Zur Anerkennung von Seediensttauglichkeitszeugnissen in den Mitgliedstaaten der EU Leitsatz 1. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 89/48/EWG (juris: EWGRL 48/89) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, sind Seediensttauglichkeitszeugnisse in den Mitgliedstaaten der EU anzuerkennen. (Rn.4) 2. Die Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses nach § 2 Abs. 2 SeeDTaugIV liegt auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose nicht im Beurteilungsspielraum. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 15. Juni 2010, 5 E 1377/10, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2010 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Dauer eines Jahres, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, ein Seediensttauglichkeitszeugnis für die Tätigkeit eines leitenden Ingenieurs (Chief Engineer) auf einem Kreuzfahrtschiff, auf dem ihm mindestens 50 Besatzungsmitglieder, darunter 10 Ingenieure, unterstellt sind, zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller fuhr als leitender Ingenieur auf Kreuzfahrtschiffen der Reederei „...“ mit Sitz in Genua. Nach seinem Vortrag waren ihm 54 Besatzungsmitglieder, darunter 10 Ingenieure, unterstellt. Im Oktober 2009 trennte er sich bei einem Unfall den linken Unterarm ab. Er erhielt eine myoelektrische Unterarmprothese. Der Seeärztliche Dienst der Antragsgegnerin befand ihn am 25. Februar 2010 für seedienstuntauglich. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab, ihm ein auf die Tätigkeit als leitender Ingenieur auf Kreuzfahrtschiffen beschränktes Seediensttauglichkeitszeugnis zu erteilen. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass der Antragsteller als leitender Ingenieur auf den Kreuzfahrtschiffen seines Arbeitgebers, der Reederei … . mit Sitz in Genua bzw. deren Tochterfirma …. GmbH mit Sitz in Rostock seinen Dienst verrichten darf, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf das begehrte Seediensttauglichkeitszeugnis. Der Anwendungsbereich des Seemannsgesetzes sei nicht eröffnet. Der Antragsteller wolle auf Schiffen mit italienischer Flagge fahren. Hierfür könne kein Seediensttauglichkeitszeugnis nach dem Seemannsgesetz erteilt werden. II. Randnummer 2 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Randnummer 3 1. Der Antrag des Antragstellers ist auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Es kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller vom Verwaltungsgericht die beantragte Erlaubnis begehren wollte. Vielmehr ist der Antrag aus dem Zusammenhang mit seiner Klage und seinem Vortrag im Eilverfahren dahingehend zu verstehen, dass er die Erteilung eines vorläufigen Seediensttauglichkeitszeugnisses, beschränkt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als leitender Ingenieur eines Kreuzfahrtschiffes mit entsprechendem, ihm unterstelltem Personal, begehrt. Randnummer 4 2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich des Seemannsgesetzes auch dann eröffnet, wenn der Antragsteller, wie in den Jahren zuvor, auf Schiffen unter italienischer Flagge anheuern will. Hierfür reichte in der Vergangenheit ein von der Antragsgegnerin erteiltes Seediensttauglichkeitszeugnis aus. Dies hat die Antragsgegnerin früher in ständiger Praxis ebenso gesehen, wie ihre bisherige Erteilung von Seediensttauglichkeitszeugnissen an den Antragsteller zeigt. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass ein von der Antragsgegnerin erteiltes Seediensttauglichkeitszeugnis von den italienischen Stellen anerkannt werde. Für eine solche Anerkennung spricht, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Amtsblatt Nr. L 19 vom 24.1.1989 S. 16), die Bescheinigung über die körperliche oder geistige Gesundheit, die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat von den Angehörigen des Staats für die Ausübung eines reglementierten Berufes gefordert wird, von der zuständige Behörden des Aufnahmestaats als ausreichenden Nachweis anerkannt wird. Damit beschränkt sich die Richtlinie nicht, wie der Zusammenhang des § 14 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241 m. spät. Änd.) -SeeDTauglV- nahelegt, auf die Anerkennung von Gesundheitszeugnissen im Zusammenhang mit der Bewerbung um Gültigkeitsbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Vielmehr werden auch die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Gesundheitszeugnisse und damit Seediensttauglichkeitszeugnisse erfasst. Da die Umsetzungsfrist der Richtlinie von zwei Jahren nach ihrer Bekanntmachung inzwischen abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass sie in Italien umgesetzt ist und auf dieser Grundlage ein dem Antragsteller von der Antragsgegnerin erteiltes Seediensttauglichkeitszeugnis für unter italienischer Flagge fahrende Schiffe von den dort zuständigen Behörden anerkannt werden kann. Randnummer 5 3. Der Antragsteller hat mit der für die weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses in dem aus dem Tenor ersichtlichen eingeschränkten Umfang aus § 82 Abs. 1 Seemannsgesetz i.V. m. § 2 Abs. 2 SeeDTauglV. Er ist zwar, wie er selbst einräumt, wegen des Fehlens des linken Unterarms nicht allgemein seediensttauglich (§ 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 20 SeeDTauglV). Für die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines leitenden Ingenieurs (Chief Engineer) auf einem Kreuzfahrtschiff, auf dem ihm mindestens 50 Besatzungsmitglieder, darunter 10 Ingenieure unterstellt sind, ist gemäß § 2 Abs. 2 SeeDTauglV gleichwohl seine Seediensttauglichkeit festzustellen. Denn die erforderliche Gefahrenprognose unterliegt nicht dem Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin, sondern ist vom Gericht vollen Umfangs zu überprüfen (a). Sie geht zu Gunsten des Antragstellers aus (b). Es liegen keine besondern Umstände vor, die der dann regelhaft vorgesehenen Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisse entgegenstehen (c). Randnummer 6
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