Rückkehrrecht aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung nach außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung - bedingte subjektive Klagehäufung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 20.07.2010, 4 Sa 58/09 , das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 459/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,
- Juli 2009, 13 Ca 53/09, Urteil nachgehend BAG,
- Juni 2012, 7 AZR 459/10, Urteil: Zurückweisung Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers als unzulässig wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
- Juli 2009 – 13 Ca 53/09 – abgeändert: Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
- über ein Rückkehrrecht des Klägers zur Beklagten zu
- Randnummer 2 Der am
- April 1955 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem
- September 1971 bei der Beklagten zu
- und deren Rechtsvorgängern als Fernmeldehandwerker im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Randnummer 3 Im Jahre 1999 gliederte die Beklagte zu
- das Breitbandkabelgeschäft auf den ... Konzern aus. Randnummer 4 Am
- Oktober 1999 begründete der Kläger unter Anrechnung der bei der Beklagten zu
- erworbenen Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu
- als Gesellschaft des ... Konzerns (Arbeitsvertrag vom
- Mai/
- September 2000, Anlage B 10, Bl. 166 ff d.A.). Der Kläger war als allgemeiner Servicetechniker im Außendienst in Hamburg tätig. Randnummer 5 Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu
- bestand zunächst ruhend fort, der Kläger wurde von der Beklagten zu
- beurlaubt. Diese Beurlaubungspraxis sollte zum
- September 2002 durch den Abschluss von Auflösungsverträgen mit Rückkehrrecht beendet werden. Randnummer 6 Am
- August 2002 schlossen deshalb die Beklagte zu 1., mehrere Gesellschaften des ... Konzerns, darunter die Beklagte zu
- und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft eine (erste) "Schuldrechtliche Vereinbarung", es wird auf die Anlage B 6, Bl. 112 ff d.A. Bezug genommen. Randnummer 7 Am
- April 2005 (Anlage B 5, Bl. 45 ff d.A.) schlossen die Beklagte zu 1., mehrere Gesellschaften des ... Konzerns, darunter die Beklagte zu 2., und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft die folgende, mit der ersten Schuldrechtlichen Vereinbarung nahezu inhaltsgleiche (zweite) Randnummer 8 "Schuldrechtliche Vereinbarung ... Randnummer 9 Für die am
- Oktober 2002 beurlaubten tariflichen Arbeitnehmer mit Herkunft aus der ... AG, die durch die Restrukturierung der KDG/ DeTeKS (inklusive der Regionalgesellschaften) und MSG zum
- Oktober 2002 in die ... Vertrieb & Service GmbH & Co. KG ... gewechselt sind und bei der heutigen ... Vertrieb & Service GmbH & Co. KG weiterbeschäftigt werden, wird in Zusammenhang mit den bei einer der genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolgern bestehenden Arbeitsverhältnissen ein befristetes Rückkehrrecht zur ... AG mit folgendem Inhalt vereinbart: Randnummer 10
- Die ... räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur ... AG ein Randnummer 11 a. innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem
- Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht), Randnummer 12 b. nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht). ... Randnummer 13
- Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn Randnummer 14 a. das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird Randnummer 15 oder ... Randnummer 16
- Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist. Randnummer 17 Protokollnotiz zu Ziffer 3 Satz 3: Randnummer 18 Ist die in Ziffer 3 Satz 2 festgelegte Ankündigungsfrist länger als die vom Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) einzuhaltende individuelle Kündigungsfrist, gilt diese individuelle Kündigungsfrist zugleich als verkürzte Ankündigungsfrist. Randnummer 19 Protokollnotiz: Randnummer 20 Die Ankündigung der Rückkehr hat schriftlich durch den Arbeitnehmer gegenüber der Kabelgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger und der ... AG zu erfolgen. Die Kabelgesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger stimmen der Rückkehr zu. Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend einer Beendigung zugeführt. Randnummer 21
- Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der ... AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der ... AG weiter beschäftigt worden. Randnummer 22 Protokollnotiz zu Ziffer 4 Satz 1: Randnummer 23 Die Kabelgesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger stellen Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Vermittlung vorliegen, auf dem bisherigen Arbeitsplatz bei der Kabelgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zu den bisherigen Konditionen wieder ein. Randnummer 24
- Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat. Randnummer 25
- Derzeit noch von der ... AG zu einer Kabelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur ... AG ..." Randnummer 26 Auf der Grundlage dieser (zweiten) Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005 schloss die Beklagte zu
- mit bei ihr beurlaubten Arbeitnehmern, darunter der Kläger, Auflösungsverträge, mit dem Kläger wie folgt am
- April 2005 (Anl. B
(1)6, Bl. 399 ff d.A.): Randnummer 27 "Auflösungsvertrag ... Randnummer 28 § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Randnummer 29 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2005 einvernehmlich beendet wird, um das bei der ... Vertrieb & Service GmbH & Co KG, Region Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Randnummer 30 § 2 Regelungen zum Rückkehrrecht Randnummer 31
- Der Arbeitnehmer erhält im Zusammenhang mit dem bei der ... Vertrieb & Service GmbH & Co KG, Region Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnis ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur ... AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1 (Schuldrechtliche Vereinbarung vom
- April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben. Randnummer 32
- Der Arbeitnehmer erklärt sich mit der Einhaltung der im Einzelfall gegenüber ... Vertrieb & Service GmbH & Co KG, Region Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern bzw. deren Rechtsnachfolger und der ... AG bestehenden Ankündigungsfrist einverstanden. Randnummer 33
- Das Rückkehrrecht gilt ausschließlich für das bestehende Arbeitsverhältnis mit der ... Vertrieb & Service GmbH & Co KG, Region Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern bzw. deren Rechtsnachfolger. Randnummer 34
- Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt. Randnummer 35 Die Anlage 1 zu diesem Auflösungsvertrag gab wortgleich den Inhalt der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005 wieder. Randnummer 36 Am
- November 2008 schlossen mehrere Gesellschaften des ... Konzerns, darunter die Beklagte zu 2., mit dem Konzernbetriebsrat und vorsorglich den Einzelbetriebsräten einen Interessenausgleich (Anlage B 1, Bl. 16 ff d.A.), vereinbarten ein Punkteschema zur Sozialauswahl (Anl. B 2, Bl. 37 ff d.A.) sowie einen Sozialplan (Anlage B 12, Bl. 176 d.A.) über die Betriebsänderung "Magellan – Restrukturierung des Bereichs Technical Operations", deren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf den Kläger, zwischen den Parteien streitig sind. Ein Bestandteil der Restrukturierung ist die komplette Vergabe der Entstörer-Tätigkeiten an externe Dienstleister ab dem
- Januar 2009, wodurch in der Region 1, in der der Kläger beschäftigt wurde, 19 von bisher 49 Außendienststellen entfallen und – jedenfalls nach Vortrag der Beklagten zu
- – auch die bisherige Tätigkeit des Klägers fremdvergeben wurde. Randnummer 37 Mit einem dem Betriebsrat am
- Dezember 2008 zugegangenen Schreiben hörte die Beklagte zu
- den Betriebsrat zur beabsichtigten – wegen der tariflichen ordentlichen Unkündbarkeit des Klägers aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit, § 24 MTV Telekom – außerordentlichen Kündigung mit siebenmonatiger sozialer Auslauffrist an (Anl. B 3, Bl. 40 ff d.A.). Der Betriebsrat erklärte am
- Dezember 2008 abschließend, innerhalb der Wochenfrist keine Stellungnahme abzugeben. Randnummer 38 Mit Schreiben vom
- Dezember 2008, dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte zu
- das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich unter Einhaltung einer Auslauffrist von sieben Monaten zum
- Juli
- Zeitgleich wurden Kündigungen gegenüber ca. 100 weiteren Mitarbeitern ausgesprochen, von denen viele ihr Rückkehrrecht geltend machten. Randnummer 39 Mit Schreiben vom
- Dezember 2008 (Anlage K 3, Bl. 63 d.A.) machte auch der Kläger gegenüber der Beklagten zu
- ein Rückkehrrecht mit Wirkung ab
- August 2009 geltend. Mit Schreiben vom
- Dezember 2008 (Anl. K 2, Bl. 61 d.A.9) teilte die Beklagte zu
- dem Kläger mit, dass in seinem Falle ein solches Rückkehrrecht zu ihr aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung nicht bestehe. Randnummer 40 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
- aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung zu, denn die Kündigung der Beklagten zu
- sei sozial gerechtfertigt. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu
- rechtfertigen sollten. Randnummer 41 Sollte ihm ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
- nicht zustehen, sei jedenfalls die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu
- vom
- Dezember 2008 unwirksam, denn der betriebliche Bereich, in dem er tätig gewesen sei, sei nicht eingestellt worden. Außerdem sei die soziale Auswahl unzutreffend. Randnummer 42 Mit der am
- Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen, durch Schriftsatz vom
- Februar 2009 (Bl. 58a d.A.) gegen die Beklagte zu
- (die bisherige Beklagte wurde fortan als Beklagte zu
- bezeichnet) erweiterten Klage hat der Kläger beantragt Randnummer 43
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu
- aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch den Kläger durch Schreiben vom
- Dezember 2008 auf die Beklagte zu
- übergeht und zwischen der Beklagten zu
- und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht, Randnummer 44
- die Beklagte zu
- zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Experte Bauüberwachung, Montage, Instandhaltung Kabellinien Team Technischer Service zu beschäftigen; Randnummer 45 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu
- und zu
- Randnummer 46 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist der Beklagten zu
- vom
- Dezember 2008 nicht beendet wird; Randnummer 47 im Fall des Obsiegens mit diesem Antrag die Beklagte zu
- zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Experte Bauüberwachung, Montage, Instandhaltung Kabellinien Team Technischer Service weiterzubeschäftigen. Randnummer 48 Die Beklagte zu
- hat beantragt, Randnummer 49 die Klage abzuweisen. Randnummer 50 Die Beklagte zu
- hat beantragt, Randnummer 51 die Hilfsanträge abzuweisen. Randnummer 52 Die Beklagte zu
- hat vorgetragen, dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zu ihr aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung nicht zu. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden besonderen Rückkehrrechts (Ziff. 1 b und 2 a SchVbg 2005) nicht, weil in zeitlicher Hinsicht der Kläger seine Rückkehrabsicht bis zum
- September 2008 hätte anzeigen und seine tatsächliche Rückkehr, unter Beachtung der einzuhaltenden individuellen Kündigungsfrist, bis zum
- Dezember 2008 hätte erfolgen müssen. Beides sei nicht geschehen. Außerdem verlange das besondere Rückkehrrecht in inhaltlicher Hinsicht die arbeitsgerichtlich überprüfte Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die bloße Berufung des Arbeitnehmers auf die Wirksamkeitsfiktion der §§ 4, 7 KSchG genüge dafür nicht. Auch sie halte die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu
- für unwirksam. Randnummer 53 Die Beklagte zu
- hat vorgetragen, dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
- aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung zu. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit ihr durch die außerordentliche Kündigung vom
- Dezember 2008 mit Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des
- Juli 2009 wirksam beendet worden. Randnummer 54 Durch das dem Kläger am
- Oktober 2009 und der Beklagten zu
- am
- November 2009 zugestellte Urteil vom
- Juli 2009, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 gegenüber der Beklagten zu
- stattgegeben, den Weiterbeschäftigungsantrag zurückgewiesen und die Hilfsanträge unbeschieden gelassen. Randnummer 55 Hiergegen richtet sich die am
- November 2009 eingelegte und mit am
- Januar 2010 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten zu 1., nachdem die Berufungsbegründungsfrist am
- November 2009 bis zum
- Januar 2010 verlängert worden war. Der Kläger hat am Montag, dem
- November 2009, Berufung eingelegt. Antragsgemäß wurde die Berufungsbegründungsfrist am
- Dezember 2009 bis zum
- Januar 2010 verlängert. Am
- Januar 2010 nahm der Kläger seine Berufung zurück. Am
- Januar 2010 wurde dem Kläger die Berufungsbegründung der Beklagten zu
- zugestellt. Auf seinen Antrag hin wurde die Frist zur Beantwortung am
- Februar 2010 bis zum
- März 2010 verlängert. Am Montag, dem
- März 2010, ging die sogleich begründete Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagte zu
- bei Gericht ein. Randnummer 56 Die Beklagte zu
- wiederholt und vertieft ihre Rechtsausführungen. Mit den Schuldrechtlichen Vereinbarungen vom
- August 2002 und vom
- April 2005 sei dem Kläger nicht – wie das Arbeitsgericht ausführt – ein zeitlich befristetes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet worden, das der Kläger mit seinem Schreiben vom
- Dezember 2008 angenommen habe, so dass im Rahmen eines Feststellungsantrages das Bestehen eines solchen Arbeitsverhältnisses hätte bejaht werden können. Dies folge schon aus Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005, die von "zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen" spreche. Im Unternehmen der Beklagten zu
- gebe es vielfältige Einsatzmöglichkeiten für den Kläger, deshalb und wegen der fehlerhaften Sozialauswahl und des Sonderkündigungsschutzes des Klägers sei die Kündigung unwirksam. Ein Rückkehrrecht hätte – wenn es überhaupt bestünde – aber eine wirksame Kündigung vorausgesetzt. Randnummer 57 Die Beklagte zu
- beantragt, Randnummer 58 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom
- Juli 2009 – 13 Ca 53/09 – Randnummer 59 die Klage auch im Übrigen abzuweisen, soweit sie sich gegen sie richte. Randnummer 60 Der Kläger beantragt, Randnummer 61 die Berufung der Beklagten zu
- zurückzuweisen; Randnummer 62 für den Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu
- das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
- Juli 2009 – 13 Ca 53/09 – abzuändern und Randnummer 63 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist der Beklagten zu
- vom
- Dezember 2008 nicht beendet wird; Randnummer 64 im Fall des Obsiegens mit diesem Antrag die Beklagte zu
- zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Experte Bauüberwachung, Montage, Instandhaltung Kabellinien Team Technischer Service weiterzubeschäftigen. Randnummer 65 Die Beklagte zu
- beantragt, Randnummer 66 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 67 Der Kläger vertritt gegenüber der Beklagten zu
- die Auffassung, dass er die materiell-rechtliche Wirksamkeit der von der Beklagten zu
- ausgesprochenen Kündigung nicht beweisen müsse, es bedürfe auch nicht einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das zwischen den Beklagten vertraglich vereinbarte Clearing über die Wirksamkeit der Kündigung nicht stattgefunden habe. Voraussetzung für das Rückkehrrecht sei eine nicht auf verhaltens- oder personenbedingte Gründe gestützte Kündigung, sondern eine aus betriebsbedingten Gründen motivierte Kündigung. Randnummer 68 Gegenüber der Beklagten zu
- wiederholt der Kläger, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung schon mangels Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam sei. Randnummer 69 Die Beklagte zu
- verweist darauf, dass die Anschlussberufung unzulässig sei, da sie sich nur gegen einen Berufungsführer richten könne und es sich um eine bedingte subjektive Klagehäufung handele. Die von ihr ausgesprochene Kündigung sei wirksam, denn Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht und die soziale Auswahl sei fehlerfrei. Im Übrigen bestünde ein Rückkehrrecht, denn die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen wirksam erfolgt, eine Verpflichtung, eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen, bestehe nicht. Randnummer 70 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 71 I.
- Die Berufung der Beklagten zu
- ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Randnummer 72
- Die Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagte zu
- ist unzulässig. Randnummer 73 Dies beruht allerdings nicht auf der vom Kläger am
- Januar 2010 erklärten Berufungsrücknahme, denn damit geht er nur des eingelegten Rechtsmittels verlustig, er verliert aber nicht das Recht auf Berufung überhaupt (Zöller ZPO
- Aufl. 2010, Nr. 17 zu § 516 mwN.) und damit auch nicht das Recht der Anschlussberufung. Randnummer 74 Eine Berufung der Beklagten zu
- ist nicht erfolgt, eine Anschließung ist deshalb schon begrifflich ausgeschlossen. Die Anschlussberufung ist nur Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb nur gegen den Berufungsführer richten, nicht gegen Dritte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Anschlussberufung sich nur gegen den Berufungskläger richten kann (
- Oktober 1954 – VI ZR 49/54, LM Nr. 4 zu § 521 ZPO,
- Juli 1956 – VI ZR 284/54, ZZP 70
(1957), 81;
- Dezember 1988 – II ZR 129/88, WM 1989, 503, 504; 14.05.1991 – XI ZB 2/91 – NJW 1991, 2569; so auch Zöller aaO. Nr. 18 zu § 524). Randnummer 75 Darüber hinaus ergibt sich die Unzulässigkeit aus Folgendem: Eine bedingte subjektive Klagehäufung in dem Sinn, dass die Klage oder auch die Berufung von einem oder mehreren Streitgenossen nur unter der auflösenden Bedingung erhoben wird, dass die verbundene Klage/Berufung von oder gegen den anderen Streitgenossen keinen Erfolg habe, ist unzulässig (Stein/Jonas ZPO
- Aufl. 2004, Nr. 4a vor § 59 ZPO). Eine Hilfsanschlussberufung gegen Dritte ist ausgeschlossen, denn es ist keinem Prozessgegner zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es sich wieder in ein rechtliches Nichts auflöst (Prütting, ZPO, 2010 Nr. 23 zu § 33). Auch das Bundesarbeitsgericht beurteilt eine eventuelle subjektive Klaghäufung als unzulässig (
- Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – AP Nr. 172 zu § 613a BGB; anders nur im Falle des § 4 KSchG:
- März 1993 – 2 AZR 467/92 – AP Nr. 27 zu § 4 KSchG 1969). Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich jedenfalls dann, soweit ihre Wirksamkeit von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird (Zöller aaO. Nr. 20 vor § 128). Randnummer 76 So liegt es hier: Die beiden Beklagten sind nicht notwendige Streitgenossen; die ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche betrafen nicht denselben Streitgegenstand. Es handelte sich daher nur um äußerlich verbundene, der Sache nach aber um selbständige Verfahren (vgl. Stein/Jonas ZPO, 22 Aufl. 2004 Nr. 3 vor § 59). Jeder Streitgenosse ist deshalb gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde. Die Bedingung ist damit außerprozessual: Der Antrag der Hilfsanschlussberufung, nämlich dass die Kündigung der Beklagten zu
- unwirksam sei und sie zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt werde, hat der Kläger für den – hier eingetretenen – Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu
- gestellt. Die Anschließung ist also an eine Bedingung geknüpft worden, die sich erst aus einem Vorgang im Prozessverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
- ergeben konnte, nämlich aus der Abweisung seiner Klage in der Berufungsinstanz. Könnte der Kläger Anschlussberufung unter der Bedingung einlegen, dass der andere Streitgenosse seinen Prozess gewinnt, so würden die Verfahren auch innerlich miteinander verknüpft. Das Gericht wäre dann genötigt, zuerst durch Teilurteil über die Berufung desjenigen Streitgenossen zu befinden, von dessen erfolgreicher Berufung die Anschlussberufung gegenüber dem anderen Streitgenossen abhängig sein soll (vgl. BGH
- März 1989 – V ZR 233/87 – BB 1989, 1227), der wiederum keinen Einfluss auf die Prozessführung des anderen Streitgenossen hätte. Randnummer 77 Die Anschlussberufung des Klägers war daher als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 78 II. Die Berufung der Beklagten zu
- ist begründet. Randnummer 79
- Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Der Kläger behauptet, schon durch Ausübung seines Rückkehrrechtes sei ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu
- begründet worden bzw. übergegangen. Die Beklagte bestreitet dies. Damit streiten die Parteien um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, so dass das Rechtsschutzinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben ist. Randnummer 80
- Allerdings ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005 – unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Tarifvertrag oder Vertrag zugunsten Dritter – das Rückkehrrecht nicht so ausgestaltet, dass es aufgrund einseitiger Annahme einer bereits von der Beklagten zu
- mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung ausgesprochener Willenserklärung gemäß §§ 145 BGB zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages kommt. Nach einvernehmlicher Aufhebung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses der Parteien durch den Auflösungsvertrag vom
- April 2005 bedurfte es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu
- des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen beider Parteien. Dies folgt bereits aus Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung, in der heißt: "Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen ..." Darüber hinaus war den Vertragsschließenden der Schuldrechtlichen Vereinbarung bewusst, dass die Beschäftigungsbedingungen für die Rückkehrer nicht feststanden bzw. sich im Laufe der Zeit ändern würden (Stichwort "Vivento", Protokollnotiz zu Ziffer 1a der Schuldrechtlichen Vereinbarung). Schon weil es übereinstimmende Willenserklärungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht gibt, ist der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet. Ein "Übergang" des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu
- auf die Beklagte zu
- durch einseitige Willenserklärung ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen. Randnummer 81
- Darüber hinaus sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine wirksame Ausübung des Rückkehrrechtes nicht erfüllt, auch eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, § 894 ZPO, bliebe unbegründet. Randnummer 82 Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch ist § 2 des Auflösungsvertrages vom
- April 2005 i. V. m. Ziffer 1 b. und 2 a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April
- Randnummer 83 Die Kammer folgt nach eigener Prüfung insoweit den Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg im Urteil vom
- November 2009 (14 Sa 1249/09 – Bl. 480 ff d.A.). Randnummer 84 Voraussetzung für das nach Ziffer 1 b. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005 bis zum
- Dezember 2008 bestehende besondere Rückkehrrecht ist nach Ziffer 2 a., dass das Arbeitsverhältnis des Klägers "unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt" worden ist. Randnummer 85 a. Der Kläger konnte allerdings das besondere Rückkehrrecht nach Auffassung der Kammer grundsätzlich noch wahrnehmen, auch wenn er erst zum
- August 2009 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu
- hätte abschließen können. Denn die Kündigung seines Arbeitsvertrages durch die Beklagte zu
- ist noch im Jahr 2008 erfolgt – mit Schreiben vom
- Dezember 2008 – und der Kläger hat sein Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten zu
- rechtzeitig gemäß Ziffer 3 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005 bis zum
- Dezember 2008 schriftlich geltend gemacht – mit Schreiben vom
- Dezember
- Randnummer 86 Gemäß Ziffer 1 b. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005 i. V. m. dem Vertrag der Parteien vom
- April 2005 hatte die Beklagte zu
- dem Kläger ein besonderes Rückkehrrecht "nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate" eingeräumt. Das allgemeine Rückkehrrecht bestand gemäß Ziffer 1 a. für einen Zeitraum von 24 Monaten, berechnet ab dem
- Januar 2004, also bis zum
- Dezember
- Der Zeitraum für das besondere Rückkehrrecht endete 36 Monate später, also am
- Dezember
- Randnummer 87 Die Regelung in Ziffer 1 b. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005 ist auslegungsbedürftig. Denn aus dieser Regelung geht nicht eindeutig hervor, ob mit dem Rückkehrrecht "für weitere 36 Monate" die Entstehung dieses Rechts bis zum
- Dezember 2008 oder aber die tatsächliche Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt gemeint sein sollte. Randnummer 88 Die Auslegung der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005 war nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen. Randnummer 89 Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der nach dem Willen dieser Parteien keinen Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig – wie im Normalfall ein Tarifvertrag – eine Vielzahl von Personen betrifft (vgl. BAG,
- November 1997, 4 AZR 872/95, NZA 1998, 654). Randnummer 90 Die Schuldrechtliche Vereinbarung vom
- April 2005 wurde von Parteien geschlossen, die gem. § 2 Abs. 1 TVG tariffähig sind. Aufgrund der Bezeichnung als "Schuldrechtliche Vereinbarung" und des Inhalts ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte. In der Vereinbarung sind aber normativ die Voraussetzungen geregelt, bei deren Vorliegen ein Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zur Beklagten bestehen soll. Die Beklagte hatte mit den Arbeitnehmern nur noch einzelvertraglich eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, was sie durch Beifügung der "Schuldrechtlichen Vereinbarung" jeweils als Anlage zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen umsetzte. Randnummer 91 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Wortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zunächst zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG,
- November 1997, 4 AZR 872/95, NZA 1998, 654 m. w. N.). Randnummer 92 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeitnehmer dann ein Rückkehrrecht nach Ziffer 1 b. haben, wenn dieses bis zum
- Dezember 2008 entstanden ist – z. B. durch den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne der Ziffer 2 a. – und gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden ist. Randnummer 93 Der Wortlaut "Rückkehrrecht" ist nicht eindeutig. Denn damit kann die Entstehung des Rechts, aber auch die tatsächliche Rückkehr gemeint sein. Randnummer 94 Im Zusammenhang mit Ziffer
- der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005 ist jedoch erkennbar, dass die Vertragsparteien einen Unterschied zwischen dem Rückkehrrecht und der tatsächlichen Rückkehr gesehen haben, indem sie in Ziffer 3 Satz 3 geregelt haben, im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i. V. m. Ziffer 2 a. finde eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der individuellen Kündigungsfristen statt. Zwar enthält Ziffer 3 zunächst nur Regelungen hinsichtlich der Ankündigungsfristen und trifft für sich keine Aussage über das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückkehrrechts. Aus Ziffer 3 Satz 3 ergibt sich aber, dass die Vertragsparteien das Rückkehrrecht nicht mit der tatsächlichen Rückkehr gleichgesetzt haben. Indem die Vertragsparteien den Arbeitnehmern das Rückkehrrecht bis zum
- Dezember 2008 eingeräumt haben, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr unerheblich und kann auch nach dem
- Dezember 2008 liegen. Randnummer 95 b. Der Kläger hat jedoch kein Rückkehrrecht, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten zu
- nicht unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden ist. Randnummer 96 Das Arbeitsverhältnis des Klägers war gemäß den auf sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu
- weiterhin geltenden tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar, so dass das Arbeitsverhältnis allenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden konnte. Randnummer 97 Liegt eine wirksame außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB aus betriebsbedingten Gründen vor, ist die Kündigung auch sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ff. KSchG. Daraus folgt, dass nach dem Sinn und Zweck der Schuldrechtlichen Vereinbarung das besondere Rückkehrrecht auch bei einer wirksamen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ausgelöst wird. Die Vertragsschließenden wollten die ordentlich Unkündbaren nicht schlechter stellen als ihre vergleichbaren Kollegen, deren Kündigung nur nach den §§ 1ff KSchG zu prüfen wäre. Randnummer 98 Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ist aus betriebsbedingten Gründen nur ganz ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist dann zulässig, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, gegebenenfalls durch Umorganisation seines Betriebes, nicht weiterbeschäftigt werden kann. Hinsichtlich der Sozialauswahl steht diese außerordentliche Kündigung einer ordentlichen Kündigung gleich; § 1 Abs. 3 KSchG ist entsprechend anwendbar (vgl. z. B. BAG, 05.02.1998, 2 AZR 227/97, NZA 1998, 771). Randnummer 99 Die besonderen Bedingungen im Sinne der Ziffer 1 b. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
- April 2005 liegen gemäß Ziffer 2 a. nur dann vor, wenn "das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt" worden ist. Randnummer 100 Der Wortlaut dieser Regelung ist klar und eindeutig und somit nicht auslegungsbedürftig. Ihm ist ohne jeden Zweifel zu entnehmen, dass ein besonderes Rückkehrrecht nur dann bestehen soll, wenn die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten § 1 Abs. 2 ff. KSchG feststehen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass etwa durch schlichtes Nichteinhalten der Frist des § 4 KSchG der Arbeitnehmer für die Beklagte zu
- bindende Rechtsfolgen eintreten lassen könnte, liegen nicht vor und machten auch keinen Sinn. Die danach erforderliche materiell-rechtliche Prüfung der Kündigung hätte in einem Kündigungsschutzverfahren gegen die Beklagte zu
- mit Streitverkündung gegenüber der Beklagten zu 1., §§ 72 ff ZPO, geklärt werden können. Dies kann aber auch – wie hier – Gegenstand einer Prüfung im Prozess gegen die Beklagte zu
- sein. Randnummer 101 Diese Rechtsfrage wie auch die folgende der Darlegungs- und Beweislast waren bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien. Beides ist ausführlich in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erörtert worden. Ergänzender Vortrag des Klägers ist nicht erfolgt, ein Antrag auf Schriftsatznachlass wurde nicht gestellt. Randnummer 102 Darlegungs- und beweispflichtig für die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu
- ist im Rechtsstreit gegen die Beklagte zu
- der Kläger. Randnummer 103 Nach den im Zivilprozess, zu dem auch der arbeitsgerichtliche Prozess gehört (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG), allgemein geltenden Grundregeln trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden und der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. z. B. BGH, 14.01.1991, II ZR 190/89, NJW 1991, 1052). Randnummer 104 Anspruchsteller ist im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger, der gegenüber der Beklagten zu
- das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bzw. einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages geltend macht und daher die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen hat. Hierzu gehört die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung vom
- Dezember
- Randnummer 105 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu
- nur im Schriftsatz vom
- Februar 2009 (S. 2, Bl. 59 d.A.) die Auffassung vertreten, die von der Beklagten zu
- ausgesprochene Kündigung sei sozial gerechtfertigt aus dringenden betrieblichen Gründen. Im Schriftsatz vom
- Juni 2009 (S. 5, Bl. 126 d.A.) hat er ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu
- ergeben sollten. Die Mitteilung dieser Ansichten genügt seiner Darlegungslast nicht. Im Übrigen hat der Kläger – aus seiner Sicht konsequent – im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu
- dargelegt, dass deren Kündigung unwirksam ist (was im Verhältnis zur Beklagten zu
- keine Rolle spielt) und im Verhältnis zur Beklagten zu
- die unzutreffende Rechtsauffassung vertreten, bereits eine betriebsbedingt motivierte Kündigung in Abgrenzung zur verhaltens- oder personenbedingten Kündigung würde das besondere Rückkehrrecht auslösen. Randnummer 106 Auch bei Berücksichtigung der Darlegungen der Beklagten zu
- zur Wirksamkeit der Kündigung und bei Berücksichtigung der unstreitigen Tatsachen, könnte die Kammer nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die außerordentliche Kündigung vom
- Dezember 2008 gem. § 626 Abs. 1 BGB wirksam sein könnte. Randnummer 107 Eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ist aus betriebsbedingten Gründen nur ganz ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist dann zulässig, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, gegebenenfalls durch Umorganisation seines Betriebes, nicht weiterbeschäftigen kann. Hinsichtlich der Sozialauswahl steht diese außerordentliche Kündigung einer ordentlichen Kündigung gleich; § 1 Abs. 3 KSchG ist entsprechend anwendbar (vgl. z. B. BAG,
- Februar 1998, 2 AZR 227/97, NZA 1998, 771). Randnummer 108 Es ist nicht nachvollziehbar, dass der ordentlich unkündbare Kläger nicht nach zumutbaren Umschulungsmaßnahmen etwa auch auf der sog. Netzebene 2 hätte eingesetzt werden können. Angesichts des Vorrangs der Änderungskündigung (BAG
- April 2005 – 2 AZR 132/04 – AP Nr. 79 zu § 2 KSchG 1969) gerade bei vorliegendem Sachverhalt ist es nicht vorstellbar, dass für den Kläger nicht bundesweit eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hätte gefunden werden können, ggf. nach der Beklagten zu
- zumutbaren betrieblichen Umorganisationsmaßnahmen. Der tarifvertragliche Schutz der ordentlichen Unkündbarkeit müsste leerlaufen, würde die unternehmerische Entscheidung, vorhandene Tätigkeiten outzusourcen und damit Arbeitsplätze von tariflich ordentlich Unkündbaren entfallen zu lassen, ohne Weiteres zu deren Kündbarkeit führen. Randnummer 109 Die Tatbestandsvoraussetzungen des Rückkehrrechts sind deshalb nicht erfüllt. Die Klage war auf die Berufung der Beklagten zu
- auch im Übrigen abzuweisen. Randnummer 110 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle vor, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.