Abtretung von Lohnansprüchen - Verbot Leitsatz Ein Verbot, Gehaltsansprüche abzutreten, kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht wirksam geschaffen werden. (Rn.20) (Rn.21) Orientierungssatz Berufung eingelegt beim LArbG Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 82/10. Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 17.06.2010 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.311,00 € zu zahlen 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert beträgt 1.311,00 €. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Geld. Randnummer 2 Die Beklagte beschäftigte Herrn C. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Sie vereinbarte mit Herrn C. am 04.03.2009 einen Aufhebungsvertrag. Dieser nimmt Bezug auf einen Interessenausgleich vom 12.01.2009 und regelt, dass Herr C. als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Abfindungsbetrag in Höhe von brutto € 70.733,50 erhält. Ferner heißt es, dass mit dieser Zahlung zugleich alle Sozialplanansprüche erfüllt werden (Anlage K 1, Bl. 4 d. A.). Randnummer 3 Herr C. trat am 15.12.2009 seinen Anspruch auf Zahlung seiner Abfindung gegen die Beklagte gemäß Aufhebungsvertrag in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von € 1.311,00 an die Klägerin, einer Rechtsanwaltskanzlei, ab (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.). Randnummer 4 Die Klägerin zeigte der Beklagten diese Abtretung am 28. Dezember 2009 an (Anl. K 3, Bl. 8 d. A.). Die Beklagte zahlte an die Klägerin nicht. Am 17.06.2010 erwirkte die Beklagte gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil. Randnummer 5 Die Klägerin macht geltend, dass das Versäumnisurteil aufzuheben sei und begehrt Zahlung des Betrages von € 1.311,00. Sie vertritt die Auffassung, dass die Abtretung wirksam sei. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 1. das Versäumnisurteil vom 17.06.2010 aufzuheben, Randnummer 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.311,00 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 Das Versäumnisurteil vom 17.06.2010 aufrecht zu erhalten. Randnummer 11 Die Beklagte hält die Abtretung für rechtsunwirksam. Sie vertritt die Auffassung, dass die in dem Aufhebungsvertrag geregelte Abfindung eine Leistung aus dem Sozialplan sei und verweist auf VI. 4. des Sozialplans (Anlage B 1, Bl. 37). Dort heißt es, dass eine Leistung nach diesem Sozialplan weder abgetreten noch verpfändet werden kann. Des Weiteren stützt sie ihre Auffassung auf eine in einer Betriebsvereinbarung von 1982 geregelte Arbeitsordnung. Dort heißt es in § 4 unter der Überschrift „Arbeitsentgelt“ unter 2., dass die Abtretung oder Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen nur mit Zustimmung der Geschäftleitung zulässig ist und macht geltend, dass im vorliegenden Fall die Geschäftsleitung der Abtretung von Herrn C. nicht zugestimmt hat. Randnummer 12 Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, sowie den mündlichen Erklärungen der Parteien. Darauf wird ergänzend gemäß § 313 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den streitigen Betrag an die Klägerin zu zahlen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG): Randnummer 15 1. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Randnummer 16 2. Die Klage ist begründet. Randnummer 17
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