GVBl. S.525) in der vor dem Änderungsgesetz vom
BerNWallV ist die Beigeladene der Aufgabenträger. Nach § 4 Abs. 1 GSED hat ein Innovationsbereich keine ei-gene Rechtspersönlichkeit. Seine Aufgaben werden von einem Aufgabenträger wahrgenommen. Aufgabenträger kann jede Person sein, die Mitglied der Handelskammer Hamburg ist oder sich freiwillig der Aufsicht durch die Handelskammer Hamburg unterwirft (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GSED). § 3 GSED ermächtigt den Senat, auf Antrag eines Aufgabenträgers durch Rechtsverordnung Bereiche zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren einzurichten, wenn sich der Aufgabenträger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet hat, die sich aus diesem Gesetz und dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele und Aufgaben umzusetzen. Nach § 5 Abs. 1 GSED ist der Aufgabenträger zur Antragstellung berechtigt, wenn er die Zustimmung der Eigentümer von 15 % der Anzahl der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke nachweisen kann, deren vom Innovationsbereich erfasste Fläche zugleich mindestens 15 % der Gesamtgrundstücksfläche beträgt. Widersprechen die Eigentümer von mehr als einem Drittel der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke oder der Grundstücksflächen der Einrichtung eines Innovationsbereichs, ist der Antrag
8 GSED von der Aufsichtsbehörde abzulehnen. Randnummer 4 2004 konstituierte sich ein Lenkungsausschuss, der von dem Trägerverbund Projekt Innenstadt e.V getragen wird und sich aus Vertretern des Grundeigentümervereins Neuer Wall und der Interessengemeinschaft Neuer Wall zusammensetzt. An den Sitzungen nahmen u.a. Vertreter der Handelskammer Hamburg sowie der Behörden teil. Die Lenkungsgruppe entwickelte verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Geschäftslage Neuer Wall einschließlich einer Schätzung der Baukosten mit Hilfe der Fa. W. & Partner. Im März 2005 wurde bei 4 Bauunternehmen und einem Ingenieurbüro angefragt, ob Interesse bestehe, die Aufgaben des Vorhabenträgers zu übernehmen. Mit der Beigeladenen und einem Ingenieurbüro wurden Verhandlungen aufgenommen. Am
dem Lageplan und dem Maßnahme- sowie dem Finanzierungskonzept vom
des Vertrages werden die Mittel für die von dem Aufgabenträger durchzuführenden Aufgaben von dem Aufgabenträger aufgebracht, der dazu das ihm zustehende und von der Beklagten zu erhebende und an ihn bis auf eine Verwaltungskostenpauschale von 20.000 Euro weiterzuleitende Abgabenaufkommen verwendet. Über das Abgabenaufkommen hinaus stellt die Beklagte dem Aufgabenträger, der Beigeladenen, keine Mittel zur Verfügung. Ferner schloss die Beklagte am 27. September 2005 mit dem Vorhabenträger einen Wegebauvertrag über die Durchführung der Wegebaumaßnahmen im Innovationsbereich ab, der
seines § 2 Abs. 1 die Neuordnung der Fahrbahn- und Gehwegfläche, die Neugestaltung der Beleuchtung sowie ggf. weitere begleitende Baumaßnahmen umfasst und zur Mitwirkung der Grundeigentümer eine aus Vertretern der Beklagten, der Beigeladenen und des Lenkungskreises zusammengesetzte Arbeitsgruppe sowie Zustimmungserfordernisse der Beklagten vorsieht. Mit den Aufgaben der Servicegesellschaft (Districtmanagement) beauftragte die Beigeladene am
den §§ 99, 100 GWB für einen entgeltlichen Vertrag erforderlichen Beschaffungszweck. Dieser Beschaffungscharakter sei nur gegeben, wenn der öffentliche Auftraggeber zur Deckung seines Bedarfs an den Märkten teilnehme. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung des Innovationsbereichs Neuer Wall habe der Verordnungsgeber den Hebesatz mit Rückwirkung auf den
1 GSED die Erhebungsbehörde die Abgabe erhebt, die ihrerseits den Weisungen des Senats unterliegt und deren Amtswalter (Bedienstete) über eine ausreichende demokratische Legitimationskette verfügen. Denn auf die Höhe des entstehenden Aufwands und des angemessenen Gewinns des Aufgabenträgers, den die Abgabe decken soll (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSED), hat der Aufgabenträger wesentlichen Einfluss. Ein Innovationsbereich kann
GSED nur auf Antrag eines Privaten, nämlich des Aufgabenträgers, eingerichtet werden, der das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die geplante Geltungsdauer vorlegt (§ 5 Abs. 3 GSED) und dieses umsetzt (§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GSED). Mit Ausnahme eines Pauschalbetrags für den Verwaltungsaufwand steht diesem und nicht der Beklagten das Abgabenaufkommen zu (§ 8 GSED). Die Einrichtung eines Innovationsbereichs beruht auf privaten Initiativen von Grundstückseigentümern, die Interesse an einer Verbesserung der wirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und der Betriebe im Innovationsbereich haben und sich einen Aufgabenträger suchen, der den Antrag auf Einrichtung eines Innovationsbereichs stellt. Aufgabe eines Innovationsbereichs ist es, Maßnahmen zu ergreifen oder anzuregen, die die Attraktivität eines urbanen Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums für Kunden, Besucher und Bewohner erhöhen und die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich niedergelassenen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe verbessern, um die jeweiligen Standorte zu stärken (§§ 1, 2 Abs. 1 u. 2 GSED). Der Staat begleitet diese Initiativen und setzt sein Instrument hoheitlicher Abgabenerhebung ein, um sogenannte „Trittbettfahrer“ an den Kosten zu beteiligen, die nicht bereit sind, sich auf freiwilliger Grundlage an der Finanzierung der Innovationsmaßnahmen zu beteiligen. Das Hamburger Modell der „Business Improvement Districts“, BIDs, stellt ein neuartiges aus Kanada und den Vereinigten Staaten stammendes (vgl. Lackner, UPR 2009, 321; Martini, DÖV 2008, 10) Konzept dar. Es dient dazu, mit Hilfe privater Initiativen zur Förderung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen gewachsene urbane Einzelhandels- und Dienstleistungszentren zu stärken und zu entwickeln (§ 1 Satz 1 GSED). Randnummer 34 Der Aufgabenträger ist kein Verwaltungshelfer, da der Staat dazu seine Tätigkeit nicht ausreichend selbst lenkt. Auch gehört der Aufgabenträger nicht zu den beliehenen Unternehmern, die – anders als der Aufgabenträger – hoheitliche Befugnisse ausüben. Ebenfalls entspricht seine Stellung nicht der von Beiräten und anderen institutionalisierten Beteiligungsgremien und Organen. Ebenso wenig lässt sich der Innovationsbereich, der keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 GSED), den herkömmlichen Organisationsformen der mittelbaren Staatsverwaltung (insbesondere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) zuordnen. Randnummer 35 a.a. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 5.12.2002, a.a.O. S. 93) hat vor allem für die überkommenen Bereiche der mittelbaren Staatsverwaltung die Freiräume funktionaler Selbstverwaltung betont. Zu diesen zählt die Partnerschaft von öffentlicher Hand und Privaten im Bereich der Business Improvement Districts allerdings nicht. Das Modell der Einrichtung von Innovationsbereichen und der Betrauung eines privaten Aufgabenträgers widmet sich keinem Aufgabenbereich, bei dem die Erledigung durch Organisationseinheiten der Selbstverwaltung historisch überkommen ist und sich traditionell bewährt hat. Auch sieht das GSED für die Stärkung der gewachsenen Einzelhandels- und Dienstleistungszentren keine Partizipation der Betroffenen im Wege einer demokratischen Selbstverwaltung durch Wahlen und Selbstverwaltungsorgane vor. Jedoch steht das Demokratiegebot auch außerhalb dieser traditionellen Bereiche und den herkömmlichen Instrumenten mittelbarer Staatsverwaltung neuen Formen der Aufgabenerfüllung nicht grundsätzlich entgegen. Auf Grund seines Prinzipiencharakters ist Art. 20 Abs. 2 GG entwicklungsoffen (BVerfG, a.a.O. S.91). Randnummer 36 Die Aufgaben eines BID sind nicht zwingend unmittelbar vom Staat zu erledigen, da es sich nicht um einen der unmittelbaren Staatsverwaltung vorbehaltenen Aufgabenbereich handelt. Es geht insbesondere nicht um herkömmliche Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge (a.A. Hecker, Business Improvement Districts in Deutschland, 2010, S. 82). Vielmehr handelt es bei den in § 2 Abs. 2 GSED vorgegebenen Aufgabenkatalog zu einem großen Teil um Maßnahmen, wie die gemeinschaftliche Durchführung von Werbemaßnahmen, die Organisation von Veranstaltungen, die Erarbeitung von Konzepten für die Entwicklung des Zentrums, die Erbringung von Dienstleistungen und die Finanzierung und Durchführung von Baumaßnahmen in Abstimmung mit den jeweils Berechtigten, die schon bisher Privatpersonen und Zusammenschlüssen Privater, wie z.B. Werbegemeinschaften, im eigenen wirtschaftlichen Interesse verfolgten. Werden allerdings darüber hinaus auch – wie hier – eine öffentliche Straße umgebaut und die „Straßenmöblierung“ neu gestaltet, so werden damit Aufgaben wahrgenommen, die herkömmlicher Weise die Beklagte selbst erledigt. Randnummer 37 a.b. Gleichwohl sind diese Maßnahmen dem der unmittelbaren Staatsverwaltung vorbehaltenen Bereich staatlicher Pflichtaufgaben nicht zuzuordnen, für die die Spielräume der mittelbaren Staatsverwaltung nicht bestehen. Denn es handelt sich um Maßnahmen, die der Staat zwar im öffentlichen Interesse an einer Stärkung der gewachsenen Einzelhandels- und Dienstleistungszentren durch die Einrichtung eines Innovationsbereichs unterstützt, die er aber nicht ergreifen würde, wenn sie nicht von Privaten angestoßen und von den betroffenen Grundeigentümern vollständig finanziert würden. Randnummer 38 a.c. Das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip setzen insoweit auch in den der mittelbaren Staatsverwaltung geöffneten Sachbereichen Grenzen für die Einbeziehung Privater. Diese Begrenzungen sind enger gezogen, als die der Gestaltungsfreiräume, die für die Übertragung von Satzungsgewalt an demokratische Selbstverwaltungskörperschaften in den Bereichen der mittelbaren Staatsverwaltung gelten. Diese – engeren – Grenzen hat der Gesetzgeber des GSED aber nicht überschritten: Randnummer 39 b. Die im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung geminderten Anforderungen an die ununterbrochene personelle demokratische Legitimation der Entscheidungsträger und die inhaltlich-sachliche Legitimation erfüllt das GSED. Das Legitimationsniveau reicht insgesamt aus, um die hoheitliche Abgabenerhebung zu rechtfertigen. Das GSED bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Abgabenerhebung. Randnummer 40 b.a. Zum einen handelt es sich nur um einen eng abgegrenzten Bereich der Partnerschaft zwischen privaten Interessen und öffentlicher Hand. Insbesondere bleibt das öffentliche Eigentum an dem öffentlichen Weg nach § 4 HWG erhalten und ändert sich nichts daran, dass die Beklagte die Wegebaulast nach § 12 HWG trägt. Zum anderen wird für den abgegrenzten Bereich des Straßenumbaus und der Straßenmöblierung die Entscheidung über die Ausgestaltung der Straße nicht dem Aufgabenträger übertragen. Vielmehr bleibt der staatliche Einfluss bestehen. Der Aufgabenträger benötigt die für den Umbau der Straße erforderlichen wegerechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse. Die Erteilung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse wird nicht „privatisiert“. Eigene Hoheitsbefugnisse erhält der Aufgabenträger nicht. Vielmehr bleibt er nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 GSED darauf angewiesen, mit den öffentlichen Stellen Vereinbarungen über die Durchführung der Maßnahmen zu treffen. Die Behörde muss keine Vereinbarung über eine Ausgestaltung von Maßnahmen abschließen, die sie nicht will. Dem entspricht, dass die Beklagte die Einzelheiten der Umbaumaßnahmen im Neuen Wall in dem Wegebauvertrag vom 27. September 2005 mit dem Aufgabenträger geregelt und der Lenkungskreis seine Vorstellungen zur Neugestaltung der Straße mit der Beklagten und insbesondere deren Oberbaudirektor abgestimmt hat und diese abgestimmten Vorstellungen von dem Vorhabenträger, der Beigeladenen, umzusetzen waren. Randnummer 41 b.b. Zum anderen ist das Erfordernis einer genügenden personellen demokratischen Legitimationskette und einer ausreichenden Steuerungsmöglichkeit für den parlamentarisch verantwortlichen Senat erfüllt. Randnummer 42
3 Satz 1 GSED die Handelskammer die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Aufgabenträgers beaufsichtigt (skeptisch deshalb Schultz/Köller, ZfBR 2007, 649). Erst wenn der Aufgabenträger den begründeten Beanstandungen nicht abhilft, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Handelskammer den Aufgabenträger abberufen und den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit ihm kündigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GSED). Die Handelskammer ist eine der funktionalen Selbstverwaltung dienende Körperschaft des öffentlichen Rechts, die
1 Satz 2 Gesetz über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg vom 27. Februar 1956 (HamBl I 70 a.) und § 11 Abs. 1 IHK-G lediglich der Rechtsaufsicht und nicht der Fachaufsicht der Beklagten unterliegt. Randnummer 44 Insofern erscheint zweifelhaft, ob die Handelskammer, wie es in der Begründung zu § 5 GSED heißt (BüDrs. 18/960), bei der Beaufsichtigung des Aufgabenträgers lediglich als Verwaltungshelfer der Beklagten und damit weisungsabhängig tätig wird. Anscheinend ist der Gesetzgeber bei dieser Konstruktion davon ausgegangen, dass die Aufsichtsbehörde gegenüber der Handelskammer ein Weisungsrecht nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des genannten Hamburger Handelskammergesetzes hat, soweit die Handelskammer staatliche Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahrnimmt. Es ist schwierig zu beurteilen, ob diese landesrechtlich begründete Weisungsbefugnis der Beklagten bei der Erledigung von Auftragsangelegenheiten mit der bundesrechtlichen Begrenzung auf eine Rechtsaufsicht über die Industrie- und Handelskammern in § 11 Abs. 1 IHK-G vereinbar ist oder, weil diesem Gesetz widersprechend, nach § 11 Abs. 3 IHK-G aufgehoben wurde. Auch leuchtet nicht ein, dass die Handelskammer lediglich als Verwaltungshelfer und damit weisungsgebunden tätig werden soll, obgleich die Aufsichtsbehörde den Aufgabenträger nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GSED nur auf Antrag der Handelskammer abberufen kann. Randnummer 45 Die Frage nach dem Umfang der Aufsicht der Beklagten über die Handelskammer bei der Beaufsichtigung des Vorhabenträgers kann aber offenbleiben. Denn bei der gebotenen Gesamtwürdigung reicht das Legitimationsniveau auch dann aus, wenn die Handelskammer bei der Beaufsichtigung des Vorhabenträgers lediglich der Rechtsaufsicht der Beklagten und nicht auch ihrer Fachaufsicht unterliegen sollte. Jedenfalls unterwirft das Gesetz den Aufgabenträger einer hoheitlichen Aufsicht über seine ordnungsgemäße Geschäftsführung und damit auch darauf, ob er die
2 GSED durch Rechtsverordnung festgelegten konkreten Ziele und Maßnahmen des Innovationsbereichs verwirklicht. Maßgeblich ist, dass das Gesetz damit für eine Kontrolle des Aufgabenträgers sorgt. Die Frage, ob die Handelskammer dem Aufgabenträger zu nahe stehen könnte, weil sie vielfach beratend in die Planungen zur Aufstellung eines Innovationsbereichs eingebunden sein wird (vgl. BüDrs. 18/960 S.2 – im vorliegenden Fall war sie beratendes Mitglied des Lenkungsausschusses), und sie deshalb die Aufsicht nicht ausreichend wahrnehmen könnte, fällt in den Bereich rechtspolitischer Zweckmäßigkeitseinschätzung. Der Gesetzgeber durfte die Handelskammer für geeignet einschätzen, die Aufsicht durchzuführen. Randnummer 46
1 GSED abzuschließenden Vertrages und die erforderlichen Genehmigungen sowie die Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 GSED Einfluss auf das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept und damit die Innovationsmaßnahmen nehmen. Er kann auch aus Gründen seiner politisch zu verantwortenden Einschätzung des Nutzens oder Schadens eines „Business Improvement District“ entscheiden, ob er von der Einrichtung eines BID absieht, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Innovationsbereichs erfüllt sind. Der Aufgabenträger und die Grundeigentümer haben gegenüber der Beklagten kein Recht auf Einrichtung eines Innovationsbereichs. Randnummer 47 Allerdings stellt der Wortlaut des § 5 Abs. 5 GSED die Ablehnung des Antrages des Vorhabenträgers auf Einrichtung eines Innovationsbereichs nicht in das Ermessen der Aufsichtsbehörde (vgl. Schuppert, Gutachten zum Wohnquartier-Attraktivitäts-steigerungsgesetz, http://www.hamburg.de/contentblob/129012/data/rechtsgutachten.pdf, S.76).
5 GSED hat die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Einrichtung eines Innovationsbereichs abzulehnen, wenn der Aufgabenträger die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt, oder wenn das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept nicht geeignet ist, die Grundsätze und Zielsetzungen nach den §§ 1, 2 GSED zu verwirklichen oder es öffentliche Belange beeinträchtigen oder die Abgabenpflichtigen unverhältnismäßig belasten würde. Nach der Gesetzesbegründung (BüDrs. 18/960 S. 3) soll kein Ermessen bestehen. § 5 Abs. 5 GSED stellt aber nicht lediglich einen Erlaubnisvorbehalt für ein nicht bestehendes subjektives Recht auf eine Umgestaltung einer öffentlichen Straße auf mit der Folge, dass der Senat auch einen aus politischen Gründen etwa der sozialen Stadtgestaltung „ungeliebten“ Innovationsbereich einrichten müsste. Auch wenn die weiteren Anforderungen nach § 5 Abs. 6 GSED (Auslegungsverfahren) erfüllt sind und nicht mehr als ein Drittel der Grundeigentümer nach § 5 Abs. 8 GSED der Einrichtung des Innovationsbereichs widersprechen, ist der Senat nicht verpflichtet, anschließend von der Ermächtigung des § 3 GSED Gebrauch zu machen und den Innovationsbereich im Wege einer Rechtsverordnung nach § 3 GSED festzulegen. Vielmehr soll die Bindung der Aufsichtsbehörde an die Ablehnungsgründe des § 5 Abs. 5 GSED lediglich sicherstellen, dass die Beklagte insbesondere zu Lasten der abgabepflichtigen Grundeigentümer nicht aus politischen Gründen den Antrag auf Einrichtung eines Innovationsbereichs genehmigt, obwohl die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind. Randnummer 48 Diesen aus Gründen der parlamentarischen Verantwortung des Senats erforderlichen Spielraum politischer Steuerung und Verantwortung erkennt das GSED dadurch an, dass § 3 Abs 1 GSED den Senat nach seinem Wortlaut lediglich ermächtigt und nicht etwa verpflichtet, eine Verordnung zur Festlegung eines Innovationsbereichs zu erlassen. Mit diesem Rechtsetzungsermessen des Senats wäre es nicht vereinbar, aus § 5 Abs. 5 GSED eine Verpflichtung zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung abzuleiten. Dem entspricht, dass der Innovationsbereich und der Aufgabenträger darauf angewiesen sind, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 GSED Vereinbarungen mit den öffentlichen Stellen über die Durchführung der Maßnahmen getroffen werden. Der von dem GSED angestrebten Partnerschaft zwischen der Stadt und den privaten Interessen (vgl. BüDrs. 18/960 S. 1) widerspräche es, wenn die Initiatoren eines Innovationsbereichs bzw. der für sie handelnde Aufgabenträger ihre Vorstellungen über den Umbau des im Innovationsbereich verlaufenden öffentlichen Weges und die übrigen Innovationsmaßnahmen gegen den Willen der Beklagten durchsetzen könnten. Randnummer 49 Angesichts dieser Sachlage kann offen bleiben, ob bereits die Prüfung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 5 Abs. 5 GSED es der Behörde erlaubt, die öffentlichen Interessen steuernd einzubringen und einen Antrag eines Vorhabenträgers auf Einrichtung eines Innovationsbereichs bereits vor der Durchführung des Auslegungsverfahrens abzulehnen. Randnummer 50 b.c. Auch die inhaltlich-sachliche Legitimation genügt den Anforderungen, die sich aus dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsgrundsatz an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes) ergeben. Randnummer 51 Der Aufgabenträger unterliegt den Bindungen des von ihm mit der Verwaltung geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages.
1 GSED hat er die sich aus dem vorgelegten Maßnahmen- und Finanzierungskonzept und dem GSED ergebenden Verpflichtungen umzusetzen (§ 3 Abs. 1 GSED). Dieses Maßnahmen- und Finanzierungskonzept legt nach § 2 Abs. 3 GSED die konkreten Ziele und Maßnahmen für den jeweiligen Innovationsbereich fest. Insoweit überzeugen die Bedenken von Schutz/Köller (ZfBR 2007, 649) nicht, der Aufgabenträger könne von dem Finanz- und Maßnahmeplan abweichen und deshalb fehle es an der Bestimmung der zulässigen Mittel. Weicht ein Maßnahmen- und Wirtschaftsplan von dem mit der Antragstellung vorgelegten Maßnahmen- und Finanzierungskonzept nicht nur unerheblich ab, so können dem ein Drittel der Grundeigentümer widersprechen und kann der Senat der Beklagten seine Zustimmung zu der Abweichung versagen mit der Folge, dass der Plan an das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept anzupassen ist (§ 6 Abs. 2 GSED). Auch insoweit begrenzt das Gesetz den Freiraum des Aufgabenträgers und des Innovationsbereichs. § 1 und § 2 Abs. 1 GSED geben die oben beschriebenen Ziele vor und § 2 Abs. 2 GSED beschreibt mit Hilfe von Regelbeispielen die für die Zielerreichung einzusetzenden Instrumentarien, d.h. die Innovationsmaßnahmen. Diese wiederum konkretisiert die Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 GSED, die neben der Gebietsabgrenzung die Ziele und Maßnahmen des Innovationsbereichs, den Aufgabenträger und den Hebesatz (§ 7 Abs. 1 GSED) festlegt. Randnummer 52 Die Höhe dieses Hebesatzes gibt das Gesetz ausreichend vor. Der Hebesatz bemisst sich nach dem entstehenden Aufwand einschließlich eines angemessenen Gewinns für den Aufgabenträger (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSED).
1 Satz 3 GSED entspricht der Hebesatz dem Quotienten aus dem berücksichtigungsfähigen Aufwand und der Summe der Einheitswerte der die Beitragspflicht begründenden Grundstücke. Er darf 10 % davon nicht überschreiten. Damit genügt die gesetzliche Grundlage auch den aus Gründen des Rechtstaatsprinzips an die Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Abgabenerhebung zu stellenden Anforderungen. Randnummer 53 b.d. Der Gesetzgeber hat auch ausreichende verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen, um die Interessen der abgabepflichtigen Grundeigentümer zu schützen. Randnummer 54
1 GSED zur Stellung eines Antrags auf Einrichtung eines Innovationsbereiches die Zustimmung von 15 % der Eigentümer der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke und der Grundstücksflächen im Innovationsbereich nachzuweisen. Sodann hat die Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 5 GSED zu prüfen, ob der Vorhabenträger den an ihn gestellten Anforderungen entspricht, ob das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept geeignet ist, die Grundsätze nach § 1 und die Zielsetzung nach § 2 zu verwirklichen, ob öffentliche Belange oder Rechte Dritter beeinträchtigt werden oder die Abgabenpflichtigen unverhältnismäßig belastet werden. Es schließt sich das Auslegungsverfahren und ggf. einer Erörterungstermin an, in dem die Grundeigentümer Anregungen vorbringen und der Einrichtung des Innovationsbereichs widersprechen können (§ 5 Abs. 6 GSED). Widersprechen ein Drittel der Eigentümer der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke oder die Eigentümer eines Drittels der dortigen Grundstücksflächen und werden diese Einsprüche nicht im Rahmen des Anhörverfahren zurückgenommen und erledigen sie sich auch nicht anderweitig, so ist der Antrag abzulehnen (§ 5 Abs. 8 GSED). Damit können der Aufgabenträger, die ihn unterstützenden Eigentümer und die Aufsichtsbehörde einen Innovationsbereich nicht gegen den Widerstand einer Minderheit des Grundeigentums von einem Drittel einrichten. Das geht über den Schutz der Mitglieder einer beitragspflichtigen Selbstverwaltungskörperschaft hinaus, in der das demokratische Mehrheitsprinzip gilt. Randnummer 57 Ferner darf die Beklagte den Innovationsbereich erst durch Rechtsverordnung einrichten, nachdem sich der Aufgabenträger durch einen öffentlich- rechtlichen Vertrag verpflichtet hat, die sich aus dem GSED und dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele und Maßnahmen umzusetzen(§ 3 Abs. 1 GSED) und überwacht – wie erwähnt - die Handelskammer
3 Satz 1 GSED seine ordnungsgemäße Geschäftsführung. Nach § 8 Abs. 3 hat der Aufgabenträger des weiteren die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen gesondert von seinen eigenen Mitteln zu verwalten und treuhänderisch allein für Zwecke des Innovationsbereichs zu verwenden. Diese Zweckbestimmung sichert ab, dass er nicht verwendete Mittel nach dem Außerkrafttreten der Verordnung zu erstatten (§ 8 Abs. 4 GSED) hat. Dem gesetzlichen Schutzkonzept entspricht, dass die Beigeladene
2 des von ihr mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages über die Umsetzung des Innovationsbereichs vom 23. September 2005 eine Schlussabrechnung zu erstellen hat. Randnummer 58
1 Satz 4 GSED i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO der Erhebungsbehörde die Einheitswerte mitteilen. Zum anderen kann das Gericht die Richtigkeit der in die Abgabenberechnung eingestellten Daten über die Einheitswerte überprüfen. Sollten sich – anders als im vorliegenden Falle – Zweifel an der Richtigkeit der von dem für die Grundsteuererhebung zuständigen Finanzamt
4 GSED der Erhebungsbehörde mitgeteilten Einheitswerte ergeben, so kann das Gericht bei dem Finanzamt nachfragen, ob der von der Erhebungsbehörde der Abgabenberechnung zugrunde gelegte Einheitswert zutrifft. Sollten gleichwohl Zweifel verbleiben, die das Gericht nur durch weitere Auskunftsersuchen an das Finanzamt oder durch Vorlage der Grundsteuerakte aufklären kann und von denen die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung abhängt, so liegt ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AO vor. Ein solches zwingendes Interesse erlaubt es dem Finanzamt, die maßgeblichen Grundsteuerdaten an das Gericht weiterzugeben (vgl. für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit BVerwG, Beschl. v. 23.9.1991, GewArch 1992, 22). Insofern kann dahinstehen, ob bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 7 Abs. 1 Satz 4 GSED, die erforderlichen Grundsteuerdaten an die Erhebungsbehörde weiterzugeben, bei richtiger Auslegung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG auch die Ermächtigung beinhaltet, diese Daten dem Gericht zur Verfügung zu stellen, sofern es die Daten zur Überprüfung der Abgabenerhebung benötigt. Randnummer 60 - 2 - Schließlich werden die Interessen der abgabepflichtigen Grundeigentümer nicht dadurch unverhältnismäßig beeinträchtigt, dass sich die Höhe der Abgabe
1 Satz 1 GSED nach dem entstehenden Aufwand und nicht der Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands richtet. Randnummer 61 Zwar hängt die Abgabenhöhe danach von einer Prognose zu dem erst künftig entstehenden Aufwand ab, die zwangsläufig mit Unsicherheiten behaftet ist. Insbesondere hat das Gericht bei der Überprüfung des durch Verordnung
2 GSED vor der Durchführung der Innovationsmaßnahmen festgelegten Hebesatzes nicht zu überprüfen, ob der Aufgabenträger das Abgabenaufkommen tatsächlich zweckentsprechend verwendet hat. Dem abgabenpflichtigen Grundeigentümer steht aber die Möglichkeit offen, den Vorhabenträger auf Auskunft und ggf. Schadensersatz zu verklagen, wenn dieser die Gelder zweckentfremdet oder er sie schuldhaft unwirtschaftlich einsetzt. Denn der Vertrag zwischen der Behörde und dem Aufgabenträger ist typischerweise als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, nämlich der abgabepflichtigen Grundeigentümer ausgestaltet (vgl. Kersten, UPR 2007, 121; Martini, DÖV 2008, 10; Hecker, Business Improvement Districts in Deutschland, S. 114). Diese Vertragsgestaltung ist
VfG auch auf öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar. Die abgabepflichtigen Grundeigentümer bilden einen abgegrenzten Personenkreis, der mit den Gefahren einer Schlechtleistung durch den Vorhabenträger eng in Berührung kommt. Auch haben die Vertragsparteien und insbesondere die Beklagte Interesse am Schutz der Abgabepflichtigen. Dies bestätigen deren gesetzlich eingeräumten Anhörungs- und Widerspruchsrechte und hat sich auch in dem von der Beklagten mit der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag vom 23. September 2005 niedergeschlagen. Darin ist u.a. ausdrücklich geregelt, dass den Eigentümern der am Neuen Wall gelegenen Grundstücke ein größtmögliches Mitspracherecht einzuräumen ist und wird u.a. ihre Mitwirkung von einem Lenkungsausschuss sichergestellt. Randnummer 62 Insoweit bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Mittel aus dem Abgabenaufkommen, die der Vorhabenträger nicht verwendet hat und die er nach Außerkrafttreten der Verordnung
4 Satz 1 GSED zu erstatten hat, von der Beklagten an die ursprünglich abgabepflichtigen Grundeigentümer auszukehren sind. Da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bleibt offen, ob insoweit eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 2 GSED geboten und möglich ist. Nach dieser Vorschrift sind die Mittel im Fall der Verlängerung der Laufzeit dem neuen Aufgabenträger zu übertragen. B. Randnummer 63 Die Abgabe ist auch nicht aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden. Randnummer 64
1 Satz 1 GSED zum Ausgleich des Vorteils, der durch die Einrichtung und die Maßnahmen des Innovationsbereichs entsteht. Damit ist sie nicht „voraussetzungslos“, sondern beitragsähnlich ausgestaltet. Dem entsprechend spricht das Gesetz in § 6 Abs. 2 Satz 1 GSED von den „beitragspflichtigen Grundstückseigentümern“ und geht die Gesetzesbegründung (BüDrs. 18/969 zu § 7) von einem Beitrag aus. Randnummer 69 b. Entgegen dieser gesetzlichen Terminologie ist die Innovationsabgabe aber kein Beitrag. Randnummer 70 Denn die Abgabe wird zumindest teilweise nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. vom 3.2.2009, BVerfGE 122, 316; Urt. vom 6.7.2005, BVerfGE 113, 128, 148; Beschl. v. 31.5.1990, BVerfGE 82, 159, 178). Mit der Innovationsabgabe werden nicht nur bauliche Maßnahmen an öffentlichen Straßen finanziert, die staatliche Einrichtungen bilden. Es handelt sich nicht lediglich um besondere Straßenausbaubeiträge. Die Innovationsabgabe unterscheidet sich von Ausbaubeiträgen, die für die Verbesserung einer Erschließungsanlage erhoben werden, im wesentlichen nicht nur dadurch, dass mit ihr auch Maßnahmen finanziert werden können, für die keine Ausbaubeiträge erhoben werden können. Zu den abgabenpflichtigen Innovationsmaßnahmen zählen
2 GSED auch Konzeptentwicklungen, Dienstleistungen, gemeinschaftliche Werbemaßnahmen und Veranstaltungen, die keine staatlichen Einrichtungen oder Leistungen sind. Auch wenn die Innovationsabgabe wie dargelegt im öffentlichen Interesse erhoben wird, dient sie nicht der Finanzierung der Aufgaben des Staates, der Gemeinden oder anderer Hoheitsträger. Vielmehr wird mit ihr in erster Linie der Aufwand eines Privaten, nämlich des Vorhabenträgers, für Innovationsmaßnahmen finanziert, die die privaten Initiatoren angestoßen haben, und die der Staat nicht durchführen würde, wenn sie nicht privat initiiert und von den Grundeigentümern gesondert finanziert würden. Der maßgebliche Unterschied zum Beitrag liegt darin, dass das Abgabenaufkommen, abgesehen von einer Pauschale zur Deckung der Verwaltungskosten, nicht dem Hoheitsträger zum Ausgleich des Vorteils und zur Abdeckung seiner Kosten, sondern
1 Satz 1 GSED dem Vorhabenträger zusteht. Damit bildet die Innovationsabgabe eine beitragsähnliche Sonderabgabe eigener Art. Randnummer 71 3. Ihre Zulässigkeit ergibt sich noch nicht daraus, dass sie wie unter A. dargelegt auf einer ausreichenden demokratischen Legitimationsgrundlage beruht und den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügt ist. Die Innovationsabgabe ist wegen ihrer Finanzierungsfunktion auch an den Anforderungen zu messen, die für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (Sonderabgaben im engeren Sinn) gelten. Randnummer 72 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 3.2.2009, BVerfGE 122, 316 m.w.Nachw.) darf sich der Gesetzgeber derartiger Sonderabgaben nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren. Diesen Anforderungen, die die verhältnismäßige Belastungsgleichheit sichern (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.2.2009 a.a.0; BVerfG, Urt. v. 6.7.2005, BVerfGE 113,128), sind gewahrt: Randnummer 73 a. Die Sonderabgabe dient einem besonderen Sachzweck. Der Gesetzgeber hat in den § 1 und 2 Abs. 1 GSED den öffentlichen besonderen Sachzweck bestimmt. Legitimes Ziel der Abgabenerhebung ist es, im Interesse der Wirtschaftsförderung und der Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung die urbanen Einzelhandels- und Dienstleistungszentren zu stärken und die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen. Randnummer 74 b. Mit den Eigentümern der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke belegt das GSED eine homogene Gruppe mit der Abgabenlast. An der Homogenität dieser Gruppe abgabenpflichtiger Eigentümer ändert nichts, dass auch anderen Gruppen, wie die in gemieteten Geschäftsräumen tätigen Einzelhändler, von den Innovationsmaßnahmen profitieren. Randnummer 75 Das Gesetz grenzt den Kreis der abgabepflichtigen Grundeigentümer auch hinreichend von dem Kreis der übrigen Grundeigentümer ab. Die Abgabe wird
1 Satz 1 GSED nur von den im Innovationsbereich gelegenen Grundstücken erhoben. Entgegen den von dem Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gibt das Gesetz bei richtiger Auslegung dem Verordnungsgeber auch einen ausreichend bestimmten Maßstab vor, nach dem die Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 GSED die Gebietsabgrenzung vorzunehmen hat. Da die Abgabe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GSED von den Grundeigentümern zum Ausgleich des durch die Einrichtung und die Maßnahmen des Innovationsbereichs entstehenden Vorteils erhoben wird, sind in den Innovationsbereich die Grundstücke einzubeziehen, deren Lage der Innovationsbereich verbessert. Abgrenzungskriterium ist der unmittelbare Lagevorteil. Randnummer 76 c. Die Grundeigentümer stehen auch in einer besonderen Sachnähe zu der Aufgabe, die ihre Finanzierungsverantwortung begründet. Denn die Stärkung eines urbanen Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums erhöht typischer Weise die Ertragskraft und den Wert der dortigen Grundstücke. Sie erlaubt es den Grundeigentümern typischer Weise, aus dieser Stärkung Vorteile zu ziehen und höhere Mieten zu erzielen. Diesen Vorteilen entspricht die Lagegebundenheit der Grundstücke in einem gewachsenen urbanen Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum, die eine besondere Verantwortung für ihre Verbesserung und Entwicklung begründet. Soweit ein Grundstück aus besonderen Gründen aus der konkreten Konzeption des Innovationsbereichs keinen Vorteil ziehen kann, hat dies § 7 Abs. 4 GSED ausreichend berücksichtigt (vgl. Bü-Drs. 18/969 zu § 7). Nach dieser Vorschrift kann die Erhebungsbehörde Grundstückseigentümer von der Abgabenpflicht befreien, wenn eine bauliche Nutzung des Grundstücks nicht oder nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs möglich ist, oder soweit die Heranziehung vor dem Hintergrund der tatsächlichen Grundstücksnutzung eine unverhältnismäßige Härte begründen würde. Randnummer 77 d. Auch wird die Abgabe gruppennützig verwendet. Sie steht abgesehen von einer Verwaltungskostenpauschale dem Vorhabenträger zu, der sie für Zwecke des Innovationsbereichs und die von § 2 GSED abstrakt umschriebenen sowie in dem mit ihm abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 GSED konkretisierten Maßnahmen verwenden muss. Diese Maßnahmen kommen den Grundeigentümern zu Gute, da sie die Lage ihrer Grundstücke verbessern sollen. Randnummer 78 e. Die Erhebung der Innovationsabgabe wird auch haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert. Denn das Abgabenaufkommen soll zunächst in den staatlichen Haushalt der Beklagten eingestellt werden. Dies ergibt § 8 Abs. 1 GSED, wonach der Pauschalbetrag für den Verwaltungsaufwand bei der Freien und Hansestadt Hamburg „verbleibt“. Die Beklagte zahlt das Aufkommen erst nach der Erhebung der Abgaben auf der Grundlage eines Leistungsbescheids an den Aufgabenträger aus (§ 8 Abs. 2 GSED). Zunächst wird die Abgabe auf einem Einnahmetitel der Finanzbehörde verbucht und geht sie damit haushaltsrechtlich in den Haushalt ein. Randnummer 79 3. Die Abgabe verletzt auch nicht deshalb den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur von den Grundeigentümern und nicht auch den Gewerbetreibenden und sonstigen Nutzern des Innovationsbereichs erhoben wird, die ebenfalls von den Innovationsmaßnahmen profitieren können. Zwischen den Grundeigentümern und der Gruppe der Einzelhändler und anderer Gewerbetreibender etc. bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass dies die Ungleichbehandlung rechtfertigt. An diese Unterschiede durfte der Gesetzgeber des GSED unabhängig davon anknüpfen, ob die Unterschiede zwischen jedem einzelnen Grundeigentümer und jedem einzelnen Mieter bzw. Pächter in einem bestimmten Innovationsgebiet tatsächlich vorliegen. Der Gesetzgeber darf Abgaben auf Grund einer typisierenden Betrachtungsweise einführen und den Kreis der Abgabepflichtigen typisierend bestimmen. Randnummer 80 Dem Grundeigentum wohnt ein höheres Maß an Dauer inne, als dies typischerweise bei den lediglich obligatorischen Miet- und Pachtverhältnissen der Fall ist. Typischerweise wechselt der Eigentümer eines Gebäudes wegen der hohen Transaktionskosten seltener als die Mieter und Pächter der Geschäftsräume. Verbessern die Innovationsmaßnahmen die Geschäftslage, so werden die Grundeigentümer typischerweise früher oder später höhere Mieten durchsetzen können und erhöht sich damit der Grundstückswert. Veräußert ein Grundeigentümer sein abgabepflichtiges Grundstück, kann er deshalb in der Regel infolge der geplanten Maßnahmen einen höheren Erlös erzielen als ohne die Maßnahmen. Denn die Abgabe darf nur für Innovationsmaßnahmen erhoben werden, die voraussichtlich zu einer dauerhaften Verbesserung der Lage der Grundstücke und damit einem entsprechenden Vorteil für die Eigentümer führen. Nur bei Maßnahmen, deren Wirkungen eine gewisse Dauerhaftigkeit versprechen, kann von einer Stärkung eines gewachsenen urbanen Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums gesprochen werden, wie dies § 1 GSED verlangt. „Strohfeueraktionen“ sind nicht geeignet, die Lage der Grundstücke zu verbessern und damit einen abgabepflichtigen Vorteil für die Grundeigentümer zu begründen. Randnummer 81 Den Mietverhältnissen fehlt hingegen typischerweise die dem Eigentum vergleichbare Dauerhaftigkeit. Zieht ein Mieter aus, so kann er anders als ein Grundeigentümer, der sein Grundstück veräußert, den Lagevorteil nicht realisieren, zu dem die Innovationsmaßnahmen führen sollen. Kann der Mieter die wegen der verbesserten Lage erhöhten Mietkosten nicht aufbringen, hat er nicht nur keinen Vorteil, sondern anders als ein Grundeigentümer einen Nachteil. Denn er muss anderen renditestärkeren Geschäften und Dienstleistern weichen, die ihn aus der durch die Innovationsmaßnahmen verbesserten Geschäftslage verdrängen. Randnummer 82 Nutzt ein Mieter bzw. Pächter hingegen seine Geschäftsräume im Innovationsbereich langfristig, so wird er nicht nur von den Innovationsmaßnahmen profitieren. Ein derartiger „Dauernutzer“ wird bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise typischerweise auch an den Kosten der Maßnahmen beteiligt. Denn gegenüber solchen gewerblichen Mietern wird der Grundeigentümer früher oder später eine Gelegenheit zur Mieterhöhung nutzen und die verbesserte Geschäftslage in die Miete einpreisen. Gerade diese Möglichkeit, langfristig höhere Miet- bzw. Pachteinnahmen zu erzielen, macht die Einrichtung eines Innovationsbereichs für die dortigen Grundeigentümer interessant. Versprechen Sie sich von dem Maßnahmenkonzept keine Chance, ihre Miet- und Pachterträge zu verbessern, so werden sie typischerweise der Einrichtung eines derartigen Innovationsbereiches widersprechen und kommt es deshalb regelmäßig nach § 5 Abs. 8 GSED wegen der Erreichung der Sperrminorität von einem Drittel des Grundeigentums nicht zur Einrichtung eines abgabepflichtigen Innovationsbereichs. Randnummer 83 An die Unterschiede zwischen dem Grundeigentum und den typischerweise weniger dauerhaften Mietverhältnissen durfte der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der Abgabepflichtigen anknüpfen. Er musste die Mieter und Dienstleister nicht deshalb einbeziehen, weil diese, soweit sie ausreichend lange Zeit im Innovationsbereich verbleiben, auch von den Innovationsmaßnahmen profitieren. Da die langfristig ansässigen Mieter und Pächter mittelbar über Mietsteigerungen bei typisierender Betrachtungsweise an den Kosten der Innovationsmaßnahmen beteiligt werden, dürfen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Eigentümer und Mietern nicht überspannt werden. Auch bei anderen Beiträgen, etwa bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen, ist anerkannt, dass diese nur von den Grundeigentümern erhoben werden und der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die Kosten von Straßenverbesserungen auch auf die Mieter umzulegen. Randnummer 84 Die Ungleichbehandlung von Grundeigentum und den Miet- und Pachtverhältnissen ist sachlich gerechtfertigt. Die Schwierigkeiten sind immens, einen für Mieter, Pächter und Grundeigentümer einheitlichen und noch praktikablen Bemessungsmaßstab zu finden. Ein Flächenmaßstab, der sich an der Größe der einzelnen Geschäftsräume orientiert, würde zu unverhältnismäßig hohe Ermittlungskosten führen und überdies, z.B. hinsichtlich der von mehreren Geschäften und Betrieben gemeinsam genutzten Flächen, sehr streitanfällig sein. Auch würde er sich auf Mieter und Pächter einerseits und die Grundeigentümer andererseits sehr unterschiedlich auswirken. Auch am Umsatz oder dem Gewinn orientierte Maßstäbe stoßen auf große Bemessungsprobleme. Zudem sind sie von den Zufälligkeiten des jeweils für maßgeblich erklärten Bemessungszeitraums abhängig. Randnummer 85 Mit dem Einheitswert der Grundstücke greift das Gesetz hingegen auf einen bei der Erhebung der Grundsteuer allgemein akzeptierten Maßstab zurück, der ausreichend vorteilsgerecht ist. (a.A. Kersten, UPR 2007, 121,127; Hecker, a.a.O. S. 148). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Maßstab, wie die Klägerin meint, verfassungswidrig sein soll. Grundstücke in gewachsenen urbanen Einzelhandels- und Dienstleistungszentren sind in der Regel Geschäftsgrundstücke, insbesondere Ladengrundstücke, Büro- und Kontorhäuser. Sie werden
G vorrangig im Ertragswertverfahren bewertet (vgl. Rössler/Troll, BewG, § 76 Rn 14 Std. Dezember 2005). Dies erscheint vorteilsgerecht. Typisierungen sind im Abgabenrecht zulässig. C. Randnummer 86 Die erforderliche Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers des GSED ist gegeben. Randnummer 87
GB insbesondere dazu beitragen, dass die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird, die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden, innerstädtische Bereiche gestärkt werden etc.. § 171 e Abs. 2 Satz 1 BauGB erlaubt städtebauliche Maßnahmen der sozialen Stadt zur Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Die in den §§ 136 ff BauGB geregelten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 157 Abs. 1 BauGB kann sich die Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Nach § 165 Abs. 2 BauGB sollen mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. Die Innovationsbereiche ähneln der Funktionsschwächesanierung darin, dass sich die Maßnahmen auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets beziehen, für die ein besonderer Weiterentwicklungsbedarf besteht (vgl. Hellermann/Hermes, Rechtliche Zulässigkeit der Schaffung von „Business Improvement Districts, S.14, http://www.hamburg.de/contentblob/129012/data/rechtsgutachten.pdf). Randnummer 90 b. Im Unterschied zu den städtebaulichen Instrumentarien strebt das Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren aber an, zur Förderung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen gewachsene urbane Einzelhandels- und Dienstleistungszentren zu stärken und zu entwickeln (§ 1 Satz 1 GSED). Die Förderung der Wirtschaft und nicht die städtebauliche Ordnung steht im Vordergrund des GSED. Um einen Übergriff in die von dem Bundesgesetzgeber mit dem BauGB ausgeschöpfte bodenrechtliche Gesetzgebungskompetenz zu vermeiden, verzichtet das GSED auf das Erfordernis einer Abstimmung des Innovationsbereiches mit der städtebaulichen Ordnung.
5 GSED ist der Antrag auf Einrichtung eines Innovationsbereichs bereits abzulehnen, wenn das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept geeignet ist, öffentliche Belange zu beeinträchtigen. Eine Konkretisierung des allgemeinen Begriffs der öffentlichen Belange auf solche der städtebaulichen Ordnung bzw. städtebaulichen Planung unterlässt das GSED. Hinzu kommt: Randnummer 91 Einmal unterscheiden sich die Gründe für das Eingreifen der städtebaulichen Instrumentarien und die Gründe für die Anwendung des GSED wesentlich. Eine Sanierungsmaßnahme setzt nach der hier allein interessierenden Alternative des § 136 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für das Vorliegen städtebaulicher Missstände voraus, dass das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. Eine derartige städtebauliche Funktionsschwäche verlangt die Einrichtung eines Innovationsbereiches nicht. Es geht nur um die „bloße“ Stärkung und Entwicklung gewachsener urbaner Einzelhandels- und Dienstleistungszentren. Auch zielt die Einrichtung eines Innovationsbereichs nicht auf die Verbesserung der bauleitplanerisch zugewiesenen Versorgungsfunktion des Bereichs für bestimmte Gemeindegebiete und deren Wohnbevölkerung. § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 GSED sprechen nur die Verbesserung der Bevölkerung insgesamt mit Waren und Dienstleistungen an sowie der Kunden und Besucher, die nicht aus bestimmten Gebieten stammen müssen. Lediglich hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 GSED ebenfalls angesprochenen Bewohner und der im Innovationsbereich niedergelassenen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe besteht ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Gebiet. Randnummer 92 Ebenso verlangt die Einrichtung eines Innovationsbereichs anders als die Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen nach § 165 Abs. 2 BauGB nicht, dass der fragliche Teil des Gemeindegebiets erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt wird. Das mit den Innovationsbereichen nach § 2 Abs. 1 GSED verfolgte Ziel, die Attraktivität eines gewachsenen urbanen Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums für Kunden, Besucher und Bewohner zu erhöhen und die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich niedergelassenen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zu verbessern, bewegt sich auf einer deutlich niedrigeren Schwelle. Auch intakte Einzelhandels- und Dienstleistungszentren können mit dem Instrumentarium des GSED gestärkt werden. Dieser qualitative Unterschied gilt auch im Verhältnis zu den Maßnahmen der Sozialen Stadt. Diese Maßnahmen setzen
GB soziale Missstände, d.h. eine erhebliche Benachteiligung eines Gebiets aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen voraus. Ebenso besteht eine klare Abgrenzung zu den Stadtumbaumaßnahmen nach § 171 a BauGB. Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden (§ 171 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Derart hohe Hürden bestehen für die Einrichtung eines Innovationsbereiches nicht. Randnummer 93 Zum anderen ist auch das Instrumentarium des GSED offener und bewegt es sich auf einer erheblich niedrigeren Eingriffsebene als die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen oder Entwicklungsmaßnahmen zulässigen Ordnungs- und Baumaßnahmen (§§ 146 ff, 169 BauGB). So sieht das GSED abgesehen von der hoheitlichen Abgabenerhebung kein Zwangsinstrumentarium gegenüber den Grundeigentümern und Betrieben vor. Diese können ihre Grundstücke im Rahmen des Baurechts und der übrigen gesetzlichen Regelungen so nutzen, wie sie es für richtig halten. Das GSED ermächtigt weder den Aufgabenträger noch die Behörde dazu, einzelne Maßnahmen, etwa hinsichtlich der Fassadengestaltung oder der Nutzung der Grundstücke für bestimmte Geschäfte hoheitlich durchzusetzen. Vielmehr ist es nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 GSED Aufgabe eines Innovationsbereichs, Vereinbarungen mit öffentlichen Stellen oder mit ansässigen Betrieben über die Durchführung von Maßnahmen zu treffen. Randnummer 94 Insgesamt geht es der Sache nach nicht um eine Maßnahme der Städteplanung, sondern darum, mit Hilfe der lokalen Grundeigentümer die lokale Wirtschaft zu stärken (vgl. Hellermann/Hermes a.a.O.; Hecker, a.a.O. S. 118, 125). Randnummer 95 c. Im Übrigen kommt hinzu: Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Baugesetzbuch keine abschließenden Regelungen für den gesamten Bereich der Abgabenerhebung in Regelungsbereichen mit städtebaulichen Bezügen getroffen. Für die Erschließungsbeiträge nimmt bereits der Wortlaut des zum Zeitpunkt des Erlasses des GSED geltenden Art. 74 Ziff. 18 GG a.F. wie auch Art. 74 Abs. 1 Ziff. 18 GG n.F. das Recht der Erschließungsbeiträge aus dem Bodenrecht aus. Das Ausbaubeitragsrecht ist ausschließlich landesrechtlich geregelt, obgleich es nicht nur wegerechtliche, sondern auch städtebauliche Bezugspunkte aufweist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Baugesetzbuch in der vor der Einfügung der §§ 171 f, 246 Abs. 3 BauGB geltenden Fassung die landesrechtliche Einführung einer Abgabe für den in einem Innovationsbereich entstehenden Aufwand sperrt. D. Randnummer 96 Der Erhebung der Abgabe steht Europarecht nicht entgegen. Randnummer 97 1. Die Beklagte gewährt dem Vorhabenträger nicht deshalb eine möglicherweise unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV = Art. 87 Abs. 1 EGV, weil sie die Abgaben für den Vorhabenträger einzieht, dem das Abgabenaufkommen mit Ausnahme einer Pauschale für den Verwaltungsaufwand nach § 8 GSED zusteht. Randnummer 98 Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, vorbehaltlich anderer vertraglicher Bestimmungen, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Voraussetzung für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe sind erstens die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, zweitens ein Vorteil für ein Unternehmen, drittens die Selektivität dieser Maßnahme und viertens eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus folgende Verfälschung des Wettbewerbes (EuGH, 2. Kammer, Urt. vom 15.6.2006, C-393/04, Air Liquide, Slg 2006, I-5293-5340). So liegt es hier nicht. Randnummer 99 a. Ob es allerdings bereits an dem Erfordernis einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand (vgl. Götz/Martinez Soria in Dauses, Hdb.EU-WirtschaftsR, H Rdnr. 51; v. Wallenberg in Grabitz/Hilf, Art. 87 EGV Rn 37 Stand 9/2004) fehlt, erscheint zweifelhaft. Zwar behält die Beklagte einen Pauschalbetrag zur Abdeckung ihrer eigenen Kosten von dem Abgabenaufkommen
BNWallV setzt diesen einmaligen Pauschalbetrag aber nur zur teilweisen und nicht zur vollständigen Deckung des Verwaltungsaufwands auf 20.000 Euro fest. Die Frage, ob bereits der mit der Abgabenerhebung verbundene Verwaltungsaufwand im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eine finanzielle Belastung der Beklagten darstellt und ob eine finanzielle Belastung der Beklagten deshalb zu bejahen ist, weil sie zunächst die Abgabe erhebt und sie erst sodann das in die allgemeinen Haushaltsmittel eingegangene Abgabenaufkommen an den Aufgabenträger weiterleitet (vgl. eingehend Hecker, a.a.O., S. 184-188), kann aber offenbleiben. Ebenso kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Einziehung der Abgaben und die Erstattung des Aufwandes des Vorhabenträgers, einschließlich der organisatorischen Kosten und eines angemessenen Gewinns für die Durchführung der Innovationsmaßnahmen, einen Vorteil für den Vorhabenträger darstellt, der ihn im Vergleich zu anderen Unternehmen begünstigt. Ein derartiger Vorteil könnte darin liegen, dass die Beklagte den Vorhabenträger von den Kosten entlastet, die die Erhebung der Abgaben mit sich bringt und sie das bei einer rein privatwirtschaftlichen Finanzierung in Kauf zu nehmende Risiko von „Trittbettfahrern“ minimiert. Randnummer 100 b. Jedenfalls fehlt es an dem vierten Erfordernis, nämlich an einer drohenden Wettbewerbsverfälschung und der Eignung der Maßnahme, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urt. vom 15.6.2006 a.a.O.). Randnummer 101 Den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst eine Beihilfe, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt. Dazu braucht das begünstigte Unternehmen nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Auch schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten von vornherein aus (EuGH, Urt. vom 15.6.2006 a.a.O.). Randnummer 102 b.a. Jedoch droht hier eine Wettbewerbsverfälschung jedenfalls deshalb nicht, weil sich jedes Unternehmen, auch eines aus anderen Mitgliedstaaten, bei den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden in einem geplanten Innovationsbereich darum bemühen kann, von diesen als Aufgabenträger ausgewählt zu werden, um sodann mit der erforderlichen Zustimmung von 15 % der Grundeigentümern und der Eigentümer von 15 % der Grundflächen die Einrichtung eines Innovationsbereichs nach § 7 GSED beantragen zu können. Dieses Wettbewerbsverhältnis beeinflusst die Abgabenerhebung nicht. § 4 Abs. 1 Satz 3 GSED stellt sicher, dass nicht nur Hamburger Unternehmen zum Aufgabenträger bestimmt werden können. Aufgabenträger kann hiernach jede Person sein, die Mitglied der Handelskammer Hamburg ist oder sich freiwillig deren Aufsicht unterwirft. Hat ein Unternehmen, aus welchem Mitgliedstaat auch immer, das Vertrauen der Initiatoren für das von ihm oder den Initiatoren erarbeitete Maßnahmen- und Finanzierungskonzept erworben und stellt es sodann nach § 5 GSED den Antrag auf Einrichtung des Innovationsbereichs, so ist es naturgemäß das einzige Unternehmen, das als Vorhabenträger in Betracht kommt. Es hat gewissermaßen den Wettbewerb um die Position eines Vorhabenträgers bereits im Vorfeld des noch nicht durch Maßnahmen der Beklagten beeinflussten lokalen Selbstorganisationsprozesses gewonnen (vgl. Schuppert, Gutachten zum Wohnquartier-Attraktivitätssteigerungsgesetz, S.68-69, http://www.hamburg.de/contentblob/129012/ data/rechtsgutachten.pdf). Randnummer 103 b.b. Im Übrigen kommt hinzu: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. vom 24.7.2003, C-280/00 Altmark Trans, Slg I-7748; krit. dazu Götz/Martinez Soria in Dauses, Hdb.EU-WirtschaftsR, H Rdnr. 51) stellt die Ausgleichszahlung an ein privates Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, dort die Übernahme von Verkehrsleistungen, keine Beihilfe dar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Randnummer 104 - Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut und diese Verpflichtungen müssen klar definiert worden sein. Randnummer 105 - Die Parameter zur Berechnung des Ausgleichs sind objektiv und transparent aufzustellen. Randnummer 106 - Der Ausgleich darf nicht über die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Mittel hinausgehen. Randnummer 107 - Die Höhe des dem Unternehmen gewährten Ausgleichs für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, sofern das Unternehmen wie hier nicht im Wege eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde, muss auf der Grundlage der Analyse der Kosten bestimmt worden sein, die ein durchschnittlich gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte. Randnummer 108 Auch nach diesen Grundsätzen dürfte keine Beihilfe vorliegen (vgl. Hellermann/Hermes, a.a.O., S. 88; Schuppert, a.a.O. S. 67; Heckert, a.a.O., S. 191 ff.): Randnummer 109 Viel spricht dafür, die von dem Aufgabenträger durchzuführenden Innovationsmaßnahmen den gemeinwirtschaftlichen Aufgaben gleichzustellen, da die Stärkung gewachsener urbaner Gewerbe- und Dienstleistungszentren durch eine bauliche Verbesserung einer öffentlichen Straße und zusätzliche Leistungen, wie z.B. eine Verbesserung der Reinigung und das Parkraummanagement sowie gemeinschaftliche Marketingmaßnahmen im öffentlichen Interesse liegen. - Auch wird der Aufgabenträger mit dem öffentlichen-rechtlichen Vertrag und der Rechtsverordnung mit der Erfüllung bestimmter Innovationsmaßnahmen betraut. Das Abgabenaufkommen, das der Aufgabenträger erhält, wird objektiv und transparent in dem in § 7 GSED geregelten Verfahren ermittelt. Die Kosten für die Innovationsmaßnahmen, die in die Berechnung des Hebesatzes eingehen, werden zuvor durch das vorzulegende Maßnahmen- und Finanzierungskonzept bestimmt, das öffentlich ausgelegt wird. - § 7 Abs. 1 GSED begrenzt das dem Aufgabenträger zustehende Abgabenaufkommen auf den entstehenden Aufwand einschließlich eines angemessenen Gewinns. Nur ein wettbewerbsgerechter Gewinn ist angemessen. Die Grundeigentümer werden regelmäßig nur einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zustimmen bzw. mit mehr als 2/3 Mehrheit nicht widersprechen, welches die Kosten auf diejenige Höhe begrenzt, die ein durchschnittlich gut geführtes Unternehmen zur Durchführung der Innovationsmaßnahmen aufwenden würde. Auch soll die Aufsicht der Handelskammer über die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Aufgabenträgers nach § 6 Abs. 3 GSED ebenso dafür sorgen, dass der Aufgabenträger keine unangemessenen Gewinne erzielt, wie der Zwang, die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen abgesondert von den eigenen Mitteln zu verwalten und treuhänderisch ausschließlich für Zwecke des Innovationsbereichs zu verwenden; nicht verwendete Mittel hat der Aufgabenträger nach Außerkrafttreten der Verordnung zu erstatten (§ 8 Abs. 3 und 4 GSED). Randnummer 110 All dies schließt ausreichend aus, dass das Abgabenaufkommen die Wettbewerbsposition des Aufgabenträgers gegenüber Konkurrenten um andere Aufträge unzulässiger Weise im Wege der Quersubventionierung stärkt. Randnummer 111 b.c. Auch leistet die Beklagte keine Beihilfe an die Grundeigentümer und Gewerbetreibenden im Innovationsbereich dadurch, dass sie mit ihrem hoheitlichen Instrumentarium die privaten Initiativen zur Stärkung der urbanen Gewerbe- und Dienstleistungszentren begleitet und kontrolliert. Zum einen können auch die Grundeigentümer anderer derartiger Zentren initiativ werden und mit Hilfe eines Vorhabenträgers die Einrichtung eines Innovationsbereichs beantragen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wie die Einrichtung derartiger Innovationsbereiche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Randnummer 112 2. Das Vergaberecht verletzt nicht, dass die Beklagte die Beigeladene durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 23. September 2005 und § 3 InnbNWallV zum Vorhabenträger bestellt hat, ohne zuvor ein Vergabeverfahren durchzuführen. Der Vertrag mit der Beigeladenen über ihre Bestellung zum Vorhabenträger und die Umsetzung des Innovationsbereichs Neuer Wall unterfällt nicht dem Vergaberecht. Randnummer 113 a. Insoweit ist zwischen den unterschiedlichen Vertragsgegenständen zu unterscheiden. Randnummer 114 Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Umsetzung des Innovationsbereichs Neuer Wall vom 23. September 2005 umfasst sowohl die Baumaßnahmen, für die im Budget 3 Kosten von insgesamt 3.207.293 Euro aufgeführt sind, als auch die in den Budgets 1, 2 und 4 zusammengefassten anderen Maßnahmen. Die §§ 2 und 3 VgV legen unterschiedlich hohe Schwellenwerte für öffentliche Dienstleistungsverträge, Lieferverträge und Bauaufträge fest. Dementsprechend differenziert auch § 99 GWB zwischen diesen Auftragsarten. Als Dienstleistungsaufträge gelten
4 GWB Verträge über Leistungen, die nicht den in § 99 Abs. 2 GWB definierten Lieferverträgen unterfallen und auch keine Bauleistungen im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB darstellen. Hinsichtlich der Baumaßnahmen ist vergaberechtlich die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom
den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen. Als öffentliche Bauaufträge gelten
BauRL u.a. die zwischen einem Unternehmer und dem Staat oder einer Gebietskörperschaft geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge über die Ausführung eines Bauwerks. Randnummer 116 b.a. Vieles spricht dafür, dass der die baulichen Maßnahmen am Neuen Wall betreffende Teil des genannten Vertrages einen entgeltlichen Vertrag im diesem Sinne darstellt. Denn die Beklagte leitet das in ihren allgemeinen Haushalt eingeflossene Abgabenaufkommen an die Beigeladene u.a. zur Finanzierung der Kosten für die bauliche Neugestaltung des Neuen Walls weiter. Die baulichen Maßnahmen erfolgen auch wirtschaftlich nicht allein im Interesse der Grundstückseigentümer. Vielmehr handelt es sich um Arbeiten an der im öffentlichen Eigentum der Beklagten stehenden Straßenfläche des Neuen Walls. Der öffentliche Auftraggeber, nämlich die Beklagte und nicht die privaten Grundeigentümer, erwirbt das Eigentum an den verbauten Materialien, den Lampen und dem neuen Straßenbelag. Erwirbt der öffentliche Auftraggeber das Eigentum an dem zu erstellenden Bauwerk, so besteht ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers an der Bauleistung (vgl. EuGH,
VergabeRL gelten als öffentliche Dienstleistungsaufträge nur die mit einem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossenen entgeltlichen Verträge ausgenommen der öffentlichen Lieferaufträge und der öffentliche Bauaufträge. In den Erwägungsgründen der Richtlinie heißt es dazu: Randnummer 120 „Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der Grundstücksverwaltung, können gelegentlich Bauleistungen mit sich bringen. Aus der Richtlinie 717/305/EWG folgt, dass ein Vertrag, um als öffentlicher Bauauftrag eingeordnet zu werden, die hauptsächliche Einrichtung eines Bauwerks im Sinne der Richtlinie zum Inhalt haben muss. Soweit Bauleistungen jedoch lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und somit nicht den Inhalt des Vertrages ausmachen, führen sie nicht zu einer Einordnung des Vertrages als öffentlicher Bauauftrag“ Randnummer 121 Ähnlich formuliert der Erwägungsgrund 10 zur Richtlinie 2004/18/EG vom
VergabeRL gelten als öffentliche Dienstleistungsaufträge die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen, entgeltlichen Verträge mit Ausnahme der öffentlichen Bauaufträge und anderer hier nicht einschlägiger Verträge. Einen derartigen öffentlichen Dienstleistungsauftrag hat die Beklagte mit der Bestellung der Beigeladenen zum Vorhabenträger und ihrer Beauftragung mit der Umsetzung der Maßnahmen des Innovationsbereichs nicht erteilt, soweit diese Maßnahmen keinen Bauauftrag bilden, sondern Dienstleistungen sind. Randnummer 133 e.a. Keinem Zweifel unterliegt allerdings, dass die Beklagte ein öffentlicher Auftraggeber ist. Öffentliche Auftraggeber sind
GH geklärt, dass öffentlich-rechtliche Verträge öffentliche Dienstleistungsaufträge sein können. Das für die Anwendung der DienstVergabeRL vorausgesetzte vertragliche Element entfällt nicht deshalb, weil der Vertrag zur Bestimmung des Vorhabenträgers dem öffentlichen Recht unterfällt (vgl. EuGH,
1 Satz 1 GSED dem Vorhabenträger und nicht der Beklagten zu (vgl. Huber, DVBl 2007, 466). Einer derartigen Betrachtungsweise dürfte aber entgegenstehen, dass die Beklagte die Gelder an den Vorhabenträger aus ihrem allgemeinen Haushalt und nicht aus Mitteln bezahlt, die gesondert geführt werden. Dass die Kosten für die Innovationsmaßnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von den Abgabepflichtigen getragen werden, ändert kaum etwas daran, dass die Beklagte den Auftrag im vergaberechtlichen Sinne auf ihre Kosten vergibt. Auch in anderen Fällen wird ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag nicht deshalb zu verneinen sein, weil die Behörde die Kosten für den Auftrag im Wege der Gebühren- oder Beitragserhebung refinanziert und die Gebührenpflichtigen und Beitragsschuldner an der Leistung interessiert sind (vgl. Köster, NZBau 2008, 300; Genske, VergabeR 2008, 15)). Diese Betrachtungsweise verlangt der Zweck des Vergaberechts, die Märkte europaweit zu öffnen. Randnummer 137 e.b. Diese Fragen bedürfen aber keiner abschließenden Prüfung. Jedenfalls liegt kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag vor, weil es an dem erforderlichen Beschaffungselement fehlt: Randnummer 138
2 GSED in der Rechtsverordnung die im Innovationsbereich zu ergreifenden Maßnahmen und damit auch die Dienstleistungen festlegt und diese verordnungsrechtliche Festlegung die Dienstleistungen zu öffentlichen Aufgaben mache. Eine derartige Betrachtungsweise würde Ursache und Wirkung vertauschen. Die Beklagte hat entsprechend § 3 Abs. 1 GSED in einem ersten Schritt mit der Beigeladenen am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.