54

(2)Mit einer Sicherungsanordnung nach § 22 Abs. 2 HmbNatSchG kann die dargelegte Bindungswirkung des Bauvorbescheides nicht überwunden werden. Randnummer 55 Hierzu fehlt es an der erforderlichen ausdrücklichen Regelung in der Vorschrift; ihr kann nicht entnommen werden, dass neben einer Aufhebung entsprechend den allgemeinen Bestimmungen ( §§ 48 , 49 HmbVwVfG ) die Bindungswirkung eines Bescheides auch durch eine naturschutzrechtliche Sicherungsanordnung unmittelbar beschränkt werden könnte. Eine solche Regelungswirkung ist § 22 Abs. 3 HmbNatSchG auch nicht implizit. Einer entsprechenden Auslegung steht bereits entgegen, dass die Vorschrift keine – rechtsstaatlich bei einer hierdurch ermöglichten Aufhebung bindender Bescheide aber gebotenen – Regelungen für den Vertrauensschutz enthält. Die Regelung in § 22 Abs. 3 HmbNatSchG läuft auch keineswegs leer, wenn sie auf Sachlagen beschränkt wird, in denen dem Sicherungsziel entgegenwirkende Bescheide noch nicht ergangen sind – vielmehr hat die Vorschrift angesichts kurzer Bescheidungsfristen und möglicher Genehmigungsfiktionen erhebliche Bedeutung für eine Einwirkung auf laufende Baugenehmigungsverfahren. Randnummer 56 ddd) Auch die Behörde … ist an die dargestellte Tatbestandwirkung gebunden. Ein rechtswirksamer Verwaltungsakt ist grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und bei ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2007, BauR 2007, 1712; BVerwG, Urt. v. 30.1.2003, BVerwGE 117, 351). Randnummer 57 eee) Die Tatbestandswirkung des Vorbescheides setzt schließlich dessen Bestandskraft nicht voraus. Denn die Tatbestandswirkung erfordert lediglich die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, nicht aber auch dessen Unanfechtbarkeit (vgl. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 2010, § 43 Rn. 28; Ortloff, NJW 1987, 1665; a.A. Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 88). Dass der Vorbescheid gegenüber dem anfechtenden Dritten nur eine Bindung entfaltet, wenn der Vorbescheid ihm gegenüber bestandskräftig ist (vgl. dazu Alexejew/Haase/Großmann, a.a.O., § 63 Rn. 51) ist eine davon zu trennende Frage (vgl. dazu Ortloff, NJW 1987, 1665). Zudem ist auch ein Vorbescheid gemäß § 212a BauGB sofort vollziehbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.7.2004, NVwZ-RR 2005, 69). Randnummer 58 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 59 3. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.