Einkommensteuergesetz: Rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durch Änderung des Wertansatzes eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens Leitsatz Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns des Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung der Veranlagung für die Folgejahre dar. Die Änderung der Veranlagung ist jedoch auf die Auswirkung im Folgejahr begrenzt (Rn.22) . Orientierungssatz 1. Für die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses genügt es, dass ein Wertansatz, der Auswirkungen auf die Gewinnermittlung von Folgejahren hat, korrigiert wurde (Rn.27) . 2. Ob und auf welcher rechtlichen Grundlage ein Bescheid geändert werden kann, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht in vollem Umfang überprüfen kann. Liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des angefochtenen Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor, kommt es nicht darauf an, dass das Finanzamt von einer unzutreffenden Änderungsvorschrift (hier: § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) ausgegangen ist (Rn.30) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: IV B 83/10). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 14.12.2011, Az.: IV B 83/10, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 14. Dezember 2011, IV B 83/10, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine seit 1967 bestehende Kommanditgesellschaft. Im Streitjahr 2002 waren an der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafter, denen zugleich die Geschäftsführung oblag, die nicht vermögensmäßig beteiligte Verwaltungsgesellschaft A mbH und B mit einem Anteil in Höhe von 8,33 % beteiligt. Als Kommanditisten waren zu diesem Zeitpunkt der Mehrheitsgesellschafter C mit einem Anteil in Höhe von 58,33 %, sowie D, E, F und G mit jeweils einem Anteil in Höhe von 8,33 % beteiligt. Randnummer 3 Mit dem Bescheid für 2002 vom 22.10.2003, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erging, stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß fest. Randnummer 4 Aufgrund einer bei der Klägerin für den Zeitraum 1999 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung erging am 03.07.2006 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Feststellungsbescheid für das Jahr 2002. Mit der Änderung wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Randnummer 5 Hintergrund für diese Änderung bildete folgender Sachverhalt: Randnummer 6 In der Gewinnermittlung für 1999 war von der Klägerin ein Sonderposten mit Rücklagenanteil für pauschale Wertberichtigungen auf Forderungen in Höhe von 119.468 DM gebildet worden. Dieser hatte den Gewinn 1999 entsprechend gemindert und wurde von der Klägerin in den Gewinnermittlungen der Folgejahre gewinnerhöhend aufgelöst. Die von der Klägerin vorgenommenen gewinnerhöhenden Auflösungen betrugen in den Jahren 2000 und 2001 jeweils 29.867 DM und im Jahr 2002 30.541,51 EUR. Die Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin im Jahr 1999 gebildete Sonderposten zu hoch angesetzt war und reduzierte diesen auf 1.500 DM und ab 2002 auf 800 EUR. Die durch diese Prüfungsfeststellung bewirkte Gewinnerhöhung in 1999 in Höhe von 117.968 DM ging mit entsprechend gegenläufigen Änderungen der Gewinnfeststellungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 einher. Die das Streitjahr betreffenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden im geänderten Bescheid nach Außenprüfung vom 03.07.2006 auf -682.391,13 EUR festgestellt. Randnummer 7 Der aufgrund der Außenprüfung geänderte Feststellungsbescheid 1999 vom 03.07.2006 wurde von der Klägerin mit Einspruch vom 11.07.2006 unter anderem hinsichtlich der Gewinnerhöhung wegen des nicht in erklärter Höhe anerkannten Sonderpostens mit Rücklagenanteil angefochten. Auch hinsichtlich des Änderungsbescheides für 2002, ebenfalls vom 03.07.2006, wurde von der Klägerin am 11.07.2006 Einspruch eingelegt, der sich nach Angaben der Klägerin jedoch nur auf die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen nach § 15a EStG beziehen sollte. Randnummer 8 Dem Einspruch gegen den Feststellungsbescheid für 1999 wurde in Bezug auf den gebildeten Sonderposten mit Rücklagenanteil mit Bescheid vom 23.01.2009 abgeholfen. Die im Änderungsbescheid nach der Außenprüfung in Bezug auf diesen Prüfungspunkt vorgenommene Gewinnerhöhung wurde rückgängig gemacht. Randnummer 9 Die Folgeänderungen, die aufgrund der Prüfungsfeststellung zum Sonderposten mit Rücklagenanteil in den Feststellungszeiträumen 2000 bis 2002 durch die Feststellungsbescheide nach Außenprüfung erfolgt waren, machte der Beklagte ebenfalls rückgängig. Er ging hierbei davon aus, dass die Feststellungsbescheide der Jahre 2000 und 2001 nicht mehr korrigiert werden konnten und änderte daher mit Bescheid vom 23.01.2009 lediglich den nach seiner Meinung verfahrensrechtlich noch änderbaren Feststellungsbescheid für das Jahr 2002 gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und erhöhte hierbei die Einkünfte um den Gesamtbetrag der Gewinnauswirkungen für die Jahre 2000-2002, die sich aufgrund der vorgenommenen Korrekturen hinsichtlich der Auflösung des Sonderpostens ergeben hatten. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2002 wurden auf - 628.364,91 EUR festgestellt. Randnummer 10 Am 29.01.2009 legte die Klägerin gegen den geänderten Feststellungsbescheid 2002 vom 23.01.2009 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2009 zurückwies. Randnummer 11 Am 06.04.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2002 sei nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Anschluss an die Bescheidänderung nach der Außenprüfung bestandskräftig geworden und sei daher nicht mehr nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO änderbar gewesen. Der Einspruch vom 11.07.2006 habe lediglich der Feststellung nach § 15a EStG gegolten, die einen eigenen Verwaltungsakt darstelle und daher keine Änderung der Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen zulasse. Zudem stünde der Änderung der Feststellung für 2002 entgegen, dass es der Beklagte unterlassen habe, sie, die Klägerin, auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hinzuweisen. Randnummer 12 Es gebe für die Änderung der Feststellung 2002 auch keine andere Rechtsgrundlage, insbesondere seien die Voraussetzungen einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt. Eine solche Änderung setze ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung voraus. Anders als in der Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) vom 30.06.2005 (IV R 11/04) lege ein solche Ereignis nicht vor, denn die von der Betriebsprüfung zunächst vorgenommene Korrektur eines Bilanzansatzes sei nicht bestandskräftig und damit letztlich nicht wirksam geworden, weil der Beklagte in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts schließlich ihr, der Klägerin, gefolgt sei. Zudem sei eine Korrektur eines Bilanzansatzes für 1999 nicht erfolgt, weil eine solche nur vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden könne, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen sei. Die ursprünglich eingereichte und durch sie, die Klägerin, zu keinem Zeitpunkt veränderte Bilanz für 1999 sei letztendlich der Feststellung 1999 zugrunde gelegt worden. Schließlich stehe einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die für den Feststellungszeitraum 2002 eingetretene Feststellungsverjährung entgegen. Randnummer 13 Jedenfalls könne keine Korrektur der Gewinnauswirkungen der Jahre 2000 und 2001 im Feststellungszeitraum 2002 nachgeholt werden, weil dem der Grundsatz der Periodenbesteuerung entgegenstünde. Auch könne die Erfassung des gesamten Korrekturbetrages im Feststellungszeitraum 2002 nicht auf eine Bilanzberichtigung im ersten noch offenen Feststellungszeitraum (hier 2002) gestützt werden. Nur sie, die Klägerin, nicht aber der Beklagte, könne ihre Bilanzen korrigieren. Randnummer 14 Der Beklagte hat den Feststellungsbescheid für 2002 am 19.07.2010 erneut geändert und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf - 651.816,85 EUR festgestellt. Die Änderung beruht darauf, dass der Beklagte als Folge der Änderung des Feststellungsbescheids für 1999 nunmehr nur noch die den Veranlagungszeitraum 2002 betreffende gewinnerhöhende Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil berücksichtigt hat. Der Bescheid ist der Klägerin am 21.07.2010 bekanntgegeben worden. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2002 vom 19.07.2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass der festgestellte Gewinn auf - 682.391,13 EUR herabgesetzt wird und entsprechend der Beteiligungsquote auf die Gesellschafter verteilt wird. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass ein Hinweis auf eine Verböserung nicht erforderlich gewesen sei, weil die Änderung der Feststellung 2002 eine logische Folge der Stattgabe des Einspruchsbegehrens betreffend des Zeitraums 1999 gewesen sei. Der Beklagte ist nunmehr der Ansicht, die Änderung der Feststellung 2002 lasse sich auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO stützen. Randnummer 18 Dem Gericht haben Band VII und VIII der Bilanz- und Bilanzberichtsakten sowie Band I und II der Rechtsbehelfsakten jeweils zur Steuernummer .../.../... vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 21.05.2010 und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der nach § 68 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewordene Feststellungsbescheid vom 19.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte war befugt, den Feststellungsbescheid 2002 auf Grundlage von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Randnummer 20 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.