..eine wirtschaftliche Alternative für Ihre Verordnung mit einem Preisvorteil bis zu 36 % gegenüber P." (Originalpräparat) ist irreführend, wenn die Berechnung der Ersparnis auf den in der sog. Lauer-Taxe verzeichneten Abgabepreisen basiert und aus der Angabe nicht hinreichend deutlich hervorgeht, dass der genannte Preisvorteil aufgrund des Bestehens von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und Originalhersteller für einen erheblichen Anteil der Verschreibungen nicht erzielt werden kann. (Rn.40) (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 15. Oktober 2009, 327 O 467/09, Urteil Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 15. Oktober 2009 (Geschäfts-Nr. 327 O 467/09) wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, beanstandet im Eilverfahren werbliche Angaben der Antragsgegnerin, die ebenfalls Arzneimittel herstellt und vertreibt. Randnummer 2 Die Parteien vertreiben Thrombozytenaggregationshemmer. Die Antragstellerin vertreibt das Produkt „P. 75 mg Filmtabletten“ mit dem arzneilich wirksamen Bestandteil Clopidogrelhydrogensulfat (Fachinformation Anlage K 2). Die Antragsgegnerin vertreibt das Produkt „Clopidogrel r. 75 mg Filmtabletten“ mit dem arzneilich wirksamen Bestandteil Clopidogrelbesilat (Fachinformation Anlage K 3). Beide Arzneimittel – das Produkt der Antragsgegnerin aufgrund erweiterter Zulassung vom 29.7.2009 – verfügen über identische Anwendungsgebiete (siehe jeweilige Fachinformation unter Ziff. 4.1). Zuvor war das Produkt der Antragsgegnerin lediglich für einen Teil der Indikationen des Originalprodukts zugelassen gewesen. Anlässlich der Zulassungserweiterung hat die Antragsgegnerin für ihr Produkt gegenüber Ärzten u.a, mit einem an Ärzte gerichteten Werbeschreiben (Anlage K 2) sowie einem an Ärzte verteilten Werbefolder (Anlage K 3) geworben, welche die von der Antragstellerin beanstandeten Angaben enthalten. Randnummer 3 Das Präparat P., Wirkstärke 75 mg, kostet nach der sog. Lauer-Taxe inklusive Umsatzsteuer in der Packungsgröße N 2 (28 Filmtabletten) € 85,26 und in der Packungsgröße N 3 (100 Filmtabletten) € 279,75 (Stand 15.7.2009). Clopidogrel-r. 75 mg Filmtabletten kosten in der Packungsgröße N 2 (28 Filmtabletten) € 59,31 und in der Packungsgröße N 3 (100 Filmtabletten) € 180,42 (Stand 15.7.2009). Randnummer 4 Die Antragstellerin hat geltend gemacht, die Werbung der Antragsgegnerin verstoße gegen § 3 HWG in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 6, 8 UWG und hierzu (soweit in der Berufung noch relevant) wie folgt vorbereitet: Randnummer 5 Antrag zu I. 3. („...eine wirtschaftliche Alternative für Ihre Verordnung mit einem Preisvorteil bis zu 36 % gegenüber P.“ bzw. „bis zu 36 % Preisvorteil gegenüber P.““): Die Aussage suggeriere den angesprochenen Ärzten, dass das Präparat der Antragsgegnerin eine wirtschaftliche Alternative zu P. sei und bei Zugrundelegung der maßgebliche Lauer-Taxe einen Preisvorteil von 36 % biete. Diese Angabe sei irreführend, weil das Präparat der Antragsgegnerin keine „wirtschaftliche Alternative“ sei und der ausgelobte Preisvorteil von 36 % mangels Maßgeblichkeit der Lauer-Taxe nicht bestehe. Denn die in der Lauer-Taxe genannten Preise entsprächen nicht den tatsächlich berechneten Preisen. So erhielten die Krankenkassen von den Apotheken gemäß § 130 Abs. 1 SGB V einen Rabatt, der für P. im Kalenderjahr 2009 auf 6 % des für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreises betrage. Darüber hinaus habe sie, die Antragstellerin, mit mehreren großen Krankenkassen, darunter die Deutsche Angestelltenkrankenkasse, die Barmer Ersatzkasse und verschiedene Allgemeine Ortskrankenkassen, Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen, die etwa 75 % bis 80 % aller gesetzlich Krankenversicherten beträfen. Die darin vereinbarten Preise lägen erheblich unter denjenigen der Lauer-Taxe, könnten jedoch aufgrund einer in den Rabattverträgen enthaltenen Geheimhaltungsklausel nicht genau mitgeteilt werden. Randnummer 6 Antrag zu I.4. („Einsparpotential gegenüber P.“ mit Grafik): Mit der angegriffenen Übersicht suggeriere die Antragsgegnerin auf der Grundlage der in der Lauer-Taxe genannten Preise, dass sich bei einer, fünf oder zehn Verordnungen von Clopidogrel-r. 75 mg Filmtabletten statt P. der jeweils genannte Einsparbetrag realisieren lasse. Dies sei aus den zum Antrag zu 3. ausgeführten Gründen jedoch irreführend. Randnummer 7 Die Antragstellerin hat (soweit in der Berufung noch relevant) beantragt, Randnummer 8 I. es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten, Randnummer 9 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Arzneimittel Clopidogrel-r.® 75 mg Filmtabletten (Wirkstoff: Clopidogrel als Besilat) mit den Angaben (...) Randnummer 10 3. „...eine wirtschaftliche Alternative für Ihre Verordnung mit einem Preisvorteil bis zu 36 % gegenüber P.“ Randnummer 11 und/oder Randnummer 12 „bis zu 36 % Preisvorteil gegenüber P.“ Randnummer 13 und/oder Randnummer 14 4. mit dem nachstehend wiedergegebenen „Einsparpotential gegenüber P.“ Randnummer 15 Einsparpotential gegenüber P. (...) Randnummer 16 zu bewerben, jeweils wie in den beigefügten Anlagen K 2 und K 3 geschehen. Randnummer 17 Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, Az. 315 O 467/09, hat am 26.8.2009 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen. Randnummer 18 Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt und vorgetragen: Randnummer 19 Die angegriffenen Aussagen seien zutreffend. § 130 Abs. 1 SGB V könne einem auf der Lauer-Taxe basierenden Preisvergleich nicht entgegengehalten werden. Dieser Vorschrift sei lediglich zu entnehmen, dass von dem für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis – und dieses sei nun einmal der in der Lauer-Taxe genannte Preis – 6 % abzusetzen seien. Auch die Existenz von Rabattverträgen mache einen Preisvergleich auf Basis der Lauer-Taxe nicht unzulässig. Denn die Höhe der eingeräumten Rabatte sei unstreitig geheim, so dass für einen Vergleich ausschließlich auf die Lauer-Taxe zurückgegriffen werden könne. Dies sei auch den angesprochenen Ärzten klar, welche Preisvergleiche auf der Basis der Lauer-Taxe seit Jahrzehnten und auch nach Einführung der Rabattverträge kennten. Da die Rabattverträge nicht alle gesetzlich und privat Versicherten erfassten, bestehe für den Arzt sehr wohl für einen nicht unerheblichen Teil der Patientenschaft die „wirtschaftliche Alternative“ der Verordnung ihres, der Antragsgegnerin, Präparats. Randnummer 20 Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, hat mit Urteil vom 15.10.2009, Az. 327 O 467/09, die einstweilige Verfügung bestätigt. Auf das Urteil des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Randnummer 21 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ergänzt ihren Vortrag wie folgt: Randnummer 22 Der nach § 130 a SGB V von den Apotheken zu gewährende Rabatt von 6 % sei für den vorliegenden Preisvergleich irrelevant, weil diese Regelung sich im Verhältnis Arzt-Patient bzw. Arzt-Krankenkasse nicht unmittelbar niederschlage. Es handele sich ausschließlich um eine Abrechnungsregelung zwischen den Apotheken und den gesetzlichen Krankenkassen, die sich auf die Verordnungspraxis und etwaige Regresse des Arztes nicht auswirken könne. Auch die Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V seien für den Preisvergleich nicht bedeutsam, weil für das Verhältnis Arzt-Krankenkasse – hier: die Einstufung der Verordnungspraxis des Arztes sowie seine etwaige Inregressnahme – sehr wohl die Preise der Lauer-Taxe relevant seien. Rabattverträge könnten das Regressrisiko nicht ausschließen, sondern dieses allenfalls reduzieren. Aufgrund der nunmehr bestehenden Identität des Indikationsbereichs seien die Generika trotz Rabattvertrag günstiger als die Originalprodukte. Da der Arzt nicht wisse, welche Rabattverträge mit welchen Rabatthöhen überhaupt bestünden und er zu Recht davon ausgehe, dass der Preis der Generika jedenfalls unter den Rabattpreisen der Originalprodukte liege, seien für den Arzt allein die der Lauer-Taxe zu entnehmenden Apothekenabgabenpreise entscheidend. Ferner seien die Ärzte vor und seit Bestehen der Möglichkeit der Rabattverträge an Preisvergleiche auf der Basis der Lauer-Taxe gewöhnt. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.10.2009, Az. 327 O 467/09, abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 26.8.2009 hinsichtlich der Ziffern I. 3. und 4. aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ergänzt ihren Vortrag wie folgt: Randnummer 28 Auch wenn P. mittlerweile nicht mehr für 75 % bis 80 %, sondern nur noch etwa 2/3 der gesetzlich Versicherten Gegenstand von Rabattverträgen sei, blieben die Angaben irreführend, weil der beworbene Preisvorteil bei dem weit überwiegenden Anteil der Patienten nicht zu erzielen sei. Zu Unrecht halte die Antragsgegnerin den 6 %igen Apothekerrabatt für irrelevant. Denn die beanstandeten Werbematerialien stellten den ausgelobten Preisvorteil in einen Zusammenhang mit der Aut-idem-Regelung, woraus der durchschnittliche Arzt ableite, dass es bei dem Preisvergleich zumindest auch um eine 36 % geringere Belastung der gesetzlichen Krankenkassen gehe, zu der er, der Arzt, durch die Verschreibung des Präparats der Antragsgegnerin beitragen könne. Gerade weil die Ärzte jahrelange Preisvergleiche auf der Basis der Lauer-Taxe gewöhnt seien, sei ein Preisvergleich ausschließlich auf dieser Basis seit dem verstärkten Abschluss von Rabattverträgen seit April 2007 besonders irreführend. Denn die große Mehrzahl gehe weiterhin davon aus, dass – wie früher – ein in dieser Weise ausgelobter Preisvorteil tatsächlich zu realisieren sei. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 30 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die mit den Anträgen zu I.3 und I.4 geltend gemachten Unterlassungsansprüche zuerkannt. Randnummer 31 1. Antrag zu I.3 Randnummer 32
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