Energiesteuerrecht: Fortwirkung von MinöSt-Erlaubnissen Leitsatz Mit dem Außerkrafttreten des MinöStG ist der Anwendungsbereich für Mineralölsteuerbefreiungen ohne weiteres entfallen, ohne dass es ins
§ 44Abs. 1 Energie
StG erteilte Erlaubnisse fortgewirkt. Diese Frist sei vom Bundesministerium der Finanzen auf dem Erlasswege am
- Dezember 2006 bis zum
- September 2007 und nochmals am
- Juli 2007 bis zum
- Dezember 2007 verlängert worden; darüber hinaus jedoch nicht. Randnummer 8
- Die Klägerin hat den festgesetzten Betrag am
- November 2009 gezahlt. Randnummer 9 Sie hat mit Schreiben vom
- Dezember 2009, beim Beklagten eingegangen am
- Dezember 2009, Einspruch erhoben. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens verfasstes Schreiben vom
- September
- Die Klägerin machte geltend, dass sich aus der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 4 EnergieStG nicht zwingend ergebe, dass eine auf Grundlage des § 12 MinöStG erteilte Erlaubnis nach Ablauf des in § 67 Abs. 4 EnergieStG genannten Zeitpunkts ihre Gültigkeit verliere; vielmehr werde (nur) die Möglichkeit des Widerrufs vor Ablauf der in der Erlaubnis geregelten Geltungsdauer eröffnet. Ihre bis zum
- März 2009 erteilte Erlaubnis sei jedoch nicht widerrufen worden. Auch sei der Erlaubnisschein vom ausgebenden HZA A nicht zurückgefordert, sondern die Weiternutzung vielmehr geduldet worden. Randnummer 10 (Hilfsweise) rügte die Klägerin, dass eine zu große Menge besteuert worden sei. Randnummer 11
- Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom
- Februar 2010 als unbegründet zurück. Die Menge sei zutreffend ermittelt worden. Die Erlaubnis sei erloschen. Der Beklagte vertiefte insoweit die bereits mit dem Abgabenbescheid gegebene Begründung. Randnummer 12
- Die Klägerin hat am
- März 2010 Klage erhoben. Randnummer 13 Die Klägerin greift die Steuerfestsetzung der Höhe nach nicht mehr an, weiterhin jedoch dem Grund nach. Die Klägerin wiederholt ihre im Verwaltungsverfahren vorgetragene Auffassung, dass die ihr erteilte Erlaubnis weitergegolten habe. Randnummer 14 Ergänzend führt sie aus: Die am
- März 2006 gemäß MinöStG erteilte Erlaubnis sei nach ihrem Sinn und Zweck über ihren Wortlaut und über die damalige Gesetzeslage hinausgehend auszulegen. Sinn und Zweck der Erlaubnis nach § 12 MinöStG sei die Befreiung von der spezifisch auf dem Energieträger "Luftfahrtbetriebsstoff" beruhenden Verbrauchsteuer. Ob diese sich im Wortlaut der Regelung als Mineralölsteuer bezeichnet oder als Energiesteuer sei unerheblich. Die materiellrechtlichen Anforderungen an die Erteilung der Erlaubnis entsprächen sich in MinöStG und EnergieStG. Dass die Erlaubnis nicht auf die seinerzeitige Gesetzeslage begrenzt sei, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers über sie hinausreichen soll, ergebe sich eindeutig aus der Vorschrift des § 67 Abs. 4 EnergieStG, nach der der Regelungsgehalt einer nach § 12 MinöStG erteilten Erlaubnis auch von der Energiesteuer befreie. Randnummer 15 Dass die nach MinöStG erteilten Erlaubnisse nicht - wie der Beklagte meint - aufgrund § 67 Abs. 4 EnergieStG von Gesetzes wegen zum
- Dezember 2006 erloschen sind, zeige sich auch daran, dass die Finanzverwaltung ihre Weitergeltung per Erlass angeordnet habe, was andernfalls nicht zulässig gewesen wäre. Die im Erlasswege, aber nur zeitlich begrenzte Geltungserweiterung sei jedenfalls rechtlich kein taugliches Mittel, um die in der Erlaubnis selbst geregelte Geltungsdauer zu verkürzen. Randnummer 16 Jedenfalls werde die ursprünglich erteilte Erlaubnis durch die Einführung des EnergieStG weder aufgehoben noch ersetzt. Sie sei auch nicht widerrufen worden. Für einen Widerruf gäbe es sowohl für die Verwaltung als auch für den Gesetzgeber keine Rechtsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Ein (anderer) Erlöschensgrund vor dem Ablauf der Befristung zum
- März 2009 sei nicht gegeben. Vielmehr zeige die Erteilung einer Erlaubnis ab dem
- April 2009, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung nach wie vor erfülle. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 den Energiesteuerbescheid vom
- November 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- Februar 2010 aufzuheben. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und vertieft seine Argumentation. Randnummer 22 Ergänzend führt er aus, dass eine Verlängerung der Geltung über den
- Dezember 2007 im Billigkeitswege nicht in Betracht komme, weil die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum von der Umstellung des Mineralölsteuerrechts auf das Energiesteuerrecht gewusst habe. Randnummer 23
- Dem Gericht lag ein Ordner mit dem Verwaltungsvorgang des Beklagten vor. Randnummer 24
- Das Gericht hat am
- Mai 2010 einen Gerichtsbescheid erlassen, auf den die Klägerin rechtzeitig die mündliche Verhandlung beantragt hat. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 26 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Bescheid ist formell und materiell ordnungsgemäß erlassen worden. Randnummer 27
- Die Klägerin hat - wie auch von ihr nicht bestritten - den Besteuerungstatbestand des EnergieStG erfüllt und war - anders als sie selbst meint - im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Verwendung von energiesteuerfreiem Flugtreibstoff berechtigt. Hierfür hätte sie einer Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG bedurft, die ihr erst auf ihren Antrag vom
- März 2009 mit Gültigkeit ab
- April 2009 erteilt worden ist. Randnummer 28
- Die der Klägerin am
- März 2006 erteilte Erlaubnis zur Verwendung von steuerfreien Luftfahrtbetriebsstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG berechtigte sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Verwendung von energiesteuerfreiem Flugbenzin. Zwar war diese Erlaubnis - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus befristet bis zum
- März 2009 und ist von der erteilenden Behörde nicht widerrufen worden. Doch betraf diese Erlaubnis ihrem ausdrücklichem Wortlaut und ihrem erkennbaren Regelungsgehalt nach die Befreiung von Mineralölsteuer, nicht jedoch die Befreiung von Energiesteuer. Randnummer 29 Das EnergieStG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom
- Juli 2006 eingeführt worden (BGBl. I, 1534 - NeuregelungsG -) zur Umsetzung von Europarecht, hier der Richtlinie 2003/96 EG des Rates vom
- Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Randnummer 30 Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 NeuregelungsG ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
- August
- Gleichzeitig ist das MinöStG außer Kraft getreten, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NeuregelungsG. Randnummer 31 Wesentlicher Regelungsgegenstand des MinöStG war die Besteuerung von Mineralöl mit der dort geregelten Mineralölsteuer. Mit dem Außerkrafttreten des MinöStG ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der dort geregelten Mineralölsteuer entfallen. Damit ist der Anwendungsbereich für Mineralösteuerbefreiungen entfallen, ohne dass es insoweit noch ausdrücklicher Regelungen bedurft hätte. Bestehende Befreiungen, so auch die der Klägerin erteilte Erlaubnis nach § 12 MinöStG, gingen ab diesem Zeitpunkt ins Leere, soweit ihnen nicht durch anderweitige Vorschriften eine neue Rechtswirkung beigelegt worden ist. Randnummer 32 Derartige Regelungen enthält nur das an die Stelle des MinöStG getretene EnergieStG. Wesentlicher Regelungsgegenstand des EnergieStG ist die Erhebung von Energiesteuer. Auch das EnergieStG sieht Befreiungen u. ä. vor und enthält Bestimmungen über ihre Gewährung, so etwa die der Klägerin mit Wirkung ab
- April 2009 erteilte Erlaubnis gemäß §§ 24, 27 EnergieStG, die ihrem Inhalt nach mit der im Jahr 2006 erteilten Erlaubnis nach § 12 MinöStG vergleichbar ist. Randnummer 33 In § 67 EnergieStG finden sich die für eine über den
- Juli 2006 hinausgehende Wirkung von MinöStG-Erlaubnissen erforderlichen Regelungen, nachdem etwa gemäß § 12 MinöStG erteilte Erlaubnisse bis zum
- Dezember 2006 als nach § 24 Abs.
§ 44Abs. 1 Energie
StG erteilte Erlaubnisse mit bestimmten Maßgaben fortgelten, § 67 Abs. 4 EnergieStG. Randnummer 34 Dass entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Ansicht eine nach MinöStG erteilte Erlaubnis also nicht per se über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des MinöStG hinaus gilt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn dort heißt es nicht etwa schlicht, dass die erteilten Erlaubnisse fortgelten, sondern dass sie "als nach § 24 Abs.
§ 44Abs.
1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse" fortgelten. Die Verwendung des Wortes "als" in Zusammenhang mit den Erlaubnisregeln des EnergieStG macht deutlich, dass die Erlaubniswirkung eben nicht unmittelbar von der gemäß § 12 MinöStG erteilten Erlaubnis ausgeht, sondern (nur) von einer (neuen) Erlaubnis nach dem EnergieStG und die "alte" Erlaubnis nur aufgrund dieser Vorschrift die Wirkung einer Erlaubnis nach EnergieStG hat. Randnummer 35 Wäre es anders, hätte es insoweit der Vorschrift des § 67 Abs. 4 EnergieStG nicht bedurft. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Überleitung zwischen dem beendeten Regime des MinöStG und dem neuen EnergieStG zu schaffen. In der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 16/1172) heißt es zu § 67 Abs. (3 und) 4 EnergieStG demgemäß: "Die Vorschriften enthalten Übergangsregelungen für Erlaubnisse, die nach dem bisherigen Mineralölsteuergesetz erteilt worden sind." Diese Begründung gilt auch für die sodann beschlossene Gesetzesfassung, denn § 67 Abs. 4 EnergieStG in der sodann verabschiedeten Fassung entspricht dem ersten Entwurf vollständig und war im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der aufzufindenden Materialien nicht mehr Gegenstand von Änderungsvorschlägen u. ä. gewesen. Randnummer 36 Dass die Erlaubnisse nach dem MinöStG durch diese Übergangsregelung einen neuen Inhalt bekommen, nämlich den einer nunmehr nach dem EnergieStG erforderlichen Erlaubnis nach den dortigen Begünstigungstatbeständen (§§ 24, 44 EnergieStG), zeigt sich auch darin, dass § 67 Abs. 4 EnergieStG eine zeitliche Beschränkung bis zum
- Dezember 2006 normiert. Würden die nach MinöStG erteilten Erlaubnisse - wie die Klägerin meint - ohne weiteres auch für die Energiesteuer fortgelten, wäre nicht erkennbar, warum eine zeitliche Beschränkung normiert sein sollte und ob diese überhaupt rechtmäßig sein könnte. Randnummer 37 Ob diese Geltung durch Verwaltungserlass hinaus um ein Jahr bis zum
- Dezember 2007 verlängert werden konnte, bedarf hier keiner Betrachtung, weil der angefochtene Bescheid Steuer erst ab dem
- Januar 2008 festsetzt und eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht statthaft wäre. Randnummer 38
- Eine - von der Klägerin behauptete - Duldung der Weiternutzung des Erlaubnisscheins über den
- Dezember 2007 hinaus durch die ausgebende Behörde, würde einer - hier fehlenden ausdrücklichen Erlaubnis - nicht gleichstehen, schon weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Randnummer 39 Ob die Behörde einen Vertrauenstatbestand - etwa durch Duldung - dahingehend gesetzt haben könnte, dass die Klägerin auch über die gesetzliche Geltungsdauer der am
- März 2006 erteilten Erlaubnis zur Verwendung von energiesteuerfreiem Flugtreibstoff berechtigt sei, ist nicht Gegenstand des hiesigen Festsetzungsverfahrens, sondern wäre gegebenenfalls in einem eigenständigen Erlassverfahren zu klären. Randnummer 40
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben.